10781 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 19. November 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und das Zahlungsdienstegesetz 2018 zur Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln geändert werden

Die vorgeschlagenen Änderungen des Strafgesetzbuchs und des Zahlungsdienstegesetzes 2018 beinhalten vor allem Anpassungen, die sich in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates, ABl. Nr. L 123 vom 10.05.2019 S. 18, ergeben. Zentraler Zweck der Richtlinie (EU) 2019/713 ist die wirksame Vereinheitlichung der strafrechtlichen Ahndung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln in allen Mitgliedstaaten. Dazu braucht es in erster Linie einheitliche Definitionen, die durch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 geschaffen werden sollen.

Die Richtlinie (EU) 2019/713 löst im Bereich des gerichtlichen Strafrechts lediglich einen geringen Änderungsbedarf aus, weil die Grundlagen bereits mit dem Rahmenbeschluss 2001/413/JI zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln, ABl. L 149 vom 2.6.2001 S. 1, geschaffen wurden. Die gegenständlichen Änderungen bzw. Ergänzungen erfolgen zur Vereinheitlichung der Definitionen und Anpassung an moderne Instrumente, wie etwa virtuelle Währungen. Überdies soll durch die teilweise Anhebung der Strafdrohungen bzw. die Schaffung von Qualifikationstatbeständen die Ahndung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln im Einklang mit den Vorgaben von Art. 9 der Richtlinie (EU) 2019/713 sichergestellt werden.

Die Richtlinie (EU) 2019/713 ist bis 31. Mai 2021 umzusetzen.

Zudem enthält der vorliegende Entwurf gesetzliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 169 vom 28.06.2016 S. 18.

Gemäß Art. 103 der Richtlinie (EU) 2015/2366 haben die Mitgliedstaaten geeignete Verwaltungssanktionen festzulegen, die bei Zuwiderhandlungen gegen die die zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Vorschriften zu verhängen sind. Der Vollständigkeit halber sieht der gegenständliche Entwurf Sanktionsbestimmungen für den Zugang zu Zahlungssystemen vor.

Die überwiegende Zahl der gesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 sind mit 1. Juni 2018 in Kraft getreten.

Die gesetzlichen Bestimmungen des gegenständlichen Entwurfs sollen mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 und 6 B-VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen sowie Strafrechtswesen).

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 30. November 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Sebastian Kolland.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Dr. Doris Berger-Grabner, Mag. Elisabeth Grossmann, Dr. Peter Raggl und Stefan Schennach.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Sebastian Kolland gewählt.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 11 30

                              Sebastian Kolland                                              Claudia Hauschildt-Buschberger

                                   Berichterstatter                                                                         Vorsitzende