10755 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Oktober 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz und das Medizinproduktegesetz geändert werden

Die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 22. September 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Art. 1 (§ 65b Abs. 12 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes):

Die Landesgesetzgebung kann nach § 42f KAKuG für den Fall einer Pandemie oder sonstigen Krisensituation vorsehen, dass durch Verordnung der Landesregierung Ausnahmen von bestimmten Anforderungen (z.B. in Zusammenhang mit der Errichtungs- und Betriebsbewilligung) ergangenen Ausführungsbestimmungen zulässig sind, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt. Diese grundsatzgesetzliche Ermächtigung ist bisher bis zum 18. Dezember 2021 befristet und wird – auf Grund der fortbestehenden Pandemie und den Notwendigkeiten der Praxis – nun bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

Zu Art. 2 (Medizinproduktegesetz 2021):

Zu § 14 Abs. 4:

Dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu § 84 Abs. 3:

Aufgrund der fortdauernden Pandemie wird die Sonderbestimmung des § 81 Abs. 4 MPG 2021 über den 31. Dezember 2021 hinaus bis zum 31. März 2022 verlängert, um die Verfügbarkeit von Tests sicherzustellen.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

Zu a):

Artikel 2 (Titel):

Wenngleich dies ohnehin aus der Promulgationsklausel hervorgeht, wird der Titel berichtigt, um zu verdeutlichen, dass es sich um eine Änderung des Medizinproduktegesetzes 2021 handelt.

Zu b):

Artikel 2 Z 1 (§ 14 Abs. 4 Z 6 des Medizinproduktegesetzes 2021):

Klarstellung, dass der Ethikkommission entweder ein technischer Sicherheitsbeauftragter einer Krankenanstalt oder eine Person mit einem Studienabschluss in biomedizinischer Technik oder einem abgeschlossenen Ingenieur- oder naturwissenschaftlichem Studium mit zumindest dreijähriger Erfahrung im Bereich der biomedizinischen Technik anzugehören hat.

Zu c):

Artikel 2 Z 2 (§ 84 Abs. 3 des Medizinproduktegesetzes 2021):

Aufgrund einer Reevaluierung ist nicht mehr davon auszugehen, dass eine Verlängerung der Bestimmung des § 81 Abs. 4 über den 31 . Dezember 2021 hinaus erforderlich ist.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Oktober 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Ingo Appé und Andrea Michaela Schartel.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 10 19

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                              Christoph Steiner

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender