J

 
 

 

 


 AHRESVORSCHAU DES BMJ 2005

 

 

 

 

 

auf der Grundlage des

 

Legislativ- und Arbeitsprogramms der Europäischen Kommission für 2005

 

Sowie

 

des operativen Jahresprogramms des Rates für 2005

 

 


 

 

EINLEITUNG

 

 A
 
 

 


Das Bundesministerium für Justiz unterstützt ausdrücklich die von der Europäischen Kommission in ihrem Legislativ- und Arbeitsprogramm gesetzten Prioritäten, insbesondere die in Abschnitt II.3 („Security for European citizens“) angesprochene verstärkte Kooperation gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität sowie engere Zusammenarbeit der Justizbehörden und Ausdehnung der Legislativvorhaben im Zivilrechtsbereich auf bestimmte Aspekte des Scheidungsrechts, des Unterhaltsrechts und des Erbrechts, die einen verbesserten Zugang der Bürger zum Recht gewährleisten sollen.

Ebenso werden die Anstrengungen auf Basis des Jahresprogramms der Ratspräsidentschaft insbesondere in den Bereichen Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung und der Justiziellen Zusammenarbeit begrüßt.

Diese Haltung findet ihren Niederschlag in der Unterstützung der im Folgenden dargestellten Initiativen und Legislativvorhaben.

 

 

 

 


 

 B
 
INITIATIVEN / LEGISLATIVVORHABEN

 

 

  I
 
 

 


Strafrecht

 

 

 

 1

 
 


Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Austausch

von Informationen aus dem Strafregister

(Dok.Nr. 6137/1/05 COPEN 29 Rev 1);

Weißbuch der Kommission betreffend den Austausch von Informationen

über strafrechtliche Verurteilungen und deren Wirkung innerhalb der EU

(Dok. KOM(2005) 10 endgültig)

 

 

Ziel:

 

Der Vorschlag für einen Ratsbeschluss soll die Anwendung der Artikel 13 (Ersuchen um Informationen aus dem Strafregister eines anderen Mitgliedstaats) und 22 (regelmäßiger Strafnachrichtenaustausch) des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959 erleichtern und beschleunigen. Eine Änderung der geltenden Rechtslage wird durch den Beschluss im Wesentlichen nicht bewirkt.

 

Im Weißbuch wird von der Kommission zwecks Ermöglichung eines effektiven Informationsaustauschs über strafrechtliche Verurteilungen innerhalb angemessener Frist eine Mittellösung zwischen der Errichtung einer Europäischen Zentraldatei und der Vernetzung der nationalen Strafregister der Mitgliedstaaten vorgeschlagen. In einer ersten Phase soll eine Art Vorstrafendatei (sogenannter Europäischer Index verurteilter Personen) errichtet werden, die auf Grundlage eines Hit/No Hit-Systems die Identifizierung der Person und des Mitgliedstaats ermöglicht, in dem die Person bereits vorbestraft ist. Informationen über diese Vorstrafe(n) sind in der Folge unmittelbar bei dem betreffenden Mitgliedstaat einzuholen.

Zu diesem Zweck wird die Einrichtung einer raschen und sicheren Datenverbindung zwischen den nationalen Strafregistern der MS vorgeschlagen.

 

In einer zweiten Phase soll ein europäisches Standardformular für den Informationsaustausch über strafrechtliche Verurteilungen erarbeitet werden.

 

 

Stand:

 

Über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister (mit Ausnahme der Erwägungsgründe und des Formblatts) wurde in der Sitzung des JI-Rats vom 2.12.2004 bereits politische Einigung erzielt.

 

Dem Weißbuch der Kommission sind keine Vorschläge für Rechtsakte angeschlossen. Ein Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Errichtung eines elektronischen Datenaustauschs über strafrechtliche Verurteilungen soll im Frühjahr 2005 vorgelegt werden.

 

 

 

 

Österreichische Haltung und Verhandlungsverlauf:

 

Gegen den Beschluss des Rates über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister, der im Wesentlichen keine Änderung der geltenden Rechtslage bewirkt, bestehen keine Bedenken.

 

Der Kommissionsvorschlag für einen Ratsbeschluss zur Errichtung eines elektronischen Datenaustauschs über strafrechtliche Verurteilungen liegt noch nicht vor.

Die von der Kommission beabsichtigte Schaffung einer Art Vorstrafendatei zwecks Identifizierung des Mitgliedstaats, in dem eine Person bereits vorbestraft ist, verbunden mit der Einrichtung einer elektronischen Datenverbindung zwischen den nationalen Strafregistern der MS zwecks Einholung von Informationen über Vorstrafen kann allerdings von Österreich grundsätzlich akzeptiert werden.

Die Schaffung eines Europäischen Strafregisters wird hingegen von Österreich abgelehnt.

 


 

 2

 
EU Drogenaktionsplan 2005 – 2008

(CORDROGUE 10, DOK Nr. 6464/05)

 

 

 

Ziel:

 

Im Dezember 2004 wurde vom Europäischen Rat die EU Drogenstrategie 2005 bis 2012 angenommen.

 

Die Umsetzung dieser Strategie soll durch zwei Aktionspläne (2005-2008; 2009-2012) erfolgen, in denen ausführlicher jene Maßnahmen angeführt werden sollen, die zur Erreichung der in der Strategie genannten Prioritäten erforderlich sind.

Ein erster Entwurf der EK des EU Drogenaktionsplans 2005-2008 wurde am 14. Februar 2005 an die Delegationen der RAG „Horizontale Gruppe Drogen“ übermittelt und wird dort in den nächsten Monaten verhandelt werden.

Der Entwurf  enthält, entsprechend der Gliederung der EU Drogenstrategie, Maßnahmen zu den Bereichen Angebots- und Nachfragereduktion, Koordination, internationale  Zusammenarbeit sowie Forschung, Evaluierung und Information.

 

Die Ausarbeitung des EU Drogenaktionsplans 2005-2008 soll noch unter dem Vorsitz LUX  beendet werden.

 

 

Stand:

 

Beratung in der Ratsarbeitsgruppe „Horizontale Gruppe Drogen (HDG)“.

 

 

Österreichische Haltung und Verhandlungsverlauf:

 

Österreich begrüßt die Ausarbeitung des EU Drogenaktionsplans 2005-2008 und den im Entwurf genannten Ansatz, dass die angestrebten Ergebnisse realistisch und messbar sein müssen, die Maßnahmen kostenwirksam zu sein haben und unmittelbar der  Verwirklichung zumindest eines genannten Zieles bzw. einer Priorität dienen müssen.

 

Ein erster Meinungsaustausch erfolgte  in der Sitzung der RAG HDG am 23./24. Februar 2005, inhaltlich kam es jedoch noch nicht zu einer Diskussion. In der nächsten HDG 30./31. März 2005 soll intensiv an diesem Papier gearbeitet werden.


 

 

 3

 
Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme

(Dok. 15010/04 DROIPEN 64 + COR 1 + REV 1; 5869/05 DROIPEN 6 + ADD1)

                       

 

 

Ziel:

 

Die Kommission unterbreitete im Mai 2002 einen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme, durch welchen ein Beitrag zur Schaffung einer sichereren Informationsgesellschaft geleistet werden soll.

Eine Angleichung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten soll der Verstärkung des Kampfes gegen die organisierte Kriminalität, den Terrorismus und gegen schwere Angriffe auf Informationssysteme durch Einzelpersonen sowie der Verbesserung der Wirksamkeit der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit bei Angriffen auf Informationssysteme dienen.

 

Ferner soll dieser Rechtsakt der näheren Umschreibung des Begriffes „Computerkriminalität“ dienen, welcher bereits im Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl, im Anhang zum Europol-Übereinkommen und im Beschluss des Rates über die Einrichtung von Eurojust Erwähnung findet.

Nicht zuletzt soll auch das Cybercrime-Übereinkommen des Europarates durch einen strafrechtlichen Rechtsakt der EU ergänzt werden.

 

 

Stand:

 

Die Arbeitsgruppe „Materielles Strafrecht“ prüfte den Entwurf in ihren Sitzungen am 18.6., 3. und 4.10., 5.11., 18. und 19.11.2002, 7. und 8.1. und am 5.2.2003, der Art. 36-Ausschuss in Sitzungen am 23./24.1. und 19./20.2.2003 und der AStV II am 26.2.2003.

 

Am Rat Justiz und Inneres vom 28.2.2003 wurde politische Einigung erzielt; am Rat Justiz und Inneres vom 24.2.2005 wurde der Rahmenbeschluss als A-Punkt angenommen.

 

Der Rahmenbeschluss verpflichtet die Mitgliedstaaten, in ihrem nationalen Strafrecht bestimmte Straftaten im Zusammenhang mit Informationssystemen vorzusehen.

Der Begriff der Informationssysteme (Art 1) umfasst (nur noch) Computersysteme, die Daten automatisch verarbeiten. Die noch im Kommissionsvorschlag ebenfalls erfassten elektronischen Kommunikationsnetze (zur Signalübertragung genützte Übertragungssysteme wie z.B. Satellitennetze, Internet, Netze für Hör- und Fernsehfunk und Stromleitungssysteme) sind zuletzt vom Vorsitz gestrichen worden.

Als Straftaten sind vorzusehen:

Bei allen drei Tatbeständen ist den MS die Möglichkeit eingeräumt, leichte Fälle („minor cases“) nicht zu erfassen.

Ferner enthält der Rahmenbeschluss flankierende Bestimmungen über Anstiftung, Beihilfe und Versuch (Artikel 5), Sanktionen und erschwerende Umstände (Artikel 6 und 7), die Verantwortlichkeit juristischer Personen (Artikel 8 und 9), gerichtliche Zuständigkeit (Artikel 10), Informationsaustausch im Wege eines Netzwerkes von operativen Kontaktstellen (Artikel 11) sowie über Umsetzung und In-Kraft-Treten (Artikel 12 und 13).

 

 

Österreichische Haltung:

 

Österreich hat den Standpunkt vertreten, dass

 

a) die Vereinbarkeit des Inhaltes des Rahmenbeschlusses mit dem Cybercrime-Übereinkommen (das innerstaatlich im Wesentlichen bereits durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2002 umgesetzt wurde) gewahrt und

b) eine Überkriminalisierung im Bereich der Computerstraftaten vermieden werden müsse.

Beides ist durch den nun vorliegenden Text hinreichend gewährleistet.


Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafsachen

 

 4

 
(Dok.Nr. 15221/03 COPEN 119)

 

 

Ziel:

 

Ziel des Vorschlags ist die Übermittlung von in einem anderen Mitgliedstaat vorhandenen Beweismitteln auf Grundlage der in einem Formblatt (sogenannte Europäische Beweisanordnung) enthaltenen Angaben. 

 

Die wesentlichen Elemente des Vorschlags sind:

-          Vollstreckung von Entscheidungen eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich ohne weitere Formalität;

-          weitgehender Verzicht auf Ablehnungsgründe;

-          Abgehen vom Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit hinsichtlich einer Liste schwerwiegender Straftaten;

-          Bedachtnahme auf die Grundrechte und wesentlichen Rechtsgrundsätze des Vollstreckungsstaats; und

-          Wahrung der Rechte gutgläubiger Dritter.

 

 

Stand:

 

Der Vorschlag wird in der Ratsarbeitsgruppe „Zusammenarbeit in Strafsachen“ behandelt. Die erste Lesung wurde im Jänner 2005 abgeschlossen.

 

 

Österreichische Haltung und Verhandlungsverlauf:

 

Österreich hat sich wie mehrere andere Mitgliedstaaten dafür eingesetzt, den Vorschlag nicht auf die Erlangung bestehender Beweismittel zu beschränken, sondern den gesamten Bereich der Erlangung von Beweismitteln zu erfassen. Es konnte durchgesetzt werden, zumindest die Befragung von Personen, die anlässlich der Vollstreckung einer Europäischen Beweisanordnung angetroffen werden, einzubeziehen.

 

Gewisse Probleme bestehen hinsichtlich der Festlegung starrer Fristen für die Entscheidung über eine Europäische Vollstreckungsanordnung, der Aufnahme verfahrensrechtlicher Vorschriften in den vorgeschlagenen Rahmenbeschluss und der Aufnahme von Regelungen für Computerdaten in einem Informationssystem eines anderen Mitgliedstaats.

 

 5

 
Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates über die Europäische Vollstreckungsanordnung und die Überstellung verurteilter Personen im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der EU

(Dok.Nr. 5597/05 COPEN 13)

 

 

Ziel:

 

Hier handelt es sich um eine Initiative Österreichs, eingebracht gemeinsam mit  Finnland und Schweden.

Der Vorschlag zielt im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentzug verbundenen Maßnahmen der Sicherung durch den Staat ab, dessen Staatsangehörigkeit der Verurteilte besitzt, in dem er seinen ständigen rechtmäßigen Aufenthalt hat oder zu dem er sonstige enge Verbindungen unterhält.

 

Die wesentlichen Elemente des Vorschlags sind:

 

-          grundsätzliche Verpflichtung des Vollstreckungsstaats zur Übernahme seiner Staatsangehörigen, der auf seinem Hoheitsgebiet ständigen aufhältigen Personen und von Personen mit sonstigen engen Verbindungen zum Vollstreckungsstaat zum Strafvollzug, sofern nicht bestimmte Ablehnungsgründe vorliegen;

-          Verzicht auf das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit im Fall der Verurteilung wegen eines Delikts, das in einer Liste enthalten ist, die jener im Rahmenbeschluss des Rates vom 13.6.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 190 vom 18.7.2002, entspricht;

-          Rechtliches Gehör für den Verurteilten, jedoch Verzicht auf das Erfordernis seiner Zustimmung, sofern die Befassung des Vollstreckungsstaats darauf beruht, dass der Verurteilte Staatsangehöriger dieses Staats ist oder in diesem seinen rechtmäßigen ständigen Aufenthalt hat;

-          Anerkennung der ausländischen rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentzug verbundene Maßnahme der Sicherung und Vollstreckung derselben auf der Grundlage eines Formblatts (sogenannte Europäische Vollstreckungsanordnung);

-          Festlegung von Fristen für die Entscheidung über die Europäische Vollstreckungsanordnung und für die Überstellung des Verurteilten an den Vollstreckungsstaat;

-          Vollzug der im Urteilsstaat verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentzug verbundenen Maßnahme der Sicherung ohne Durchführung eines Anpassungsverfahrens;

-          Zulässigkeit der Anpassung der Strafe auf das nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats für eine strafbare Handlung vorgesehene Höchstmaß nur für den Fall , dass die Sanktion nach ihrer Art oder Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaats unvereinbar ist.

 

Einige Teile des vorgeschlagenen Rahmenbeschlusses sollen auch auf die Vollstreckung von Sanktionen Anwendung finden, die über Staatsangehörige des Vollstreckungsstaats oder in diesem wohnhafte Personen verhängt wurden, wenn deren Übergabe an den Ausstellungsstaat gemäß Art. 5 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten vom Vollstreckungsstaat davon abhängig gemacht worden war, dass die Person zur Verbüßung der Sanktion in den Vollstreckungsstaat rücküberstellt wird. Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich der Vollstreckungsstaat nach Art. 4 Abs. 6 des Rahmenbeschlusses verpflichtet, die Sanktion, auf der der Europäische Haftbefehl beruht, zu vollstrecken. Bezüglich dieser Situationen liegt derzeit eine Regelungslücke vor.

 

Der Vorschlag zielt auf eine bessere Resozialisierung verurteilter Personen ab, weil Maßnahmen der Besserung regelmäßig sach- und zielgerechter in jenem Staat ergriffen werden können, dessen Sprache der Verurteilte versteht und zu dem er besondere Nahebeziehungen aufweist.

 

 

Stand:

 

Der Vorschlag wurde am 24.1.2005 von Österreich gemeinsam mit Finnland und Schweden formell eingebracht und bereits beim informellen Rat Justiz und Inneres am 28. und 29.1. 2005 einer ersten Erörterung unterzogen. Als Ergebnis dieser Erörterung wird der Vorschlag von einer Ratsarbeitsgruppe weiter behandelt werden.  

 

 

Österreichische Haltung:

 

Der gegenständliche Vorschlag ist eine Initiative Österreichs.

 

 


 

 6

 
Vorschlag eines RB des Rates über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren in der Europäischen Union

 (Dok. Nr. 9318/04; DROIPEN 17)

 

 

Ziel:

 

Der Vorschlag zielt auf die Schaffung gemeinsamer Mindestnormen für bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union ab und geht auf ein von der EK im Februar 2003 vorgelegtes Grünbuch über Verfahrensgarantien in Strafverfahren zurück. Dabei stützt sich die EK auf Art. 31 Abs. 1 EUV. In folgenden Bereichen werden gemeinsame Mindestnormen vorgeschlagen:

  1. Vertretung durch einen Rechtsbeistand sowohl im Vorverfahren als auch im Hauptverfahren.
  2. Kostenlose Inanspruchnahme eines Dolmetschers/Übersetzers.
  3. Recht auf besondere Aufmerksamkeit für Personen, die das Verfahren nicht verstehen oder ihm nicht folgen können.
  4. Recht auf Kommunikation mit Konsularbehörden auch für ausländische Verdächtige.
  5. Information der Verdächtigen über ihre Rechte, u.a. durch Aushändigung einer schriftlichen Übersicht über die Rechte in Form einer „Erklärung der Rechte“.

 

Die Mitgliedstaaten sollen nach dem Vorschlag den Rahmenbeschluss bis zum 1. Jänner 2006 umsetzen.

 

 

Stand:

 

Beratung in der Ratsarbeitsgruppe „Materielles Strafrecht“: Abschluss der ersten Lesung voraussichtlich Februar 2005 und sodann Vornahme der – in Ansehung der Art. 1 bis 5 bereits abgeschlossenen - zweite Lesung.

 

 

Österreichische Haltung und Verhandlungsverlauf:

 

Österreich bezweifelt – wie einige andere MS – die Tauglichkeit der von der EK herangezogenen Rechtsgrundlage und erkennt bei einzelnen Bestimmungen Widersprüche zum Subsidiaritätsprinzip. Die Verhandlungen in der Ratsarbeitsgruppe verlaufen kontroversiell.


Rahmenbeschluss zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe

 

 7

 
(Dok Nr. 13995/04 DROIPEN 59)

 

 

Ziel:

 

Durch den Rahmenbeschluss Meeresverschmutzung soll eine Annäherung der strafrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verschmutzung der Meere durch Schiffe sowohl infolge von Nichteinhaltung der bestehenden internationalen Vorschriften über die (Zulässigkeit der) Einleitung von Schadstoffen ins Meer (Marpol-Übereinkommen; UNCLOS) als auch infolge von Schiffsunfällen erreicht werden. Ferner enthält der Rahmenbeschluss begleitende Bestimmungen über Anstiftung, Beihilfe und Versuch, über die Verantwortlichkeit juristischer Personen und Sanktionen gegen diese sowie über die gerichtliche Zuständigkeit. Der Vorschlag steht in inhaltlichem Zusammenhang mit dem Vorschlag für eine Richtlinie über die Meeresverschmutzung durch Schiffe, über die bereits eine grundsätzliche Einigung erzielt wurde und die auch durch den gegenständlichen Rahmenbeschluss ergänzt werden soll.

 

 

Stand:

 

Die Beratungen über den Inhalt des Entwurfes für einen Rahmenbeschluss wurden in der Ratsarbeitsgruppe „Materielles Strafrecht“ (und auch im Artikel-36-Ausschuss) geführt.

Nachdem zuletzt nur noch Griechenland, Zypern und Malta Einwände hatten, konnte Mitte Dezember 2004 politische Einigung über den Rahmenbeschluss erzielt werden.

 

 

Österreichische Haltung und Verhandlungsverlauf:

Aus österreichischer Sicht bestanden von Anfang an keine grundsätzlichen Bedenken gegen diese Initiative für einen Rahmenbeschluss. Schwierigkeiten bereitete lediglich die Diskussion über die Vereinheitlichung der Geldstrafen. Nachdem zunächst ein französischer Vorstoß einer generellen Vereinheitlichung, d.h. auch für natürliche Personen, abgewehrt werden konnte, konnte auch der spezielle Prüfvorbehalt zu Artikel 6 des Entwurfes zurückgezogen werden. Wegen der gerade stattfindenden innerstaatlichen Diskussion um die Einführung einer Verbandsverantwortlichkeit („strafrechtliche Verantwortlichkeit“ juristischer Personen) wurde bislang aber dennoch ein allgemeiner Prüfvorbehalt aufrecht erhalten, der allerdings einer politischen Einigung am Rat nicht im Wege stehen sollte und daher beim Rat am 19. 11. 2004 zurückgezogen werden konnte.


 

Entwurf eines Rahmenbeschlusses über die Vorratsspeicherung von Daten, die in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitet und aufbewahrt werden, oder von Daten, die in öffentlichen Kommunikationsnetzen vorhanden sind, für die Zwecke der Vorbeugung, Untersuchung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich Terrorismus

 

 8

 
 (Dok. Nr. 8958/04; CRIMORG 36 TELECOM 82)

 

 

Ziel:

 

Das Ziel des Vorschlages ist die Verbesserung der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Straftaten, insbesondere der organisierten Kriminalität und des Terrorismus. Erreicht werden soll dies durch die Einführung europaweit harmonisierter Regeln zur Vorratsspeicherung von Daten, die von Anbietern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitet oder gespeichert werden.

 

Erfasst werden sollen Verkehrs- und Standortdaten einschließlich Teilnehmer- und Nutzerdaten, die im Rahmen der folgenden Kommunikationsinfrastrukturen, -architekturen und -protokolle erzeugt werden:

Nicht erfasst sind die Inhalte einer Kommunikation.

 

Der Entwurf geht auf die am 25. März 2004 veröffentlichte Erklärung des Europäischen Rates zur Terrorismusbekämpfung zurück, in der auf die Bedeutung von Rechtsvorschriften über die Aufbewahrung von Verkehrsdaten durch Diensteanbieter hingewiesen wurde. Nicht die EK, sondern vier Initiativstaaten (Französische Republik, Irland, Königreich Schweden und Vereinigtes Königreich) haben den Entwurf eingebracht und sich dabei auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Art. 31 Abs. 1 lit. c und Art. 34 Abs. 2 lit. b, gestützt.

 

Diesem Vorschlag wurde Priorität eingeräumt; er soll bis Juni 2005 angenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollen nach dem Vorschlag den Rahmenbeschluss spätestens sechs Monate nach seiner Annahme umsetzen.

 

 

Stand:

 

Beratung erfolgt in der Ratsarbeitsgruppe „Zusammenarbeit in Strafrecht“(COPEN). Das EP wurde ersucht, bis Ende Februar 2005 eine Stellungnahme zum Vorschlag abzugeben, diese liegt allerdings (angesichts der erst am 20. Dezember 2004 erfolgten Übermittlung des Erläuternden Vermerks) noch nicht vor. Die EK hat nunmehr nach langdauernden Überlegungen ausgeführt, dass der RB hinsichtlich jener Bestimmungen, die sich auf die Telekom Betreiber beziehen, nicht auf Artikel 6 EU-Vertrag, sondern auf Art. 95 EG-V gestützt werden und daher eine RL als Rechtsinstrument gewählt werden müsse. Ferner verwies der Rechtsdienst der EK auf die RL 95/46 und RL 58/2002, die Grundsätze zum Datenschutz beinhalten würden. Die EK hat daher bekannt gegeben, dass sie eine RL zu diesem Thema erarbeiten und ehebaldigst vorlegen werde.

 

 

Österreichische Haltung und Verhandlungsverlauf:

 

Österreich hat bereits von Beginn an eine Rechtsgrundlage im Bereich der dritten Säule bezweifelt. Die Verhandlungen in der Ratsarbeitsgruppe verlaufen kontroversiell, massive Bedenken gegen den Entwurf werden aus dem Blickwinkel des Grundrechts auf Datenschutz, insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Speicherverpflichtung und der daraus für die beteiligten Wirtschaftskreise erwachsenden Kosten erhoben.

 


 

 II
 
Zivilrecht

 

 

 

 1

 
 


Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II)

(2003/0168/COD)

 

 

 

Ziel:

 

Die Verordnung bestimmt, nach welcher Rechtsordnung ein internationaler zivilrechtlicher Fall zu entscheiden ist, in dem die Streitteile in keinem vertraglichen Verhältnis zueinander stehen (Ansprüche aus Produkthaftung oder Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfällen etc). Die Verordnung soll eine klare, vorhersehbare und möglichst einfache Lösung der kollisionsrechtlichen Fragen erlauben und die Gewähr dafür bieten, dass jedes in der EU angerufene Gericht den jeweiligen Einzelfall auf der Grundlage desselben Rechts beurteilt, sodass die Auswahl des Gerichts durch den Kläger für die Sachentscheidung keine Rolle spielt.

 

 

Stand:

 

Die Verordnung wird vom Rat gemeinsam mit dem Europaparlament beschlossen; dessen Stellungnahme für April 2005 erwartet wird. Auf ihrer Grundlage wird der gemeinsame Standpunkt erarbeitet.

