J

 
 

 

 


      AHRESVORSCHAU DES BMJ 2009

 

 

 

 

 

auf der Grundlage des

 

Legislativ- und Arbeitsprogramms der Europäischen Kommission für 2009

 

sowie

 

des operativen Achtzehnmonatsprogramms des französischen, tschechischen und schwedischen Ratsvorsitzes

 

 


 

 

A        EINLEITUNG

Die österreichische Justizpolitik bekennt sich – im Sinne Leitgedankens „Schutz durch Recht“ - zu dem vom Europäischen Rat am 5. November 2004 gebilligten Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht der Europäischen Union und zum darauf aufbauenden Aktionsplan des Rates und der Europäischen Kommission. Insbesondere der darin enthaltene Ansatz der gegenseitigen Anerkennung von Gerichtsentscheidungen und Urkunden ist ein effizientes Mittel, um die Rechte der Bürger über die Grenzen hinweg zu schützen und durchzusetzen und um die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Verfolgung von Straftaten, die immer öfter Verbindungen zu mehreren Staaten aufweisen, zu stärken und zu beschleunigen.

Für das Jahr 2009 steht die Ausarbeitung des neuen Mehrjahresprogramms für den Bereich Justiz und Inneres an, das unter dem Ratsvorsitz von Schweden im zweiten Halbjahr als „Stockholm-Programm“ angenommen  werden soll.

Das Bundesministerium für Justiz wird sich aktiv in die Arbeiten für das neue Programm einbringen und unterstützt auch die von der Europäischen Kommission in ihrem Legislativ- und Arbeitsprogramm für 2009 gesetzten Prioritäten. Hervorzuheben sind die angesprochene verstärkte Kooperation der Justizbehörden sowie der Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität.  

Ebenso werden die Anstrengungen auf Basis des Achtzehnmonatsprogramms der Ratspräsidentschaften von Frankreich, der Tschechischen Republik und von Schweden, insbesondere in den Bereichen der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen begrüßt.

Diese Haltung findet ihren Niederschlag in der Unterstützung der im Folgenden dargestellten Initiativen und Legislativvorhaben, wobei jene Rechtsakte,  über die noch unter dem Ratsvorsitz von Frankreich allgemeine Ausrichtung erzielt werden konnte, hier nicht mehr angeführt sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B        INITIATIVEN / LEGISLATIVVORHABEN

 

I          Allgemeines

 

1

 

Stockholm-Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union

 

 

 

Ziel:

 

Das vom Europäischen Rat am 4./5. November 2004 angenommene Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der EU bildete in den letzten Jahren die Basis für die Arbeiten im Bereich Justiz und Inneres. Im Aktionsplan des Rates und der Europäischen Kommission zur Umsetzung des Haager Programms zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union sind die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele und Prioritäten des Haager Programms angeführt, wobei für alle Maßnahmen ein Zeitplan für Annahme und Durchführung vorgesehen ist. 

 

2009 wäre ein  Post-Haag-Programm, das sog. Stockholm-Programm 2010 – 2014 zu verabschieden, das die Prioritäten und Ziele für die künftige Entwicklung festlegen wird; gleichzeitig wären die Mittel und Maßnahmen zu bestimmen, mit denen sich diese Ziele am besten erreichen lassen.

.

Als Hauptthemen für die künftige Justizpolitik nach 2009 wurden bereits ein besserer Schutz der BürgerInnen, die  Verstärkung der Rechtssicherheit im Bereich Familien-, Zivil- und Handelsrecht, die Verbesserung des Zugangs zur Justiz, der Kampf gegen organisierte Kriminalität sowie die Außenbeziehungen im JI-Bereich identifiziert, wobei der Prozess der Festlegung jener Themen, die im „Post Haag Programm“ enthalten sein sollen, noch nicht abgeschlossen ist.

 

 

Stand:

 

Vorarbeiten wurden bereits seit 2007 von der sog. „future group Justiz“, die sich aus den JustizministerInnen der damals laufenden und künftigen Präsidentschaften (Portugal, Slowenien, Frankreich, Tschechische Republik, Schweden), einem/r Vertreter/in der darauffolgenden Trio-Präsidentschaft (Spanien, Belgien, Ungarn), der Europäischen Kommission und dem Generalsekretariat des Rates, einem Vertreter/einer Vertreterin jener Mitgliedstaaten, die common law anwenden,  zusammensetzte, geleistet und der daraus resultierende Bericht wurde beim informellen Treffen der Justizminister im Juli 2008 diskutiert.

 

Die Europäische Kommission arbeitet derzeit an ihrer Mitteilung über das neue Programm, berücksichtigt dabei den Bericht der „Future Group“ ebenso wie sie die Zivilgesellschaft via Internet eingebunden hat.

Die Mitteilung soll im Mai 2009 von der Europäischen Kommission angenommen und anschließend von den JustizministerInnen bei den folgenden Ministerräten bzw. bei ihrem informellen Treffen im Juli 2009 in Stockholm diskutiert werden.

 

 

 

 

 

 

 

Österreichische Haltung:

 

Österreich spricht sich für eine offene und transparente Diskussion zur Erarbeitung des künftigen Programms aus.

 

Ein einfacher Zugang zur Justiz ist aus Sicht Österreichs für die BürgerInnen der EU ausgesprochen wichtig, weshalb der Fortlauf der Arbeiten, insbesondere auch betreffend E-Justiz,  voll unterstützt wird.

Der Bereich der justiziellen Zusammenarbeit ist für Österreich sowohl im Straf- als auch im Zivilrecht ein zentrales Anliegen. Daher sind auch die Stärkung des Europäischen Justiziellen Netzes und von EUROJUST sowie ihre Aufnahme in ein neues Programm als Prioritäten von großem Interesse.

Der Schutz der Rechte der BürgerInnen Europas stellt einen wesentlichen Bestandteil künftiger Arbeiten dar; daher wäre auch dieser Bereich jedenfalls in das kommende Programm aufzunehmen, weil neben allen Bemühungen um die Verbesserung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit auch dem Schutz der Grundrechte ein hoher Stellenwert einzuräumen ist. Die richtige Balance zwischen  Effizienzüberlegungen bei Strafverfolgungsmaßnahmen und Achtung der Grundrechte darf nie außer Acht gelassen werden.

Auch die Terrorismusbekämpfung – eine ressortübergreifende Materie – wird im künftigen Programm eine wesentliche Rolle spielen müssen. Weiters ist auch im Bereich der Strafverfolgung der Weiterentwicklung  der technischen Entwicklungen, insbesondere der vermehrten Verwendung des Internets,  Rechnung zu tragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

II       Strafrecht

 

 

1

 

Rahmenbeschluss  zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie

 

 

Ziel:

 

Im Rahmen eines Pakets zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität plant die Europäische Kommission mehrere Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung von Opfern. Die Vorlage des genannten Rahmenbeschlusses soll in diesem Paket auch enthalten sein.

Durch diesen Vorschlag soll das derzeitige Schutzniveau des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie angehoben werden. Dies ist aus Sicht der EK nötig, um die neuen kriminellen Phänomene zu berücksichtigen und die EU Gesetzgebung auf höchste internationale Standards zu bringen. Zu erwarten ist auch die Berücksichtigung der Entwicklungen im Technologiebereich, insbesondere betreffend das Internet.

 

 

 

Stand:

 

Die Europäische Kommission arbietet derzeit  einen Vorschlag aus, der in de Folge in der Ratsarbeitsgruppe zu diskutieren sein wird.

 

 

 

Österreichische Haltung:

 

Österreich steht der Idee grundsätzlich positiv gegenüber, die Vorlage des Entwurfes ist jedoch abzuwarten.

Österreich hat aber bereits vor Vorlage des Entwurfs im Februar 2009 eine Initiative zur Erweiterung des Tatbestandes auf das Betrachten kinderpornographischer Darstellung ergriffen (§ 207 a Abs. 3).  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2  

 

Rahmenbeschluss zur Vorbeugung und zur Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz von Opfern

 

 

 

Ziel:

 

Der Vorschlag soll die Anklage, die Unterstützung von Opfern sowie die Rechte von  - insbesondere gefährdeten - Opfern im Strafverfahren mit einem speziellen Augenmerk auf Kinder und den Gender-Blickwinkel  ausbauen. Er ist weiterer Bestandteil des von der Europäischen Kommission geplanten Opferschutzpakets. 

 

 

Stand:

 

Die Europäische Kommission muss erst einen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss vorlegen.

 

 

 

Österreichische Haltung:

 

Österreich unterstützt grundsätzlich Initiativen zum Schutz von Opfern und auch zur Bekämpfung  des Menschenhandels, allerdings muss zur endgültigen Beurteilung die Vorlage des Vorschlags abgewartet werden.

Schon jetzt kann aber gesagt werden, dass Österreich eine einheitliche Weiterentwicklung des geltenden Rahmenbeschlusses über die Rechtsstellung von Opfern im Strafverfahren bevorzugen würde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

 

Rahmenbeschluss zur Bereitstellung eines Beistands für Verbrechensopfer in der Europäischen Union  

 

 

 

Ziel:

Aus Sicht der Europäischen Kommission ist der Rahmenbeschluss des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren unbefriedigend und von den Mitgliedstaaten nur mangelhaft und nicht überall umgesetzt.  

Daher soll ein neuer Vorschlag vorgelegt werden, um den Verbrechensopfern den notwendigen Beistand in allen Mitgliedstaaten besser bieten zu können.

 

 

 

 

 

Stand:

Die Europäische Kommission muss erst einen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss vorlegen.

 

 

 

 

Österreichische Haltung:

Der Schutz von Opfern ist für  Österreich sehr wichtig  und daher wird die Vorlage eines solchen Entwurfs grundsätzlich positiv gesehen.

Schon jetzt kann aber gesagt werden, dass Österreich eine einheitliche Weiterentwicklung des geltenden Rahmenbeschlusses über die Rechtsstellung von Opfern im Strafverfahren anstelle einer Rechtszersplitterung bevorzugen würde.  

Österreich würde auch auf die Wahrung des Gleichgewichts zwischen Opfer- und Beschuldigtenrechte achten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4  

 

Änderung der Richtlinie 2004/80/EG des Rates zur Entschädigung der Opfer von Straftaten  

 

 

 

Ziel:

Hier sollen Rechtssicherheit und Flexibilität erhöht und die Erwartungen der BürgerInnen erfüllt werden.

 

 

 

Stand:

Die Europäische Kommission muss erst einen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss vorlegen.

 

 

 

 

Österreichische Haltung:

Zur Bewertung muss die Vorlage des Vorschlags der Europäischen Kommission abgewartet werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsakt zur Bekämpfung der Computerkriminalität

 

 

 

Ziel:

Es sollen gemeinsame Kriterien im Strafrecht eingeführt werden, um die internationale Zusammenarbeit bei der Prävention und beim Kampf gegen Cyber-Angriffe zu verstärken.

 

 

 

 

 

Stand:

 

Die Europäische Kommission muss erst einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorlegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Österreichische Haltung:

 

Zur Bewertung muss die Vorlage des Vorschlags der Europäischen Kommission abgewartet werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsakt  betreffend Verfahrensrechte im Strafverfahren

 

 

 

Ziel:

Es sollen gemeinsame Mindeststandards betreffend die Rechte von Beschuldigten in Strafverfahren festgelegt werden, um das gegenseitige Vertrauen innerhalb der EU zu stärken und die gegenseitige Anerkennung zu erleichtern.

 

 

 

Stand:

Die Europäische Kommission muss erst einen neuen Vorschlag für einen Rechtsakt vorlegen. Die Verhandlungen zum ursprünglichen Entwurf eines Rahmenbeschlusses über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren in der Europäischen  Union scheiterten endgültig beim Rat Justiz und Inneres im Juni 2007.

 

 

 

 

Österreichische Haltung:

Österreich hat während seiner Ratspräsidentschaft die Arbeiten am Rahmenbeschluss Verfahrensrechte intensiv vorangetrieben, bedauerlicherweise konnte letztlich trotzdem keine Einigung erzielt werden. Österreich ist einem solchen Rechtsakt gegenüber positiv eingestellt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rahmenbeschluss für eine „erweiterte Europäische Beweisanordnung“

 

 

 

Ziel:

 

Über den Rahmenbeschluss über die Europäische Beweisanordnung (EBA) zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafsachen  wurde unter österreichischem Ratsvorsitz  eine allgemeine Ausrichtung erzielt, beim Rat Justiz und Inneres im November 2008 wurde der Rechtsakt endgültig verabschiedet. Dieser Rahmenbeschluss bezieht sich allerdings nur auf in einem anderen Mitgliedstaat bereits vorhandene derartige Beweismittel. Er findet hingegen grundsätzlich keine Anwendung auf die Durchführung von Vernehmungen, die Durchführung körperlicher Untersuchungen oder die Abnahme von Zellmaterial/ biometrischen Daten(inkl. DNA-Proben, Fingerabdrücken), auf die Erlangung von Informationen in Echtzeit (etwa Überwachung des Telekommunikationsverkehrs) etc.

Um auch in den erwähnten Bereichen eine Zusammenarbeit nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zu ermöglichen, wird von der Europäischen Kommission die Einbringung eines Vorschlags zur Ergänzung der Europäischen Beweisanordnung in Aussicht genommen.

 

 

 

Stand:

 

Die Europäische Kommission muss erst einen  neuen Vorschlag vorlegen.

Laut Achtzehnmonatsprogramm ist dies erst nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geplant, sodass damit für 2009 wohl eher nicht zu rechnen ist.

 

 

 

Österreichische Haltung:

 

Österreich hat sich bereits bei der Verhandlungen zum Rahmenbeschluss Europäische Beweisanordnung dafür ausgesprochen, dass zwecks Vermeidung von Rechtszersplitterung alle Arten der Beweiserhebung in einem einzigen Instrument geregelt werden sollten; daher würde eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Europäischen Beweisanordnung befürwortet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Richtlinie über  strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

 

 

 

Ziel:

 

Durch diesen Vorschlag soll die Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums um strafrechtliche Bestimmungen ergänzt werden.

Gegenstand sind sämtliche Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind. Ziel ist ein wirksameres Vorgehen gegen Produktpiraterie, die Schaffung eines einheitlichen Schutzniveaus und die Vereinheitlichung der strafrechtlichen Sanktionen. Der Entwurf enthält eine Kriminalisierungsverpflichtung für vorsätzliche, in gewerblichem Umfang begangene Rechtsverletzungen (Art. 3) und Sanktionen für natürliche und juristische Personen (Art. 4). der Strafrahmen in Form von Mindesthöchststrafen wird  ebenfalls  (Art. 5) festgelegt.

 

 

Stand:

 

Beim Rat Justiz und Inneres am 5./6. Oktober 2006 kamen die MinisterInnen überein, dass die sachliche Behandlung des Vorschlages in der Ratsarbeitsgruppe trotz der Zweifel einiger Mitgliedstaaten am Bedarf strafrechtlicher Maßnahmen fortgesetzt werden solle.

Die letzte Sitzung der zuständigen Ratsarbeitsgruppe fand im Juni 2007 statt, in der festgehalten wurde, dass die Europäische Kommission per Fragebogen die Rechtslage in den Mitgliedstaaten erheben und eine Liste der relevanten Gemeinschaftsrechtsakte vorlegen soll, um klären zu können, welche Rechte als „harmonisiert“ anzusehen und daher vom  Anwendungsbereich umfasst sind.

 

 

 

Österreichische Haltung:

 

Österreich ist zwar nicht grundsätzlich gegen eine Harmonisierung in diesem Rechtsbereich, steht jedoch manchen der vorgeschlagenen Sanktionen zurückhaltend bis ablehnend gegenüber.

Abzulehnen sind jedenfalls jene dem Immaterialgüterrecht bislang fremden Sanktionen, die verpflichtend und auch gegen natürliche Personen vorzusehen sind. Die Sanktionierungspflicht sollte auf den vom Rat entwickelten vier Niveaus strafrechtlicher Sanktionen aufbauen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

III                Zivilrecht

 

 

1

 

Überarbeitung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

 

 

 

 

 

Ziel:

 

Die bestehende Richtlinie soll überarbeitet werden, um die Verpflichtung zur rechtzeitigen Bezahlung von Geschäftsverbindlichkeiten zu erhöhen und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere von Klein- und Mittelunternehmen, zu stärken. Spezielles Augenmerk soll auf grenzüberschreitende Geschäfte gelegt werden.

 

 

 

 

Stand:

 

Derzeit liegt noch kein Vorschlag der Europäischen Kommission vor.

 

 

 

 

 

 

Österreichische Haltung:

 

Die Vorlage des Vorschlags der Europäischen Kommission bleibt abzuwarten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

Initative als Folge des Weißbuchs (April 2008) über Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts

 

 

 

 

Ziel:

 

Die Europäische Kommission kam im genannten Weißbuch sowie in ihrem Grünbuch aus 2005 zu dem Schluss, dass  Opfer von Verstößen gegen das EG-Wettbewerbsrecht bis heute in der Praxis nur sehr selten einen Ersatz für erlittene Schäden erhalten. Der nicht geltend gemachte oder nicht zugesprochene Schadenersatz bewegt sich in der Größenordnung von mehreren Milliarden Euro pro Jahr. Dieser Missstand sei auf diverse Hindernisse in den materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten für wettbewerbsrechtliche Schadenersatzklagen vor den nationalen Gerichten zurückführen. Es bestehe ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit. Dies ließe sich am besten dadurch beheben, dass sowohl die Gemeinschaft als auch die Mitgliedstaaten tätig werden und einen EU-weiten Mindeststandard bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag gewährleisten und dadurch auch einheitlichere Rahmenbedingungen und mehr Rechtssicherheit in der EU schaffen. Alle Opfer von Verstößen gegen das EG-Wettbewerbsrecht sollen Zugang zu wirksamen Rechtsschutzinstrumenten haben, damit sie Schäden in vollem Umfang ersetzt erhalten.

 

 

 

Stand:

 

Derzeit liegt noch kein Vorschlag der Europäischen Kommission vor.

 

 

 

 

 

 

Österreichische Haltung:

 

Österreich steht einem Sonderschadenersatz- und Sonderzivilverfahrensrecht zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen Verstößen gegen das EU-Wettbewerbsrecht skeptisch gegenüber. Die in Österreich bereits zur Verfügung stehenden Rechtsdurchsetzungsmechanismen sind grundsätzlich ausreichend. Es sollten sich jedenfalls keine Barrieren für die Geltendmachung solcher Ansprüche ergeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

 

Vorschlag einer Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I)

 

 

 

 

 

Ziel:

 

Durch Revision bzw.  Weiterentwicklung der Brüssel I – Verordnung soll unter anderem eine weitere Zurückdrängung des Exequaturverfahrens für die gegenseitige Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen erzielt werden.

 

 

 

 

 

Stand:

 

Derzeit arbeit die Europäische Kommission an einer Studie, der konkrete Vorschlag für die Revision der Verordnung wird für das Frühjahr 2009 erwartet.

 

 

 

 

 

 

Österreichische Haltung:

 

Österreich wird sich bei den heranstehenden Arbeiten konstruktiv einbringen, wobei gegen eine mit Augenmaß verfolgte weitere Vertiefung der europäischen Integration im Bereich des internationalen Zivilverfahrensrechts im Grundsatz nichts einzuwenden sein wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa) im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich (Rom III)

(Dok. Nr.  6258/07)

 

 

 

 

Ziel:

 

Die Brüssel IIa Verordnung über die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung in Ehesachen und betreffend die elterliche Verantwortung soll für Ehesachen um Bestimmungen zur Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen, eine Restzuständigkeit für in Drittstaaten lebende UnionsbürgerInnen und um Kollisionsnormen für die Scheidung (insbesondere um eine Rechtswahlmöglichkeit) erweitert werden.

 

 

 

 

Stand:

 

Die Verordnung kann als Rechtsakt im Bereich des Familienrechts nur einstimmig verabschiedet werden (Art. 67 Abs. 5 EG-V). Trotz intensiven Bemühens konnte diese Einstimmigkeit nicht erreicht werden, sie scheitete letztlich am Widerstand Schwedens.

Daher haben  2008 neun Mitgliedstaaten (Luxemburg, Frankreich, Spanien, Italien, Ungarn, Slowenien, Griechenland, Rumänien und Österreich) an die Europäische Kommission einen Antrag auf Vorlage eines Vorschlags für die verstärkte Zusammenarbeit gestellt. Einige andere Mitgliedstaaten sind der verstärkten Zusammenarbeit grundsätzlich offen eingestellt, prüfen aber noch und werden ihre Entscheidung letztlich davon abhängig machen, wie viele Mitgliedstaaten sich an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligen.

Die Europäische Kommission prüft derzeit die Anträge, wann mit einer und mit welcher Entscheidung zu rechnen ist, ist nicht absehbar. 

 

 

 

 

 

 

Österreichische Haltung:

 

Österreich unterstützt– wie die meisten Mitgliedstaaten – den Verordnungsvorschlag der EK und hat sich auch auf Grund von dessen Wichtigkeit dazu entschlossen, einen Antrag auf Vorlage eines Vorschlags  für verstärkte Zusammenarbeit zu stellen.   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

 

Rechtsinstrument betreffend Erb- und Testamentssachen

(Rom IV)

 

 

 

Ziel:

 

Die geplante Verordnung soll die Abhandlungszuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von erbrechtlichen Entscheidungen regeln, das Erbstatut vereinheitlichen,  sowie einen europäischen Erbschein einführen.

 

 

 

 

 

Stand:

 

Die von der Europäischen Kommission eingesetzte Expertengruppe hat einen Vorentwurf erarbeitet, der in einer Sitzung der Regierungsvertreter im Juni 2008 erörtert wurde. Österreich hat zu diesem Vorentwurf eine schriftliche Stellungnahme erstattet. Die Europäische Kommission hat die Vorlage eines Verordnungsentwurfs für März 2009 angekündigt.

 

 

 

 

 

 

 

Österreichische Haltung und Verhandlungsverlauf:

 

Als ein weiterer Schritt zur umfassenden Vereinheitlichung des IPR und des IZVR ist das Vorhaben grundsätzlich zu begrüßen, die Regelung kann den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr erleichtern. Die praktische Bedeutung ist groß, das Vorhaben angesichts der sehr unterschiedlichen Erbrechtsysteme aber schwierig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

 

Güterrecht der Ehe, Partnerschaft und Lebensgemeinschaft

 

 

 

Ziel:

 

Geregelt werden sollen die Zuständigkeit für die güterrechtliche Auseinandersetzung, das auf die güterrechtlichen Beziehungen von Ehegatten, eingetragenen Partnern und Lebensgefährten anzuwendende Recht sowie die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in diesem Bereich.

 

 

 

Stand:

 

Die Europäische Kommission hat die Antworten der Mitgliedstaaten zu einem Fragebogen zu einem Grünbuch zusammengefasst. Nur in wenigen Fragen zeigt sich eine deutliche Mehrheitsauffassung (Gleichlauf der Zuständigkeit mit der Scheidungszuständigkeit, die Schaffung eines Güterstandsregisters ist noch zu früh).

 

Es ist damit zu rechnen, dass die Europäische Kommission zur Vorbereitung eines Vorschlags eine öffentliche Anhörung einberufen wird.

 

 

 

 

Österreichische Haltung und Verhandlungsverlauf:

 

Als ein weiterer Schritt zur umfassenden Vereinheitlichung des IPR und des IZVR ist das Vorhaben grundsätzlich zu begrüßen, die Regelung kann den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr erleichtern. Im österreichischen Rechtsleben spielt das Güterrecht (soweit es nicht den Aufteilungsanspruch nach Scheidung umfasst) keine große praktische Rolle.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

 

Gemeinsamer Referenzrahmen für ein Europäisches Vertragsrecht (CFR)

 

 

 

Ziel:

 

Zur Verbesserung und Vereinheitlichung des EG-Sekundärrechts im Bereich des Vertragsrechts möchte die EK einen Gemeinsamen Referenzrahmen (Common Frame of Reference) schaffen, der sich als „tool box“ verstehen soll, also dem Gemeinschaftsgesetzgeber als Sammlung gemeinsamer europäischer Begriffsbestimmungen (1. Teil), allgemeiner Grundsätze (2. Teil) sowie von Modellregeln (3. Teil) bei der Erlassung von Sekundärrechtsakten zur Verfügung stehen soll.

Der politische Gemeinsame Referenzrahmen soll also weder eine europäische Kodifizierung des Vertragsrechts noch ein von den Vertragsparteien wählbares Rechtsinstrument („optionales Instrument“) darstellen.

 

 

 

Stand:

 

Die JustizministerInnen haben beim Rat am 28. November 2008 als Grundlage für die weiteren Arbeiten eine  Gemeinsame Erklärung verabschiedet.

 

Der von der Kommission bis Ende 2008 angekündigte Legislativvorschlag liegt noch nicht vor, die Kommission plant jedoch die Veröffentlichung eines Weißbuchs für 2009. Von Seiten der tschechischen Ratspräsidentschaft wurde bekanntgegeben, dass dieses abgewartet werde und auch mit weiteren Arbeiten – etwa im Zuge der Ratsarbeitsgruppe – vorerst zugewartet werde.

 

 

 

 

 

 

Österreichische Haltung und Verhandlungsverlauf:

 

Aus österreichischer Sicht besteht an dem noch immer etwas stockenden Projekt nach wie vor Interesse, wobei das Modell einer bloßen „tool box“ für den Gemeinschaftsgesetzgeber begrüßt, die Erarbeitung eines optionalen Regelungsinstruments jedoch abgelehnt wird.

Zur primär strittigen Frage des inhaltlichen Anwendungsbereichs bevorzugt Österreich die Abgrenzung des CFR mit dem allgemeinen Vertragsrecht sowie dem Verbraucherschutzrecht sowie die Inkludierung des vorvertraglichen Bereichs.

Ungeklärt ist weiters, welche  Rechtsgrundlage des Primärrechts dem CFR zugrunde liegen soll und in der Folge welches Verfahren zur Beschlussfassung herangezogen soll.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Europäische Privatgesellschaft (EPG)

 

 

Ziel:

Die Initiative zur Schaffung einer „Europäischen Privatgesellschaft“ soll in erster Linie mittelständischen Unternehmen nützen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind. Die Europäische Privatgesellschaft soll eine einfach zu gründende Gesellschaftsform mit niedrigem Mindeststammkapital und großer Satzungsfreiheit sein. Sie wäre am ehesten mit der GmbH zu vergleichen.

 

Stand:

Am 1.2.2007 nahm das Europäische Parlament seine „Entschließung des Europäischen Parlaments mit Empfehlungen an die Kommission zum Statut der Europäischen Privatgesellschaft“ an. Das Europäische Parlament forderte darin die Kommission auf, im Laufe des Jahres 2007 einen Legislativvorschlag auf der Grundlage von Artikel 308 des EG-Vertrages über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft vorzulegen. In einem Anhang gibt das Europäische Parlament „Ausführliche Empfehlungen zum Inhalt des verlangten Vorschlags“, anhand derer die Kommission einen entsprechenden Legislativvorschlag ausarbeiten sollte. Diese Empfehlungen betrafen unter anderem die Gründungsmodalitäten, das Stammkapital, die Haftung des Geschäftsführers und die Rechnungslegung.

 

Die Europäische Kommission legte Mitte 2008 als Teil des „Small Business Act“ für Europa einen Verordnungs-Vorschlag vor, der derzeit in der Ratsarbeitsgruppe intensiv verhandelt wird. Die französische Ratspräsidentschaft setzte sich ursprünglich das Ziel, noch im Dezember 2008 eine partielle allgemeine Ausrichtung zu den wichtigsten politischen Fragen zu erreichen, musste aber mangels Einigung der Mitgliedstaaten in den wesentlichen Punkten von diesem Vorhaben abgehen. Der Vorschlag wird nunmehr unter tschechischer Ratspräsidentschaft in der Arbeitsgruppe weiterdiskutiert.

 

 

Österreichische Haltung:

Österreich steht nicht dem Vorhaben an sich, wohl aber dem Vorschlag der Europäischen Kommission in seiner aktuellen Fassung skeptisch gegenüber. Insbesondere das vorgesehene Mindeststammkapital von nur einem Euro, das Fehlen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts als Gründungsvoraussetzung, die Möglichkeit der Trennung von Satzungssitz und Ort der tatsächlichen Geschäftsausübung, die unzureichenden Bestimmungen betreffend die Mitbestimmung der Arbeitnehmer, das Registrierungsverfahren mit keiner oder nur einer Rechtmäßigkeitskontrolle und der Regelungsauftrag an die Gründer, viele wichtige Punkte in der Satzung festzulegen, ist problematisch. Zu befürchten ist ein großer und damit kostenintensiver Beratungsaufwand bei der Gründung und ein Trend zum „forum-shopping“, um unliebsamen Bestimmungen einzelner nationaler Rechte zu entgehen. Dies ist zu befürchten, weil aufgrund zahlreicher Verweise auf nationales Recht letztlich keine europaweit einheitliche Rechtsform entstehen wird.

 

 

 

 

 

 

IV Sonstiges

 

1

 

Mitteilung der Europäischen Kommission über die gegenseitige Anerkennung in Zivil- und Strafsachen

 

 

 

 

Ziel:

 

Die Mitteilung soll die horizontalen Probleme bei der Anwendung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung sowie die Lücken im gegenwärtigen System der Zusammenarbeit in Strafsachen darlegen.

 

 

 

 

Stand:

 

Die Mitteilung der  Europäischen Kommission ist für Mai 2009 angekündigt.

 

 

 

 

 

Österreichische Haltung:

 

Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von Gerichtsentscheidungen und Urkunden ist sowohl im Straf- als auch im Zivilrecht wichtigstes Mittel für eine effiziente und rasche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und für eine Sicherstellung der Privatrechte der BürgerInnen der Europäischen Union. 

Generell ist Österreich der Auffassung, dass dieses Prinzip auch weiterhin  als Basis dienen muss.

Die Vorlage der Mitteilung bleibt derzeit jedoch  abzuwarten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

E - Justiz

 

 

Ziel:

 

Die Anwendung von E-Justice findet im europäischen Bereich derzeit nur sehr eingeschränkt statt. Das Ziel muss daher sein, den E-Justice-Einsatz in Europa massiv voranzutreiben, um damit Qualitätsverbesserung, Verfahrensbeschleunigung und auch eine Kostenreduktion zu erreichen.

 

Im Jänner 2007 kamen die Justiz- und Innenminister bei ihrem informellen Treffen überein, dass sich eine Ratsarbeitsgruppe mit den Fragen der Standards und der Sicherheit im Rahmen der Projekte Strafregister, Zahlungsbefehl, Handelsregister sowie der Zugangsportale im Bereich des Zivil- und Strafrechtes und für den Zugang zur Justiz beschäftigen soll.

2008 wurde das Hauptaugenmerk auf folgende Bereiche gelegt: Einrichtung eines Europäischen e-Justizportals als zentraler Zugangs- und Verbindungspunkt für alle e-Justizanwendungen, dazu Schaffung der Voraussetzung für die Vernetzung der Strafregister, Insolvenzregister, Handels- und Unternehmensregister sowie Grundbuchregister, Aufnahme der Vorbereitungen für die Verwendung von Informationstechnologien für das europäische Mahnverfahren sowie besserer Einsatz der Videokonferenztechnologie für die Kommunikation in grenzüberschreitenden Verfahren, insbesondere bei der Beweisaufnahme und bei Dolmetschleistungen.

Diese Arbeiten sind weiterzuführen, um letztlich auch den BürgerInnen einen einfachen und raschen Zugang  zur Justiz zu ermöglichen und grenzüberschreitende Gerichtsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen.

 

Stand:

 

Für 2009 hat die Einrichtung des E – Justizportals bis Ende des Jahres oberste Priorität. Das vor allem von Österreich im Bundesrechenzentrum entwickelte Europäische E-Justice Portal wurde überarbeitet und umfasst nun die Vernetzung von elf  Insolvenzregistern (Italien, Slowenien, Lettland, Estland, Tschechische Republik, Niederlande, Portugal, Deutschland, Rumänien, Slowenien und Österreich).

Unter dem Ratsvorsitz von Frankreich wurde weiters eine Vernetzung von Dolmetscher- und Übersetzerdatenbanken im Europäischen e-Justice Portal begonnen. Derzeit sind daran Österreich und Deutschland (Bundesland Nordrhein-Westfalen) beteiligt, die tschechische Republik möchte sich in Kürze anschließen.

 

 

Österreichische Haltung und Verhandlungsverlauf:

 

Österreich ist unzweifelhaft einer der Vorreiter im Bereich E-Justice und kann daher große Erfahrungen und auch konkrete Anwendungen einbringen (so zB wurde die österreichische Verfahrensautomation Justiz von Kroatien und von Deutschland für das gemeinsam mit Österreich entwickelte IT gestützte  EU Mahnverfahren übernommen).

Zur Sicherstellung schneller Erfolge sollten zunächst nur die beschlossenen Prioritäten bearbeitet werden, eine Ausdehnung auf weitere Punkte ist derzeit abzulehnen.

Die Arbeit von einigen Gruppen, die sich jeweils aus einigen Mitgliedstaaten  zusammensetzen, ist zu unterstützen. Notwendig ist auch die Bereitstellung von Finanzmitteln für e-Justice Projekte generell, das heißt unabhängig von der Zuordnung zum Straf - oder Zivilprogramm. Dies ist ein immer noch offenes Problem.

Die Arbeit einzelner Mitgliedstaaten  in gemeinsamen Gruppen an Prototypen zum IT Einsatz für den EU-Zahlungsbefehl und für das E-JusticePortal ist auch schon vor dem Vorliegen der Machbarkeitsstudien der Kommission unbedingt notwendig.

Bedauerlicherweise beabsichtigt die Kommission nunmehr das europäische e-Justiz Portal mit einem framework contractor selbstständig und neu aufzubauen. Dies sollte zwar unter Berücksichtigung der bisher gewonnenen Erfahrungen der Mitgliedstaaten, aber ohne Verwendung des vor allem von Österreich geschaffenen Piloten eines europäischen e-Justiz Portals geschehen.