10775 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 19. November 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Pfandbriefe (Pfandbriefgesetz – PfandBG) erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, die Insolvenzordnung, das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird die Richtlinie (EU) 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU umgesetzt.

Die prinzipienbasierte Mindestharmonisierung in der Richtlinie (EU) 2019/2162 soll sicherstellen, dass gedeckte Schuldverschreibungen in der gesamten Europäischen Union identische strukturelle Merkmale aufweisen, sowie den einschlägigen Aufsichtsanforderungen entsprechen, gleichzeitig wird ermöglicht, auf existierende nationale Regelungen Bedacht zu nehmen. Im unionsrechtlichen Sprachgebrauch wird der Begriff „Covered Bonds“ verwendet, welcher als gedeckte Schuldverschreibung übersetzt wird. Innerhalb der Europäischen Union existieren in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Regelungen über gedeckte Schuldverschreibungen. In Österreich haben sich die Hypotheken- bzw. öffentliche Pfandbriefe und fundierte Bankschuldverschreibungen etabliert und verfügen über eine sehr lange Tradition. Historisch bedingt besteht das österreichische Rahmenwerkt derzeit aus drei separaten Rechtsgrundlagen: das Hypothekenbankgesetz – HypBG, dRGBl. S. 375/1899 idF BGBl. I Nr. 107/2017, das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten – PfandbriefG, dRGBl. I S. 492/1927 idF BGBl. I Nr. 107/2017 und das Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen – FBSchVG, RGBl. Nr. 213/1905 idF BGBl. I Nr. 29/2010. Auf Basis dieser Materiengesetze werden in Österreich die Pfandbriefe und fundierte Bankschuldverschreibungen emittiert. Alle diese bestehenden Materiengesetze enthalten historisch bedingt teilweise uneinheitliche Regelungen.

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates umfasst nicht nur die reine Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162, sondern hat die Schaffung einer modernen und einheitlichen Rechtsgrundlage für gedeckte Schuldverschreibungen zum Ziel, indem die drei bestehenden nationalen Rechtsgrundlagen inhaltlich harmonisiert und durch ein einheitliches Bundesgesetz für sämtliche Arten von gedeckten Schuldverschreibungen ersetzt werden. Mit der Schaffung des neuen Pfandbriefgesetzes (PfandBG) soll sichergestellt werden, dass zukünftig sämtliche Arten von gedeckten Schuldverschreibungen emittiert werden können. Der Begriff der gedeckten Schuldverschreibungen umfasst die in Österreich geltenden Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, etc. und fundierten Bankschuldverschreibungen. Durch die Einbettung der einheitlichen österreichischen Rechtsgrundlage in den vorgegeben unionsrechtlichen Rechtsrahmen soll die Attraktivität des österreichischen Marktes für gedeckte Schuldverschreibungen erhöht, eine wichtige und effiziente Finanzierungsquelle für die Banken geschaffen und mögliche Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Europäischen Union beseitigt werden.

Da mit den Art. 28 und 29 der Richtlinie (EU) 2019/2162 auch die Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und die Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 geändert werden, soll auch eine Anpassung der Bestimmungen im Investmentfondsgesetz 2011 und im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vorgenommen werden.

Die Abgeordneten Peter Haubner, Mag. Nina Tomaselli, Kolleginnen und Kollegen haben im Zuge der Debatte im Nationalrat einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet wurde:

„Zu Art 1 (Pfandbriefgesetz):

Durch die Z 1 wird sichergestellt, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende deckungswertfähige Kreditforderungen, die auch den neuen Anforderungen entsprechen, weiterhin wirtschaftlich nutzbar sind, da es nicht realistisch ist, dass bei abgeschlossenen Kreditverträgen nachträglich eine Zustimmung der Kreditnehmer in großer Anzahl erreicht werden kann und es soll auch der hierfür notwendige Änderungsaufwand vermieden werden. Da es unwirtschaftlich wäre, große Teile des bestehenden Kreditvolumens, einschließlich bestehender Deckungsstöcke, nicht über die restliche Laufzeit nutzen zu können, soll für den historischen Bestand das neue Zustimmungserfordernis nicht gelten. Dadurch soll jedoch kein Präjudiz für die Frage geschaffen werden, ob bei bestehenden Verträgen nach bisher geltendem Recht von einem Zustimmungserfordernis auszugehen wäre oder ob die Verständigung des Schuldners ausreicht, um das Aufrechnungsverbot auszulösen.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 30. November 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Otto Auer.

An der Debatte beteiligte sich Bundesrätin Sonja Zwazl.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Otto Auer gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 11 30

                                      Otto Auer                                                                           Ingo Appé

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender