JAHRESVORSCHAU 2005

DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR FINANZEN

auf der Grundlage des

LEGISLATIV- UND ARBEITSPROGRAMMES DER KOMMISSION

sowie

DES OPERATIVEN JAHRESPROGRAMMES DES RATES

 

 

 

A) LEGISLATIV- UND ARBEITSPROGRAMM DER KOMMISSION

Das ggstl. Programm der EK (KOM(2005)15 endg. vom 26.1.2005) basiert auf der am

25. Februar 2004 veröffentlichten jährlichen Strategieplanung und wurde am 26. Jänner d.J. angenommen.

 

I. Prioritäten der Kommission für 2005

 

Das Hauptaugenmerk der EK liegt 2005 auf der Halbzeitüberarbeitung (MTR= Mid Term Review) der Lissabon-Strategie und damit in Verbindung auf der Förderung des Wirtschaftswachstums und der Erhöhung der Beschäftigung. Des weiteren sind die Verhandlungen über die Finanzielle Vorausschau 2007-2013 sowie die Umsetzung des Den-Haag-Programmes zur Sicherung der persönlichen Freiheit und Sicherheit wichtige Themenschwerpunkte.

 

Daraus abgeleitet stellt die EK vier zentrale Prioritäten in den Vordergrund:

a)         Prosperität

Mittels der Halbzeitüberarbeitung  der Lissabon-Strategie sollen Wachstum und Beschäftigung in Europa verbessert werden. Ziel ist eine rasche Umsetzung der Lissabon-Reformagenda, bei gleichzeitiger Sicherstellung einer stabilitätsorientierten Makropolitik. Weitere wichtige Elemente im Kontext der europäischen Wachstums- und Beschäftigungsstrategie sind die Europäische Wachstumsinitiative sowie die Weiterentwicklung des Binnenmarktes in Schlüsselbereichen. Für das BMF ist hier z.B. die Umsetzung des Financial Services Action Plan 2000-2005 zu nennen.

 

b)        Solidarität

Die EK ist bestrebt die Mobilität von Arbeitskräften zu steigern und die Auswirkungen der Bevölkerungsalterung in den Griff bekommen. Ebenso fallen weitere Anpassungsschritte in der Gemeinsamen Agrarpolitik (Zucker, Bananen, ländliche Entwicklung) und die Umsetzung des Kyoto-Abkommens in diesen Bereich.

b)c)  Sicherheit

Durch die Personenverkehrsfreiheit innerhalb der EU sind ausgeweitete Grenzkontrollen sowie angepasste Asyl- und Einwanderungsbestimmungen erforderlich. Der Kampf gegen den Terrorismus soll durch verbesserte europäische Informationsnetzwerke verstärkt werden.

b)d) Außenpolitische Verantwortung

Bulgarien und Rumänien werden 2005 auf ihren Beitritt vorbereitet, mit Kroatien sollen die Verhandlungen noch im ersten Halbjahr 2005 (Zieldatum für den Beginn der Beitrittsverhandlungen: Mitte März) aufgenommen werden; die Verhandlungen mit der Türkei werden aller Voraussicht nach im Oktober eröffnet. Die Erweiterung der EU macht den Aufbau eines umfassenden politischen Rahmenwerks mit den EU-Nachbarländern notwendig.

Die Entwicklungspolitik der EU wird 2005 wesentlich von der globalen Überarbeitung der Milleniumsziele durch die Vereinten Nationen im September beeinflusst. Nachhaltige Entwicklungsfinanzierung soll sichergestellt werden. Des weiteren soll ein erfolgreiches Ergebnis der Doha Entwicklungsrunde (WTO-Handelsverhandlungen) erzielt werden.

 

 

II. Nachstehend jene geplanten Initiativen der EK, die in die federführende Zuständigkeit des BMF fallen und im Rahmen des vorliegenden Arbeitsprogrammes umgesetzt werden sollen

a)         Der Legislativvorschlag zur Änderung der Rats-VO 1466/97 und 1467/97 im Zuge      der Umsetzung der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspaktes (SWP)

Ziel
Die Reform soll zu einer Stärkung der wirtschafts- und finanzpolitischen Koordination und Überwachung beitragen. Gleichzeitig soll es zu keiner Aushöhlung der Eckwerte des SWP und zu keiner Verkomplizierung bei den diversen Verfahrensschritten kommen. Als wesentlich werden bei der Reform u.a. die Ausgestaltung des Frühwarnsystems, die Berücksichtigung der finanziellen Nachhaltigkeit und von Strukturreformen bei den mittelfristigen Budgetzielen, sowie die Weiterentwicklung des Sanktionsmechanismus angesehen.

Stand
Die Verhandlungen über die Reform des SWP sollen spätestens beim Rat der Finanzminister (ECOFIN) am 20. März 2005 abgeschlossen sein. Die jüngsten Auffassungsunterschiede haben ein mögliches Scheitern der Reformdiskussion auf Ebene der Finanzminister ins Zentrum gerückt. In diesem Fall könnte eine substantielle Debatte zur Reform des SWP beim Europäischen Rat erfolgen.

Im Zentrum der Reformdebatte müssen vor allem die drei nachstehenden Fragen einer für alle akzeptierbaren Lösung zugeführt werden: Erstens ist die Liste mit den "all other relevant factors" zu definieren, zweitens muss der Zeitpunkt, wann das Verfahren wegen eines übermäßigen Defizits eingeleitet bzw. ausgelöst wird, festgelegt werden und drittens muss die künftige Rolle von EK und Rat bei der Budgetbewertung bzw. –überwachung geklärt werden.

Österreichische Haltung
Am Grundsatz einer stabilitätsorientierten Finanzpolitik muss auch in Zukunft festgehalten werden. Sie ist die Voraussetzung für nicht-inflationäres Wirtschaftswachstum sowie für eine stabile Währung. Vor diesem Hintergrund muss aus österreichischer Sicht eine Überschreitung der 3% auch künftig in der Regel ein Verfahren wegen eines übermäßigen Defizits auslösen. Eine Liste mit Ausnahmetatbeständen ist aus österreichischer Sicht daher nur akzeptabel, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss die Überschreitung der 3% geringfügig sein. Zweitens muss ein klarer Zusammenhang mit der Erfüllung der Lissabon-Ziele herstellbar sein. Und drittens muss sichergestellt sein, dass die Überschreitung innerhalb eines Jahres wieder beseitigt wird.


a)b)  Richtlinienvorschlag zu den Zahlungssystemen im Binnenmarkt

Die Zielsetzung der Richtlinie (RL) ist ein weitgehend harmonisierter Massenzahlungsverkehr. Österreich befürwortet eine gemeinschaftsweite Regelung unter der Maßgabe, dass eine ausgewogene Balance zwischen den Aufwendungen des Bankensektors und den Konsumentenschutzinteressen sichergestellt wird. Die Umsetzung der Sonderempfehlung VII der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF), welche die Transparenz im Zahlungsverkehr erhöhen soll und dadurch der Gefahr der Finanzierung des Terrorismus begegnen will, wurde aufgrund der hohen Priorität aus dem RL-Vorhaben ausgegliedert und wird in einer Verordnung erfolgen, um eine EU-weite einheitliche Implementierung zu gewährleisten.

Zu den spezifischen Vorhaben siehe die Ausführungen im Rahmen des Überblickes zum operativen Jahresprogramm.



c)         Grünbuch zur Finanzdienstleistungsintegration 2005-2010

Die im Rahmen des Aktionsplanes für Finanzdienstleistungen (FSAP) durchgeführten Maßnahmen sollen durch einen breiten öffentlichen Konsultationsprozess betreffend die künftigen strategischen und politischen Zielsetzungen im Finanzdienstleistungsbereich ergänzt werden. Österreich unterstützt diese EK-Initiative und tritt insbesondere für eine Weiterentwicklung der europäischen Finanz- und Kapitalmarktaufsicht ein. Die einzelnen Vorhaben im Rahmen des FSAP sind unter III im einzelnen ausführlich dargestellt.


c)d)  Mitteilung zur "Verbesserung der Legislative zur Erhöhung der         Wettbewerbsfähigkeit" (als Teil der Initiative "Better Regulation")

Im Juni 2002 hat die EK dem Rat einen "Aktionsplan zur Vereinfachung und Verbesserung des Regelumfelds" (COM(2002)/278 final) vorgelegt. Mit der nunmehr vorliegenden Mitteilung soll in erster Linie zum bereits erzielten Fortschritt im Bereich "Better Regulation" eine Bestandsaufnahme erfolgen. Darüber hinaus sollen auch bereits die Zielsetzungen auf Gemeinschafts- als auch Mitgliedsebene zur weiteren Stärkung der regulatorischen Managementpraktiken einschließlich neuer Maßnahmen vorgelegt werden.

Österreich unterstützt die Initiative zur Vereinfachung des regulatorischen Rahmens für Unternehmen, vorausgesetzt die Zielsetzungen in anderen Politikbereichen, insbesondere im Sozial- und Umweltbereich, finden dabei entsprechende Berücksichtigung

c)e)  Mitteilung betreffend einer neuen Generation von Informationsnetzwerken am   Steuer- und Zollsektor zur Betrugsbekämpfung (Fiscalis 2003-2007 und Zoll 2007)


Mit Ende 2007 laufen die geltenden Programme aus. Die neuen Programme sollen Grundlagen zur besseren Betrugsbekämpfung mittels Aufbau eines umfassenden Finanz-Informatik-Netzwerkes enthalten. Darüber hinaus sollen sie auch die Sicherheit an den Außengrenzen der Gemeinschaft verbessern.

Die angestrebte Zielrichtung der neuen Programme wird von Österreich grundsätzlich unterstützt, wobei im Hinblick auf den Ausbau eines computerisierten Finanznetzwerkes Fragen der Datensicherheit jedenfalls umfassend geklärt werden müssen.

 

 

B) OPERATIVES JAHRESPROGRAMM DES RATES

(16299/04POLGEN 57 vom 22. Dezember 2004)

 

Besonders wird die Notwendigkeit einer intensivierten Zusammenarbeit zwischen den Präsidentschaften (LUX und UK) bezüglich der Umsetzung des Jahresprogrammes – erstellt auf Basis der vom Europäischen Rat (ER) im Dezember 2003 verabschiedeten Dreijahresstrategie 2004-2006 – unterstrichen.

 

 

Zu den politischen Prioritäten (so nicht bereits unter Abschnitt A aufgelistet) mit

BMF-Zuständigkeit zählen:

 

I. Grundzüge der Wirtschaftspolitik und Lissabonstrategie

 

Am 8. März 2005 wurde vom ECOFIN (Rat der Finanzminister) das "Key Issues Paper (KIP)" finalisiert, das sich aus zwei Kapiteln zusammensetzt (Dokument 7147/05 vom 8.3.2005; Beilage 1): Erstens die inhaltliche Vorbereitung der nächsten Grundzüge der Wirtschaftspolitik und zweitens die künftige Governance der Lissabon Strategie.

 

Die Fokussierung auf Wachstum und Beschäftigung im Rahmen der Lissabonstrategie wird vom BMF unterstützt. Zur Stärkung des Wachstumspotentials kann maßgeblich durch eine stabilitätsorientierte Finanzpolitik, mehr Innovation und Wissensbasierung sowie eine stärkere Flexibilität am Arbeitsmarkt beigetragen werden.

 

Bezüglich Governance der Lissabonstrategie ist aus Sicht des BMF die Rolle der Grundzüge als überspannendes Element der Koordination der Wirtschaftspolitik besonders hervorzuheben. Dies ist im Hinblick auf eine kohärente europäische Wirtschaftspolitik von grundlegender Bedeutung.

 

Ebenso hat der ECOFIN bei seiner Tagung am 8. März 2005 Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Europäischen Wachstumsinitiative verabschiedet (Beilage ").


II. Finanzielle Vorausschau 2007 – 2013 (Agenda 2007)

Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2003 soll bis Mitte 2005 eine politische Einigung über das Finanzpaket 2007 erzielt werden. Neben der Finanzvorschau 2007-2013 erfasst dieses Finanzpaket u.a. einen Vorschlag der EK zur Änderung des Eigenmittelsystems, einen Vorschlag zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen Rat, EP und EK, sowie eine Reihe von Vorschlägen zur Änderung der Gemeinschaftspolitiken (u.a. Strukturfonds, Forschung und Entwicklung, Transeuropäische Netze).

 

Die Verhandlungen über die FV werden auf Basis der Fortschritte während der niederländischen Präsidentschaft und den festgelegten Verhandlungsrichtlinien des ER vom Dezember 2004 fortgesetzt. Angestrebt wird bis Juni 2005 eine politische Einigung zu erzielen und bis Ende 2005 die entsprechenden legislativen Vorschläge anzunehmen.

Derzeit wird auf Basis des im 2. HJ unter dem niederländischen Vorsitz festgelegten "building block approach" verhandelt (Beilage 3). Mit diesem Ansatz wurden einerseits die Prioritätensetzungen der Mitgliedstaaten und andererseits die damit verbundenen finanziellen Implikationen offen gelegt.

 

Österreichische Haltung

Das übergeordnete Ziel des BMF bei den Verhandlungen zur Agenda 2007 ist es, dass die Ausgestaltung der Gemeinschaftspolitiken und die dafür zur Verfügung gestellten Mittel in einen auch längerfristig tragfähigen Rahmen gestellt werden. Bei sämtlichen Entscheidungen im Rahmen der Agenda 2007 müssen daher auch bereits deren längerfristige Auswirkungen mitgedacht und Finanzierungsspielräume für künftige Aufgaben, beispielsweise die Aufnahme neuer Staaten in die EU, geschaffen werden.

 

Mit dem von Österreich mitunterzeichneten Brief der Nettozahler wird der maximale Ausgabenrahmen für die kommende Finanzperiode mit 1 % des EU-BNP festgelegt. Aus Sicht der Nettozahler ist diese Ausgabenobergrenze, die sich als Obergrenze für Verpflichtungsermächtigungen versteht, realistisch, wenn klare Prioritätensetzungen erfolgen und bei sämtlichen Gemeinschaftsprogrammen der europäische Mehrwert mehr als bisher in den Vordergrund gestellt wird.

 

Je besser es daher gelingt, die Ansprüche der wirtschaftlich stärkeren Mitgliedstaaten gegenüber dem Gemeinschaftshaushalt bereits heute zu verringern, desto einfacher und leichter wird die Finanzierung künftiger Aufgaben und Herausforderungen sein. Zugeständnisse heute wirken sich finanziell nachhaltig vor allem bei der Finanzierung eines allfälligen Beitrittes der Türkei für Österreich negativ aus. Insofern wird heute bereits über die wesentlichen Eckpunkte der Agenda 2014 verhandelt.

 

 

III. Aktionsplan für Finanzdienstleistungen (FSAP)


Durch den FSAP konnte
maßgeblich zur Öffnung des EU-Binnenmarktes für Finanz-dienstleistungen beigetragen werden. Das Jahr 2005 dient der weiteren Konsolidierung des FSAP und Fortschritte sollen bei folgenden Richtlinienvorschlägen erzielt werden:

1. Basel II

 

Ziel

Basel II soll die Finanzmärkte weniger anfällig für Krisen und damit insgesamt stabiler machen. Dabei verfolgt Basel II einen 3 Säulenansatz: Die erste Säule betrifft die Eigenkapitalvorschriften für das Kredit- und Marktrisiko sowie das operationelle Risiko. Die zweite Säule betrifft die Bankenaufsicht; diese inkludiert bankinterne Verfahren zur Beurteilung der Risiken sowie aufsichtsrechtliche Überprüfungsverfahren. Die dritte Säule betrifft schließlich erweiterte Veröffentlichungspflichten bzw. die Förderung der Marktdisziplin.

 

Stand

Im Juli 2004 legte die EK einen Richtlinienvorschlag vor, wodurch die RL über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Kreditinstitute und die RL über die angemessene Eigenmittelausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten geändert werden sollen (RL 2000/12 und RL 93/6). Grundlage für den RL-Vorschlag sind die Empfehlungen des von den G10-Ländern eingerichteten Basler Ausschusses für Bankaufsicht für risikoadäquate Eigenkapitalvorschriften. Im Dezember 2004 kam es zu einer politischen Einigung im ECOFIN, im Frühjahr 2005 wurden die Verhandlungen in den Ausschüssen des EP aufgenommen, die bis Ende des Jahres wahrscheinlich abgeschlossen werden. Es bleibt abzuwarten, ob eine Einigung zwischen EP und Rat in erster Lesung erreicht und die Richtlinie im Herbst 2005 verabschiedet werden kann.


 

Österreichische Haltung

Der im ECOFIN im Dezember 2004 erreichte Kompromiss wird von österreichischer Seite mitgetragen. Aus Sicht des BMF ist die Stabilität der Banken sowie die Sicherung einer kostengünstigen Fremdkapitalfinanzierung für KMU wesentlich.

 

 

2. Dritte Geldwäsche-Richtlinie

 

Ziel

Mit der 3. Geldwäsche-Richtlinie soll einerseits eine harmonisierte Umsetzung der im Rahmen der FATF (Financial Action Task Force on Money Laundering, eingerichtet beim G7 Gipfel 1989) im Jahr 2003 überarbeiteten Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäsche sichergestellt sowie andererseits die Terrorismusfinanzierung in den Regelungsbereich aufgenommen werden.

 

Die 3. Geldwäsche-Richtlinie will verhindern, dass das Finanzsystem, aber auch andere Berufsgruppen zu Zwecken der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Dazu wird der Anwendungsbereich der RL neu überarbeitet und ausgedehnt, es werden aber auch neue detaillierte Regelungen zur Customer Due Diligence (z.B. erhöhte Sorgfaltspflichten gegenüber politisch exponierten Personen; Identifizierung des tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten) aufgenommen.

 

Stand

Der entsprechende EK-Vorschlag wurde im Juni 2004 vorgelegt; die anschließenden Verhandlungen in den Ratsarbeitsgruppen führten zu einer politischen Einigung im ECOFIN am 7. Dezember. Im Jänner 2005 begannen die Verhandlungen in den Ausschüssen des EP (federführend: Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres), im Mai 2005 folgt voraussichtlich die Verhandlung im Plenum. Eine Annahme des Richtlinienvorschlags in erster Lesung wird angestrebt.

 

Österreichische Haltung

Die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erfordert ein gemeinsames Vorgehen auf internationaler Ebene, die Überarbeitung der 2. Geldwäsche-Richtlinie und die Anpassung der Bestimmungen an die Empfehlungen der FATF sind daher zu begrüßen. Der im ECOFIN im Dezember 2004 erreichte Kompromiss wird von österreichischer Seite mitgetragen.

 

 

3. Umsetzung der Sonderempfehlung VII der FATF

 

Ziel

Das Ziel dieser Regelung ist es, die Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen, indem man alle Zahlungsströme nachvollziehbar macht. Dazu sollen laut Sonderempfehlung VII der FATF Kreditinstitute und Unternehmen, die Zahlungstransaktionen durchführen, dazu verpflichtet werden, bei Überweisungen bestimmte Angaben zur Person des Auftraggebers zu übermitteln.

 

Künftig müssen daher Banküberweisungen innerhalb der EU mit der Kontonummer des Auftraggebers oder einer Kennung übermittelt werden, um eine Rückverfolgung der Transaktion zum Auftraggeber zu ermöglichen. Bei allen grenzüberschreitenden Überweisungen müssen der Name des Auftraggebers, die Kontonummer (falls diese nicht vorhanden eine Kennung), die Anschrift des Auftraggebers oder wahlweise Geburtsdatum und  –ort übermittelt werden. Dies setzt voraus, dass der Kunde bei allen Überweisungen identifiziert wird und die Daten gespeichert werden.

 

Stand

Die Empfehlung wird nicht wie ursprünglich vorgesehen innerhalb des Rechtsrahmens für den Zahlungsverkehr im Binnenmarkt umgesetzt, sondern mittels einer eigenen Verordnung. Ein entsprechender Vorschlag war von der EK bereits für Herbst 2004 versprochen worden; nachdem eine endgültige Einigung in der FATF erst für Juni 2005 zu erwarten ist, wird sich der Kommissionsvorschlag voraussichtlich bis Sommer 2005 verzögern.

 

Abhängig vom Zeitpunkt der Veröffentlichung des Kommissionsvorschlages und des Verhandlungsfortschrittes unter UK-Vorsitz könnte unter Ö-Vorsitz möglicherweise eine Einigung mit dem EP herbeizuführen sein.

 

 

Österreichische Haltung

Die Umsetzung der Sonderempfehlung mittels Verordnung wird grundsätzlich begrüßt. Gegenüber den bisherigen Entwürfen sollte allerdings eine Ausnahme für inländische Überweisungen von Kleinstbeträgen/Micro Payments (bis 150 Euro) gemacht werden. Durch die geforderte Ausnahme für solche Micro Payments könnte einerseits eine übermäßige Belastung der österreichischen Kreditinstitute vermieden werden, andererseits auch das in Österreich gebräuchliche System von "Gratiserlagscheinen" für bestimmte Spendenorganisationen aufrechterhalten bleiben.

 

 

4. Rechtsrahmen für Clearing und Settlement

 

Ziel

Mit der Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für die Wertpapierverrechnung und

-abrechnung soll der Aktionsplan für Finanzdienstleistungen auf dem Gebiet des Wertpapierrechts komplettiert werden. Damit sollen nicht nur Vorteile für Anleger verbunden sein, sondern die europäischen Finanzmärkte insgesamt an Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit gewinnen.

 

Ziel der RL ist es, den Anbietern von Clearing- und Abrechnungsdienstleistungen ein umfassendes Recht zum Zugang auf allen EU-Märkten einzuräumen. Dies soll einerseits durch die Festlegung einheitlicher Governance-Regelungen (Offenlegungsanforderungen, getrennte Rechnungslegung und Aufteilung bestimmter Dienstleistungen) und andererseits durch den Abbau der derzeit bestehenden steuerlichen und wettbewerbsrechtlichen Hindernisse erfolgen.

 

Stand

Die EK wird voraussichtlich im Herbst 2005 den Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie vorlegen.

 

 

Österreichische Haltung

Die Initiative der EK wird angesichts des Risiko- und Kostensenkungspotentials für den europäischen Finanzmarkt grundsätzlich unterstützt; wichtig ist eine einheitliche Definition von Clearing und Settlement (diese fehlt bis dato).

 

5. Rechtsrahmen für den Zahlungsverkehr im Binnenmarkt („NLF“)

Ziel

Der neue Rechtsrahmen für den Zahlungsverkehr im Binnenmarkt zählt zu den prioritären Maßnahmen des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen. Durch die Schaffung eines level playing fields für Zahlungsdienstleister soll der Wettbewerbs im Zahlungsdienstleistungs-bereich erhöht, ein gleichberechtigter Marktzugang gewährleistet und die Modernisierung von Infrastrukturen gefördert werden.

 

Die RL soll auf nationale und grenzüberschreitende Zahlungen in sämtlichen Währungen anwendbar sein, wobei nur Scheck- und Bargeldzahlungen vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Zusätzlich zu bereits bestehenden Zahlungsdienstleistern, wie Kreditinstituten oder E-Geldinstituten wird eine neue Kategorie von Zahlungsdienstleistern, die sog. "Payment Institutions" eingeführt. Die RL enthält einerseits Ordnungsnormen für "Payment Institutions" und regelt andererseits das Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdiensteistungsnutzern.

 

Stand

Die EK wird Mitte 2005 einen entsprechenden RL-Vorschlag vorlegen. Abhängig vom Vorhandlungsfortschritt könnte unter Ö-Vorsitz möglicherweise eine Einigung mit dem EP herbeizuführen sein.

 

Österreichische Haltung

Die Harmonisierung des Massenzahlungsverkehrs wird grundsätzlich unterstützt. Österreich tritt allerdings für eine Ausgewogenheit zwischen Aufwendungen für den Bankenbereich und Konsumentenschutzinteressen ein. Für "Payment Institution" muss eine risikoadäquates Aufsichtsregime gelten.

 

 

6. Solvabilität II

 

Ziel

Analog zum 3 Säulen-Ansatz von Basel II ist eine stärkere Harmonisierung der Vorschriften über die Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen vorgesehen. Mittels erweiterten Kapitalvorschriften für Versicherungen ("Solvency Capital Requirement", berechnet nach einem „Standard-Ansatz“ oder mittels interner Modelle) soll sichergestellt werden, dass unvorhergesehene Verluste aufgefangen werden und den Versicherten ein angemessener Schutz geboten wird; bei Unterschreiten des "Minimum Capital Requirement" ist ein zwingendes Einschreiten der Aufsichtsbehörde vorgesehen. Weiters soll das aufsichtsbehördliche Prüfverfahren verbessert werden, um Unternehmen zu identifizieren, die aufgrund finanzieller, organisatorischer oder anderer Besonderheiten ein höheres Risikoprofil aufweisen und daher auch einem höheren Eigenkapitalerfordernis als dem Solvency Requirement unterliegen. Das dritte Element ist die Verbesserung der Informations- (Offenlegungs-)pflichten für Versicherungsunternehmen, wodurch die Marktdisziplin verstärkt werden soll.

 

Stand

Analog zu Basel II sollen auch im Versicherungsbereich die Eigenkapitalvorschriften an die tatsächlichen Risiken angepasst und die Kontrolle und Bewertung der von den Versicherungsunternehmen eingegangenen Risiken verbessert werden. Die EK wird im Oktober 2006 einen Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie vorlegen.

 

Österreichische Haltung

Oberste Zielsetzung ist die Gewährleistung eines hohen Schutzes der Versicherungsnehmer sowie eine angemessene Abbildung von Risiken des Versicherungsgeschäftes.

 

 

7. Rückversicherung

 

Ziel

Mit dem Vorschlag soll ein europäischer Pass für Rückversicherungsunternehmen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden des jeweiligen Herkunftsmitgliedstaats dieser Unternehmen eingeführt werden. Dazu sind Vorschriften für eine Mindestharmonisierung für Rückversicherungsunternehmen sowie – soweit erforderlich – die Änderung der Direktversicherungsrichtlinien vorgesehen. Mit dem Vorschlag wird eine Lücke in der derzeitigen europäischen Versicherungsgesetzgebung geschlossen, die zwar bereits die Rückversicherungstätigkeiten von Direktversicherungsunternehmen regelt, aber keine Vorschriften über die auf Rückversicherungsgeschäfte spezialisierten Unternehmen enthält.

 

Stand

Die Kommission hat am 21. April 2004 einen Vorschlag für eine Rückversicherungsrichtlinie angenommen. Die Stellungnahme des EP steht noch aus. Der EWSA hat am 27. Oktober 2004 seine Position übermittelt.

 

Die RAG "Finanzdienstleistungen" hat im Juni 2004 mit der Prüfung des Dossiers begonnen. Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags und der relativ geringen Zahl politisch bedeutsamer strittiger Punkte sind die Delegationen übereingekommen, dass es wünschenswert wäre, eine Einigung mit dem EP in erster Lesung zu erzielen. Der Vorsitz hat bilaterale Kontakte mit Vertretern des EP geführt, die sich bereit erklärt haben, die Möglichkeiten für eine Einigung in erster Lesung zu erkunden. Die politische Einigung im COREPER II ist voraussichtlich am 24.3.2005 zu erwarten. Die Abstimmung im EP ist am 18./19.4.2005 geplant.

 

Österreichische Haltung

Österreich unterstützt den Kompromissvorschlag des Rates (Dok. 7119/05) vollinhaltlich.

 

 

Die Vorhaben betreffend Corporate Governance, Prüfung von Jahresabschlüssen bzw. Gesellschaftsrechtsreform fallen in die federführende Zuständigkeit des BMJ.

 

IV. Steuerangelegenheiten

 

Im Steuerbereich liegt der Schwerpunkt auf einer Reihe von Maßnahmen zur Vervoll-ständigung und Modernisierung des gemeinsamen Systems der Mehrwertsteuer sowie zur Kodifizierung und Vereinfachung bestehender Gemeinschaftsregelungen, zu denen 2005 die Arbeiten aufgenommen bzw. auch wesentliche Fortschritte erzielt werden sollen.

 

1. Umsatzsteuer

 

a) Änderung der RL 77/388/EWG bez. des Ortes der Dienstleistung für B2B

Ziel

Nach dem derzeit geltenden Grundprinzip der 6. MwSt-Richtlinie 77/388/EWG liegt der Ort an dem eine Dienstleistung erbracht wird, und damit auch der Ort der Besteuerung, beim Sitz bzw. der festen Niederlassung des leistenden Unternehmers. Da sich im Laufe der Jahre Umfang und Art des Handels mit Dienstleistungen durch den Binnenmarkt, die Globalisierung, die Deregulierung und durch technologische Entwicklungen stark verändert haben und einige Dienstleistungen immer leichter aus der Ferne erbracht werden können, ist eine Besteuerung am Ort des Verbrauchs (der Inanspruchnahme) der Dienstleistung oftmals nicht mehr gewährleistet.

Ziel des vorliegenden EK-Vorschlags ist die Verlagerung der Besteuerung von Dienstleistungen von Steuerpflichtigen an Steuerpflichtige (B2B) an den Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung seinen Sitz hat. Durch diese neue Grundregel wären die meisten Dienstleistungen im B2B-Bereich im Land des Kunden zu besteuern; gleichzeitig soll grundsätzlich der Kunde auf Grundlage der Selbstveranlagung (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft) selbst für die Erklärung und Abfuhr der MwSt verantwortlich sein. Neben der Zielsetzung, die Besteuerung möglichst am Ort des Verbrauchs der Dienstleistung sicher zu stellen, würden die MwSt-Vorschriften für Unternehmen, die Dienstleistungen in anderen MS erbringen, erheblich vereinfacht. Durch die neue Grundregel in Verbindung mit der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft wären Dienstleistende nämlich seltener verpflichtet, sich für MwSt-Zwecke in anderen MS registrieren zu lassen bzw. dort die MwSt abzuführen. Darüber hinaus sollen Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden, die sich auf Grund der unterschiedlichen Vorschriften der MS für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Vermieten/Verleasen von KFZ ergeben. Da in Hinkunft die Vorsteuerabzugsregeln des MS in dem der Kunde seinen Sitz hat zur Anwendung kämen, würde der Anreiz, für Zwecke des Unternehmens genutzte Fahrzeuge in einem anderen MS zu leasen, wegfallen.

 

Stand

Das Dossier ist grundsätzlich ausverhandelt (technische Korrekturen sind noch erforderlich). Die RL soll mit 1.1.2007 in Kraft treten. Als Zwischenlösung soll 2006 eine Sonderregelung für langfristiges KFZ-Leasing gelten. Eine politische Einigung am ECOFIN-Rat vom 7.12.2004 wurde nur durch D (aus grundsätzlichen politischen Erwägungen und wegen befürchteter Steuerausfälle) blockiert, während LUX für ein späteres Inkrafttreten eintrat. Ein neuerliches Aufgreifen des Dossiers unter LUX-Präsidentschaft ist wenig wahrscheinlich, ein Aufgreifen durch den GB-Vorsitz wurde bereits angekündigt.

 

Österreichische Haltung

Österreich hat besonderes Interesse an einer zügigen Annahme der beabsichtigten Neuregelung des "Ortes der Dienstleistung", da hiedurch die EU-Konformität der österreichischen Rechtslage im Bereich des grenzüberschreitenden Leasing von Kraftfahrzeugen gesichert wäre.

 

 

b) Ort der Dienstleistung für den Bereich B2C

Ziel

Die Besteuerung am Ort der Niederlassung des Dienstleisters als Grundregel für Umsätze an Letztverbraucher (B2C) gewährleistet bei Dienstleistungen die aus der Entfernung erbracht werden können nicht, dass die Steuer dem MS des Verbrauchs zufließt, und führt zunehmend zu Wettbewerbsverzerrungen. Die Grundregel soll in einer Weise überarbeitet werden, dass das Prinzip der Besteuerung am Ort des Verbrauchs besser umgesetzt wird, ohne dass dies für die Wirtschaftsbeteiligten mit erheblich höheren Verwaltungsbelastungen verbunden ist. Aus der Entfernung erbrachte Dienstleistungen, z.B. in elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikations-, Fernseh- und Rundfunkdienste, Fernkurse etc., sollen am Ort des Leistungsempfängers besteuert werden. Verwaltungsmäßige Mehrbelastungen könnten durch Inanspruchnahme einer einzigen Anlaufstelle (one stop shop), bei der der leistende Unternehmer sämtliche Verwaltungspflichten erfüllen könnte, hintan gehalten werden.

 

Stand

Behandlung auf Kommissions-Arbeitsgruppenebene seit Jänner 2005. Geplante Vorlage eines Richtlinienvorschlags bis Mitte 2005; die Behandlung auf Ratsebene ist erst unter britischem Vorsitz zu erwarten.

 

Österreichische Haltung

Dieser Vorschlag wird von Österreich grundsätzlich unterstützt, da er eine Umsatzbesteuerung nach dem Verbrauchsortprinzip gewährleisten und dadurch steuersatzbedingte Wettbewerbsverzerrungen hintanhalten würde.

 

 

c) Einrichtung eines Systems der „Einzigen Anlaufstelle“ („one-stop shop mechanism“)

Ziel

Ziel des Vorschlags ist es insbesondere, durch Nutzung einer einzigen Anlaufstelle in einer Vielzahl von Fällen die fiskalischen Verpflichtungen (Registrierung für MwSt-Zwecke, Steuererklärung, Geltendmachen des Vorsteuerabzugs, Steuerentrichtung) der Wirtschaftsbeteiligten, die grenzüberschreitende Aktivitäten entfalten, zu vereinfachen. Der Unternehmer könnte seine MwSt-Erklärungen über ein einziges Web-Portal einreichen, von dem aus die andere Mitgliedstaaten betreffenden Daten automatisch direkt an die Mitgliedstaaten weitergeleitet werden, in denen der Unternehmer Leistungen erbracht hat. Auch die Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs für in anderen MS gezahlte Vorsteuerbeträge soll über ein solches Web-Portal ermöglicht werden. Ziel ist die Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, bei Wahrung der Kontrollmöglichkeiten für die MS-Verwaltungen.

 

Stand

Der EK-Vorschlag wurde Ende Oktober 2004 vorgelegt und wird derzeit auf RAG-Ebene behandelt.

 

Österreichische Haltung

Grundsätzlich positiv. Hinsichtlich der technischen Durchführung (Kosten) des "one stop shop-Systems" hat Österreich noch keine abschließende Position. Hinsichtlich der Neuregelung der grenzüberschreitenden Geltendmachung von Vergütungsansprüchen wird noch die Frage der Betrugsanfälligkeit geprüft.

 

 

d) Anwendungsbereich ermäßigter MwSt-Sätze

Ziel

Neuordnung und "Straffung" der bestehenden Regelungen im Bereich der ermäßigten MwSt-Steuersätze, durch eine Änderung der 6. MwSt-Richtlinie.

 

Stand

Bislang konnte keine Einigung über den Kommissionsvorschlag zur Neuregelung der ermäßigten MwSt-Sätze erzielt werden. Es wurde lediglich die mit Ende 2003 ausgelaufene Begünstigung für arbeitsintensive Dienstleistungen bis Ende 2005 verlängert. Mehrere MS streben weiterhin eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der ermäßigten Sätze an. Der LUX-Vorsitz will gemeinsam mit GB diesem Thema „im Laufe des Jahres 2005 erhöhte Aufmerksamkeit widmen“ und dem Rat ehestmöglich ein Arbeitsprogramm vorlegen.

