10722 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juli 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 geändert wird

Die Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 17. Juni 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zahlreiche Unterstützungs- und Entschädigungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19 - Krise sehen vor, dass Bilanzbuchhalter die Angaben der Unternehmen zu bestätigen haben (z.B. Fixkos-tenzuschuss, EpidemieG, NPO-Unterstützungsfonds, Start-Up Hilfsfonds u.a.m.). Oftmals sind diese Bestätigungen zukunftsgerichtet und müssen auf schwer zu prüfenden Grundlagen erstellt werden. Gleichzeitig müssen sich die Berufsangehörigen mit umfassenden und sich in kurzer Zeit ändernden Rechtsgrundlagen auseinandersetzen und sind als Berater bzw. Parteienvertreter verpflichtet die für die zur Verfügung stehenden Unterstützungen und Entschädigungen erforderlichen Bestätigungen rasch auszustellen.

Der Berechtigungsumfang des Bilanzbuchhaltungsberufs Bilanzbuchhalter umfasst nach bisheriger Rechtslage keine Prüfungsleistungen. Die Änderung des § 75 Abs. 3 führt dazu, dass diese Tätigkeiten vorübergehend vom Berechtigungsumfang des Bilanzbuchhalters umfasst sind.

Bei den Tätigkeiten gemäß § 75 Abs. 3 können Fehler nicht ausgeschlossen werden und es wäre in dieser Situation für die Berufsangehörigen unzumutbar dabei ein, auch in Hinblick auf die mitunter hohen Unterstützungsbeträge, volles Haftungsrisiko im Rahmen der allgemeinen Beraterhaftung einzugehen. Da das Risiko angesichts der Krisensituation zudem kaum einschätzbar ist, kann der einzelne Berufsangehörige mitunter der Verpflichtung einer ausreichenden Versicherung dem Grunde und der Höhe nach im Einzelfall gar nicht nachkommen, was im Zweifel dazu führen müsste, dass der Auftrag abgelehnt werden müsste. Dies wiederum wäre zum Nachteil der Unternehmen, die für die Inanspruchnahme der vorgesehenen Unterstützungen und Entschädigungen auf die vorgesehenen Entschädigungen angewiesen sind. Demnach ist eine Haftungsbeschränkung sowohl aus Sicht der Berater als auch der Beratenen zweckmäßig. Die Haftungsbeschränkung enthebt dabei nicht der im jeweiligen Berufsrecht vorgesehenen gewissenhaften und sorgfältigen Auftragsdurchführung.

Die Beschränkung der Haftung gilt für alle in Gesetz, Verordnung oder nachgelagerte Rechtsakten bzw. Ausführungsbestimmungen vorgesehenen beruflichen Äußerungen, die ein Berufsangehöriger hinsichtlich der angeführten Zwecke im Auftrag seines Mandanten abgibt. Dritte, an die derartigen Äußerungen gerichtet sind, können insbesondere Gebietskörperschaften und Förderstellen sein. Ein wesentlicher Anwendungsbereich sind insbesondere Förderungen und Begünstigungen im Zusammenhang mit der CO-VID-19 Unterstützungsmaßnahmengesetzgebung und den darauf basierenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakten und Ausführungsbestimmungen. Nicht umfasst sind hingegen etwa Bestätigungsvermerke bzw. Prüfberichte im Rahmen gesetzlicher Abschlussprüfungen. Soweit sondergesetzlich anderweitige Haftungsbeschränkungen gesetzlich zwingend vorgesehen sind oder ausgeschlossen sind, kommt die Bestimmung ebenfalls nicht zur Anwendung.“

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 17. Juli 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Elisabeth Wolff, BA.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Andrea Kahofer und Sonja Zwazl.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Elisabeth Wolff, BA gewählt.

Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 07 13

                            Elisabeth Wolff, BA                                                               Sonja Zwazl

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende