J
auf der Grundlage des
Legislativ- und Arbeitsprogramms der Europäischen Kommission für 2005
Sowie
des operativen
Jahresprogramms des Rates für 2005
A
Das Bundesministerium für Justiz
unterstützt ausdrücklich die von der Europäischen Kommission in ihrem
Legislativ- und Arbeitsprogramm gesetzten Prioritäten, insbesondere die in
Abschnitt II.3 („Security for European citizens“) angesprochene verstärkte
Kooperation gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität sowie engere
Zusammenarbeit der Justizbehörden und Ausdehnung der Legislativvorhaben im
Zivilrechtsbereich auf bestimmte Aspekte des Scheidungsrechts, des
Unterhaltsrechts und des Erbrechts, die einen verbesserten Zugang der Bürger
zum Recht gewährleisten sollen.
Ebenso werden die Anstrengungen auf
Basis des Jahresprogramms der Ratspräsidentschaft insbesondere in den Bereichen
Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung und der Justiziellen Zusammenarbeit
begrüßt.
Diese Haltung findet ihren
Niederschlag in der Unterstützung der im Folgenden dargestellten Initiativen
und Legislativvorhaben.
|
|
1
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Austausch
von Informationen aus dem Strafregister
(Dok.Nr. 6137/1/05 COPEN 29 Rev 1);
über strafrechtliche Verurteilungen und deren Wirkung innerhalb der EU
(Dok.
KOM(2005) 10 endgültig)
Ziel:
Der Vorschlag für einen Ratsbeschluss
soll die Anwendung der Artikel 13 (Ersuchen um Informationen aus dem
Strafregister eines anderen Mitgliedstaats) und 22 (regelmäßiger
Strafnachrichtenaustausch) des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe
in Strafsachen vom 20.4.1959 erleichtern und beschleunigen. Eine Änderung der
geltenden Rechtslage wird durch den Beschluss im Wesentlichen nicht bewirkt.
Im Weißbuch wird
von der Kommission zwecks Ermöglichung eines effektiven Informationsaustauschs
über strafrechtliche Verurteilungen innerhalb angemessener Frist eine
Mittellösung zwischen der Errichtung einer Europäischen Zentraldatei und der
Vernetzung der nationalen Strafregister der Mitgliedstaaten vorgeschlagen. In
einer ersten Phase soll eine Art Vorstrafendatei (sogenannter Europäischer
Index verurteilter Personen) errichtet werden, die auf Grundlage eines Hit/No
Hit-Systems die Identifizierung der Person und des Mitgliedstaats ermöglicht,
in dem die Person bereits vorbestraft ist. Informationen über diese
Vorstrafe(n) sind in der Folge unmittelbar bei dem betreffenden Mitgliedstaat
einzuholen.
Zu diesem Zweck wird die
Einrichtung einer raschen und sicheren Datenverbindung zwischen den nationalen
Strafregistern der MS vorgeschlagen.
In einer zweiten Phase
soll ein europäisches Standardformular für den Informationsaustausch über
strafrechtliche Verurteilungen erarbeitet werden.
Stand:
Über den Vorschlag für
einen Beschluss des Rates über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister
(mit Ausnahme der Erwägungsgründe und des Formblatts) wurde in der Sitzung des
JI-Rats vom 2.12.2004 bereits politische Einigung erzielt.
Dem Weißbuch der
Kommission sind keine Vorschläge für Rechtsakte angeschlossen. Ein
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Errichtung eines elektronischen
Datenaustauschs über strafrechtliche Verurteilungen soll im Frühjahr
2005 vorgelegt werden.
Österreichische Haltung
und Verhandlungsverlauf:
Gegen den Beschluss
des Rates über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister,
der im Wesentlichen keine Änderung der geltenden Rechtslage bewirkt, bestehen keine
Bedenken.
Der Kommissionsvorschlag
für einen Ratsbeschluss zur Errichtung eines elektronischen Datenaustauschs
über strafrechtliche Verurteilungen liegt noch nicht vor.
Die von der Kommission
beabsichtigte Schaffung einer Art Vorstrafendatei zwecks Identifizierung
des Mitgliedstaats, in dem eine Person bereits vorbestraft ist, verbunden
mit der Einrichtung einer elektronischen Datenverbindung zwischen den
nationalen Strafregistern der MS zwecks Einholung von Informationen
über Vorstrafen kann allerdings von Österreich grundsätzlich
akzeptiert werden.
Die Schaffung eines Europäischen
Strafregisters wird hingegen von Österreich abgelehnt.
|
(CORDROGUE
10, DOK Nr. 6464/05)
Ziel:
Im Dezember 2004 wurde vom
Europäischen Rat die EU Drogenstrategie 2005 bis 2012 angenommen.
Die Umsetzung dieser Strategie soll
durch zwei Aktionspläne (2005-2008; 2009-2012) erfolgen, in denen ausführlicher
jene Maßnahmen angeführt werden sollen, die zur Erreichung der in der Strategie
genannten Prioritäten erforderlich sind.
Ein erster Entwurf der EK des EU
Drogenaktionsplans 2005-2008 wurde am 14. Februar 2005 an die Delegationen der
RAG „Horizontale Gruppe Drogen“ übermittelt und wird dort in den nächsten
Monaten verhandelt werden.
Der Entwurf enthält, entsprechend der Gliederung
der EU Drogenstrategie, Maßnahmen zu den Bereichen Angebots- und
Nachfragereduktion, Koordination, internationale Zusammenarbeit sowie Forschung, Evaluierung und Information.
Die Ausarbeitung des EU
Drogenaktionsplans 2005-2008 soll noch unter dem Vorsitz LUX beendet werden.
Stand:
Beratung in der Ratsarbeitsgruppe
„Horizontale Gruppe Drogen (HDG)“.
Österreichische Haltung und
Verhandlungsverlauf:
Österreich begrüßt die
Ausarbeitung des EU Drogenaktionsplans 2005-2008 und den im Entwurf genannten
Ansatz, dass die angestrebten Ergebnisse realistisch und messbar sein müssen,
die Maßnahmen kostenwirksam zu sein haben und unmittelbar der Verwirklichung zumindest eines
genannten Zieles bzw. einer Priorität dienen müssen.
Ein erster
Meinungsaustausch erfolgte in der
Sitzung der RAG HDG am 23./24. Februar 2005, inhaltlich kam es jedoch noch
nicht zu einer Diskussion. In der nächsten HDG 30./31. März 2005 soll intensiv
an diesem Papier gearbeitet werden.
3
Rahmenbeschluss
über Angriffe auf Informationssysteme
(Dok. 15010/04
DROIPEN 64 + COR 1 + REV 1; 5869/05 DROIPEN 6 + ADD1)
Ziel:
Die Kommission unterbreitete im Mai
2002 einen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss über Angriffe auf
Informationssysteme, durch welchen ein Beitrag zur Schaffung einer sichereren
Informationsgesellschaft geleistet werden soll.
Eine Angleichung der einschlägigen
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten soll der Verstärkung des Kampfes gegen die
organisierte Kriminalität, den Terrorismus und gegen schwere Angriffe auf
Informationssysteme durch Einzelpersonen sowie der Verbesserung der Wirksamkeit
der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit bei Angriffen auf
Informationssysteme dienen.
Ferner soll dieser Rechtsakt der
näheren Umschreibung des Begriffes „Computerkriminalität“ dienen,
welcher bereits im Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl, im Anhang
zum Europol-Übereinkommen und im Beschluss des Rates über die Einrichtung von Eurojust
Erwähnung findet.
Nicht zuletzt soll auch das Cybercrime-Übereinkommen
des Europarates durch einen strafrechtlichen Rechtsakt der EU ergänzt
werden.
Stand:
Die Arbeitsgruppe „Materielles
Strafrecht“ prüfte den Entwurf in ihren Sitzungen am 18.6., 3. und 4.10.,
5.11., 18. und 19.11.2002, 7. und 8.1. und am 5.2.2003, der Art. 36-Ausschuss
in Sitzungen am 23./24.1. und 19./20.2.2003 und der AStV II am 26.2.2003.
Am Rat Justiz und Inneres vom
28.2.2003 wurde politische Einigung erzielt; am Rat Justiz und Inneres
vom 24.2.2005 wurde der Rahmenbeschluss als A-Punkt angenommen.
Der Rahmenbeschluss verpflichtet die Mitgliedstaaten,
in ihrem nationalen Strafrecht bestimmte Straftaten im Zusammenhang mit
Informationssystemen vorzusehen.
Der Begriff der Informationssysteme
(Art 1) umfasst (nur noch) Computersysteme, die Daten automatisch
verarbeiten. Die noch im Kommissionsvorschlag ebenfalls erfassten
elektronischen Kommunikationsnetze (zur Signalübertragung genützte
Übertragungssysteme wie z.B. Satellitennetze, Internet, Netze für Hör- und
Fernsehfunk und Stromleitungssysteme) sind zuletzt vom Vorsitz gestrichen
worden.
Als Straftaten sind
vorzusehen:
Bei allen drei Tatbeständen ist den
MS die Möglichkeit eingeräumt, leichte Fälle („minor cases“) nicht zu erfassen.
Ferner enthält der Rahmenbeschluss flankierende
Bestimmungen über Anstiftung, Beihilfe und Versuch (Artikel 5), Sanktionen
und erschwerende Umstände (Artikel 6 und 7), die Verantwortlichkeit
juristischer Personen (Artikel 8 und 9), gerichtliche Zuständigkeit (Artikel
10), Informationsaustausch im Wege eines Netzwerkes von operativen
Kontaktstellen (Artikel 11) sowie über Umsetzung und In-Kraft-Treten (Artikel
12 und 13).
Österreichische Haltung:
Österreich hat den
Standpunkt vertreten, dass
a) die Vereinbarkeit
des Inhaltes des Rahmenbeschlusses mit dem Cybercrime-Übereinkommen (das
innerstaatlich im Wesentlichen bereits durch das Strafrechtsänderungsgesetz
2002 umgesetzt wurde) gewahrt und
b) eine Überkriminalisierung
im Bereich der Computerstraftaten vermieden werden müsse.
Beides ist durch den nun vorliegenden Text hinreichend gewährleistet.
Vorschlag für einen
Rahmenbeschluss des Rates über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung
von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafsachen
4
(Dok.Nr. 15221/03 COPEN 119)
Ziel:
Ziel des Vorschlags ist die
Übermittlung von in einem anderen Mitgliedstaat vorhandenen Beweismitteln auf
Grundlage der in einem Formblatt (sogenannte Europäische Beweisanordnung)
enthaltenen Angaben.
Die
wesentlichen Elemente des Vorschlags sind:
-
Vollstreckung von Entscheidungen eines Mitgliedstaats in einem anderen
Mitgliedstaat grundsätzlich ohne weitere Formalität;
-
weitgehender Verzicht auf Ablehnungsgründe;
-
Abgehen vom Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit hinsichtlich
einer Liste schwerwiegender Straftaten;
-
Bedachtnahme auf die Grundrechte und wesentlichen Rechtsgrundsätze des
Vollstreckungsstaats; und
-
Wahrung der Rechte gutgläubiger Dritter.
Stand:
Der Vorschlag wird in der
Ratsarbeitsgruppe „Zusammenarbeit in Strafsachen“ behandelt. Die erste Lesung
wurde im Jänner 2005 abgeschlossen.
Österreichische Haltung und
Verhandlungsverlauf:
Österreich hat sich wie
mehrere andere Mitgliedstaaten dafür eingesetzt, den Vorschlag nicht auf die
Erlangung bestehender Beweismittel zu beschränken, sondern den gesamten Bereich
der Erlangung von Beweismitteln zu erfassen. Es konnte durchgesetzt werden,
zumindest die Befragung von Personen, die anlässlich der Vollstreckung einer
Europäischen Beweisanordnung angetroffen werden, einzubeziehen.
Gewisse Probleme bestehen
hinsichtlich der Festlegung starrer Fristen für die Entscheidung über eine
Europäische Vollstreckungsanordnung, der Aufnahme verfahrensrechtlicher
Vorschriften in den vorgeschlagenen Rahmenbeschluss und der Aufnahme von
Regelungen für Computerdaten in einem Informationssystem eines anderen
Mitgliedstaats.
5
Entwurf eines Rahmenbeschlusses des
Rates über die Europäische Vollstreckungsanordnung und die Überstellung
verurteilter Personen im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der EU
(Dok.Nr.
5597/05 COPEN 13)
Ziel:
Hier handelt es sich um eine Initiative
Österreichs, eingebracht gemeinsam mit Finnland und Schweden.
Der Vorschlag zielt im Verhältnis
zwischen den Mitgliedstaaten auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen und mit
Freiheitsentzug verbundenen Maßnahmen der Sicherung durch den Staat ab, dessen
Staatsangehörigkeit der Verurteilte besitzt, in dem er seinen ständigen
rechtmäßigen Aufenthalt hat oder zu dem er sonstige enge Verbindungen
unterhält.
Die
wesentlichen Elemente des Vorschlags sind:
-
grundsätzliche Verpflichtung des Vollstreckungsstaats zur Übernahme
seiner Staatsangehörigen, der auf seinem Hoheitsgebiet ständigen aufhältigen
Personen und von Personen mit sonstigen engen Verbindungen zum
Vollstreckungsstaat zum Strafvollzug, sofern nicht bestimmte Ablehnungsgründe
vorliegen;
-
Verzicht auf das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit im Fall der
Verurteilung wegen eines Delikts, das in einer Liste enthalten ist, die jener
im Rahmenbeschluss des Rates vom 13.6.2002 über den Europäischen Haftbefehl und
die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 190 vom 18.7.2002,
entspricht;
-
Rechtliches Gehör für den Verurteilten, jedoch Verzicht auf das
Erfordernis seiner Zustimmung, sofern die Befassung des Vollstreckungsstaats
darauf beruht, dass der Verurteilte Staatsangehöriger dieses Staats ist oder in
diesem seinen rechtmäßigen ständigen Aufenthalt hat;
-
Anerkennung der ausländischen rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder mit
Freiheitsentzug verbundene Maßnahme der Sicherung und Vollstreckung derselben
auf der Grundlage eines Formblatts (sogenannte Europäische
Vollstreckungsanordnung);
-
Festlegung von Fristen für die Entscheidung über die Europäische
Vollstreckungsanordnung und für die Überstellung des Verurteilten an den
Vollstreckungsstaat;
-
Vollzug der im Urteilsstaat verhängten Freiheitsstrafe oder mit
Freiheitsentzug verbundenen Maßnahme der Sicherung ohne Durchführung eines
Anpassungsverfahrens;
-
Zulässigkeit der Anpassung der Strafe auf das nach dem nationalen Recht
des Vollstreckungsstaats für eine strafbare Handlung vorgesehene Höchstmaß nur
für den Fall , dass die Sanktion nach ihrer Art oder Dauer mit dem Recht des
Vollstreckungsstaats unvereinbar ist.
Einige Teile des vorgeschlagenen
Rahmenbeschlusses sollen auch auf die Vollstreckung von Sanktionen Anwendung
finden, die über Staatsangehörige des Vollstreckungsstaats oder in diesem
wohnhafte Personen verhängt wurden, wenn deren Übergabe an den
Ausstellungsstaat gemäß Art. 5 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses über den
Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten
vom Vollstreckungsstaat davon abhängig gemacht worden war, dass die Person zur
Verbüßung der Sanktion in den Vollstreckungsstaat rücküberstellt wird.
Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich der Vollstreckungsstaat nach Art. 4
Abs. 6 des Rahmenbeschlusses verpflichtet, die Sanktion, auf der der
Europäische Haftbefehl beruht, zu vollstrecken. Bezüglich dieser Situationen
liegt derzeit eine Regelungslücke vor.
Der Vorschlag zielt auf eine bessere
Resozialisierung verurteilter Personen ab, weil Maßnahmen der Besserung
regelmäßig sach- und zielgerechter in jenem Staat ergriffen werden können,
dessen Sprache der Verurteilte versteht und zu dem er besondere Nahebeziehungen
aufweist.
Stand:
Der Vorschlag wurde am 24.1.2005 von
Österreich gemeinsam mit Finnland und Schweden formell eingebracht und bereits
beim informellen Rat Justiz und Inneres am 28. und 29.1. 2005 einer ersten
Erörterung unterzogen. Als Ergebnis dieser Erörterung wird der Vorschlag von
einer Ratsarbeitsgruppe weiter behandelt werden.
Österreichische Haltung:
Der gegenständliche Vorschlag ist
eine Initiative Österreichs.
6
Vorschlag eines RB des Rates über bestimmte Verfahrensrechte in
Strafverfahren in der Europäischen Union
(Dok. Nr. 9318/04; DROIPEN 17)
Ziel:
Der
Vorschlag zielt auf die Schaffung gemeinsamer Mindestnormen für
bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren innerhalb der Europäischen
Union ab und geht auf ein von der EK im Februar 2003 vorgelegtes Grünbuch über
Verfahrensgarantien in Strafverfahren zurück. Dabei stützt sich die EK auf Art.
31 Abs. 1 EUV. In folgenden Bereichen werden gemeinsame Mindestnormen
vorgeschlagen:
Die Mitgliedstaaten sollen nach dem
Vorschlag den Rahmenbeschluss bis zum 1. Jänner 2006 umsetzen.
Stand:
Beratung in der Ratsarbeitsgruppe
„Materielles Strafrecht“: Abschluss der ersten Lesung voraussichtlich Februar
2005 und sodann Vornahme der – in Ansehung der Art. 1 bis 5 bereits
abgeschlossenen - zweite Lesung.
Österreichische Haltung und
Verhandlungsverlauf:
Österreich bezweifelt –
wie einige andere MS – die Tauglichkeit der von der EK herangezogenen
Rechtsgrundlage und erkennt bei einzelnen Bestimmungen Widersprüche zum
Subsidiaritätsprinzip. Die Verhandlungen in der Ratsarbeitsgruppe verlaufen
kontroversiell.
Rahmenbeschluss zur
Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Verschmutzung durch
Schiffe
|
Ziel:
Durch den Rahmenbeschluss
Meeresverschmutzung soll eine Annäherung der strafrechtlichen Bestimmungen
der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verschmutzung der Meere durch Schiffe
sowohl infolge von Nichteinhaltung der bestehenden internationalen Vorschriften
über die (Zulässigkeit der) Einleitung von Schadstoffen ins Meer
(Marpol-Übereinkommen; UNCLOS) als auch infolge von Schiffsunfällen erreicht
werden. Ferner enthält der Rahmenbeschluss begleitende Bestimmungen über
Anstiftung, Beihilfe und Versuch, über die Verantwortlichkeit juristischer
Personen und Sanktionen gegen diese sowie über die gerichtliche Zuständigkeit.
