10774 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 16. November 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz, das Garantiegesetz 1977 und das ABBAG-Gesetz geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage 1102 der Beilagen betreffend ein Budgetbegleitgesetz 2022 hat der Budgetausschuss des Nationalrates am 5. November 2021 auf Antrag der Abgeordneten Gabriel Obernosterer und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag betreffend eine Novelle zum KMU‑Förderungsgesetz, zum Garantiegesetz 1977 und zum ABBAG-Gesetz vorzulegen, der beschlossen und – auszugsweise – wie folgt begründet wurde:

Zu Artikel I (Änderung des KMU-Förderungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 2d):

Um Unternehmen, denen von der AWS und der ÖHT Garantien gemäß § 7 Abs. 1 iVm Abs. 2a zur Verfügung gestellt wurden, bei der wirtschaftlichen Regeneration nicht unsachgerecht zu behindern, sieht der neue Abs. 2d für den Fall einer Inanspruchnahme von 100% Garantien durch die kreditgebenden Banken und dem damit verbundenen Übergang der Forderungen auf AWS bzw. ÖHT die unentgeltliche Übertragung dieser Regressforderungen auf die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zum Zweck der Restrukturierung (einschließlich Stundung) der Forderung vor. Durch die Übertragung an die COFAG zum Zweck der Betreibung soll eine einheitliche Vorgehensweise bei der Betreibung dieser Regressforderungen erreicht werden. Damit können alle Maßnahmen einheitlich von einer Gesellschaft durchgeführt werden.

Aufgrund der krisenbedingten Dringlichkeit der Haftungsübernahmen und der bei 100% Garantien im Fall einer Inanspruchnahme vorgesehenen relativ kurzen Auszahlungsfrist war eine Überprüfung der Förderfälle durch die AWS bzw. die ÖHT teilweise nur in Form von Stichproben möglich. Im Fall einer Auszahlung muss jedoch eine solche Prüfung jedenfalls erfolgen und noch vor Übertragung der Forderung an die COFAG abgeschlossen werden. Diese Prüfung ist von der auszahlenden Gesellschaft, somit der AWS bzw. der ÖHT, durchzuführen, da sich die Aufgaben der COFAG ausschließlich auf die Restrukturierung und Betreibung der Forderungen beschränken. Diese Prüfung und die anschließende Übertragung der Forderung haben umgehend und so rasch zu erfolgen, dass die von der COFAG zu setzenden Restrukturierungsmaßnahmen zum Wohle der Unternehmen nicht ungebührlich verzögert oder gar verhindert werden (wobei zB sämtliche für die Prüfung notwendigen und noch einzufordernden Informationen im Prozessablauf zu berücksichtigen sind). Die dem § 82 Abs. 2 Z 1 und 2 BHG 2013 entsprechenden Rechte des Bundesministers für Finanzen erstrecken sich, da jede Auszahlung der AWS bzw. ÖHT zulasten der COVID-19 Rücklage der betreffenden Gesellschaft und somit zulasten des Bundes erfolgt, auf alle Garantien, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung gemäß § 7 Abs. 1 iVm Abs. 2a übernommen worden ist, und sollen auch nach Übertragung der Forderungen erhalten bleiben. Die korrespondierenden Pflichten verbleiben bei der AWS bzw. ÖHT.

Zu Artikel II (Änderung des Garantiegesetzes 1977)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2d):

Um Unternehmen, denen von der AWS Garantien gemäß § 1 Abs. 1 iVm Abs. 2a zur Verfügung gestellt wurden, bei der wirtschaftlichen Regeneration nicht unsachgerecht zu behindern, sieht der neue Abs. 2d für den Fall einer Inanspruchnahme von 100% Garantien durch die kreditgebenden Banken und dem damit verbundenen Übergang der Forderungen auf AWS die unentgeltliche Übertragung dieser Regressforderungen auf die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zum Zweck der Restrukturierung (einschließlich Stundung) der Forderung vor. Durch die Übertragung an die COFAG zum Zweck der Betreibung soll eine einheitliche Vorgehensweise bei der Betreibung dieser Regressforderungen erreicht werden. Damit können alle Maßnahmen einheitlich von einer Gesellschaft durchgeführt werden.

Aufgrund der krisenbedingten Dringlichkeit der Haftungsübernahmen und der bei 100% Garantien im Fall einer Inanspruchnahme vorgesehenen relativ kurzen Auszahlungsfrist war eine Überprüfung der Förderfälle durch die AWS teilweise nur in Form von Stichproben möglich. Im Fall einer Auszahlung muss jedoch eine solche Prüfung jedenfalls erfolgen und noch vor Übertragung der Forderung an die COFAG abgeschlossen werden. Diese Prüfung ist von der AWS durchzuführen, da sich die Aufgaben der COFAG ausschließlich auf die Restrukturierung und Betreibung der Forderungen beschränken. Diese Prüfung und die anschließende Übertragung der Forderung haben umgehend und so rasch zu erfolgen, dass die von der COFAG zu setzenden Restrukturierungsmaßnahmen zum Wohle der Unternehmen nicht ungebührlich verzögert oder gar verhindert werden (wobei zB sämtliche für die Prüfung notwendigen und noch einzufordernden Informationen im Prozessablauf zu berücksichtigen sind). Die dem § 82 Abs. 2 Z 1 und 2 BHG 2013 entsprechenden Rechte des Bundesministers für Finanzen erstrecken sich, da jede Auszahlung der AWS zulasten der COVID-19 Rücklage der AWS und somit zulasten des Bundes erfolgt, auf alle Garantien, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung gemäß § 1 Abs. 1 iVm Abs. 2a übernommen worden ist, und sollen auch nach Übertragung der Forderungen erhalten bleiben. Die korrespondierenden Pflichten verbleiben bei der AWS.

Des Weiteren wird klargestellt, dass die vorgesehenen Zessionen nicht der Gebührenpflicht gemäß § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957 unterliegen.

Zu Artikel III (Änderung des ABBAG-Gesetzes)

Zu Z 1 (§ 6a Abs. 2):

Mit dieser Änderung wird über Z 1 hinausgehend die COFAG zur Betreibung der ihr von AWS oder ÖHT gemäß § 1 Abs. 2d Garantiegesetz 1977 oder gemäß § 7 Abs. 2d KMU-Förderungsgesetz übertragenen Regressforderungen ermächtigt. Wesentlich ist, dass die Rückflüsse aus der Betreibung der auf die COFAG übertragenen Forderungen die Ausstattungsverpflichtung des Bundes gegenüber der COFAG reduzieren.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 30. November 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ing. Eduard Köck.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Sonja Zwazl und Michael Bernard.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, F, G, dagegen: S).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ing. Eduard Köck gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 11 30

                              Ing. Eduard Köck                                                                   Ingo Appé

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender