10870 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 20. Januar 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (EIWOG 2010) und das Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) geändert werden

Die Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Alois Schroll, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 16. Dezember 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Artikel 1

Die Änderungen sind im Wesentlichen auf Anforderungen zurückzuführen, die aus dem beihilferechtlichen Notifikationsverfahren bei der Europäischen Kommission resultieren. Darüber hinaus werden einige technische bzw. redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Zu Z 9 (§ 7 Abs. 3a):

Diese Regelung soll Flexibilität ermöglichen, um im Falle von Unterzeichnungen Maßnahmen zur Reduktion der Ausschreibungsvolumina ergreifen zu können. Damit im Zusammenhang stehen auch die Anpassungen in den §§ 31 Abs. 3, 36 Abs. 3 und 41 Abs. 3.

Zu Z 27 (§ 43a):

Für kleine Windkraftanlagen und Windkraftanlagen von Energiegemeinschaften soll nicht die pay-as-bid-Preisregel zur Anwendung gelangen, sondern die pay-as-cleared-Preisregel.

Zu Z 28 (§§ 44a bis 44f):

In diesem neuen 5. Unterabschnitt werden Regelungen für gemeinsame Ausschreibungen für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen festgelegt. Der genaue Zeitpunkt der Gebotstermine für gemeinsame Ausschreibungen ist gemäß § 44b Abs. 2 mit Verordnung festzulegen.

In § 44d ist festgelegt, dass für gemeinsame Ausschreibungen ein eigener Höchstpreis nach den Kriterien des § 18 festzulegen ist. Der Aufschlag ist gutachterlich zu ermitteln und soll den zusätzlichen Aufwand und das zusätzliche Risiko für die Teilnahme an Ausschreibungsverfahren (z.B. Erlegung einer Sicherheitsleistung) sowie die Verwendung des Referenzmarktpreises anstatt des Referenzmarktwertes ausgleichen. Überdies soll damit insb. für Wasserkraftanlagen ein Anreiz für die Teilnahme an Ausschreibungen geschaffen werden.

Zu Z 34 (§ 48):

Da im Kalenderjahr 2022 für Windkraftanlagen sowohl eine administrative Marktprämie auf Antrag als auch Marktprämien in einem Ausschreibungsverfahren vergeben werden können, kann der Abs. 4 entfallen.

Zu Z 35, 36, 37 (§§ 49, 50 und 51):

Mit diesen Regelungen werden Verordnungsermächtigungen zur Festlegung der zur Verfügung stehenden Vergabevolumina geschaffen.

Zu Z 40 bis Z 46 (§§ 72 und 72a):

Neben redaktionellen Ausbesserungen werden die §§ 72 und 72a dahingehend geändert, dass im Fall der Ablehnung eines Antrags auf Befreiung gemäß § 72 bzw. Deckelung gemäß § 72a ein Bescheid zu erlassen ist, der vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpft werden kann. Die Änderungen dienen der Verfahrensökonomie und Rechtsschutzfreundlichkeit, da sowohl für die GIS Gebühren Info Service GmbH als auch für die betroffenen Personen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten zeit- und kostenmäßig sehr aufwendig sind.

Zu Z 50 (§ 79 Abs. 4):

Im Sinne der Rechtssicherheit wird klargestellt, dass Tätigkeiten von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1994 fallen.

Zu Z 52 und 54 (§ 91):

Mit den Anpassungen soll eine Grundlage für die Daten- und Kostenbereitstellung für die Erstellung des Evaluierungsplans und der Zwischenberichte, zu denen sich die Republik Österreich im Notifikationsverfahren verpflichtet, geschaffen werden.

Zu Artikel 2

Zu Z 2 (§ 16b):

Im Sinne der Rechtssicherheit wird klargestellt, dass Tätigkeiten von Bürgerenergiegemeinschaften nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1994 fallen.“

 

Im Zuge der Debatte im Nationalrat haben die Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Alois Schroll, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet wurde:

„Mit dem Abänderungsantrag werden neben redaktionellen Anpassungen geringfügige inhaltliche Änderungen vorgenommen, welche vorwiegend aus dem behilferechtlichen Notifikationsverfahren bei der Europäischen Kommission resultieren.

Zu Z 2 (§ 5Abs.1Z15 und 16):

Aufgrund der Änderungen in den§§ 73 und 75 waren die Begriffsbestimmungen anzupassen.

Zu Z 3 und 7 (§§ 24 Abs. 1 Z 8 und 46 Abs. 5):

Durch diese Ergänzung soll klargestellt werden, dass eine Doppelförderung einer Maßnahme durch administrative Marktprämie gemäß dem 3. Abschnitt und Marktprämie durch Ausschreibung ausgeschlossen ist.