Der Vorschlag steht in inhaltlichem Zusammenhang mit dem Vorschlag für eine
Richtlinie über die Meeresverschmutzung durch Schiffe, über die bereits eine
grundsätzliche Einigung erzielt wurde und die auch durch den gegenständlichen
Rahmenbeschluss ergänzt werden soll.
Stand:
Die Beratungen über den
Inhalt des Entwurfes für einen Rahmenbeschluss wurden in der Ratsarbeitsgruppe
„Materielles Strafrecht“ (und auch im Artikel-36-Ausschuss) geführt.
Nachdem zuletzt nur noch
Griechenland, Zypern und Malta Einwände hatten, konnte Mitte Dezember 2004
politische Einigung über den Rahmenbeschluss erzielt werden.
Österreichische Haltung und Verhandlungsverlauf:
Aus österreichischer
Sicht bestanden von Anfang an keine grundsätzlichen Bedenken gegen diese
Initiative für einen Rahmenbeschluss. Schwierigkeiten bereitete lediglich die
Diskussion über die Vereinheitlichung der Geldstrafen. Nachdem zunächst ein französischer
Vorstoß einer generellen Vereinheitlichung, d.h. auch für natürliche Personen,
abgewehrt werden konnte, konnte auch der spezielle Prüfvorbehalt zu Artikel 6
des Entwurfes zurückgezogen werden. Wegen der gerade stattfindenden
innerstaatlichen Diskussion um die Einführung einer Verbandsverantwortlichkeit
(„strafrechtliche Verantwortlichkeit“ juristischer Personen) wurde bislang aber
dennoch ein allgemeiner Prüfvorbehalt aufrecht erhalten, der allerdings einer
politischen Einigung am Rat nicht im Wege stehen sollte und daher beim Rat am
19. 11. 2004 zurückgezogen werden konnte.
Entwurf eines Rahmenbeschlusses über die
Vorratsspeicherung von Daten, die in Verbindung mit der Bereitstellung
öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitet und aufbewahrt
werden, oder von Daten, die in öffentlichen Kommunikationsnetzen vorhanden
sind, für die Zwecke der Vorbeugung, Untersuchung, Feststellung und Verfolgung
von Straftaten, einschließlich Terrorismus
8
(Dok. Nr. 8958/04;
CRIMORG 36 TELECOM 82)
Ziel:
Das Ziel des Vorschlages ist die Verbesserung der
grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Straftaten, insbesondere der organisierten
Kriminalität und des Terrorismus. Erreicht werden soll dies durch die
Einführung europaweit harmonisierter Regeln zur Vorratsspeicherung von Daten,
die von Anbietern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder öffentlich
zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitet oder gespeichert
werden.
Erfasst
werden sollen Verkehrs- und Standortdaten einschließlich Teilnehmer- und
Nutzerdaten, die im Rahmen der folgenden Kommunikationsinfrastrukturen,
-architekturen und -protokolle erzeugt werden:
Nicht erfasst sind die Inhalte einer
Kommunikation.
Der
Entwurf geht auf die am 25. März 2004 veröffentlichte
Erklärung des Europäischen Rates zur Terrorismusbekämpfung
zurück, in der auf die Bedeutung von Rechtsvorschriften über die Aufbewahrung
von Verkehrsdaten durch Diensteanbieter hingewiesen wurde. Nicht die EK,
sondern vier Initiativstaaten (Französische Republik, Irland, Königreich Schweden und
Vereinigtes Königreich) haben den Entwurf eingebracht und sich dabei auf den
Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Art. 31 Abs. 1 lit. c
und Art. 34 Abs. 2 lit. b, gestützt.
Diesem Vorschlag wurde Priorität eingeräumt; er
soll bis Juni 2005 angenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollen nach dem Vorschlag den
Rahmenbeschluss spätestens sechs Monate nach seiner Annahme umsetzen.
Stand:
Beratung erfolgt in der
Ratsarbeitsgruppe „Zusammenarbeit in Strafrecht“(COPEN). Das EP
wurde ersucht, bis Ende Februar 2005 eine Stellungnahme zum Vorschlag
abzugeben, diese liegt allerdings (angesichts der erst am 20. Dezember 2004 erfolgten Übermittlung
des Erläuternden Vermerks) noch nicht vor. Die EK hat
nunmehr nach langdauernden Überlegungen ausgeführt, dass der RB hinsichtlich
jener Bestimmungen, die sich auf die Telekom Betreiber beziehen, nicht auf
Artikel 6 EU-Vertrag, sondern auf Art. 95 EG-V gestützt werden und daher eine RL
als Rechtsinstrument gewählt werden müsse. Ferner verwies der Rechtsdienst
der EK auf die RL 95/46 und RL 58/2002, die Grundsätze zum Datenschutz
beinhalten würden. Die EK hat daher bekannt gegeben, dass sie eine RL zu diesem Thema erarbeiten und
ehebaldigst vorlegen werde.
Österreichische Haltung und
Verhandlungsverlauf:
Österreich hat bereits von Beginn an eine Rechtsgrundlage
im Bereich der dritten Säule bezweifelt. Die Verhandlungen in der
Ratsarbeitsgruppe verlaufen kontroversiell, massive Bedenken gegen den
Entwurf werden aus dem Blickwinkel des Grundrechts auf Datenschutz,
insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Speicherverpflichtung
und der daraus für die beteiligten Wirtschaftskreise erwachsenden Kosten
erhoben.
|
1
Verordnung über das auf außervertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II)
(2003/0168/COD)
Ziel:
Die Verordnung
bestimmt, nach welcher Rechtsordnung ein internationaler zivilrechtlicher Fall
zu entscheiden ist, in dem die Streitteile in keinem vertraglichen Verhältnis
zueinander stehen (Ansprüche aus Produkthaftung oder Schadenersatzansprüche aus
Verkehrsunfällen etc). Die Verordnung soll eine klare, vorhersehbare und
möglichst einfache Lösung der kollisionsrechtlichen Fragen erlauben und die
Gewähr dafür bieten, dass jedes in der EU angerufene Gericht den jeweiligen
Einzelfall auf der Grundlage desselben Rechts beurteilt, sodass die Auswahl des
Gerichts durch den Kläger für die Sachentscheidung keine Rolle spielt.
Stand:
Die Verordnung
wird vom Rat gemeinsam mit dem Europaparlament beschlossen; dessen
Stellungnahme für April 2005 erwartet wird. Auf ihrer Grundlage wird der
gemeinsame Standpunkt erarbeitet.