 

Österreichische Haltung

Österreich hat Ausweitungen des Anwendungsbereiches der ermäßigten Sätze bislang immer abgelehnt. Österreich ist auch gegen eine Verlängerung der mit Ende 2005 auslaufenden Begünstigungen für arbeitsintensive Dienstleistungen bzw. die Wiederaufnahme der Diskussionen über das gesamte Dossier.

 

 

e) Vorschlag für eine RL über das gemeinsame MwSt-System (Neufassung)

Ziel

Dieser Vorschlag beinhaltet die Änderung und zugleich Kodifizierung der Vorschriften, mit dem Ziel der Vereinfachung und Klarheit.

 

Stand

Nach Behandlung in AG 1 (Kommission) und Durchführung einer öffentlichen Anhörung wurde dem Rat ein RL-Vor­schlag im April 2004 vorgelegt. Erste RAG-Sitzung unter LUX-Vorsitz. Prioritäre Behand­lung wurde von LUX angekündigt. Auf Grund des großen Umfangs des Dossiers ist ein Abschluss erst im Laufe des Jahres 2006 zu erwarten.

 

Österreichische Haltung

Grundsätzlich positiv; jedoch während des Vorsitzes Österreichs im ersten HJ 2006 nicht prioritär zu behandeln.

 

 

f) Durchführungsvorschriften zur RL 77/388/EWG

Ziel

Einstimmig vom MwSt-Ausschuss beschlossene Leitlinien zur Anwendung der 6. MwSt-RL sollen in eine rechtsverbindliche Form gebracht werden (einstimmig zu beschließende Verordnung). Ziel dieser Verordnung ist es, für die korrekte und einheitlichere Anwendung der geltenden MwSt-Vorschriften zu sorgen.

 

Stand

Im Oktober 2004 erfolgte die Vorlage eines Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur 6. MwSt-RL. Die Diskussion auf RAG-Ebene läuft seit Dezember 2004; ein Abschluss unter GB-Vorsitz erscheint möglich.

 

Österreichische Haltung

Positiv. Die Übernahme von einstimmig angenommenen Leitlinien des MwSt-Ausschusses in verbindliche Rechtsnormen ist wünschenswert.

 

 

 

g) Überarbeitung der E-Commerce-Regeln (Drittlandsunternehmer)

Ziel

Dieses Vorhaben steht in engem Konnex zu TOP b) Ort der Dienstleistung für den Bereich B2C. Gegenstand ist die Überprüfung der Funktionsweise der sog. "E-Commerce-RL" 2002/38/EG; Ziel ist die Einführung eines geeigneten (elektronischen) Systems für die Erhebung, Erklärung, Einziehung und Zuweisung der Umsatzsteuer für auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen mit Besteuerung am Ort des Verbrauchs.

 


Stand

Im Hinblick auf das Auslaufen der derzeitigen Regelung mit 1. Juli 2006 soll bereits ab Mitte 2005 ein Vorschlag vorliegen.

 

Österreichische Haltung

Grundsätzlich wird eine Perpetuierung bzw. Verbesserung des Systems von Österreich (und allen anderen MS) begrüßt. Der endg. Vorschlag bleibt abzuwarten.

 

 

h) Straffung hinsichtlich der geltenden Ausnahmeregelungen

Ziel

Beabsichtigt ist eine Aktualisierung und Straffung im Bereich der zahlreichen zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Vereinfachung der Anwendung der Vorschriften gemäß

Art. 27 der 6. MwSt-Richtlinie geschaffenen Ausnahmeregelungen. Diese Straffung zielt hauptsächlich darauf ab, gemeinsame Aspekte bestehender und neu beantragter Ausnahmeregelungen festzustellen, unwirksame Ausnahmeregelungen als permanente RL-Bestimmungen auf alle Mitgliedstaaten auszuweiten.

 

Stand

Wurde bereits von der AG 1 (EK) behandelt. Die Vorlage eines EK-Vorschlags an den Rat ist noch im 1. Halbjahr 2005 zu erwarten.

 

Österreichische Haltung

Grundsätzlich positiv, insbesondere da Bestimmungen zur Betrugsbekämpfung enthalten sind. Der endg. Vorschlag bleibt abzuwarten.

 

2. Verbrauchsteuern

 

Änderung der Verbrauchsteuersystem-Richtlinie 92/12/EWG

a) Änderung betr. den sog. "steuerrechtlich freien Verkehr"


Ziel

Ziel des Vorschlags ist u.a. die Präzisierung, Vereinfachung und Liberalisierung der Vorschriften für die inner­gemeinschaftliche Beförderung von bereits versteuerten Waren (sog. steuerrechtlich freier Verkehr, inkl. privater Reiseverkehr und Versandhandel).

 

Stand

Behandlung auf RAG-Ebene seit Juli 2004. Eine Einigung über eine Neuregelung im Bereich privater Beförderungen erscheint noch ungewiss, da die Standpunkte der MS bzw. der EK sehr weit voneinander entfernt sind (strengere Regelung/Einschränkungen bezüglich steuerfreier privater Einbringungen vs. Liberalisierung bzw. Aufrechterhaltung des status quo).

 

Österreichische Haltung

Grundsätzlich Zustimmung zu Neuregelung der Bestimmungen über Beförderungen zu gewerblichen Zwecken. Hinsichtlich privater Verbringungen wird der bisherige – restriktive – Standpunkt beibehalten.

 

 

b) Neufassung (recast) der Richtlinie 92/12/EWG

Ziel

Änderung der Vorschriften mit dem Ziel der Vereinfachung, Klarheit und des Schließens von Gesetzeslücken.

 

Stand

Wird derzeit in Kommissionsarbeitsgruppen behandelt. Die Vorlage des Vorschlags an den Rat ist jedoch nicht vor Mitte 2006 zu erwarten.

 

Österreichische Haltung

Grundsätzlich positiv. Der endg. Vorschlag bleibt abzuwarten.



