Parlament Österreich

 

 

 

IV-28 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

Bild des Parlamentsgebäudes

 

Beratungen des EU-Ausschusses

des Bundesrates

 

(Auszugsweise Darstellung)

Dienstag, 21. Juli 2009

 


Beratungen des EU-Ausschusses

des Bundesrates

 

(Auszugsweise Darstellung)

 

 


 

 

Dienstag, 21. Juli 2009

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Tagesordnung

 

 

 

  1. KOM (09) 126 endg.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

(Neufassung)

(10606/EU XXIV.GP)

 

  1. KOM (08) 780 endg./2

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats über die Gesamtenergieeeffizienz von Gebäuden (Neufassung)

(5234/EU XXIV.GP)

 

  1. KOM (09) 262

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat

Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger

(15466/EU XXIV.GP)

 

  1. KOM (09) 338 endg.

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über das Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung in Strafverfahren

(15573/EU XXIV.GP)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrats verabschiedete in seiner Sitzung vom 21. Juli 2009 einstimmig eine teilweise kritische Ausschussfeststellung zum Richtlinienvorschlag zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Dieser stand bereits am 3. Juni 2009 auf der Tagesordnung des Ausschusses. Damals beschlossen die Bundesrätinnen und Bundesräte, dazu Stellungnahmen einzuholen.

 

Der Vorschlag für eine EU-Richtlinie hat zum Ziel, Zahlungsverzögerungen im Geschäftsverkehr hintanzuhalten, da verspätete Zahlungen nicht nur negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität von Unternehmen, insbesondere von KMU, haben, sondern sich auch nachteilig auf den innergemeinschaftlichen Geschäftsverkehr auswirken. Zahlungsverzögerungen können im schlimmsten Fall sogar ansonsten leistungsfähige Unternehmen in den Konkurs treiben und eine Kettenreaktion über die ganze Lieferkette in Gang setzen. Die Kommission kritisiert, dass trotz der bereits bestehenden Richtlinie (2000/35/EG) - in Österreich durch das Zinsenrechts-Änderungsgesetz (BGBl. I Nr. 118/2002) umgesetzt - der Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr innerhalb der EU noch immer ein allgemeines Problem darstellt und in einer Reihe von Mitgliedstaaten die vertraglichen Zahlungsfristen bei Geschäften mit öffentlichen Verwaltungen ungerechtfertigt lang sind. 

 

Die von der EU vorgeschlagenen Neuerungen sollen vor allem kleine und mittlere Unternehmen schützen und Unternehmen sowie öffentliche Stellen zu besserer Zahlungsdisziplin anhalten. Konkret sieht der Vorschlag pauschalierte Entschädigung für Betreibungskosten, Regelungen zur Zahlungsfrist für öffentliche Stellen, pauschalierte Entschädigung für Betreibungskosten sowie Pönale bei Rechtsgeschäften mit öffentlichen Stellen, weiters den Ausschluss von Verzugszinsen als jedenfalls grob benachteiligende Vertragsbestimmung sowie die Schaffung eines vollstreckbaren Titels für unbestrittene Forderungen jedenfalls binnen 90 Kalendertagen vor.

 

In der genannten und einhellig angenommenen Ausschussfeststellung wird der Richtlinienvorschlag grundsätzlich begrüßt. Die Bundesrätinnen und Bundesräte halten darin auch fest, dass dieser den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit entspricht.

 

Dennoch regen die Ausschussmitglieder einige Klarstellungen an und weisen darauf hin, dass aus ihrer Sicht die im Richtlinienentwurf genannten Pauschalen nicht leicht nachvollziehbar und teilweise auch ungewöhnlich hoch sind. Außerdem sei der Ersatz von Betreibungskosten im österreichischen Recht an das Vorliegen eines Verschuldens auf Seiten des Schuldners gebunden. Sollten die genannten Beträge völlig unabhängig vom konkreten Schaden verlangt werden können, dann würde das ein Abweichen von der derzeitigen Schadenersatzkonstruktion in Österreich bedeuten. Diese Systemwidrigkeit zum österreichischen Schadenersatzrecht sei auch angesichts des Vorteils für die Gläubiger nicht zu rechtfertigen, meinen die Mitglieder des Ausschusses.

 

Was die Festsetzung einer 30-tägigen Zahlungsfrist nunmehr auch für öffentliche Stellen betrifft, so wird dies von den Bundesrätinnen und Bundesräten nicht in Frage gestellt. Die Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung von 5 % zusätzlich zum Entschädigungsbetrag sollte jedoch nach deren Auffassung nochmals überdacht werden. Abgesehen von der budgetären Belastung und der Schlechterstellung gegenüber privaten Unternehmen müsse hier auch berücksichtigt werden, so die Ausschussfeststellung, dass für den Gläubiger im Verhältnis zur öffentlichen Hand das Insolvenzrisiko wegfällt.

 

Einen weiteren Kritikpunkt stellt die 90-Tagefrist dar, weil, so der Antrag, die Schaffung eines Exekutionstitels nicht in jedem Fall binnen der angegebenen Frist möglich sein wird. Umstände bei der Zustellung, Verbesserungsaufträge, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, etc. können ein Verfahren unvorhergesehen verzögern, lauten die Argumente.

 

Die Vertreterin des Justizministeriums, Teresa Frizberg, erläuterte nach einer Frage von Bundesrat Reinhard Winterauer (S), der Entwurf sehe im Hinblick auf die Verzugszinsen neue Definitionen vor, wobei das österreichische Recht strenger sei, da Verzugszinsen sofort und ohne Frist anfielen. Tatsächlich neu seien aber die Bestimmungen zum Schadenersatz. Bundesrat Stefan Schennach (G) unterstrich die Schwierigkeiten österreichischer Firmen, das ihnen zuständige Geld im Ausland einzutreiben und forderte, vor allem Klein- und Mittelbetriebe in Zukunft dabei besser zu unterstützen. Daraufhin betonte Bundesrätin Sonja Zwazl (V), die Außenhandelsstellen würden diese Aufgabe sehr ernst nehmen und den Betrieben in jeder Hinsicht Hilfestellung leisten. 

 

 

 

Ein weiterer Tagesordnungspunkte betraf den Vorschlag für eine Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, wozu einstimmig beschlossen wurde, Stellungnahmen einzuholen. Bundesrat Stefan Schennach (G) bezeichnete die Richtlinie als einen Meilenstein und wies auf Regelungen in Frankreich hin, die noch weiter gehen. Energieeffizienzmaßnahmen setzen, so Schennach, auch jene Länder unter Zugzwang, die von gewissen Standards noch meilenweit entfernt sind. Das werde auch der österreichischen Wirtschaft, vor allem den kleinen und mittleren Unternehmen, viele Chancen eröffnen und Arbeitsplätze sichern, meinte er.

 

 

 

Auch zur Mitteilung der Kommission betreffend "Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger" (Stockholm-Programm) beschlossen die Ausschussmitglieder einstimmig, Stellungnahmen einzuholen. Bundesrat Albrecht Konecny (S) berichtete in diesem Zusammenhang aus der letzten Sitzung der PräsidentInnen der COSAC, wo man übereinkam, diese Mitteilung zum Gegenstand eines Probelaufs des Subsidiaritätsprüfungsverfahrens, wie es der Vertrag von Lissabon vorsieht, zu machen. Kommissarin Margot Wallström habe dabei die Parlamente ermuntert, sich in ihren Stellungnahmen nicht nur zu den Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit zu äußern, sondern auch politische Meinungen kundzutun, sagte Konecny. Gerade im Bereich der Asylpolitik, so der Bundesrat, ergeben sich eminent wichtige politische Fragen, zumal eine gemeinsame EU-Asylpolitik nur dann Sinn mache, wenn es auch einen Lastenausgleich gebe. Auch die Auswirkungen auf die nationalen Arbeitsmärkte seien zu klären.