Österreichische Haltung:
Die
Grundanknüpfung an das Recht des Staates, in dem der Schaden entstanden ist,
wird von Österreich unterstützt, ebenso die Ausnahme der Atomhaftung vom
Anwendungsbereich, die die Beibehaltung der österreichischen Lösung im AtomHG
erlaubt. Bei der Anknüpfung der Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb, der
Produkthaftung und vor allem die Regelung der Ansprüche aus
Persönlichkeitsverletzungen und Diffamierung besteht Kompromissbereitschaft;
die Regelung sollte nicht zu kompliziert und nicht unausgewogen sein (wie es
die schematische Anknüpfung an das Recht des Schädigers wäre).
Verhandlungsverlauf:
Die
Kommission hat 2003 den Verordnungsentwurf vorgelegt und damit ein unter
österreichischer Präsidentschaft 1998 begonnenes Vorhaben aufgegriffen. Er ist
in der Ratsarbeitsgruppe intensiv beraten worden. Das Beratungsergebnis liegt
dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme vor; diese steht noch aus.
2
Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende
Recht (Rom I)
Ziel:
Welches Recht bei
einem Auslandsbezug auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden ist, ist
unter den alten EU- Mitgliedstaaten durch das Europäische
Schuldvertragsübereinkommen von 1980 (Römer Übereinkommen) einheitlich
geregelt. Anlässlich des österreichischen Beitritts wurde seine Aktualisierung
(besonders die Regelung über den Verbrauchervertrag und über den
Arbeitsvertrag) beschlossen. Die Regelung soll die durch mehrere
Sonderkollisionsnormen in Richtlinien komplex und unübersichtlich gewordene
Rechtslage konsolidieren und das IPR der Verträge mit den Verordnungen über
Gerichtsstände, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen
(EuGVVO) und mit Rom II in ein kohärentes System bringen.
Stand:
Die Kommission
hat ein Grünbuch vorgelegt und ist nun dabei, einen Verordnungsentwurf zu
erstellen, den sie noch 2005 vorlegen will.
Österreichische Position:
Österreich
hat schon anlässlich seines
Beitritts zum Römer Übereinkommen dessen Revision gefordert und
unterstützt das Vorhaben. Die Regelungen sollen möglichst einfach und klar
sein.
Verhandlungsverlauf:
Auf
der Grundlage eines Grünbuchs und einer öffentlichen Anhörung hat die
Kommission einen ersten Vorentwurf erstellt und diesen mit Vertretern der
Mitgliedstaaten beraten. Sie wird noch 2005 einen Verordnungsentwurf
einbringen.
3
Grünbuch
über die Erbfolge und Testamente
Ziel:
In einer
Verordnung soll nicht nur die Abhandlungszuständigkeit und das auf die Erbfolge
maßgebende Recht geregelt werden, sondern es soll auch ein „Europäischer Erbschein“ geschaffen werden.
Stand:
Die Kommission
hat das Deutsche Notarinstitut mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt;
dieses Gutachten liegt vor. Die Vorlage des Grünbuchs ist für Ende 2005 zu
erwarten.
Österreichische Haltung:
Eine
einheitliche Regelung der Abhandlungszuständigkeit und des maßgebenden Rechts
kann die Abwicklung der nicht so seltenen grenzüberschreitenden Nachlässe im
Interesse der Bürger erheblich vereinfachen und erleichtern.
Grünbuch über das auf die
Eheschließung und die Auflösung der Ehe anzuwendende Recht
4
Ziel:
Es ist eine
Verordnung über das auf die Eheschließung und die Auflösung der Ehe
anzuwendende Recht geplant, mit der die einschlägige Verordnung über die
Gerichtszuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Ehesachen (EuEheVO) kollisionsrechtlich ergänzt werden soll, um die Möglichkeit
des forum shopping zu unterbinden.
Stand:
2004 hat eine
Konsultation der Kommission mit den Mitgliedstaaten stattgefunden. Die
Kommission hat für Ende 2005 ein Grünbuch angekündigt.
Österreichische Haltung:
Eine
einheitliche Regelung des Ehe- und Ehescheidungsstatuts ist zu begrüßen, weil
sie es den Bürgern erleichtert, sich auf eine Rechtslage einzustellen und ein
forum shopping unterbindet.
5
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens
(2004/0055/COD)
Ziel:
Ziel des Vorschlags ist die
Schaffung eines Rechtsrahmens, der Wirtschaftsbeteiligten in der Europäischen
Union Zugang zu rascher Regulierung unbestrittener Forderungen garantiert. Das
Europäische Mahnverfahren soll ein zeit- und kostensparendes Gerichtsverfahren
zur Erwirkung einer vollstreckbaren Entscheidung über eine Forderung, deren
Rechtmäßigkeit nicht bestritten wird, darstellen.
Nach dem derzeit vorliegenden
Entwurf soll die Verordnung am 1. Jänner 2006 in Kraft treten. Auf Grund der
bisherigen Verhandlungsergebnisse ist allerdings mit einem späteren
In-Kraft-Treten zu rechnen.
Stand:
Bis dato haben neun Sitzungen der
Ratsarbeitsgruppe stattgefunden. Ob die Verhandlungen in der Ratsarbeitsgruppe
noch 2005 abgeschlossen werden können, ist noch nicht absehbar.
Österreichische Haltung
und Verhandlungsverlauf:
Österreich bemüht sich um
die Vorbildwirkung des österreichischen elektronischen Mahnverfahrens.
Österreich sowie die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten setzen sich für
eine Beschränkung des Anwendungsbereiches eines Europäischen Mahnverfahrens auf
grenzüberschreitende Sachverhalte ein, da ein darüber hinaus gehender
Anwendungsbereich keine Rechtsgrundlage im EG-Vertrag findet.
Die Verhandlungen in der
Ratsarbeitsgruppe verlaufen auf Grund der kontroversen Standpunkte der
Mitgliedstaaten weitgehend schwierig und langsam.
6
Entwurf eines Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Einführung eines Europäischen Bagatellverfahrens
(im
Jahresprogramm der EK nicht ersichtlich)
Ziel:
Ziel der Europäischen Kommission ist
die Schaffung eines Europäischen Bagatellverfahrens, das ein vereinfachtes und
zeitsparendes Gerichtsverfahren zur Erwirkung einer vollstreckbaren
Entscheidung über eine Forderung mit geringem Streitwert darstellen soll.
Gleichzeitig soll eine in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung
innerhalb der Europäischen Union unmittelbar vollstreckbar sein.
Stand:
Die Europäische Kommission hat bis
dato lediglich einen Diskussionsvorschlag präsentiert, der zuletzt am 16.3.2004
in einer von der Europäischen Kommission einberufenen Sachverständigensitzung
erörtert wurde. Es ist allerdings noch heuer mit der Vorlage eines Vorschlages
durch die Kommission zu rechnen.
Österreichische Haltung
und Verhandlungsverlauf:
Österreich hat in Brüssel
bisher eine ablehnende Haltung zur Einführung eines Europäischen
Bagatellverfahrens eingenommen. Die Konzentration auf die Einführung eines
Europäischen Mahnverfahrens, durch das der Großteil der Streitigkeiten über
geringfügige Forderungen bereinigt würde, wird als vorrangig erachtet. Ferner
setzt sich Österreich sowie die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten für
eine Beschränkung des Anwendungsbereiches eines Europäischen Bagatellverfahrens
auf grenzüberschreitende Sachverhalte ein, da ein darüber hinaus gehender
Anwendungsbereich keine Rechtsgrundlage im EG-Vertrag findet.
7
Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und
Handelssachen (KOM (2004) 718)
Ziel:
Im Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegung möchte die EU einen
ersten Schwerpunkt setzen. Durch gemeinsame Mindestnormen über bestimmte
wesentliche Aspekte des Zivilverfahrens soll der Zugang zu
Streitschlichtungsmöglichkeiten erleichtert werden. Dies betrifft insbesondere
die Verschwiegenheit der Mediatoren, die Hemmung von Verjährungsfristen sowie
die Anerkennung und Vollstreckung von Mediationsvereinbarungen. Allfällig
auftretende Unklarheiten bei Sachverhalten mit grenzüberschreitendem Bezug
könnten dadurch beseitigt werden. Die Richtlinie enthält jedoch keine
Vorschriften über das Mediationsverfahren selbst und stellt auch keine
Qualitäts- und Zulassungskriterien für Mediatoren auf.
Nach dem derzeit vorliegenden Entwurf wäre die Richtlinie bis
spätestens 1. September 2007 von den Mitgliedstaaten umzusetzen.
Stand:
Seit Oktober 2004 haben bis dato
drei Sitzungen der Ratsarbeitsgruppe stattgefunden. Gegenstand waren dabei die
Rechtsgrundlage des Richtlinienvorschlags sowie eine „erste Lesung“ der
einzelnen Bestimmungen. Wann die Verhandlungen abgeschlossen werden, ist
derzeit nicht abzusehen. Möglicherweise wird im Lauf des Jahres 2005 ein
überarbeiteter Entwurf der Richtlinie vorgelegt werden.
Österreichische Haltung
und Verhandlungsverlauf:
Österreich hat gemeinsam mit zahlreichen
anderen Mitgliedstaaten bereits ausdrücklich bekräftigt, dass – so wie in
sämtlichen bisher im Bereich des Zivilverfahrens ergangenen EU-Rechtsakten –
die gegenständliche Richtlinie nur auf grenzüberschreitende Sachverhalte
anwendbar sein darf. Widersprüche zum österreichischen Zivilverfahrensrecht,
aber auch zum Zivilrechts-Mediationsgesetz sollen durch die
Verhandlungstätigkeit vermieden werden.
Die Verhandlungen in der
Ratsarbeitsgruppe waren bisher vorwiegend grundsätzlicher Natur. Da im EU-Raum
äußerst divergente Systeme außergerichtlicher Streitbeilegung bestehen, könnte
sich der weitere Verlauf des Vorhabens noch langwierig gestalten.
|
(von der
Europäischen
Kommission noch anzunehmender Vorschlag)
Ziel:
Die Europäische Kommission arbeitet
an einem Richtlinienvorschlag zu den Aktionärsrechten, in dem es vor allem
darum geht, die Ausübung grundlegender Aktionärsrechte in der Hauptversammlung
zu erleichtern und Probleme bei der Ausübung dieser Rechte (insbesondere
Stimmrechte) im Ausland zu lösen.
Stand:
Die Kommission hat in einer Anhörung
Stellungnahmen der interessierten Kreise eingeholt. Die Antworten sollen in
einen Richtlinienvorschlag eingehen, der Teil des Aktionsplans der Kommission
zur Corporate Governance ist.
Österreichische Haltung:
Österreich steht dem
Projekt positiv gegenüber und sieht dem Richtlinienvorschlag mit Interesse
entgegen.
9
Vorschlag für eine Richtlinie über
die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten
(KOM/2003/703endg.;
2003/0277/COD)
Ziel:
Mit dem Richtlinienvorschlag soll die Verschmelzung von
Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten erleichtert werden.
Dabei möchte die Kommission möglichst allen Unternehmen in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft (in einem sehr weiten Sinn) die grenzüberschreitende
Verschmelzung zu möglichst niedrigen Kosten ermöglichen und zielt insbesondere
auf kleine und mittlere Unternehmen ab, denen das Statut der Europäischen
Gesellschaft (SE) keine zufriedenstellende Lösung bietet.
Stand:
Der Rat (Wettbewerbsfähigkeit) hat
in seiner Sitzung vom 25. November 2005 politische Einigung über den Vorschlag
erzielt. Soweit bisher ersichtlich dürfte der im Europäischen Parlament
bestellte Berichterstatter, Herr Abgeordneter Klaus-Heiner Lehne,
Abänderungsvorschläge zum Kommissionsvorschlag vorbereiten, die dem Text
weitestgehend entsprechen, über den der Rat Einigung erzielt hat. Damit schiene
eine Annahme des Vorschlags schon nach der ersten Lesung im EP durch den Rat
noch im ersten Halbjahr 2005 möglich.
Österreichische Haltung:
Österreich ist
ursprünglich für einen engeren Anwendungsbereich und für weiterreichende
Befugnisse der nationalen Gesetzgeber zur Berücksichtigung der Besonderheiten
der grenzüberschreitenden Verschmelzung im Interesse des Gläubiger- und
Aktionärsschutzes eingetreten, kann aber den im Rat gefundenen Kompromisstext
akzeptieren.