 

 

Österreichische Haltung:

 

Die Grundanknüpfung an das Recht des Staates, in dem der Schaden entstanden ist, wird von Österreich unterstützt, ebenso die Ausnahme der Atomhaftung vom Anwendungsbereich, die die Beibehaltung der österreichischen Lösung im AtomHG erlaubt. Bei der Anknüpfung der Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb, der Produkthaftung und vor allem die Regelung der Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen und Diffamierung besteht Kompromissbereitschaft; die Regelung sollte nicht zu kompliziert und nicht unausgewogen sein (wie es die schematische Anknüpfung an das Recht des Schädigers wäre).

 

 

Verhandlungsverlauf:

 

Die Kommission hat 2003 den Verordnungsentwurf vorgelegt und damit ein unter österreichischer Präsidentschaft 1998 begonnenes Vorhaben aufgegriffen. Er ist in der Ratsarbeitsgruppe intensiv beraten worden. Das Beratungsergebnis liegt dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme vor;  diese steht noch aus.


 

 

 2

 
Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)

 

 

 

Ziel:

 

Welches Recht bei einem Auslandsbezug auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden ist, ist unter den alten EU- Mitgliedstaaten durch das Europäische Schuldvertragsübereinkommen von 1980 (Römer Übereinkommen) einheitlich geregelt. Anlässlich des österreichischen Beitritts wurde seine Aktualisierung (besonders die Regelung über den Verbrauchervertrag und über den Arbeitsvertrag) beschlossen. Die Regelung soll die durch mehrere Sonderkollisionsnormen in Richtlinien komplex und unübersichtlich gewordene Rechtslage konsolidieren und das IPR der Verträge mit den Verordnungen über Gerichtsstände, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (EuGVVO) und mit Rom II in ein kohärentes System bringen.

 

 

Stand:

 

Die Kommission hat ein Grünbuch vorgelegt und ist nun dabei, einen Verordnungsentwurf zu erstellen, den sie noch 2005 vorlegen will.

 

 

Österreichische Position:

 

Österreich hat schon anlässlich seines  Beitritts zum Römer Übereinkommen dessen Revision gefordert und unterstützt das Vorhaben. Die Regelungen sollen möglichst einfach und klar sein.

 

 

Verhandlungsverlauf:

 

Auf der Grundlage eines Grünbuchs und einer öffentlichen Anhörung hat die Kommission einen ersten Vorentwurf erstellt und diesen mit Vertretern der Mitgliedstaaten beraten. Sie wird noch 2005 einen Verordnungsentwurf einbringen.


 

 

 3

 
Grünbuch über die Erbfolge und Testamente

 

 

 

Ziel:

 

In einer Verordnung soll nicht nur die Abhandlungszuständigkeit und das auf die Erbfolge maßgebende Recht geregelt werden, sondern es  soll auch ein „Europäischer Erbschein“ geschaffen werden.

 

 

Stand:

 

Die Kommission hat das Deutsche Notarinstitut mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt; dieses Gutachten liegt vor. Die Vorlage des Grünbuchs ist für Ende 2005 zu erwarten.

 

 

Österreichische Haltung:

 

Eine einheitliche Regelung der Abhandlungszuständigkeit und des maßgebenden Rechts kann die Abwicklung der nicht so seltenen grenzüberschreitenden Nachlässe im Interesse der Bürger erheblich vereinfachen und erleichtern.

 


 

Grünbuch über das auf die Eheschließung und die Auflösung der Ehe anzuwendende Recht

 

 4

 
 

 

 


Ziel:

 

Es ist eine Verordnung über das auf die Eheschließung und die Auflösung der Ehe anzuwendende Recht geplant, mit der die einschlägige Verordnung über die Gerichtszuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen (EuEheVO) kollisionsrechtlich ergänzt werden soll, um die Möglichkeit des forum shopping zu unterbinden.

 

 

Stand:

 

2004 hat eine Konsultation der Kommission mit den Mitgliedstaaten stattgefunden. Die Kommission hat für Ende 2005 ein Grünbuch angekündigt.

 

 

Österreichische Haltung:

 

Eine einheitliche Regelung des Ehe- und Ehescheidungsstatuts ist zu begrüßen, weil sie es den Bürgern erleichtert, sich auf eine Rechtslage einzustellen und ein forum shopping unterbindet.


 

 

 5

 
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

(2004/0055/COD)

 

 

Ziel:

 

Ziel des Vorschlags ist die Schaffung eines Rechtsrahmens, der Wirtschaftsbeteiligten in der Europäischen Union Zugang zu rascher Regulierung unbestrittener Forderungen garantiert. Das Europäische Mahnverfahren soll ein zeit- und kostensparendes Gerichtsverfahren zur Erwirkung einer vollstreckbaren Entscheidung über eine Forderung, deren Rechtmäßigkeit nicht bestritten wird, darstellen.

Nach dem derzeit vorliegenden Entwurf soll die Verordnung am 1. Jänner 2006 in Kraft treten. Auf Grund der bisherigen Verhandlungsergebnisse ist allerdings mit einem späteren In-Kraft-Treten zu rechnen.

 

 

Stand:

 

Bis dato haben neun Sitzungen der Ratsarbeitsgruppe stattgefunden. Ob die Verhandlungen in der Ratsarbeitsgruppe noch 2005 abgeschlossen werden können, ist noch nicht absehbar.

 

 

Österreichische Haltung und Verhandlungsverlauf:

 

Österreich bemüht sich um die Vorbildwirkung des österreichischen elektronischen Mahnverfahrens. Österreich sowie die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten setzen sich für eine Beschränkung des Anwendungsbereiches eines Europäischen Mahnverfahrens auf grenzüberschreitende Sachverhalte ein, da ein darüber hinaus gehender Anwendungsbereich keine Rechtsgrundlage im EG-Vertrag findet.

Die Verhandlungen in der Ratsarbeitsgruppe verlaufen auf Grund der kontroversen Standpunkte der Mitgliedstaaten weitgehend schwierig und langsam.

 


 

 

 6

 
Entwurf eines Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Bagatellverfahrens

(im Jahresprogramm der EK nicht ersichtlich)

 

 

Ziel:

 

Ziel der Europäischen Kommission ist die Schaffung eines Europäischen Bagatellverfahrens, das ein vereinfachtes und zeitsparendes Gerichtsverfahren zur Erwirkung einer vollstreckbaren Entscheidung über eine Forderung mit geringem Streitwert darstellen soll. Gleichzeitig soll eine in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung innerhalb der Europäischen Union unmittelbar vollstreckbar sein.

 

 

Stand:

 

Die Europäische Kommission hat bis dato lediglich einen Diskussionsvorschlag präsentiert, der zuletzt am 16.3.2004 in einer von der Europäischen Kommission einberufenen Sachverständigensitzung erörtert wurde. Es ist allerdings noch heuer mit der Vorlage eines Vorschlages durch die Kommission zu rechnen. 

 

 

Österreichische Haltung und Verhandlungsverlauf:

 

Österreich hat in Brüssel bisher eine ablehnende Haltung zur Einführung eines Europäischen Bagatellverfahrens eingenommen. Die Konzentration auf die Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, durch das der Großteil der Streitigkeiten über geringfügige Forderungen bereinigt würde, wird als vorrangig erachtet. Ferner setzt sich Österreich sowie die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten für eine Beschränkung des Anwendungsbereiches eines Europäischen Bagatellverfahrens auf grenzüberschreitende Sachverhalte ein, da ein darüber hinaus gehender Anwendungsbereich keine Rechtsgrundlage im EG-Vertrag findet.

 


 

 

 7

 
Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (KOM (2004) 718)

 

 

Ziel:

 

Im Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegung möchte die EU einen ersten Schwerpunkt setzen. Durch gemeinsame Mindestnormen über bestimmte wesentliche Aspekte des Zivilverfahrens soll der Zugang zu Streitschlichtungsmöglichkeiten erleichtert werden. Dies betrifft insbesondere die Verschwiegenheit der Mediatoren, die Hemmung von Verjährungsfristen sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Mediationsvereinbarungen. Allfällig auftretende Unklarheiten bei Sachverhalten mit grenzüberschreitendem Bezug könnten dadurch beseitigt werden. Die Richtlinie enthält jedoch keine Vorschriften über das Mediationsverfahren selbst und stellt auch keine Qualitäts- und Zulassungskriterien für Mediatoren auf.

Nach dem derzeit vorliegenden Entwurf wäre die Richtlinie bis spätestens 1. September 2007 von den Mitgliedstaaten umzusetzen.

 

 

Stand:

 

Seit Oktober 2004 haben bis dato drei Sitzungen der Ratsarbeitsgruppe stattgefunden. Gegenstand waren dabei die Rechtsgrundlage des Richtlinienvorschlags sowie eine „erste Lesung“ der einzelnen Bestimmungen. Wann die Verhandlungen abgeschlossen werden, ist derzeit nicht abzusehen. Möglicherweise wird im Lauf des Jahres 2005 ein überarbeiteter Entwurf der Richtlinie vorgelegt werden.

 

 

Österreichische Haltung und Verhandlungsverlauf:

 

Österreich hat gemeinsam mit zahlreichen anderen Mitgliedstaaten bereits ausdrücklich bekräftigt, dass – so wie in sämtlichen bisher im Bereich des Zivilverfahrens ergangenen EU-Rechtsakten – die gegenständliche Richtlinie nur auf grenzüberschreitende Sachverhalte anwendbar sein darf. Widersprüche zum österreichischen Zivilverfahrensrecht, aber auch zum Zivilrechts-Mediationsgesetz sollen durch die Verhandlungstätigkeit vermieden werden.

Die Verhandlungen in der Ratsarbeitsgruppe waren bisher vorwiegend grundsätzlicher Natur. Da im EU-Raum äußerst divergente Systeme außergerichtlicher Streitbeilegung bestehen, könnte sich der weitere Verlauf des Vorhabens noch langwierig gestalten.

 


 

 

 8

 
„Rechte der Aktionäre“

(von der Europäischen Kommission noch anzunehmender Vorschlag)

 

 

Ziel:

 

Die Europäische Kommission arbeitet an einem Richtlinienvorschlag zu den Aktionärsrechten, in dem es vor allem darum geht, die Ausübung grundlegender Aktionärsrechte in der Hauptversammlung zu erleichtern und Probleme bei der Ausübung dieser Rechte (insbesondere Stimmrechte) im Ausland zu lösen.

 

 

Stand:

 

Die Kommission hat in einer Anhörung Stellungnahmen der interessierten Kreise eingeholt. Die Antworten sollen in einen Richtlinienvorschlag eingehen, der Teil des Aktionsplans der Kommission zur Corporate Governance ist.

 

 

Österreichische Haltung:

 

Österreich steht dem Projekt positiv gegenüber und sieht dem Richtlinienvorschlag mit Interesse entgegen.

 

 


 

 9

 
 


Vorschlag für eine Richtlinie über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten

(KOM/2003/703endg.; 2003/0277/COD)

 

 

Ziel:

 

Mit dem Richtlinienvorschlag soll die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten erleichtert werden. Dabei möchte die Kommission möglichst allen Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (in einem sehr weiten Sinn) die grenzüberschreitende Verschmelzung zu möglichst niedrigen Kosten ermöglichen und zielt insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen ab, denen das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) keine zufriedenstellende Lösung bietet.

 

 

Stand:

 

Der Rat (Wettbewerbsfähigkeit) hat in seiner Sitzung vom 25. November 2005 politische Einigung über den Vorschlag erzielt. Soweit bisher ersichtlich dürfte der im Europäischen Parlament bestellte Berichterstatter, Herr Abgeordneter Klaus-Heiner Lehne, Abänderungsvorschläge zum Kommissionsvorschlag vorbereiten, die dem Text weitestgehend entsprechen, über den der Rat Einigung erzielt hat. Damit schiene eine Annahme des Vorschlags schon nach der ersten Lesung im EP durch den Rat noch im ersten Halbjahr 2005 möglich.

 

 

Österreichische Haltung:

 

Österreich ist ursprünglich für einen engeren Anwendungsbereich und für weiterreichende Befugnisse der nationalen Gesetzgeber zur Berücksichtigung der Besonderheiten der grenzüberschreitenden Verschmelzung im Interesse des Gläubiger- und Aktionärsschutzes eingetreten, kann aber den im Rat gefundenen Kompromisstext akzeptieren.

 


 

 

 10

 
Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals

 (KOM/2004/0730 endg.; 2004/0256/COD)

 

 

Ziel:


Der Richtlinienvorschlag soll Aktiengesellschaften bestimmte Maßnahmen, die sich auf die Höhe und die Struktur des Kapitals sowie auf die Eigentumsverhältnisse auswirken, erleichtern (Entfall der Sacheinlagenbewertung in bestimmten Fällen, Lockerung der Bestimmung betreffend den Ausschluss von Bezugsrechten). Ferner sollen Ausschluss- und Andienungsrechte eingeführt und Aktiengesellschaften der Erwerb eigener Aktien bis zur Höhe der ausschüttungsfähigen Rücklagen gestattet werden.

 

 

Stand:


Der Vorschlag wird in der Ratsarbeitsgruppe beraten.

