10701 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz zur Bekämpfung von Terror geändert werden (Terror-Bekämpfungs-Gesetz – TeBG)

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates verfolgt nachstehende Ziele:

Im Bereich der Justiz konzentriert sich dieser Beschluss insbesondere darauf, die Überwachung des Verhaltens terroristischer Straftäter während des Vollzugs und nach bedingter Entlassung zu intensivieren und Deradikalisierungsmaßnahmen zu verbessern. Das ist auch deshalb binnen kurzem notwendig, weil künftig terroristische Straftäter nur bei gesichertem Wissen über ihr Gefährdungspotenzial bedingt entlassen werden sollen.

Darüber hinaus sollen durch eine Verschärfung der Bestimmung über den erweiterten Verfall Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effizienter bekämpft werden können.

Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (im Folgenden: Strafrechtliche GW-Richtlinie) soll der Tatbestand der Geldwäscherei (§ 165 StGB) neu gefasst und ein neuer Erschwerungsgrund in das StGB eingeführt werden (§ 33 Abs. 3 StGB, siehe dazu Entwurf eines Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, 57/ME XXVII. GP).

Schließlich soll religiös motivierter Extremismus mit einer auf diesen Bereich fokussierten Strafbestimmung bekämpft werden können.

Der gegenständliche Beschluss umfasst daher insbesondere folgende Maßnahmen:

-       Schaffung eines neuen Unterfalls beim erweiterten Verfall (§ 20b Abs. 2a StGB);

-       Einführung eines neuen Erschwerungsgrundes der religiös motivierten extremistischen Begehung (§ 33 Abs. 1 Z 5a StGB);

-       Einführung eines neuen Erschwerungsgrundes bei der Geldwäscherei (§ 33 Abs. 3 StGB);

-       Gerichtliche Aufsicht über terroristische Straftäter mit Fallkonferenz und elektronischer Überwachung (§ 52b StGB) samt Möglichkeit der erweiterten, auch wiederholten Verlängerung der Probezeit (§ 53 Abs. 5 StGB);

-       Überarbeitung der Geldwäschebestimmung (§ 165 StGB);

-       Einführung des neuen Straftatbestandes gegen religiös motivierte extremistische Bewegungen (§ 247b StGB);

-       Zuständigkeit des Landesgerichtes als Einzelrichter für Vergehen der religiös motivierten extremistischen Verbindung (§ 247b Abs. 2 StGB);

-       Sicherstellung, dass die Staatsanwaltschaften schon vom Anfangsverdacht einer terroristischen Straftat informiert werden (§ 100 Abs. 2 Z 1 StPO);

-       Schaffung der Befugnis, einen Rechtsbrecher, der ihm erteilte Weisungen nicht befolgt oder sich der Bewährungshilfe entzieht, zur Erteilung einer förmlichen Mahnung vorzuführen (§ 496 Abs. 2 StPO);

-       Schaffung einer Grundlage für Entlassungskonferenzen (§ 144a StVG);

-       Verpflichtung des Gerichts vor einer bedingten Entlassung eines wegen terroristischer Straftaten Verurteilten eine Fallkonferenz unter Beiziehung der Organisationseinheiten des polizeilichen Staatsschutzes sowie der Koordinationsstelle für Extremismusprävention und Deradikalisierung im Straf- und Maßnahmenvollzug einzuberufen (§ 152 Abs. 2a StVG);

-       Schaffung von Sonderabteilungen für Verfahren wegen terroristischer Straftaten (§ 32 Abs. 5 GOG).

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 13. Juli 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ing. Eduard Köck.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky und Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky, Mag. Elisabeth Grossmann und Mag. Christine Schwarz-Fuchs.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ing. Eduard Köck gewählt.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 07 13

                              Ing. Eduard Köck                                              Claudia Hauschildt-Buschberger

                                   Berichterstatter                                                                         Vorsitzende