 

 

 

Die Debatte über den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über das Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung in Strafverfahren wurde schließlich auf Antrag von Bundesrat Albrecht Konecny (S) mehrheitlich vertagt, da seitens der Bundesländer dazu noch keine abgestimmte Position vorlag. Bundesrat Franz Perhab (V) wies auf die mögliche Kostenbelastung durch die Richtlinie für die Verwaltungsbehörden hin. Ein Problem stellte laut Justizministerium, vertreten durch den leitenden Staatsanwalt Christian Pilnacek, auch das Erfordernis der schriftlichen Übersetzung dar, da dies auch zu Verfahrensverzögerungen und längerer Inhaftierung führen könnte. Außerdem sei man mit der Kostenfolgenabschätzung noch nicht fertig.

 

Die Rechte auf Unterstützung durch einen Dolmetscher und auf Übersetzung sollen ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem die betreffende Person darüber informiert wird, dass sie verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben, und erstreckt sich laut Entwurf auf das gesamte Ermittlungs- und Gerichtsverfahren

 

 

Folgender Antrag auf  Ausschussfeststellung wurde einstimmig angenommen:

 

 

 

ANTRAG

 

 

betreffend

KOM (2009) 126 endg. vom 8.4.2009: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung der Richtlinie)

 

 

 

Der EU-Ausschuss wolle beschließen:

 

 

1.         Der EU-Ausschuss des Bundesrates hat den oben genannten Richtlinienvorschlag der Kommission in öffentlicher Sitzung beraten und beschließt auf der Grundlage der Informationen der Vertreter des Justizministeriums sowie des EU- und Internationalen Dienstes der Parlamentsdirektion folgende

 

 

Ausschussfeststellung

 

Stellungnahme an die Europäische Kommission

 

Der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr sieht eine ausreichende Bewertung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vor. Die Gründe für die Notwendigkeit von gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften werden grundsätzlich klar und verständlich ausgeführt, weshalb der EU-Ausschuss des Bundesrates sich grundsätzlich positiv zu diesem Vorschlag äußern kann.

 

Das Ziel der Richtlinie, kleine und mittlere Unternehmen zu stärken und vor der Insolvenz zu schützen, wird von EU-Ausschuss des Bundesrates grundsätzlich begrüßt. Denn ein Zahlungsverzug kann dazu führen, dass ansonsten leistungsstarke Unternehmen Konkurs gehen, was im schlimmsten Fall eine Kettenreaktion über die ganze Lieferkette hinweg in Ganz setzten kann. Dennoch erscheinen folgende Punkte problematisch:

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates hält fest, dass bei Art.3 die Überschrift zu überdenken ist, da diese unpräzise erscheint. Besser wäre von „Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen“ zu sprechen. Weiters sollte in Abs.1 lit a klar gestellt sein, dass es sich bei den von Gläubiger zu erfüllenden, vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtung, um für Zahlungsverzug Zinsen geltend machen zu dürfen, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wohl nur um eine Verpflichtung des Schuldners handeln kann, Eine entsprechende Klarstellung wird angeregt. Weiters ist nicht einleuchtend, dass in Abs. 1 von „Zinsen“ gesprochen wird. ansonsten wird aber von „Verzugszinsen“ gesprochen.

 

Außerdem wir festgehalten, dass jeweils zur Klarstellung im Art.3 und Art.5 der Einleitungssatz des Abs. 1 folgend lauten soll: “sind gemäß Art.3 oder Art.5 Verzugszinsen zu zahlen……“.

 

Art. 4 sieht in der neuen Fassung für jene Fälle, in denen Schuldner Verzugszinsen zu zahlen haben, eine pauschalierte Festlegung der Betreibungskosten vor. Diese Pauschale soll der Schuldner offenbar unabhängig (und zusätzlich zu den Verzugszinsen) von einem konkreten Schaden zahlen. Angemerkt wird, dass sich diese Pauschalen als nicht leicht nachvollziehbar und teilweise ungewöhnlich hoch  darstellen. Ebenso soll der Gläubiger durch den Verzug Anspruch auf darüber hinaus gehende verursachte Betreiberkosten haben, es sei denn der Schuldner ist für den Verzug nicht verantwortlich. Der Ersatz von Betreibungskosten ist im österreichischen Recht entsprechend den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Prinzipien an das Vorliegen eines Verschuldens auf Seiten des Schuldners gebunden. Es wäre klarzustellen, dass dies auch nach dem vorliegenden Vorschlag gilt. Für Österreich würde eine Regelung ein Abweichen von der derzeitigen Schadenersatzkonstruktion bedeuten, wenn die genannten Beträge unabhängig von einem Verschulden bzw. vom konkreten Schaden verlangt werden können. Der EU-Ausschuss des Bundesrates stellt aber unbestritten fest, dass damit eine deutlich erleichternde Geltendmachung verbunden ist. Allerdings ist dieser Vorteil für den Gläubiger nach Meinung des Ausschusses des Bundesrates nicht geeignet, die markante Systemwidrigkeit zum österreichischen Schadenersatzrecht zu rechtfertigen.

 

Ein völlig neuer Art.5 soll Sonderbestimmungen für öffentliche Stellen vorsehen, wobei der Begriff „öffentliche Stellen“ in Art.2 Abs.4 des EK-Vorschlages mit Verweis auf die Vergaberichtlinie als „öffentlicher Auftraggeber“ im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG definiert werden soll. Art.5 sieht nunmehr auch für öffentliche Stellen eine 30-tägige Zahlungsfrist vor, die nur dann überschritten werden darf, wenn dies aufgrund besonderer Umstände notwendig ist (geregelt ist nicht wann diese Frist zu laufen beginnt!). Wenn Verzugszinsen zu zahlen sind, soll dem Gläubiger überdies – zusätzlich zu den Betreiberkosten – eine pauschale Entschädigung in der Höhe von 5% des fälligen Betrages gebühren. Der Ausschuss hält das Anliegen für wichtig, zur Sicherstellung der Liquidität von Unternehmen und insbesondere von KMU für zügige Zahlungen der öffentlichen Hand zu sorgen. Es ist bedauerlich, dass  europaweit das Zahlungsverhalten gerade der öffentlichen Hand kein positives Bild zeigt. Daher sieht der Vorschlag wohl entsprechend besondere Maßnahmen für diesen Bereich vor. Der EU-Ausschuss des Bundesrates weist allerdings darauf hin, dass die Leistung einer Entschädigung von 5% zusätzlich zum Entschädigungsbetrag  überdacht werden sollte. Abgesehen von der budgetären Belastung und der Schlechterstellung gegenüber privaten Unternehmen muss hier auch berücksichtigt werden, dass für den Gläubiger im Verhältnis zur öffentlichen Hand regelmäßig das Insolvenzrisiko wegfällt. Andererseits unterliegt die öffentliche Hand nicht denselben Finanzierungszwängen wie private Unternehmen und kann Zahlungsverzug leichter vermeiden. Abgesehen davon, weist der EU-Ausschuss des Bundesrates darauf hin, dass die Möglichkeit der Zahlungsfristverlängerung unklar formuliert ist.

 

Das österreichische Schuldrecht kennt die Nichtigkeit von Vertragsklauseln, die gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen. Grob benachteiligende Vertragsklauseln sind nichtig. Warum aber  - wie im Art.6 vorgesehen eine Vertragsklausel immer grob benachteiligend und daher nicht durchsetzbar sein soll, wenn darin Verzugszinsen ausgeschlossen werden – ist für den EU-Ausschuss des Bundesrates nicht nachvollziehbar.

 

Weiters sieht der EU-Ausschuss des Bundesrates Art.9 als problematisch an. Bisher galt, dass für eine unbestrittene Forderung in der Regel binnen 90 Kalendertage ab Klagseinbringung ein vollstreckbarer Titel erlangt werden kann. Nunmehr sieht man im Richtlinienvorschlag vor das dies jedenfalls binnen 90 Kalendertage möglich sein soll. Die Schaffung eines Exekutionstitels wird aber nicht immer binnen dieser angegebenen Frist möglich sein, da Umstände wie Zustellanstände, Verbesserungsaufträge etc. ein Verfahren verzögern können.

 

Der Vorschlag scheint mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang zu stehen. Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, weil der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. Die aufgeführten Gründe, wonach die Mitgliedstaaten die Ziele des Vorschlages nicht ausreichend verwirklichen, scheinen plausibel und nachvollziehbar. Besonders die Unternehmen, die mit dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen an Unternehmen und Behörden in anderen Mitgliedstaaten mit einem höheren Risiko von Zahlungsverzug behaftet sind, kommt diese Neufassung der Richtlinie zu Gute. Diese Gefahr war in der Vergangenheit immer wieder Grund dafür dass Unternehmen zurückschreckten ihre Produkte und Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat anzubieten, da sie zu mehr Unsicherheit und zu höheren Kosten führte.

 

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, da diese Richtlinie ein freiwilliges Instrument bleibt, weil sie die Wirtschaftsbeteiligten nicht verpflichtet, Verzugzinsen oder eine Entschädigung für Betreibungskosten zu fordern. Ferne wird nicht verhindert, dass Unternehmen andere vertragliche Bestimmungen über die Bezahlung treffen. Zudem können Mitgliedstaaten ihre Bestimmungen, die für den Gläubiger günstiger sind als die zur Erfüllung der Richtlinie notwendigen Maßnahmen, beibehalten.

 

 

 

2.         Der EU-Ausschuss übergibt dem Präsidenten des Bundesrates diese Ausschussfeststellung gem. § 34 Abs. 6 GO-BR zur Veröffentlichung als Kommuniqué.

 

3.         Der EU-Ausschuss übergibt dem Präsidenten des Bundesrates diese Ausschussfeststellung gem. § 34 Abs. 6 GO-BR zur Veröffentlichung als Kommuniqué und ersucht den Präsidenten des Bundesrates, dieses Kommuniqué an die Europäische Kommission, an die österreichische Bundesregierung, an den Ausschuss der Regionen, an die COSAC bzw. IPEX und an das Europäische Parlament zu übermitteln.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Folgende zwei Anträge auf Einholung von Stellungnahmen wurden einstimmig angenommen:

 

 

 

 

Antrag

gem. § 33 Abs.1 GO-BR

 

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates wolle beschließen:

 

Die Rechtsträger laut nachstehender Liste werden eingeladen, bis 31.8.2009 eine schriftliche Äußerung gem. § 33 Abs. 1 GO-BR zu folgendem Vorhaben der Europäischen Union abzugeben:

 

KOM (2008) 780/2 endg: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung)

 

 Der EU-Ausschuss des Bundesrates geht dabei davon aus, dass die Stellungnahmen nach Möglichkeit insbesondere Ausführungen zu den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit, zu den Auswirkungen, zum Verhältnis der vorgeschlagenen Richtlinien zu anderen Regelung(svorschläg)en mit ähnlichem Gegenstand sowie allfällige Vorschläge zur Änderung der Richtlinientexte enthalten sollten. Leermeldungen sind nicht erforderlich.

 

Liste:

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Österr. Gemeindebund

Österr. Städtebund

Wirtschaftskammer Österreich

Bundesarbeitskammer

Verband der Elektrizitätsunternehmer Österreich

Ökosoziales Forum

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Antrag

gem. § 33 Abs.1 GO-BR

 

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates wolle beschließen:

 

Die Rechtsträger laut nachstehender Liste werden eingeladen, bis 31.8.2009 eine schriftliche Äußerung gem. § 33 Abs. 1 GO-BR zu folgendem Vorhaben der Europäischen Union abzugeben:

 

KOM (2009) 262/4 – Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger (Stockholm-Programm)

 

 Der EU-Ausschuss des Bundesrates geht dabei davon aus, dass die Stellungnahmen nach Möglichkeit insbesondere Ausführungen zu den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit, zu den Auswirkungen, zum Verhältnis der vorgeschlagenen Richtlinien zu anderen Regelung(svorschläg)en mit ähnlichem Gegenstand sowie allfällige Vorschläge zur Änderung der Richtlinientexte enthalten sollten. Leermeldungen sind nicht erforderlich.

 

Liste:

Bundesministerium für Inneres

Österr. Gemeindebund

Österr. Städtebund

Wirtschaftskammer Österreich

Bundesarbeitskammer