 

 

Österreichische Haltung:


Grundsätzlich positiv, verschiedene Bestimmungen sollten nur als Wahlrecht der Mitgliedsstaaten ausgestaltet werden.
Vorschlag für eine Richtlinie über die Prüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses und zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates

 

 11

 
(KOM/2004/0177 endg.; 2004/0065/COD)

 

 

Ziel:


Das Vertrauen in die Abschlussprüfung soll bestärkt werden, daher regelt die neue Abschlussprüferrichtlinie neben den Voraussetzungen für die Zulassung zum Abschlussprüfer auch weitere Fragen, wie die Unabhängigkeit des Prüfers, die Qualitätskontrolle und die öffentliche Aufsicht über Abschlussprüfer.
 

 

Stand:


Im Dezember 2004 konnte beim ECOFIN eine politische Einigung zum Richtlinienvorschlag erreicht werden. Die Stellungnahme des Europäischen Parlaments ist nun abzuwarten.

 

 

Österreichische Haltung:  


Positiv, soweit die Besonderheiten der Prüfung durch Genossenschaftsrevisionsverbände berücksichtigt werden.

 


 

 

 12

 
Richtlinie zur Abänderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG hinsichtlich der Jahresabschlüsse bestimmter Arten von Unternehmen und konsolidierter Abschlüsse

(KOM/2004/725 endgültig; 2004/0250/COD)

 

 

Ziel:

 

Das Vertrauen in die Jahresabschlüsse und Lageberichte soll weiter gestärkt werden, insbesondere durch die Festlegung einer kollektiven Verantwortung der Organmitglieder und eine Vergrößerung der Transparenz von Transaktionen der Unternehmen mit nahestehenden Personen sowie der Transparenz von nicht-bilanzierten Geschäften. Eingeführt werden soll auch eine verpflichtende Corporate Governance-Erklärung börsenotierter Unternehmen im Lagebericht.

 

 

Stand:


Bisher haben drei Sitzungen der Ratsarbeitsgruppe stattgefunden.
 

 

Österreichische Haltung:

           
Österreich begrüßt diesen Rechtsakt.

 


 

 

 13

 
Richt­linie über die Verlegung des Sitzes von Kapital­gesellschaften

 

 

Ziel:

 

Die geplante Richtlinie soll den Gesellschaften die Verlegung ihres Gesellschaftssitzes aus dem Mitgliedstaat, in dem sie eingetragen sind (der „Herkunftsstaat") in einen anderen Mitgliedstaat (der „Aufnahmestaat") im Rahmen eines Rechtssicherheit gewährenden Verfahrens ermöglichen. Die Verlegung des Gesellschaftssitzes geht mit der Eintragung der Gesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat und dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit in diesem Staat einher. Im Gegenzug wird die Gesellschaft im Herkunftsmitgliedstaat aus dem Gesellschaftsregister gestrichen und verliert in diesem Staat ihre Rechtspersönlichkeit.

 

 

Stand:

 

Die Europäische Kommission hat nach Durchführung von Konsultationsverfahren einen Richtlinienvorschlag angekündigt.

 

 

Österreichische Haltung:

Österreich steht dem Projekt positiv gegenüber und sieht dem Richtlinienvorschlag mit Interesse entgegen. In Fragen des Anwendungsbereichs der Richtlinie und der Arbeitnehmermitbestimmung wird sich die Richtlinie an den für die Richtlinie über grenzüberschreitende Verschmelzungen gefundenen Lösungen zu orientieren haben.

 


 

 

 14

 
            „Mitteilung der EK: bessere Regulierung zur Förderung des Wettbewerbs“

(von der Europäischen Kommission noch anzunehmender Vorschlag)

 

 

Ziel:

 

Die Europäische Kommission untersucht den Liberalisierungsstand in Ansehung der Freien Berufe und will auf die MS und Berufsverbände einwirken, die Regulierungsdichte deutlich zu vermindern.

 

 

Stand:

 

Die Kommission (GD Wettbewerb) besucht die MS und erhebt mit Unterstützung der nationalen Wettbewerbsbehörden den Stand der Regulierung, übt Druck zur Deregulierung aus und wird im Laufe des Jahres einen Fortschrittsbericht vorlegen.

 

 

Österreichische Haltung:

 

Im Bereich der freien Rechtsberufe besteht geringes Deregulierungspotential, weil die möglichen Deregulierungen bereits erfolgt sind (zB Werbefreieheit). Die bestehenden Tarife bzw. Tarifempfehlungen, Ausbildungsvoraussetzungen, Zugangsbeschränkungen und gesellschaftsrechtlichen Vorgaben sind im öffentlichen Interesse (insbesondere nach Art. 6 EMRK) unerlässlich und im Gesamtzusammenhang des jeweiligen Standes- und Verfahrensrechts jedenfalls durch ein überwiegendes öffentliches Interesse sachlich gerechtfertigt und im Sinne der Judikatur des EuGH auch verhältnismäßig.

 


 

 

 15

 
 


„Mandate für Beitrittsverhandlungen mit Kroatien, Türkei sowie Assoziierungsabkommen auch mit Bulgarien, Rumänien, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, Aufnahme der Gespräche mit Armenien, Aserbaidschan und Georgien, 5 Aktionspläne zum Abschluss von Übereinkommen ua. unter Einbeziehung auch von Ägypten und Libanon, Investitions- und Dienstleistungsabkommen mit den Mittelmeerstaaten ohne Türkei (Euromed) – insgesamt 10 Projekte“

(von der Europäischen Kommission noch anzunehmende Vorschläge)

 

 

Ziel:

 

Die Europäische Kommission versucht eine möglichst weitgehende Liberalisierung (auch im Dienstleistungsbereich) herbeizuführen.

 

 

Stand:

 

Die Kommission braucht Verhandlungsmandate bzw. will Gespräche zur weitgehenden Öffnung und Liberalisierung für den Marktzugang und Investitionen einleiten, fortführen und mit Rechtsakt abschließen.

 

 

Österreichische Haltung:

 

Im Bereich der freien Rechtsberufe besteht keine ausschließliche Gemeinschaftszuständigkeit, es darf die Liberalisierung auch keinesfalls über das aktuelle GATS-Angebot der EU bzw. die bestehenden GATS-Verpflichtungen der MS hinausgehen; im Fall von beitrittsnahen Verhandlungen darf nicht über den Liberalisierungsstand des Gemeinschaftsrechts hinausgegangen werden, wobei auch die Umsetzungspraxis der MS und die Judikatur des EuGH zu den Grundfreiheiten des EGV und die Judikatur des EGMR zu beachten sind.