Zu Z 4 und 9 (§§ 35 Abs. 2 und 50 Abs. 1):

Ergänzend zu den Anforderungen gemäß § 10 soll für das Repowering von Biomasseanlagen die Möglichkeit vorgesehen werden, per Verordnung ergänzende Mindestanforderungen festzulegen. Damit soll im Sinne der Gesamtkosteneffizienz sichergestellt werden, dass nur solche Biomasse-Bestandsanlagen für Repowering antragsberechtigt sind, die (etwa aufgrund der Betriebsdauer der Anlage) tatsächlich Erneuerungs-Investitionen tätigen müssen und dafür eine Betriebsbeihilfe benötigen.

Zu Z 5 (§ 43):

Der vom Bundesministerium für Klimaschutz bestellte EAG-Gutachter hat im Rahmen seiner umfassenden Analyse (Gutachten zu den Betriebs- und Investitionsförderungen im Rahmen des Erneuerbaren-Ausbau Gesetzes, Stand: 15. November 2021, welches auf Basis der gegenständlichen EAG-Novelle noch aktualisiert wird) ein gleichermaßen einfaches wie effektives und effizientes Modell für die standortdifferenzierte Förderung von Windkraftanlagen konzipiert. Im Kern sieht es - ausgehend von einem durchschnittlichen Standort-Zuschläge für ertragsschwächere und Abschläge für ertragsreichere Standorte vor. Die vorgeschlagene Änderung ermöglicht, dass diese Ober- und Untergrenze in der Verordnung nominell nicht gleich hoch sein müssen, sondern entsprechend dem Ergebnis der energiewirtschaftlichen Analyse festgelegt werden können.

Zu Z 6 (§ 43a):

Mit der Ergänzung des Abs. 2 soll klargestellt werden, dass es nicht möglich ist, durch die künstliche Aufsplitterung von Windparks in den Genuss der pay-as-cleared-Preisregel zu kommen. Ob ein räumlicher Zusammenhang von Anlagen vorliegt, ist im Lichte der ständigen Judikatur zum UVP-G zu beurteilen. Jedenfalls als in einem räumlichen Zusammenhang stehende Windkraftanlagen sind Anlagen zu sehen, die gemeinsam Gegenstand eines für die Errichtung notwendigen Genehmigungsbescheids sind. Durch das Abstellen auf denselben Gebotstermin bzw. einen Gebotstermin innerhalb der letzten 24 Monate soll sichergestellt werden, dass eine Umgehung durch die Einreichung in unterschiedlichen Gebotsterminen verhindert wird.

Zu Z 7 47 Abs. 2 Z 4):

Die im EAG verankerten technologiespezifischen Förderschienen wurden im Notifikationsverfahren gegenüber der Europäischen Kommission u.a. mit der bereits hohen Potentialerschließung bei den Erneuerbaren sowie der notwendigen Versorgungssicherheit erläutert. Für Windkraft bedeutet die erforderliche Verdreifachung der Erzeugung die Erschließung völlig neuer Standorte und Regionen, was u.a. entsprechend differenzierte ökonomische Anreize voraussetzt. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird dieser Notwendigkeit Rechnung getragen und zugleich ein klares Signal in Richtung Investitionssicherheit gesetzt.

Zu Z 10 (§ 56a Abs. la und 3 sowie § 57 Abs. 3):

Zu § 56a Abs. la: Der neu eingefügte § 56a Abs. la schafft die notwendige Regelung für die weitere Verwendung der nicht ausgeschöpften Fördermittel gemäß § 27 ÖSG 2012 - diese sollen, wie bereits bisher, weiterhin der Wasserkraft zukommen. Die Fördermittel sind mit den nicht ausgeschöpften Mitteln nach § 27 ÖSG 2012 begrenzt. Ein Fördercall hat jedenfalls im Kalenderjahr 2022 stattzufinden; im Jahr 2023 hat ein Fördercall nur dann stattzufinden, sofern noch ausreichende Fördermittel nach dieser Bestimmung vorhanden sind. Die Kategorien nach § 56a Abs. 2 (Neuerrichtung und Revitalisierung) sind anwendbar, es findet aber keine betragliche Aufteilung der Fördermittel statt. Die Fördersätze sind gemäߧ 56a Abs. 3 mit Verordnung pro kW je Kategorie festzulegen.

Zu § 56a Abs. 3 und § 57 Abs. 3: Während das ÖSG 2012 bei der Investitionsförderung von neuen und revitalisierten Wasserkraftanlagen eine Differenzierung der Förderhöhe nach Engpassleistung vorsieht, ist das im EAG bislang nicht vorgesehen. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll diese - auch vom EAG-Gutachter aus energiewirtschaftlicher Sicht ausdrücklich befürwortete - Differenzierungsmöglichkeit geschaffen werden. Ähnlich gelagert ist der Sachverhalt bei der neuen Investitionsförderung für kleine Windkraftanlagen, wo mit der neuen Bestimmung ebenfalls die Möglichkeit einer Differenzierung der Förderhöhe nach Anlagengröße ermöglicht werden soll.

Zu Z 12 (§ 72a Abs. 2):

Dadurch soll klargestellt werden, dass - wie auch bei Anträgen auf Befreiung gemäß § 72 - im Fall der Ablehnung eines Antrags auf Deckelung ein Bescheid zu erlassen ist, der vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpft werden kann.

Zu Z 13 (§ 72a Abs. 4):

Die Änderungen dienen einer effizienteren und flexibleren Abwicklung dieser Bestimmung.

Zu Z 14 und Z 15 (§§ 73 und 75):

Diese Änderungen sind auf Anforderungen zurückzuführen, die aus dem beihilferechtlichen Notifikationsverfahren bei der Europäischen Kommission resultieren.

Zu Z 16 (§ 102):

Da sich durch die Gesetzesänderungen auch Änderungen in den Zuständigkeiten ergeben, ist die Vollziehungsklausel entsprechend anzupassen.

Zu 17 (§ 103):

Zu Abs. 4: Da die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des 2. Teils des EAG, BGB!. 1 Nr. 150/2021, soweit sie von der Europäischen Kommission am 20. Dezember 2021 beihilferechtlich genehmigt wurden, gemäߧ 103 Abs. 2 bereits mit 1. Jänner 2022 in Kraft getreten sind, sollen jene Bestimmungen zu den Betriebsförderungen, welche aufgrund des Notifikationsverfahrens anzupassen waren, ebenfalls mit 1. Jänner 2022 in Kraft treten, um mögliche unterschiedliche Rechtswirkungen zu vermeiden.

Zu Z 18 (§§ 80 und 82 EIWOG 2010):

In § 80 Abs. 2 ElWOG 2010 wird klargestellt, dass im Fall von einseitigen Vertrags- und Entgeltänderungen durch den Versorger dem Kunden ein Kündigungsrecht zukommt. Die Kündigung darf für den Kunden mit keinen Kosten verbunden sein und darf ungeachtet allfällig anderslautender vertraglicher Vereinbarungen vom Kunden erklärt werden. In § 80 Abs. 2a wird für unbefristete Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG und Kleinunternehmern iSd § 7 Abs. 1 Z 33 ElWOG 2010 ein gesetzliches Preisänderungsrecht normiert. Entgelterhöhungen müssen demnach in einem angemessenen Verhältnis zum maßgebenden Umstand für die Entgelterhöhung erfolgen und bei Wegfall oder Änderungen sind der maßgebenden Umstände entsprechende Entgeltsenkungen vorzunehmen (Symmetriegebot). Weiters wird im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/944 geregelt, dass Verbraucher und Kleinunternehmer über Anlass, Voraussetzung und Umfang zu informieren sind. Detaillierungsgrad und Form dieser Informationen sind von der Regulierungsbehörde vorzugeben. Einzelne Elemente des gesetzlichen Preisänderungsrechts können in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen konkretisiert werden. Im Umfang dieser besonderen Entgeltänderungsregelung findet das KSchG keine Anwendung (s. Abs. 5 zweiter Satz). In§ 82 Abs. 2a wird eine Ratenzahlungsregelung für den Fall einer Nachzahlung eingeführt. Diese ist nach zwei Jahren durch die Regulierungsbehörde zu evaluieren. Die Evaluierung soll insbesondere darüber Aufschluss geben, ob die Möglichkeit der Ratenzahlung von Personen, die in finanzieller Notlage sind, in Anspruch genommen wird.“

 

Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikels 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 1. Februar 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Marco Schreuder.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Michael Bernard, Günther Novak, Ing. Isabella Kaltenegger, Ferdinand Tiefnig und Sonja Zwazl.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen,

1.     gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F),

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungs­mäßige Zustimmung zu erteilen (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Marco Schreuder gewählt.

Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2022 02 01

                               Marco Schreuder                                                                  Sonja Zwazl

                                   Berichterstatter                                                                         Vorsitzende