V. Zollangelegenheiten

Im Zollbereich stehen zwei wichtige Projekte - die Modernisierung des Zollkodex zur Vereinfachung der Rechtsgrundlagen (General-Reform) sowie die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Computerisierung der Zollabwicklung auf EU-Ebene (networking Customs) - zur Diskussion. Da die legistischen Änderungen mit dem Aufbau der Informationstechnologie-Systeme und der Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen Hand in Hand gehen sollen, wird von der EK ein Zeitrahmen für die Beendigung der Gesamtreform des Zollkodex von 3 bis 5 Jahren (Zollkodex-Änderungen bis Ende 2006; zugehörige Zollkodex-Durchführungsverordnungen sukzessive bis 2009) als realistisch angesehen.

1. Modernisierung des Zollkodex zur Vereinfachung der Rechtsgrundlage

        (General-Reform)

Ziel
Mit dieser Reform des Zollkodex soll ein Ausgleich zwischen dem freiem Warenverkehr sowie der wirtschaftspolitischen Förderung des Standortes einerseits und der erforderlichen transparenten Kontrolle der Warenflüsse andererseits in einen passenden rechtlichen Rahmen gegossen werden. Dabei sollen die Regelungen der Zollverfahren gestrafft und übersichtlicher sowie der Arbeitsanfall besser gestreut werden, um Engpässe und unnötige Aufenthalte an den Außengrenzen der EU zu vermeiden.

Der Zollkodex in seiner derzeitigen Fassung stammt aus dem Jahr 1993 und ist ob seines großen Umfanges nicht mehr der zwischenzeitlich erfolgten Änderung und Erweiterung der Schwerpunkte der Aufgaben der Zollverwaltungen entsprechend. Gemeinsamer Ansatz ist zwar weiterhin das "Warencontrolling", aber primär fiskalische Interessen sind umfassenden Aufgaben im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr gewichen und verlangen eine stärkere Berücksichtigung.

Stand
Auf Basis von drei Rats-Entschließungen (dies sind aus 2001 die Strategie für die Zollunion, aus 2003 die Vereinfachung des Zollrechts und ebenfalls aus 2003 zu einem integrierten Außengrenzregime) wird die Vereinfachung und Rationalisierung der Zollregelungen sowie eine stärkere Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten im Zuge des "Warencontrollings" durch die Zollverwaltungen ("Sicherheit der Lieferkette") angestrebt.

Die EK hat mit Beginn 2005 die Entwürfe für einen Gesamtvorschlag (MAST = Multiannual Strategy) vorgelegt. Diese werden nunmehr mit den Mitgliedstaaten detailliert diskutiert.

 

Österreichische Haltung
Die grundsätzlichen Zielsetzungen der EK werden unterstützt. Österreich hat sich insbesondere folgende Schwerpunkte gesetzt: Erstens die Verankerung eines „Single Window“-Ansatzes im Zollkodex, d.h. die Verwaltungen müssen sich künftig untereinander koordinieren. Zweitens soll es zu einer Reduzierung auf drei Verfahrensarten (Einfuhr, Nichterhebung von Abgaben als den Standort fördernde Maßnahmen, Ausfuhr) kommen und drittens die Zollschuldrechtsbestimmungen mit weitgehender Trennung der Folgewirkungen von subjektivem Verschulden und Entstehen der Abgabenschuld gestrafft werden.


2. Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und         Computerisierung der Zollabwicklung auf EU-Ebene (Networking Customs)

 

Ziel

Für die Verwirklichung einer einheitlichen Strategie zur Abwicklung der Zollverfahren werden die laufenden Fortschritte auf dem Gebiet der Informationstechnologie als Chance angesehen. Die EK und die Mitgliedstaaten streben daher auch bis zum Jahr 2008 eine Reihe konkreter Ziele an. Dazu gehören ein vollständig elektronischer Datenaustausch zwischen den Zollstellen; der Einführer soll künftig seine Zusammenfassung und/oder Zollanmeldung in elektronischer Form abgeben können, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat die Waren in die Gemeinschaft gelangen. Auch der Ausführer soll seine Ausfuhranmeldung in elektronischer Form abgeben können, unabhängig davon, von welchem Mitgliedstaat aus die Waren die Gemeinschaft verlassen. Die Auswahl der Waren für die Zollkontrollen an den Grenzzollstellen und Binnenzollstellen soll auf einer einheitlichen Risikoanalyse mit Informationsaustausch auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten basieren.

 

 

Stand

Der Rat hat in seinen Entschließungen (aus 2001 über die Strategie für die Zollunion und  Rates und aus 2003 über eine vereinfachte, papierlose Umgebung für Zoll und Handel) einen Aktionsplan für die Vereinfachung und Rationalisierung der Zollregelungen und der Zollverfahren sowie für die Nutzung effizienter Arbeitsmethoden wie Informationstechnologie („E-Zoll“), Risikoanalyse und fortschrittliche Buchführungssysteme gefordert.

Die hiezu notwendigen technischen und operationellen Vorbereitungsarbeiten sollen aus rationellen Gründen und um die laufenden gegenseitige Abstimmung zwischen Bedarf, praktischer Umsetzung, Legistik und technischer Umsetzung zu gewährleisten, in allen Bereichen auf EU-Ebene parallel geführt werden. Dazu ist vor allem eine Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen EK und EU-Mitgliedstaaten notwendig.

Die EK hat mit Beginn 2005 die Entwürfe für einen Gesamtvorschlag (MAST = Multiannual Strategy) vorgelegt. Diese werden nunmehr mit den Mitgliedstaaten detailliert diskutiert.

 

Österreichische Haltung

Die Zielsetzungen der EK werden voll unterstützt. Die Aspekte einer durchgängigen Lieferkette mit dem Ausgleich zwischen Wirtschaftsinteressen und Kontrollbedarf setzen aber nicht nur die Schaffung der technischen Voraussetzungen, sondern auch eine engere Abstimmung und operationelle Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen voraus. Wie in der Legistik (General-Reform des Zollkodex) sind in der Umsetzung und den technischen Rahmenbedingungen die bereits genannten Schwerpunkte bedeutend.

 

 

 

Beilagen:

 

Key Issues Paper (Beilage 1)

Schlussfolgerungen zur Wachstumsinitiative (Beilage 2)

Building Blocks (Beilage 3)