10680 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 16. Juni 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz und das Garantiegesetz 1977 geändert werden

Die Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 20. Mai 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Artikel I (Änderung des KMU-Förderungsgesetzes)

Zu § 4 Abs. 3:

Um Förderwerbern das Auffinden der Richtlinien zu erleichtern soll gleichlautend zum Garantiegesetz 1977 für die Abwicklungsstellen die Verpflichtung bestehen die Richtlinien im Internet zur Abfrage bereit zu halten.

Zu Artikel II (Änderung des Garantiegesetzes 1977)

Zu § 14a:

Der Verweis auf das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz dient der Klarstellung.“

Im Zuge der Debatte im Budgetausschuss des Nationalrates haben die Abgeordneten Gabriel Obernosterer und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen wurde und wie folgt begründet war:

„Zu Artikel 1 (Änderung des KMU-Förderungsgesetzes):

Zu § 7 Abs. 2a:

Damit von der Coronavirus-Krise betroffene österreichische Unternehmen weiterhin in ausreichendem Maß unterstützt werden können, soll in § 7 Abs. 2a KMU-Förderungsgesetz die Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des jeweils ausstehenden Gesamtbetrags für die Übernahme von Verpflichtungen bis zum 31. Dezember 2021 zeitlich ausgeweitet werden. Dieser Zeitpunkt deckt sich mit der in der „Mitteilung der Kommission über einen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (2020/C 91 I/01) idF der „5. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 und Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung“ (2021/C 34/06, ABl. C 34 vom 1.2.2021, S. 6) vorgesehenen Frist für die Gewährung von Beihilfen.

Weiterhin besteht die Voraussetzung, dass die Übernahme einer Verpflichtung gemäß § 7 Abs. 1 iVm Abs. 2a im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen muss.

Zu § 7 Abs. 2c:

Als Maßnahme im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation wurden von der AWS und der ÖHT Haftungen für Finanzierungen übernommen, mit welchen das Kreditrisiko vollständig abgedeckt wird (100%-Garantien) und die abstrakt, unbedingt, unwiderruflich und auf erstes Anfordern zahlbar sind. Werden von Unternehmen Zahlungen im Zusammenhang mit 100% garantierten Krediten zum Fälligkeitszeitpunkt nicht geleistet, können die kreditgewährenden Institutionen die Haftung der AWS bzw. der ÖHT sofort in Anspruch nehmen. Die Verpflichtung der Unternehmen zur sofortigen Zahlung des gesamten ausstehenden Kreditbetrages im Wege des Regresses der in Anspruch genommenen Haftungsgeber würde viele Unternehmen in erneute Liquiditätsschwierigkeiten bringen. Um diese Liquidität den Unternehmen weiterhin bereitzustellen werden mit dem neuen Abs. 2c die auf die AWS bzw. ÖHT übergegangenen Forderungen bis 31. Dezember 2021 gesetzlich gestundet.

Diese Regelung soll die betroffenen österreichischen Unternehmen bei ihrer wirtschaftlichen Regeneration unterstützen, jedoch schließt dies nicht aus, dass bereits vor dem 31. Dezember 2021 eine vorzeitige ganze oder teilweise Tilgung der gegenüber AWS oder ÖHT bestehenden Schuld erfolgen kann.

Darüber hinaus sollen im Zeitraum bis 31. Dezember 2021 keine Verzugs- oder Stundungszinsen verrechnet werden. Die Stundung ist mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auflösend bedingt.

Zu § 7 Abs. 3a:

Es erfolgt eine Klarstellung, dass die Haftungsübernahme für Veranstaltungen und Kongresse auf § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2a basiert.

Zu Artikel 2 (Änderung des Garantiegesetzes 1977):

Zu § 1 Abs. 2a:

Damit von der Coronavirus-Krise betroffene österreichische Unternehmen weiterhin in ausreichendem Maß unterstützt werden können, soll in § 1 Abs. 2a Garantiegesetz 1977 die Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des jeweils ausstehenden Gesamtbetrags für die Übernahme von Verpflichtungen bis zum 31. Dezember 2021 zeitlich ausgeweitet werden. Dieser Zeitpunkt deckt sich mit der in der „Mitteilung der Kommission über einen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (2020/C 91 I/01) idF der „5. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 und Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung“ (2021/C 34/06, ABl. C 34 vom 1.2.2021, S. 6) vorgesehenen Frist für die Gewährung von Beihilfen.

Weiterhin besteht die Voraussetzung, dass die Übernahme einer Verpflichtung gemäß § 1 Abs. 1 iVm Abs. 2a im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen muss.

Zu § 1 Abs. 2c:

Als Maßnahme im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation wurden von der AWS Haftungen für Finanzierungen übernommen, mit welchen das Kreditrisiko vollständig abgedeckt wird (100%-Garantien) und die abstrakt, unbedingt, unwiderruflich und auf erstes Anfordern zahlbar sind. Werden von Unternehmen Zahlungen im Zusammenhang mit 100% garantierten Krediten zum Fälligkeitszeitpunkt nicht geleistet, können die kreditgewährenden Institutionen die Haftung der AWS sofort in Anspruch nehmen. Die Verpflichtung der Unternehmen zur sofortigen Zahlung des gesamten ausstehenden Kreditbetrages im Wege des Regresses der in Anspruch genommenen Haftungsgeber würde viele Unternehmen in erneute Liquiditätsschwierigkeiten bringen. Um diese Liquidität den Unternehmen weiterhin bereitzustellen werden mit dem neuen Abs. 2c die auf die AWS übergegangenen Forderungen bis 31. Dezember 2021 gesetzlich gestundet. Diese Regelung soll die betroffenen österreichischen Unternehmen bei ihrer wirtschaftlichen Regeneration unterstützen, jedoch schließt dies nicht aus, dass bereits vor dem 31. Dezember 2021 bzw. auch nach Bewilligung einer beantragten Stundung durch die AWS eine vorzeitige ganze oder teilweise Tilgung der gegenüber AWS bestehenden Schuld erfolgen kann.

Darüber hinaus sollen im Zeitraum bis 31. Dezember 2021 keine Verzugs- oder Stundungszinsen verrechnet werden. Die Stundung ist mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auflösend bedingt.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 22. Juni 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Otto Auer.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Otto Auer gewählt.


Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 06 22

                                      Otto Auer                                                                           Ingo Appé

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender