Parlament Österreich

 

 

 

IV-32 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

Bild des Parlamentsgebäudes

 

Beratungen des EU-Ausschusses

des Bundesrates

 

(Auszugsweise Darstellung)

Dienstag, 9. März 2010

 


Beratungen des EU-Ausschusses

des Bundesrates

 

(Auszugsweise Darstellung)

 

 


 

 

 

 

Dienstag, 9. März 2010

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Tagesordnung

 

 

 

1.

Wahl der/des 1. Stellvertretenden Vorsitzenden

 

 

2.

KOM (10) 12 endg.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland

(2007-2010)

(26077/EU XXIV.GP)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrats begrüßte in seiner Sitzung vom 9. März 2010 ausdrücklich die geplante Verordnung zum Internationalen Fonds für Irland als "wertvollen und notwendigen Beitrag zur Stärkung der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und deren Völkern". Eine entsprechende Ausschussfeststellung wurde einstimmig angenommen.  

 

Allerdings kritisieren die BundesrätInnen darin scharf das Fehlen jeglicher Begründung für die Verordnung im Hinblick auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 zum Vertrag von Lissabon verlange, dass die Kommission detaillierte Angaben darüber zu machen hat, warum die EU für den Vorschlag zuständig ist und nicht die Mitgliedstaaten, betonte der Vorsitzende des Ausschusses, Bundesrat Georg Keuschnigg (V/T). "Es geht nicht um die Substanz, sondern um den Stil", bemerkte dazu Bundesrat Albrecht Konecny (S/W). Verträge seien auch im Kleingedruckten einzuhalten.

 

Da jedoch die Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit durch die vorliegende Verordnung aus der Sicht des Ausschusses nicht verletzt werden, sah der Ausschuss von einer Rüge im Sinn des Artikel 6 ab.

 

Als Expertin stand die Leiterin der Abt. II/10 des Bundesministeriums für Finanzen, Ilse Hohenegger, den Ausschussmitgliedern zur Verfügung. Sie erläuterte, dass die EU seit 1989 Finanzbeiträge zum Internationalen Fonds für Irland leistet. Der Fonds läuft jedoch heuer aus. 2007 bis 2010 kamen jährlich 15 Mio. € zur Auszahlung. Österreichs Anteil liegt bei rund 330.000 €. 

 

Ziel des Fonds ist es, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern sowie die Kontakte, den Dialog und die Versöhnung zwischen Nationalisten und Unionisten in ganz Irland zu unterstützen. Der Fonds ist vor allem in Nordirland und in den Grenzbezirken Irlands tätig und soll dazu beitragen, eine friedliche und stabile Gesellschaft zu schaffen. Es sei notwendig, dass in Nordirland endlich Friede einkehrt, unterstrich auch Bundesrat Franz Eduard Kühnel (V/W).

 

Die Arbeit des Fonds wird genau evaluiert. Der volle jährliche Betrag wird erst nach Annahme des Jahresberichts und des Jahresabschlusses ausbezahlt. Außerdem werden die Maßnahmen des Fonds von den Kontrolldiensten der Generaldirektion REGIO geprüft.

 

Die diesbezügliche Verordnung aus 2006 war vom EuGH für nichtig erklärt worden, da das Gericht die Rechtsgrundlage als ungenügend beurteilte. Der vorliegende Vorschlag trägt dem genannten Urteil Rechnung.

 

 

 

 

 

 

Am Beginn der Sitzung wurde Bundesrat Albrecht Konecny /S/W) einstimmig zum 1. Stellvertretenden Vorsitzenden des EU-Ausschusses des Bundesrats gewählt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Folgende Ausschussfeststellung wurde einstimmig angenommen:

 

 

 

 

EU-Ausschuss des Bundesrates am 9. März 2010

 

 

Antrag auf Ausschussfeststellung

 

 

betreffend KOM(2010) 12 endg. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010) (26077/EU XXIV.GP)

 

 

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates wolle beschließen:

 

 

I.

Begründete Stellungnahme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission

gemäß Art. 5 des Vertrages über die Europäische Union und gemäß Art. 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit

 

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates hat das Vorhaben betreffend KOM(2010) 12 endg. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010) (26077/EU XXIV.GP), am 3. März 2010 in öffentlicher Sitzung beraten und kommt zu folgendem Ergebnis:

 

 

A. Stellungnahme

 

Der vorliegende VO-Vorschlag steht inhaltlich nicht in Widerspruch zum Subsidiaritätsprinzip.