10
Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG
des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung
und Änderung ihres Kapitals
(KOM/2004/0730
endg.; 2004/0256/COD)
Ziel:
Der
Richtlinienvorschlag soll Aktiengesellschaften bestimmte Maßnahmen, die sich
auf die Höhe und die Struktur des Kapitals sowie auf die Eigentumsverhältnisse
auswirken, erleichtern (Entfall der Sacheinlagenbewertung in bestimmten Fällen,
Lockerung der Bestimmung betreffend den Ausschluss von Bezugsrechten). Ferner
sollen Ausschluss- und Andienungsrechte eingeführt und Aktiengesellschaften der
Erwerb eigener Aktien bis zur Höhe der ausschüttungsfähigen Rücklagen gestattet
werden.
Stand:
Der
Vorschlag wird in der Ratsarbeitsgruppe beraten.
Österreichische Haltung:
Grundsätzlich
positiv, verschiedene Bestimmungen sollten nur als Wahlrecht der
Mitgliedsstaaten ausgestaltet werden.
Vorschlag für eine Richtlinie über die Prüfung des Jahresabschlusses und des
konsolidierten Abschlusses und zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und
83/349/EWG des Rates
11
(KOM/2004/0177 endg.; 2004/0065/COD)
Ziel:
Das
Vertrauen in die Abschlussprüfung soll bestärkt werden, daher regelt die neue
Abschlussprüferrichtlinie neben den Voraussetzungen für die Zulassung zum
Abschlussprüfer auch weitere Fragen, wie die Unabhängigkeit des Prüfers, die
Qualitätskontrolle und die öffentliche Aufsicht über Abschlussprüfer.
Stand:
Im
Dezember 2004 konnte beim ECOFIN eine politische Einigung zum
Richtlinienvorschlag erreicht werden. Die Stellungnahme des Europäischen
Parlaments ist nun abzuwarten.
Österreichische Haltung:
Positiv,
soweit die Besonderheiten der Prüfung durch Genossenschaftsrevisionsverbände
berücksichtigt werden.
12
Richtlinie zur Abänderung der Richtlinien
78/660/EWG und 83/349/EWG hinsichtlich der Jahresabschlüsse bestimmter Arten
von Unternehmen und konsolidierter Abschlüsse
(KOM/2004/725 endgültig;
2004/0250/COD)
Ziel:
Das Vertrauen in die
Jahresabschlüsse und Lageberichte soll weiter gestärkt werden, insbesondere
durch die Festlegung einer kollektiven Verantwortung der Organmitglieder und
eine Vergrößerung der Transparenz von Transaktionen der Unternehmen mit
nahestehenden Personen sowie der Transparenz von nicht-bilanzierten Geschäften.
Eingeführt werden soll auch eine verpflichtende Corporate Governance-Erklärung
börsenotierter Unternehmen im Lagebericht.
Stand:
Bisher
haben drei Sitzungen der Ratsarbeitsgruppe stattgefunden.
Österreichische Haltung:
Österreich
begrüßt diesen Rechtsakt.
13
Richtlinie über die Verlegung des Sitzes von Kapitalgesellschaften
Ziel:
Die geplante Richtlinie soll den
Gesellschaften die Verlegung ihres Gesellschaftssitzes aus dem Mitgliedstaat,
in dem sie eingetragen sind (der „Herkunftsstaat") in einen anderen
Mitgliedstaat (der „Aufnahmestaat") im Rahmen eines Rechtssicherheit
gewährenden Verfahrens ermöglichen. Die Verlegung des Gesellschaftssitzes geht
mit der Eintragung der Gesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat und dem Erwerb der
Rechtspersönlichkeit in diesem Staat einher. Im Gegenzug wird die Gesellschaft
im Herkunftsmitgliedstaat aus dem Gesellschaftsregister gestrichen und verliert
in diesem Staat ihre Rechtspersönlichkeit.
Stand:
Die Europäische Kommission hat nach
Durchführung von Konsultationsverfahren einen Richtlinienvorschlag angekündigt.
Österreichische Haltung:
Österreich steht dem
Projekt positiv gegenüber und sieht dem Richtlinienvorschlag mit Interesse
entgegen. In Fragen des Anwendungsbereichs der Richtlinie und der
Arbeitnehmermitbestimmung wird sich die Richtlinie an den für die Richtlinie
über grenzüberschreitende Verschmelzungen gefundenen Lösungen zu orientieren
haben.
|
(von der Europäischen
Kommission noch anzunehmender Vorschlag)
Ziel:
Die Europäische Kommission
untersucht den Liberalisierungsstand in Ansehung der Freien Berufe und will auf
die MS und Berufsverbände einwirken, die Regulierungsdichte deutlich zu vermindern.
Stand:
Die Kommission (GD Wettbewerb)
besucht die MS und erhebt mit Unterstützung der nationalen Wettbewerbsbehörden
den Stand der Regulierung, übt Druck zur Deregulierung aus und wird im Laufe
des Jahres einen Fortschrittsbericht vorlegen.
Österreichische Haltung:
Im Bereich der freien
Rechtsberufe besteht geringes Deregulierungspotential, weil die möglichen
Deregulierungen bereits erfolgt sind (zB Werbefreieheit). Die bestehenden
Tarife bzw. Tarifempfehlungen, Ausbildungsvoraussetzungen, Zugangsbeschränkungen
und gesellschaftsrechtlichen Vorgaben sind im öffentlichen Interesse
(insbesondere nach Art. 6 EMRK) unerlässlich und im Gesamtzusammenhang des
jeweiligen Standes- und Verfahrensrechts jedenfalls durch ein überwiegendes
öffentliches Interesse sachlich gerechtfertigt und im Sinne der Judikatur des
EuGH auch verhältnismäßig.
15
(von der Europäischen Kommission noch anzunehmende
Vorschläge)
Ziel:
Die Europäische Kommission versucht
eine möglichst weitgehende Liberalisierung (auch im Dienstleistungsbereich)
herbeizuführen.
Stand:
Die Kommission braucht
Verhandlungsmandate bzw. will Gespräche zur weitgehenden Öffnung und
Liberalisierung für den Marktzugang und Investitionen einleiten, fortführen und
mit Rechtsakt abschließen.
Österreichische Haltung:
Im Bereich der freien
Rechtsberufe besteht keine ausschließliche Gemeinschaftszuständigkeit, es darf
die Liberalisierung auch keinesfalls über das aktuelle GATS-Angebot der EU bzw.
die bestehenden GATS-Verpflichtungen der MS hinausgehen; im Fall von
beitrittsnahen Verhandlungen darf nicht über den Liberalisierungsstand des
Gemeinschaftsrechts hinausgegangen werden, wobei auch die Umsetzungspraxis der
MS und die Judikatur des EuGH zu den Grundfreiheiten des EGV und die Judikatur
des EGMR zu beachten sind.
16
Verhandlungs-RL für die
Berufsqualifikationsanerkennung
(SEC/2004/133)
Ziel:
Mit dem Kommissionsvorschlag soll der Abschluss von bilateralen
und multilateralen Abkommen durch die EK zur Anerkennung von
Berufsqualifikationen und zur EU-grenzüberschreitenden Ausübung von
Dienstleistungen mit möglichst großem Verhandlungsspielraum für die EK
ermöglicht werden.
Stand:
Das Vorhaben steht noch in
Diskussion und wurde wegen des Widerstandes einiger MS vorerst in Ansehung der
Architekturdienstleistungen (mit Vorbildwirkung für alle anderen
Dienstleistungen) weiterverfolgt.
Österreichische Haltung:
Österreich ist in
Ansehung von Rechtsdienstleistungen äußerst skeptisch und nicht bereit im Wege
der RL nationalstaatliche Zuständigkeiten auf die EK zu übertragen.
17
Richtlinie über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (2002/0061/COD)
Ziel:
Der
Richtlinienvorschlag soll die RL 89/48/EWG (Hochschuldiplom-Anerkennungs-RL)
ersetzen und liberalere Vorschriften bringen.
Stand:
Der
Vorschlag wird nach Abschluss der Arbeiten in der Ratsarbeitsgruppe zwischen
Rat und Parlament verhandelt.
Österreichische Haltung:
Grundsätzlich
positiv, die Entscheidungsbefugnisse der EK sollten sich jedoch im Bereich der
Rechtsdienstleistungen keinesfalls auf die Dispens der den Mitgliedstaaten
erlaubten Qualifikationsanforderungen (Eignungsprüfung) erstrecken dürfen.
18
Vorschlag für eine Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt (2004/0001/COD)
Ziel:
Die
Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen und die
grenzüberschreitende Niederlassung der Dienstleister sollen durch eine für alle
Dienstleistungsbereiche maßgebliche Rahmen-RL erleichtert werden. Als Mittel
zur Verwirklichung dieses Ziels sind neben wenigen Harmonisierungsbestimmungen
und Bestimmungen zur Erleichterung der Zusammenarbeit der nationalen Behörden
in erster Linie das Herkunftslandprinzip (d.h. die Anwendung des Rechtes jenes
Mitgliedstaates, in dem der Dienstleister die Niederlassung hat, der er das
Geschäft zuordnet) für den Zutritt zum Markt und die Ausübung der
Dienstleistung (einschließlich das Verhältnis zu den Vertragspartnern, allen
Marktteilnehmern und sonst im außervertraglichen Bereich durch die
Dienstleistung bzw. das Verhalten des Dienstleisters und seiner Gehilfen
betroffenen Personen) und die Kontrolle der Dienstleistung und des
Dienstleisters ausschließlich durch die Behörden des Herkunftsstaates (wenn
auch unter Rechtshilfe der Behörden des Mitgliedstaates in dem der
Dienstleister jeweils tätig wird) vorgesehen.
Stand:
Im
Dezember 2004 konnte die erste Lesung des Vorschlags in der Ratsarbeitsgruppe
abgeschlossen werden. Die zweite Lesung ist im Gange. Strittig sind die
Reichweite und die Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip sowie der
Anwendungsbereich der Richtlinie. In der Zwischenzeit wurde auf Grund heftiger
politischer Widerstände insbesondere von Seiten Frankreichs von der
Europäischen Kommission zugesagt, den Richtlinienvorschlag zur Gänze zu
überarbeiten und neu vorzulegen.
Österreichische Haltung:
Positiv, soweit die Vorschriften des Privatrechts (die Ansprüche Privater)
einschließlich der zum kleinen Teil auch im öffentlichen Recht angesiedelten
Schutzvorschriften für Verbraucher und Arbeitnehmer und die Vorschriften des
Verfahrensrechts vom Anwendungsbereich des Herkunftslandprinzips ebenso
ausgenommen werden wie die Rechtsdienstleistungen, für die es bereits teilweise
liberalere sektorielle Richtlinien gibt, die diesen Bereich abschließend
regeln.
19
Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
(2004/0137/COD)
Ziel:
Das bestehende
Richtlinienrecht soll im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Neufassung der
40 Empfehlungen der FATF weiterentwickelt und verfeinert werden, um
Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch alle in Finanztransaktionen
eingebundenen Berufsgruppen zu verhindern.
Stand:
Die
Arbeiten befinden sich in der Endphase der Verhandlungen zwischen Rat und
Parlament.
Österreichische Haltung:
Positiv;
in Ansehung der Rechtsdienstleistungen sollen die Erfahrungen mit der
Einbeziehung der Rechtsberufe seit 2001 abgewartet und analysiert, den
Rechtsdienstleistern aber unter Berücksichtigung der Erfordernisse nach Art. 6
EMRK vorerst keine weitergehenden Verpflichtungen auferlegt werden. Dies
scheint durch den aktuellen Text sichergestellt.
20
WTO- und GATS-Verhandlungen, Verhandlungen mit Mercosur, Kanada,
Golfkooperationsstaaten und AKP-Ländern
Ziel:
Auch hier sollen die
Liberalisierungsbestrebungen für den Dienstleistungssektor fortgeführt werden.
Stand:
Die Verhandlungen befinden sich im
Stadium des Austausches von Anboten und Verbesserungswünschen sowie
Klarstellungen zur Terminologie.
Österreichische Haltung:
Österreich steht dem
Projekt positiv gegenüber und sieht dem Fortgang der Verhandlungen mit
Interesse entgegen. Im Bereich der Rechtsdienstleistungen sollten allerdings
keine Zugeständnisse erfolgen oder angeboten werden, um eine weitergehende
Öffnung in anderen Sektoren zu erreichen, zumal die anderen Vertragspartner
kein aktives Interesse in Ansehung von Rechtsdienstleistungen artikulieren und
gerade hier im Interesse der Rechtspflege nicht die Qualitätssicherung
zugunsten von wirtschaftlichen Vorteilen in anderen Dienstleistungssektoren
vernachlässigt werden darf. Die Angebote werden sich daher an den bestehenden
GATS-Verpflichtungen zu orientieren haben und ohne Gegenseitigkeit auch im
Anbot nicht weiter gehen dürfen.