Parlament Österreich

 

 

 

IV-27 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

Bild des Parlamentsgebäudes

 

Beratungen des EU-Ausschusses

des Bundesrates

 

(Auszugsweise Darstellung)

Mittwoch, 3. Juni 2009

 


Beratungen des EU-Ausschusses

des Bundesrates

 

(Auszugsweise Darstellung)

 

 


 

 

 

 

Mittwoch, 3. Juni 2009

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Tagesordnung

 

 

1.         Wahl der/des Vorsitzenden

 

 

2.         COM KOM (09) 71 endg./2

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz

(11105/EU XXIV.GP)

 

 

3.         COM KOM (09) 135 endg.

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates

(10696/EU XXIV.GP)

 

COM SEK (09) 356 endg.

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zum Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates

(10693/EU XXIV.GP)

 

 

4.         COM KOM (09) 126 endg.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

(Neufassung)

(10606/EU XXIV.GP)

 

COM SEK (09) 316

Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen

Begleitdokument zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung)

Zusammenfassung der Folgenabschätzung

(10607/EU XXIV.GP)

In der Sitzung des EU-Ausschusses des Bundesrats vom 3. Juni 2009 wurde Bundesrat Georg Keuschnigg (V/T) einstimmig zum neuen Vorsitzenden gewählt. Er folgt in dieser Funktion Bundesrat Gottfried Kneifel (V/O), der im April sein Amt als Ausschussvorsitzender zurückgelegt hat. Kneifel ist nun Fraktionsvorsitzender der ÖVP-Bundesratsfraktion.

 

 

 

 

Rahmenbeschluss des Rats zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie

 

 

Im Mittelpunkt der Ausschusssitzung stand ein Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rats zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie. Justizministerin Claudia Bandion-Ortner, die die Bundesrätinnen und Bundesräte über die diesbezüglichen Ziele der EU informierte, unterstrich einmal mehr, der Schutz der Kinder, insbesondere der Kampf gegen Kindesmissbrauch und Kinderpornografie, habe für sie Priorität. Es sei unbedingt erforderlich, die internationale Kooperation in diesem Bereich zu forcieren, sagte sie, vor allem aber auch die in der EU herrschenden unterschiedlichen Standards anzugleichen. Österreich habe mit dem zweiten Gewaltschutzpaket bereits einige Ziele des geplanten Rahmenbeschlusses und der Konvention des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch vom 25. Oktober 2007 umgesetzt.

 

In einer einstimmig angenommenen Ausschussfeststellung wird das Ziel des Rahmenbeschlusses begrüßt. Gerade in Zeiten zunehmender Globalisierung und moderner Technologien stelle der Vorschlag der Kommission ein wichtiges Signal zur Bekämpfung länderübergreifender Straftaten dar, heißt es darin. Der Ausschuss unterstützt damit ausdrücklich die Verfolgung eines horizontalen Ansatzes, der neben Strafbestimmungen auch Maßnahmen zur Prävention und zum Opferschutz vorsieht. Die Bundesrätinnen und Bundesräte vertreten jedoch die Auffassung, dass das vorgesehene Mindesthöchststrafausmaß von sechs Jahren nicht dem unterschiedlichen Unwertgehalt der verschiedenen Straftaten entspricht.

 

 

Bundesministerin Claudia Bandion-Ortner wies darauf hin, dass die Konvention des Europarats, die von Österreich noch ratifiziert werden muss, starke Vorbildwirkung für den Vorschlag habe und diesen ergänzen soll. Der geltende Rahmenbeschluss 2004/68/JI diente der Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie. Er enthält neben Begriffsbestimmungen (insbesondere der Kinderpornografie) unter anderem die Verpflichtung zur Kriminalisierung bestimmter Verhaltensweisen, insbesondere der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie, Bestimmungen zu Sanktionen und erschwerenden Umständen, zur Gerichtsbarkeit und vereinzelte Maßnahmen zum Opferschutz.

 

All diese Bestimmungen sollen in den neuen Rahmenbeschluss einfließen und um Ziele der Europaratskonvention ergänzt werden. Neben neuen Definitionen (Kinderprostitution und pornografische Darbietung) sieht der Vorschlag eine Mindeststrafforderung von 6 Jahren vor, was laut Bandion-Ortner einen wesentlichen Diskussionspunkt unter den Mitgliedstaaten darstellt. In Österreich betrage der Strafrahmen bis zu drei Jahre, bei schweren Delikten von 5 bis 10 Jahre, das bedeute, dass man hier beträchtlich ausdehnen müsste, bemerkte sie.

 

Zudem enthält der Vorschlag die Verpflichtung zur Einführung neuer Strafbestimmungen. Strafbar soll sich etwa auch derjenige machen, der zu sexuellen Zwecken das Beiwohnen eines Kindes an sexuellem Missbrauch oder anderen sexuellen Aktivitäten herbeiführt, ohne dass das Kind selbst teilnehmen muss. Strafbar soll auch die wissentliche Teilnahme an einer pornografischen Darbietung sein, an der auch Kinder mitwirken. Hinsichtlich Kinderpornografie soll nun auch der wissentliche Zugriff auf kinderpornografisches Material unter Strafe gestellt werden. Damit wolle man auf die vermehrte Verwendung des Internets reagieren, so die Justizministerin. In Österreich sei der wissentliche Zugriff auf derartige Seiten durch das zweite Gewaltschutzpaket bereits kriminalisiert, erläuterte Bandion-Ortner, womit man hier eine Vorreiterrolle einnehme. Mit Bedacht auf die Europaratskonvention solle weiters die Kontaktanbahnung eines Erwachsenen im Internet an einen unmündigen Minderjährigen zum Zweck des sexuellen Missbrauchs oder Herstellung von Kinderpornografie kriminalisiert werden ("grooming").

 

Zur Bekämpfung des Sextourismus ist geplant, nun auch die Verbreitung von Werbung und die Organisation von Reisen zur Begehung der genannten Delikte unter Strafe zu stellen, wobei hier die Beweisführung schwierig werden könnte, räumte die Ministerin ein.

Neben einer wesentlichen Anhebung der Strafen soll bei rückfallsgeneigten Tätern, die eine besondere Gefahr darstellen, ein zeitliches oder unbefristetes Tätigkeitsverbot verhängt werden, das auch im Strafregister vermerkt werden soll. Auch dies sei durch das zweite Gewaltschutzpaket in Österreich umgesetzt, hielt Bandion-Ortner fest.

 

Im Vorschlag werde sowohl auf bestimmte Opferschutzmaßnahmen als auch auf Präventionsmaßnahmen besonderer Wert gelegt, weshalb sie in engem Kontakt mit der Innenministerin in diesen Frage stehe, informierte die Ministerin in weiterer Folge. Durch eine spezielle Risikoeinschätzung sollen für den Täter angemessene Präventionsmaßnahmen zum Tragen kommen, um auch der Gefahr, in Zukunft Täter eines der genannten Delikte zu werden, entgegen wirken zu können. Bandion-Ortner wies in diesem Zusammenhang auf ein Projekt in Deutschland hin, das sehr erfolgreich laufe, aber nicht unumstritten sei. Man werde sich das mit Interesse genau anschauen, sagte sie.

 

Abschließend verlangt der Vorschlag, die Etablierung einer Zugriffssperre zu Webseiten, die kinderpornografisches Material enthalten ("access blocking"). Dies werfe aber noch gröbere technische Schwierigkeiten auf, gab die Justizministerin zu bedenken. Eine gut funktionierende Software sei noch nicht verfügbar, in Deutschland laufe dazu ein Pilotprojekt.

 

 

Bundesrätin Bettina Rausch (V/N) erkundigte sich, wie man die Gefahr eines Rückfalls in der Praxis feststellen könne, ohne über das Ziel hinauszuschießen. Dazu meinte die Justizministerin, Beobachtung und Therapie seien hier besonders wichtig, und das funktioniere in Österreich recht gut. Durch das zweite Gewaltschutzpaket könne eine gerichtliche Aufsicht nach einer Haftentlassung verordnet werden. Im Falle einer bedingten Entlassung müssten Gutachten erstellt werden, wofür es eine eigene Gruppe in der Justiz und spezielle Untersuchungsmethoden gebe. Die Umsetzung des Tätigkeitsverbots stelle eine wichtige Maßnahme dar, dennoch werde dies angesichts der zahlreichen Vereine nicht leicht sein, betonte Bandion-Ortner gegenüber Vizepräsidentin Susanne Neuwirth (S/S). Man werde wohl eine Gratwanderung vornehmen müssen.

 

Was Präventionsmaßnahmen betrifft, so seien diese eine Querschnittsmaterie. Sie sei in engem Kontakt mit Innenministerin Fekter, und hier gebe es zahlreiche Initiativen, bemerkte sie gegenüber Bundesrat Erwin Preiner (S/B). Auch das Unterrichtsressort stelle einen wichtigen Partner dar. Die Ministerin verwies nochmals auf das Projekt in Deutschland und hob eine Maßnahme aus Finnland hervor, die sich als sehr erfolgreich erwiesen hat. Dort setze man verstärkt auf die Zusammenarbeit zwischen Jugendlichen und Polizei. Bundesrat Efgani Dönmez (G/O) machte in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit aufmerksam, die zahlreichen Behörden und Organisationen, die im Rahmen einer Intervention eingebunden sind, entsprechend finanziell und personell auszustatten.

 

Dem Opferschutz maß die Ministerin einmal mehr besondere Bedeutung bei. In Österreich gebe es bereits die schonende Einvernahme, hielt sie fest, wonach Kinder unter 14 Jahren getrennt befragt werden, und diese sich aufgrund einer Videoaufzeichnung die Teilnahme an der Hauptverhandlung ersparen können. Auch seien die Räume für die Einvernahme kindgerecht ausgestattet.

 

Die Justizministerin setzte besonders auf internationale Zusammenarbeit. Man bemühe sich, eine Software zu entwickeln, um Seiten sperren zu können, was jedoch sehr schwierig sei, erläuterte sie nach einer Frage von Bundesrätin Monika Mühlwerth (F/W). Aufgrund der Wortmeldungen von Vizepräsidentin Susanne Neuwirth (S/S) und Bundesrat Edgar Mayer (V/V), die die Problematik osteuropäischer Staaten, insbesondere aber jene in der Ukraine, in Weißrussland und in Russland ansprachen, informierte Bandion-Ortner, man strebe mit den betreffenden Ländern bilaterale Abkommen an. Die Kontakte zu den Nachbarstaaten seien sehr intensiv, da die Standards in diesen Ländern noch nicht entsprechend entwickelt seien. Hier gelte es, ein Umdenken und die Entwicklung einer entsprechenden Sensibilität zu fördern.

 

 

 

 

Schutz vor Gesundheitsgefährdung durch Asbest

 

 

Die Verhandlungen über Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz wurden wieder aufgenommen. Die Diskussion darüber war am 6. Mai 2009 unterbrochen worden, da die Bundesrätinnen und Bundesräte dazu Stellungnahmen einholen wollten (siehe PK-Meldung 383/2009). Nachdem diese nun vorlagen, nahmen die Ausschussmitglieder einhellig eine Ausschussfeststellung an, in der angesichts der zumeist tödlich verlaufenden Erkrankungen durch Asbest ein EU-weiter Gesundheitsschutz als unbedingt erforderlich bezeichnet wird. Auch der Artikel 31 der Grundrechtscharta sehe das Recht der ArbeitnehmerInnen auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen vor, heißt es in der Feststellung. Die Bundesrätinnen und Bundesräte machen darin auch einige Textvorschläge, die die Gefährlichkeit der Erkrankungen durch Asbest deutlicher machen sollen. 

 

 

Inhalt der Richtlinie ist unter anderem ein generelles Verbot der Exposition der ArbeitnehmerInnen bei der Gewinnung, Herstellung und Weiterverarbeitung von Asbest sowie weitere Schutzmaßnahmen für besonders gefährdete ArbeitnehmerInnen. Darin werden auch Anforderungen an Unternehmen, die Abbrucharbeiten oder Arbeiten zur Entfernung von Asbest durchführen, festgelegt. Es ist eine spezielle Unterweisung aller ArbeitnehmerInnen, die asbesthaltigem Staub ausgesetzt sind, vorgesehen sowie eine Gesundheitsüberwachung der ArbeitnehmerInnen. Der Richtlinienentwurf enthält auch einen Expositionsgrenzwert von 0,1 Fasern/cm³ und eine Methode zur Messung des Asbestgehalts in der Luft.

 

 

Auf die Fragen der BundesrätInnen Franz Perhab (V/St), Erich Gumplmaier (S/O), Efgani Dönmez (G/O) und Georg Keuschnigg (V/T) informierte der Vertreter der AUVA, Nikolaus Neiss, der als Auskunftsperson in den Ausschuss geladen worden war, Österreich sei schon früh, und zwar durch eine Verordnung aus dem Jahr 1990, aus der Asbestproduktion ausgestiegen, und seit 1997 gebe es de facto keine Asbestverarbeitung mehr. Den Stoff finde man jedoch noch weit verbreitet in Asbestzementprodukten, etwa auf Dachflächen oder Wandflächen. Es sei gewährleistet, dass auch ehemals exponierte ArbeitnehmerInnen erfasst sind, und diese entsprechend gesundheitlich betreut werden. Dies wurde auch von Gertrud Breindl, zuständige Beamtin des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bestätigt. Das Arbeitsinspektorat kontrolliere regelmäßig die Arbeitsschutzmaßnahmen, auch in den Entsorgungsbetrieben, wurde von beiden bestätigt. 

 

 

 

 

Maßnahmen gegen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

 

 

Schließlich stand ein Richtlinienvorschlag zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zur Debatte, zu der einstimmig beschlossen wurde, Stellungnahmen einzuholen.

 

Wie in der Begründung zum Richtlinienvorschlag dargelegt wird, haben verspätete Zahlungen nicht nur negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität von Unternehmen, insbesondere von KMU, sondern wirken sich auch nachteilig auf den innergemeinschaftlichen Geschäftsverkehr aus. Zahlungsverzögerungen können im schlimmsten Fall sogar ansonsten leistungsfähige Unternehmen in den Konkurs treiben und eine Kettenreaktion über die ganze Lieferkette in Gang setzen. Zahlungsverzug durch Stellen der öffentlichen Verwaltung untergrabe darüber hinaus die Glaubwürdigkeit politischer Maßnahmen und widerspreche den erklärten Zielen der Politik, stabile und berechenbare Wirtschaftsbedingungen für Unternehmen zu schaffen, heißt es seitens der Kommission. Sie kritisiert, dass trotz der bereits bestehenden Richtlinie der Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr innerhalb der EU noch immer ein allgemeines Problem darstellt und in einer Reihe von Mitgliedstaaten die vertraglichen Zahlungsfristen bei Geschäften mit öffentlichen Verwaltungen ungerechtfertigt lang sind.

 

In einer neuen Richtlinie sollen daher laut Kommissionsplänen die bestehenden Bestimmungen übernommen und durch neue ergänzt werden. Man will damit einerseits Gläubigern Instrumente zur Verfügung stellen, mit denen sie ihre Rechte vollständig und wirksam durchsetzen können, wenn sie zu spät bezahlt werden, andererseits Maßnahmen ergreifen, die öffentliche Verwaltungen wirksam vor Zahlungsverzug abschrecken.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Folgende drei Anträge wurden einhellig angenommen:

 

 

 

 

ANTRAG

 

 

betreffend

COM KOM (09) 135 endg.

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates

(10696/EU XXIV.GP)

 

 

Der EU-Ausschuss wolle beschließen:

 

 

1.         Der EU-Ausschuss des Bundesrates hat den oben genannten Rahmenbeschlussvorschlag der Kommission in öffentlicher Sitzung beraten und beschließt auf der Grundlage der Informationen der Frau Bundesministerin für Justiz folgende

 

Ausschussfeststellung

 

Stellungnahme an die Europäische Kommission

 

Der Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates sieht eine ausreichende Bewertung der Grundsätze der Subsidiarität vor. 

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates begrüßt das Ziel des Rahmenbschlussvorschlags, den Kampf gegen den sexuellen Missbrauch und gegen die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu verstärken. Der Vorschlag der Kommission stellt gerade in Zeiten zunehmender Globalisierung und moderner Technologien ein wichtiges Signal zur Bekämpfung länderübergreifender Straftaten dar. Der Ausschuss unterstützt ausdrücklich die Verfolgung eines horizontalen Ansatzes; der neben Strafbestimmungen auch Maßnahmen zur Prävention und zum Opferschutz vorsieht. Damit soll ein umfassendes Gesamtpaket zum Schutz vor sexueller Ausbeutung geschaffen werden.

 

Der Vorschlag scheint mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang zu stehen, da gerade der länderübergreifende Schutz von Kindern am ehesten auf EU-Ebene und nicht von den Mitgliedstaaten alleine geregelt werden kann. Wie den Erwägungsgründen des Rahmenbeschlusses zu entnehmen ist, kommt es durch den vorliegenden Vorschlag zu einer stärkeren Annäherung des materiellen Strafrechts und der nationalen Verfahrensvorschriften, was insgesamt die grenzüberschreitende Strafverfolgung erleichtern würde. 

Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit scheint gegeben, da der Vorschlag bestimmte Mindestgrundsätze festlegt, während er es im Ermessen der Mitgliedstaaten belässt, die konkrete Ausgestaltung im nationalen Recht vorzunehmen. Lediglich im Bereich der Mindesthöchstmaßstrafsätze wird wohl noch eine Überarbeitung des Vorschlages erforderlich sein, da eine einheitliche Festsetzung des Mindesthöchststrafausmaßes von 6 Jahren wohl nicht dem unterschiedlichen Unwertgehalt verschiedener Straftatbestände entspricht.

 

 

 

2.         Der EU-Ausschuss übergibt dem Präsidenten des Bundesrates diese Ausschussfeststellung gem. § 34 Abs. 6 GO-BR zur Veröffentlichung als Kommuniqué.

 

3.         Der EU-Ausschuss ersucht den Präsidenten des Bundesrates, dieses Kommuniqué an die Europäische Kommission, an die österreichische Bundesregierung, an den Ausschuss der Regionen, an die COSAC bzw. IPEX und an das Europäische Parlament zu übermitteln.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ANTRAG

 

 

betreffend

KOM (2009) 71 endg./2 vom 22.4.2009: Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz

(11105/EU XXIV. GP)

 

 

Der EU-Ausschuss wolle beschließen:

 

 

1.         Der EU-Ausschuss des Bundesrates hat den oben genannten Richtlinienvorschlag der Kommission in öffentlicher Sitzung beraten und beschließt auf der Grundlage der Informationen der Vertreter des Sozial- und Konsumentenschutzministeriums, des Wirtschaftsministeriums, der AUVA sowie des EU- und Internationalen Dienstes der Parlamentsdirektion folgende

 

Ausschussfeststellung

 

Stellungnahme an die Europäische Kommission:

 

Der zur Stellungnahme stehende Vorschlag dient der „Wiederverlautbarung“ der EG-Asbestrichtlinie.

 

Die Richtlinie gibt (entsprechend Art 137 EG-V; vorher: Art 118a) für den Schutz der ArbeitnehmerInnen, die mit Asbest (zB bei Asbestsanierungen) in Kontakt kommen können, Mindestvorschriften vor. Das EG-rechtliche Prinzip der Mindestvorschriften im ArbeitnehmerInnenschutz sieht vor, dass allenfalls bestehende innerstaatlich bestehende Bestimmungen, die bereits ein höheres Schutzniveau festlegen, anlässlich der Umsetzung nicht verringert werden dürfen. Im Übrigen muss die innerstaatliche Umsetzung wenigstens die Ziele der Mindestvorschriften erfüllen, kann über diese jedoch hinausgehen.

 

Die Novelle 2007 zur Asbest-RL ist formeller Natur und regelt im Wesentlichen die Vereinheitlichung der Berichtlegung betreffend die Durchführung der EG-ArbeitnehmerInnenschutz-Richtlinien durch die Mitgliedstaaten an die Kommission. Die Frist zur Durchführung ist mit 31. Dezember 2012 festgelegt.

 

Ausdrücklich festzuhalten ist, dass der Richtlinien-Vorschlag kein neues EG-Recht schafft. Er dient der Kundmachung der geltenden Richtlinie in kodifizierter Fassung, wobei insbesondere in den Erwägungsgründen veraltete Hinweise gestrichen und andere Bezugnahmen aktualisiert sowie formale rechtstechnische Systematisierungen vorgenommen werden. Aus dem Blickwinkel der Verständlichkeit und Rechtsklarheit wird der Vorschlag daher begrüßt.

 

Der Hinweis in der Begründung, dass der Artikel 22 neu eingefügt worden sei, ist nicht exakt. Der nunmehrige Artikel 22 Abs 1 entspricht vielmehr dem geltenden Artikel 17a (Durchführungsbericht). Neu ist nur Artikel 22 Abs 2, welcher klarstellt, dass der erste Durchführungsbericht der Mitgliedstaaten den Zeitraum 2007 bis 2012 umfassen soll.

Diese Anordnung scheint mit dem Grundsatz der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit nicht in Widerspruch zu treten.

 

Da der EG-Vertrag seit 1986 die Erlassung EG-einheitlicher Mindestvorschriften für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen bei der Arbeit in der Form von Richtlinien, die der Gründung und Entwicklung von KMU nicht entgegenstehen, vorsieht und da ein EG-weiter Gesundheitsschutz gerade angesichts der zumeist tödlich verlaufenden Erkrankungen durch Asbest nicht nur gesundheitspolitisch (auch für in andere Mitgliedstaaten entsandte ArbeitnehmerInnen) erforderlich ist, sondern sich auch aus grundrechtlicher Sicht (Artikel 31 der EG-Grundrechtscharta: „Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.“) ergibt, scheinen weder die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit noch jene der Subsidiarität verletzt.

 

Hinsichtlich zweckmäßiger Anpassungen des Textes werden folgende Vorschläge unterbreitet:

 

a.)        Der Erwägungsgrund (2) erster Satz lautet gemäß dem Entwurf:

„Asbest ist eine besonders gefährdende Substanz, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen kann …“

Diese Formulierung ist in unangemessener Weise zurückhaltend. Asbest ruft (vor allem) ein Asbest-Mesotheliom hervor, das ist eine besonders aggressive Krebserkrankung, nach deren Diagnose in der Praxis bis zum Tod der Betroffenen oftmals weniger als ein Jahr verstreicht. Therapie- oder gar Heilungsmöglichkeiten bestehen nicht.

Will man dies in der Textierung der angepassten Richtlinie zum Ausdruckbringen, wäre im Erwägungsgrund (2) zumindest von einer „äußerst schweren Krankheit beim Menschen“ zu sprechen.

 

b.)        Dringend empfohlen wird, die Artikel der geplanten Richtlinie zusätzlich mit Artikel-Überschriften zu versehen. Dies ist auch in allen anderen EG-ArbeitnehmerInnenschutz-Richtlinien gängige Praxis und erleichtert die Übersicht.

 

c.)        Da, wie ausgeführt, der Text der RL in redigierter Form als kodifizierte Fassung neu kundgemacht werden soll, wird angeregt, in der deutschen Sprachfassung der geplanten Richtlinie die Textierung geschlechtergerecht auszuführen. Dies würde etwa den Artikel 2 des EG-Vertrags (Gleichstellung von Männern und Frauen) mit Leben erfüllen.

 

 

 

2.         Der EU-Ausschuss übergibt dem Präsidenten des Bundesrates diese Ausschussfeststellung gem. § 34 Abs. 6 GO-BR zur Veröffentlichung als Kommuniqué.

 

3.         Der EU-Ausschuss ersucht den Präsidenten des Bundesrates, dieses Kommuniqué an die Europäische Kommission, an die österreichische Bundesregierung, an den Ausschuss der Regionen, an die COSAC bzw. IPEX und an das Europäische Parlament zu übermitteln.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Antrag

gem. § 33 Abs.1 GO-BR

 

 

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates wolle beschließen:

 

 

Die Rechtsträger laut nachstehender Liste werden eingeladen, bis 24.6.2009 eine schriftliche Äußerung gem. § 33 Abs. 1 GO-BR zu folgendem Vorhaben der Europäischen Union abzugeben:

 

KOM (2009) 126 end.: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (10606/EU XXIV.GP)

 

KOM (2009) 316: Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen; Begleitdokument zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung) (10607/EU XXIV.GP)

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates geht dabei davon aus, dass die Stellungnahmen nach Möglichkeit insbesondere Ausführungen zu den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit, zu den Auswirkungen, zum Verhältnis der vorgeschlagenen Richtlinien zu anderen Regelung(svorschläg)en mit ähnlichem Gegenstand sowie allfällige Vorschläge zur Änderung der Richtlinientexte enthalten sollten. Leermeldungen sind nicht erforderlich.

 

Liste:

Bundesministerium für Finanzen

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz

Österr. Gemeindebund

Österr. Städtebund

Wirtschaftskammer Österreich

Bundesarbeitskammer