 

 

B. Begründung

 

  1. Der EU-Ausschuss begrüßt diesen VO-Vorschlag ausdrücklich als wertvollen und notwendigen Beitrag  zur Stärkung der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und deren Völker. Er ist aber auch für die Aufrechterhaltung von Frieden und Aussöhnung in dieser speziellen Region wichtig.

 

  1. Der Vorschlag verstößt im Ergebnis auch nicht gegen die inhaltlichen Kriterien des Subsidiaritätsprinzips. Ebenso scheint das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt zu sein.

 

  1. Allerdings hegt der EU-Ausschuss in diesem Zusammenhang folgende Bedenken:

 

  1. Art. 5 des Protokolls Nr. 2 verlangt ausdrücklich, dass jeder Entwurf für einen Gesetzgebungsakt im Hinblick auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit begründet werden muss. Die Begründung muss den Anforderungen des Art. 5 des Protokolls entsprechen und insbesondere detaillierte Angaben sowie die auf qualitativen und quantitativen Kriterien gegründete Feststellung enthalten, warum dieser Vorschlag nach Meinung der Kommission dem Subsidiaritäts- und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht. Diese in den Verträgen vorgeschrieben Begründung fehlt im vorliegenden Vorschlag zur Gänze.

 

  1. Nach Auffassung des EU-Ausschusses des Bundesrates sind die Bestimmungen über die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips untrennbarer Bestandteil des Subsidiaritätsprinzips, wie es in den Verträgen festgelegt und garantiert ist.

 

  1. Der vorliegende Vorschlag verstößt daher durch das völlige Fehlen einer vertragsgemäßen Begründung in formaler Hinsicht gegen das Subsidiaritätsprinzip. Der EU-Ausschuss des Bundesrates sieht dennoch in diesem Fall davon ab, diesen Verstoß ausdrücklich im Sinne des Art. 6 des Subsidiaritätsprotokolls zu rügen, weil es sich um einen der ersten Vorschläge nach Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon handelt und weil die Erwartung besteht, dass die Kommission die in Art. 5 des Protokolls geregelte Begründung bis zur Behandlung im Rat und im Europäischen Parlament in geeigneter Weise nachholen wird.

 

  1. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass auch eine Begründung für die Wahl der Rechtsgrundlage gem. Art. 352 AEUV fehlt. Der Hinweis auf die Entscheidung des EuGH zu einem früheren Verfahren und zur früheren Rechtsgrundlage des Art. 308 EGV reicht als Begründung jedenfalls nicht aus.

 

  1. Der EU-Ausschuss des Bundesrates geht vielmehr davon aus, dass künftige Entwürfe für Gesetzgebungsakte auf der Rechtsgrundlage des Art. 352 AEUV eine ausführliche und nachvollziehbare Begründung enthalten sollen, welche konkreten Ziele der Verträge durch den jeweiligen Gesetzgebungsakt erreicht werden sollen und aus welchen Gründen diese Ziele im Rahmen der in den Verträgen vorgesehenen Befugnisse der Union nicht erreicht werden können.

 

  1. Daher verletzt der vorliegende Vorschlag durch das Fehlen einer Begründung das nach den Verträgen garantierte Recht der Mitgliedstaaten, dass die Kommission nur begründete Vorschläge für Gesetzgebungsakte vorlegt.

 

 

II.

Der EU-Ausschuss des Bundesrates geht davon aus, dass die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung im Rat dem vorliegenden VO-Vorschlag zustimmen werden, gleichzeitig aber die Vorlage eine Begründung wie oben ausgeführt verlangen werden.

 

 

III.

Der EU-Ausschuss übergibt dem Präsidenten des Bundesrates diese Ausschussfeststellung gem. § 34 Abs. 6 GO-BR zur Veröffentlichung als Kommuniqué.

 

 

IV.

Der EU-Ausschuss ersucht den Präsidenten des Bundesrates, dieses Kommuniqué an den Nationalrat, an die österreichische Bundesregierung, an die Landtage, an die Verbindungsstelle der Bundesländer und an den Städte- und den Gemeindebund sowie die unter Punkt I. beschlossene Stellungnahme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, an den Ausschuss der Regionen und an die COSAC bzw. IPEX zu übermitteln.