 


 

 

 16

 
  Verhandlungs-RL für die Berufsqualifikationsanerkennung 

(SEC/2004/133)

 

 

Ziel:

 

Mit dem Kommissionsvorschlag soll der Abschluss von bilateralen und multilateralen Abkommen durch die EK zur Anerkennung von Berufsqualifikationen und zur EU-grenzüberschreitenden Ausübung von Dienstleistungen mit möglichst großem Verhandlungsspielraum für die EK ermöglicht werden.

 

 

Stand:

 

Das Vorhaben steht noch in Diskussion und wurde wegen des Widerstandes einiger MS vorerst in Ansehung der Architekturdienstleistungen (mit Vorbildwirkung für alle anderen Dienstleistungen) weiterverfolgt.

 

 

Österreichische Haltung:

 

Österreich ist in Ansehung von Rechtsdienstleistungen äußerst skeptisch und nicht bereit im Wege der RL nationalstaatliche Zuständigkeiten auf die EK zu übertragen.


 

 

 17

 
Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (2002/0061/COD)

 

 

 

Ziel:


Der Richtlinienvorschlag soll die RL 89/48/EWG (Hochschuldiplom-Anerkennungs-RL) ersetzen und liberalere Vorschriften bringen.

 

 

Stand:


Der Vorschlag wird nach Abschluss der Arbeiten in der Ratsarbeitsgruppe zwischen Rat und Parlament verhandelt.

 

 

Österreichische Haltung:

           
Grundsätzlich positiv, die Entscheidungsbefugnisse der EK sollten sich jedoch im Bereich der Rechtsdienstleistungen keinesfalls auf die Dispens der den Mitgliedstaaten erlaubten Qualifikationsanforderungen (Eignungsprüfung) erstrecken dürfen.


 

 

 18

 
Vorschlag für eine Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt (2004/0001/COD)

 

 

Ziel:


Die Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen und die grenzüberschreitende Niederlassung der Dienstleister sollen durch eine für alle Dienstleistungsbereiche maßgebliche Rahmen-RL erleichtert werden. Als Mittel zur Verwirklichung dieses Ziels sind neben wenigen Harmonisierungsbestimmungen und Bestimmungen zur Erleichterung der Zusammenarbeit der nationalen Behörden in erster Linie das Herkunftslandprinzip (d.h. die Anwendung des Rechtes jenes Mitgliedstaates, in dem der Dienstleister die Niederlassung hat, der er das Geschäft zuordnet) für den Zutritt zum Markt und die Ausübung der Dienstleistung (einschließlich das Verhältnis zu den Vertragspartnern, allen Marktteilnehmern und sonst im außervertraglichen Bereich durch die Dienstleistung bzw. das Verhalten des Dienstleisters und seiner Gehilfen betroffenen Personen) und die Kontrolle der Dienstleistung und des Dienstleisters ausschließlich durch die Behörden des Herkunftsstaates (wenn auch unter Rechtshilfe der Behörden des Mitgliedstaates in dem der Dienstleister jeweils tätig wird) vorgesehen.

 

 

Stand:


Im Dezember 2004 konnte die erste Lesung des Vorschlags in der Ratsarbeitsgruppe abgeschlossen werden. Die zweite Lesung ist im Gange. Strittig sind die Reichweite und die Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip sowie der Anwendungsbereich der Richtlinie. In der Zwischenzeit wurde auf Grund heftiger politischer Widerstände insbesondere von Seiten Frankreichs von der Europäischen Kommission zugesagt, den Richtlinienvorschlag zur Gänze zu überarbeiten und neu vorzulegen.   

 

 

Österreichische Haltung:

           
Positiv, soweit die Vorschriften des Privatrechts (die Ansprüche Privater) einschließlich der zum kleinen Teil auch im öffentlichen Recht angesiedelten Schutzvorschriften für Verbraucher und Arbeitnehmer und die Vorschriften des Verfahrensrechts vom Anwendungsbereich des Herkunftslandprinzips ebenso ausgenommen werden wie die Rechtsdienstleistungen, für die es bereits teilweise liberalere sektorielle Richtlinien gibt, die diesen Bereich abschließend regeln.

 


 

 

 19

 
Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

(2004/0137/COD)

 

 

Ziel:

 

Das bestehende Richtlinienrecht soll im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Neufassung der 40 Empfehlungen der FATF weiterentwickelt und verfeinert werden, um Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch alle in Finanztransaktionen eingebundenen Berufsgruppen zu verhindern.

 

 

Stand:


Die Arbeiten befinden sich in der Endphase der Verhandlungen zwischen Rat und Parlament.
 

 

Österreichische Haltung:

           
Positiv; in Ansehung der Rechtsdienstleistungen sollen die Erfahrungen mit der Einbeziehung der Rechtsberufe seit 2001 abgewartet und analysiert, den Rechtsdienstleistern aber unter Berücksichtigung der Erfordernisse nach Art. 6 EMRK vorerst keine weitergehenden Verpflichtungen auferlegt werden. Dies scheint durch den aktuellen Text sichergestellt.


 

 

 20

 
WTO- und GATS-Verhandlungen, Verhandlungen mit Mercosur, Kanada, Golfkooperationsstaaten und AKP-Ländern

 

 

Ziel:

 

Auch hier sollen die Liberalisierungsbestrebungen für den Dienstleistungssektor fortgeführt werden.

 

 

Stand:

 

Die Verhandlungen befinden sich im Stadium des Austausches von Anboten und Verbesserungswünschen sowie Klarstellungen zur Terminologie.

 

 

Österreichische Haltung:

 

Österreich steht dem Projekt positiv gegenüber und sieht dem Fortgang der Verhandlungen mit Interesse entgegen. Im Bereich der Rechtsdienstleistungen sollten allerdings keine Zugeständnisse erfolgen oder angeboten werden, um eine weitergehende Öffnung in anderen Sektoren zu erreichen, zumal die anderen Vertragspartner kein aktives Interesse in Ansehung von Rechtsdienstleistungen artikulieren und gerade hier im Interesse der Rechtspflege nicht die Qualitätssicherung zugunsten von wirtschaftlichen Vorteilen in anderen Dienstleistungssektoren vernachlässigt werden darf. Die Angebote werden sich daher an den bestehenden GATS-Verpflichtungen zu orientieren haben und ohne Gegenseitigkeit auch im Anbot nicht weiter gehen dürfen.