10928 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. März 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (1026 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz und das Digitalsteuergesetz 2020 geändert werden, hat der Verfassungsausschuss des Nationalrates am 9. März 2022 auf Antrag der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, N, dagegen: F) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Die Schaffung einer spezifischen Verwaltungsstrafbestimmung im Zusammenhang mit unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union im Bereich des Medienrechts ist zur Durchführung von Beschlüssen und Verordnungen, wie des Beschlusses (GASP) 2022/351 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ABl. L 65 vom 2. März 2022, S. 5, und der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) 2022/350 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ABl. L 65 vom 2. März 2022, S. 1 (vgl. zur Motivation und zur Ausgestaltung der Maßnahmen insbesondere die Erwägungsgründe 6 bis 11 dieser Verordnung und des Beschlusses), erforderlich.

Diese Bestimmung ist als lex specialis zu den Verwaltungsstrafbestimmungen im dritten Abschnitt des Sanktionengesetzes 2010, BGBl. I Nr. 36/2010, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, zu verstehen, das gemäß § 1 die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union, einschließlich unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, regelt, soweit diese nicht in einem anderen Bundesgesetz geregelt ist.

Mit der Sanktionsnorm des § 64 Abs. 3a, derzufolge im Fall des Verstoßes eine Verwaltungsstrafe von bis zu 50 000 Euro zu verhängen ist, wird einer Anforderung wie der des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 entsprochen, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festzulegen; sie erfasst verbotenerweise verbreitete Radioprogramme, die verbotene Übernahme von Sendungen sowie die verbotenerweise vorgenommene Zugänglichmachung auf einer Video-Sharing-Plattform.

Diese rechtstechnische Form der Anknüpfung an unmittelbar anwendbares Unionsrecht wurde vom Verfassungsgerichtshof für zulässig erklärt, da es sich dabei um die „Umsetzung einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung“ handelt; daher liegt auch keine unzulässige Blankettstrafnorm vor (vgl. VfSlg. 17.479/2005).

In diesem Sinn wird nunmehr jeder der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Betreiber eines Kommunikationsdienstes, jeder Kabelnetzbetreiber, jeder IPTV-Anbieter und jeder Multiplex-Betreiber sanktioniert, der die von der genannten Verordnung in Anhang XV erfassten Programme RT - Russia Today English, RT - Russia Today UK, RT - Russia Today Germany, RT - Russia Today France, RT - Russia Today Spanish und Sputnik weiterverbreitet oder den Zugang zu den hinsichtlich der Marke namensgleichen Mediendiensten auf Abruf ermöglicht. Gleiches gilt für Video-Sharing-Plattform-Anbieter hinsichtlich der Bereitstellung von Sendungen oder Teilen dieser Programme oder von nutzergenerierten Videos, die die Inhalte dieser Programme wiedergeben würden. Schließlich ist es auch allen der österreichischen Rechtshoheit unterliegenden Fernseh- und Radioveranstaltern untersagt, Sendungen dieser Programme zu übernehmen. Mit dem Begriff ausländisch ist wie schon im allgemeinen Sprachgebrauch jeder von außerhalb Österreichs verbreitete und in Österreich zugängliche Mediendienst und jedes von einem Gebiet außerhalb Österreichs erstausgestrahlte Programm zu verstehen.

§ 64 Abs. 3a Z 4 bezieht sich inhaltlich auf Vorschriften, mit denen jemand bestraft werden soll, der wissentlich einen Umgehungsversuch unternimmt, wie etwa Art. 12 der Verordnung (EU) 2022/350.“

 

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 5. April 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Heike Eder, BSc MBA.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Heike Eder, BSc MBA gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 04 05

                          Heike Eder, BSc MBA                                                              Karl Bader

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender