Parlament Österreich

 

 

 

IV-37 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

Bild des Parlamentsgebäudes

 

Beratungen des EU-Ausschusses

des Bundesrates

 

(Auszugsweise Darstellung)

Donnerstag, 4. November 2010

 


Beratungen des EU-Ausschusses

des Bundesrates

 

(Auszugsweise Darstellung)

 

 


 

 

 

 

Donnerstag, 4. November 2010

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Tagesordnung

 

 

 

1.    KOM (10) 371 endg.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Systeme für die Entschädigung der Anleger

(35486/EU XXIV.GP)

 

2.    KOM (10) 368 endg.

Vorschlag für eine Richtlinie …/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme [Neufassung]

(34727/EU XXIV.GP)

 

3.    RAT 9288/10

Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Republik Österreich, der Republik Slowenien und des Königreichs Schweden für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen

(35450/EU XXIV.GP)

 

4.    KOM (10) 462 endg.

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Jahr für aktives Altern (2012)

(36284/EU XXIV.GP)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrats befasste sich in seiner Sitzung vom 4. November 2010 mit

·         Richtlinienentwürfen zur Einlagensicherung und zur Entschädigung für AnlegerInnen.

 

Weiters diskutierten die Ausschussmitglieder die

·         Initiative zu einer Europäischen Ermittlungsanordnung in Strafsachen sowie den

·         Vorschlag zur Ausrufung des Europäischen Jahres für aktives Altern 2012.

 

 

 

 

 

 

 

Bericht des Ausschussvorsitzenden

 

 

Am Beginn der Sitzung berichtete der Ausschussvorsitzende Bundesrat Georg Keuschnigg (V/T) über eingelangte EU-Dokumente, deren Behandlung im EU-Ausschuss des Nationalrats sowie über eingelangte Gemeinsame Länderstellungnahmen. Dabei handelt es sich um folgende Dokumente:

 

 

Im September sind folgende Gemeinsame Länderstellungnahmen eingegangen:

 

1.    Zur Mitteilung der Kommission: „Europa – ein wichtiges Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus“; eingegangen am 13.09.

 

2.    Zu den Dokumenten der Kommission (Mitteilung, Vorschlag für eine VO, Empfehlung) zum Anbau von GVOs; eingegangen am 22.09.

 

 

Bei der letzten Sitzung des ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union am 12. Oktober 2010 standen folgende EU-Vorhaben auf der Tagesordnung:

 

1.    Vorschlag für eine Richtlinie über das Recht auf Belehrung in Strafverfahren

 

2.    Initiative mehrerer Mitgliedstaaten (darunter Österreich) für eine Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen

Hierzu wurde eine Mitteilung an die Organe der Europäischen Union gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG beschlossen.

 

3.    Vorschlag für eine Richtlinie über Einlagensicherungssysteme [Neufassung]

Hierzu wurde eine Mitteilung an die Organe der Europäischen Union gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG beschlossen.

 

4.    Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über Systeme für die Entschädigung der Anleger

 

5.    Vorschlag zur Änderung der Richtlinien über die zusätzliche Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats

 

6.    Vorschlag für eine Verordnung über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps

 

7.    Vorschlag für eine Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

 

Zu Punkt 6. und 7.wurde eine Mitteilung an die Organe der Europäischen Union gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG beschlossen.

 

 

 

Außerdem sind in letzter Zeit unter anderem folgende Vorschläge der Kommission für Gesetzgebungsakte eingegangen, bei denen die Parlamentsdirektion eine Empfehlung zur eingehenderen Betrachtung wegen Subsidiaritätsbedenken abgegeben hat:

                       

·         Vorschlag für eine Richtlinie zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Neufassung);

 

·         Vorschlag für eine VO über OTC-Derivate;

 

·         Vorschlag für eine VO über Leerverkäufe und Credit Default Swaps;.

 

·         Vorschlag für eine RL über Angriffe auf Informationssysteme;

 

·         Vorschlag für eine VO über die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA);

 

·         Reformpaket zur Stärkung des Stabilitäts- und Wachstumspakts; hiezu sind 5 Vorschläge eingelangt

                       

                       

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagensicherung und Anlegerschutz

 

 

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrats begrüßte grundsätzlich die Pläne der EU zur Einlagensicherung und zum Anlegerschutz. Zum Thema Einlagensicherung wurden jedoch in Form einer Mitteilung an die Kommission Nachbesserungen eingefordert. Beide Richtlinienvorschläge sind als eine Antwort der Union auf die Finanz- und Wirtschaftskrise zu sehen.

 

 

 

In dem einstimmig angenommenen Antrag auf Mitteilung an die Europäische Kommission treten die Ausschussmitglieder für die Berücksichtigung des bewährten sektorale Einlagensicherungssystems in Österreich ein. Zudem lehnen die BundesrätInnen eine Verpflichtung zur grenzübergreifenden Kreditvergabe ab. Sie begrüßten zwar den Ausbau der risiko-orientierten Elemente der Einlagensicherung, meinten aber, dass dies sogar in einem noch höheren Maß sinnvoll wäre. Ein risiko-orientiertes Einlagensicherungssystem müsse letztlich dazu führen, dass Institute mit geringerem Risiko auch geringere Beiträge leisten und Einlagensicherungssysteme mit insgesamt geringerem Risiko einen geringeren Einlagensicherungsfonds aufbringen müssen. Der derzeitige Vorschlag berücksichtige dieses Prinzip noch in unzureichendem Maße, heißt es in dem Antrag. Der Bundesrat teilt damit die Einschätzung des Nationalrats zu diesem Thema .

 

 

 

Ziel des Richtlinienvorschlags zur Verbesserung der Einlagensicherung ist die Stärkung des Vertrauens der AnlegerInnen in ein Sicherungssystem, das eine rasche Auszahlung der gesicherten Beträge garantiert. Damit soll auch ein destabilisierender "run" auf die Banken bei sich abzeichnenden Schwierigkeiten vermieden werden. Im Sinne der Vereinfachung sieht der Kommissionsvorschlag ein vollharmonisiertes Deckungsniveau von 100.000 € vor.

 

Die Einlagensicherungen sollen nach Vorstellungen der EU-Kommission künftig innerhalb von 7 Tagen nach Eintreten des Sicherungsfalls von sich aus die Erstattung der gesicherten Auszahlung vornehmen. Um eine rasche Auszahlung zu ermöglichen, ist nach Auffassung der Kommission eine ex ante-Finanzierung notwendig, damit zum entsprechenden Zeitpunkt die finanziellen Mittel bereits zur Verfügung stehen. So soll innerhalb von 10 Jahren ein Fonds aufgebaut werden, dessen Zielgröße 1,5% der sicherungspflichtigen Einlagen ist. Dieser Fonds wird durch regelmäßige risiko-orientierte Beiträge der Banken gespeist. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, den Banken, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, eine reduzierte Beitragsleistung zu gewähren.

Die ex-ante Finanzierung soll durch ein ex post-Element ergänzt werden, d.h. die Mitglieder eines Sicherungssystems müssen einen bestimmten Sonderbeitrag (0,5% der sicherungspflichtigen Einlagen) leisten, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichend sind.

 

Sind die finanziellen Mittel nach Leistung des ex-post Beitrags immer noch nicht genug, so soll der pan-europäische Solidaritätsmechanismus in Gange gesetzt werden, wonach andere Einlagensicherungssysteme einen limitierten Kredit zu gewähren haben (max. 0,5% der sicherungspflichtigen Einlagen), der nach 5 Jahren zurückzuzahlen ist.

 

Um im Sicherungsfall einer Zweigstelle einer EU-Bank die EinlegerInnen zu unterstützen, sieht die Kommission vor, dass künftig die Einlagensicherung des Gastlandes nicht nur Informationen für die EinlegerInnen bereit stellt, sondern auch die Auszahlung im Wege einer Vorfinanzierung übernimmt und im Gegenzug entsprechende Regressforderungen gegenüber der Einlagensicherung des Herkunftslandes hat.

 

 

 

Wie Sigrid Part vom Bundesministerium für Finanzen erläuterte, werde das österreichische spezifische System damit grundlegend reformiert. Zwar werde das sektorale Sicherungssystem nicht angetastet, dennoch bedeute der Übergang zu einer ex-ante Finanzierung eine neue Herausforderung, die auch die Verhandlungen auf EU-Ebene schwierig gestalte. Die Kommission habe Sorge, dass die derzeitige ex-post Finanzierung die BankkundInnen zu sehr verunsichere und damit einen "run" auf die Banken verursachen könnte.

 

Technisch schwierig werde es auch für die Banken werden, wenn die Auszahlung in Zukunft innerhalb von sieben Tagen und nicht wie bisher innerhalb von 20 Tagen erfolgen soll. Diese kurze Frist werde auch von anderen Mitgliedstaaten als nicht realistisch angesehen, erläuterte sie.

 

Part unterstrich abschließend, dass die Regelungen künftig für alle Mitgliedstaaten gleich sein werden, wodurch es zu keinen Wettbewerbsverzerrungen kommen werde.

 

Seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird der Kommissionsvorschlag in vollem Umfang begrüßt, wie dessen Vertreterin Ulrike Neufang betonte.

 

 

 

Trotz des positiven Zugangs sah Bundesrat Franz Perhab (V/St) in der Vorlage noch einige "Giftzähne", die zu ziehen seien. Die sektorale Einlagensicherung habe in Österreich bislang sehr gut funktioniert, merkte er kritisch an, auch befürchtete er, dass Einlagen ausländischer Banken von Österreich gesichert werden müssen. Er warnte auch vor zu großen Belastungen, die auf die Banken durch Basel III, die Bankensteuer und neue Sicherungssysteme auf EU-Ebene zukommen könnten.

 

Darauf reagierte Sigrid Part mit der Bemerkung, dass das Finanzministerium in den Verhandlungen auf EU-Ebene bemüht sei, die einzelnen Belastungen auf ein ausgewogenes Maß zu beschränken. Vor allem setze man sich dafür ein, dass das erhöhte Eigenkapital auch Berücksichtigung bei der Beitragshöhe zum Fonds für die Einlagensicherung findet.

 

 

 

 

Neben einer verbesserten Einlagensicherung plant die EU-Kommission den Anlegerschutz zu heben und in diesem Sinne die geltende Richtlinie zu überarbeiten. Vor allem soll der EU-Regulierungsrahmen für Finanzdienstleistungen gestärkt und damit auch das Anlegervertrauen in das Finanzsystem wiederhergestellt werden. Darüber hinaus will man Lücken im Regulierungssystem schließen und die Richtlinie allgemein an geänderte Bedingungen anpassen. Geplant ist weiters, die Unterschiede zwischen dem Schutz der KundInnen für Wertpapierfirmen einerseits und dem Schutz von BankeinlegerInnen andererseits abzubauen.

 

Zur Erreichung all dieser Ziele schlägt die EU-Kommission vor, die

Entschädigungshöhe auf 50.000 € im gesamten EU-Raum zu harmonisieren. Zur Finanzierung des Entschädigungssystems soll es eine zwingende ex ante - Finanzierung ("Zielausstattung") der Entschädigungssysteme durch jährliche Beitragszahlungen geben, aber auch die Möglichkeit eröffnet werden, zusätzliche Beiträge einzuheben, falls die Zielausstattung zur Regelung von Entschädigungsansprüchen nicht ausreicht. Eine Kreditaufnahme bei anderen Entschädigungssystemen (auch grenzüberschreitend im EU-Raum) ist ebenfalls angedacht.

 

Der Richtlinienentwurf sieht die Pflicht zur Auszahlung einer "provisorischen Teilentschädigung" vor, falls die (gesamte) vorläufige Forderung der AnlegerInnen nicht innerhalb einer bestimmten Frist ausbezahlt wird. Außerdem soll es neben anderen Maßnahmen auch eine Ausweitung der Informationspflichten gegenüber den KundInnen für Wertpapierfirmen und Investmentfonds geben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen

 

 

 

Auch die engere Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Justiz beschäftigte den EU-Ausschuss des Bundesrats. Grundlage dafür war die Vorlage zu einer Europäischen Ermittlungsanordnung, mit der ein umfassendes Rechtshilferegime geschaffen werden soll.

 

Derzeit gibt es nämlich, wie Wolfgang Pekel vom Justizministerium ausführte, mehrere Rechtsgrundlagen, wie ein Europaratsübereinkommen samt Protokollen, ein EU-Übereinkommen samt Protokoll und ein Rahmenbeschluss über die Europäische Beweisanordnung (RB-EBA). All diese Vorschriften passten nicht zusammen, erläuterte er.

 

Die Richtlinie sehe nun vor, dass der ersuchende Mitgliedstaat unter Verwendung eines einheitlichen Formulars eine Europäische Ermittlungsanordnung (European Investigation Order, EIO) erlässt, die im ersuchten Staat nach dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung vollstreckt wird. Der Vorschlag schränke auch die derzeitigen, einer zwischenstaatlichen Zusammenarbeit häufig im Weg stehenden Ablehnungsgründe deutlich ein. Dieser Punkt der Ablehnungsgründe sei aber unter den Mitgliedstaaten noch sehr umstritten, räumte Pekel ein. Angesichts dessen und der unterschiedlichen Behördenstruktur in den einzelnen EU-Ländern handle es sich um eine äußerst komplexe Angelegenheit, erläuterte Pekel, sodass die Verhandlungen noch einige Zeit in Anspruch nehmen werden.

 

 

 

Die Bundesrätinnen und Bundesräte unterstützten unisono die Initiative der Kommission. In einem einstimmig angenommenen Antrag auf Mitteilung an die Europäische Kommission verlangen sie jedoch weitere Präzisierungen. Vor allem sollten die Gründe für die Ablehnung einer Ermittlungsanordnung konkretisiert werden, um den Behörden ein für die Praxis taugliches Regulativ an die Hand zu geben. Auch halten sie es für dringend geboten, die Behörde des Anordnungsstaates zu einer Gesetzmäßigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung zu verpflichten.

 

Der Ausschuss vertrat weiters die Ansicht, dass die Gründe einer Bewilligung einer Ermittlungsanordnung durch die Anordnungsbehörde klar dargestellt werden müsse, vor allem im Hinblick auf das Redaktionsgeheimnis, Berufsgeheimnisse und das Doppelbestrafungsverbot. Jedenfalls ist nach Auffassung des Ausschusses sicher zu stellen, dass eine Übermittlung von Beweismitteln verweigert werden kann, deren Verwertung in Österreich in einem vergleichbaren Verfahren nicht zulässig wäre. Sie schließen sich damit auch der Meinung des Nationalrats an.

 

 

 

In der Diskussion informierte der Vertreter des Justizministeriums auf eine Anfrage von Bundesrat Franz Eduard Kühnel (V/W), dass die gegenständliche und auch von Österreich forcierte Initiative nun auch von Frankreich voll unterstützt werde. Auch Deutschland und Großbritannien brächten sich sehr konstruktiv ein, bei diesen Staaten gebe es jedoch Bedenken hinsichtlich der Ablehnungsgründe. Durch die Umsetzung der Richtlinie würde es auch zu einer eklatanten Verkürzung und Vereinheitlichung der Fristen kommen, innerhalb derer den Rechtshilfeansuchen entsprochen werden müsse. Derzeit dauere es in manchen Fällen sogar bis zu einem Jahr, der Richtlinienentwurf sehe eine Frist von 90 Tagen vor.

 

An den österreichischen Standards werde sich nichts ändern, betonte Pekel gegenüber Bundesrätin Elisabeth Kerschbaum (G/N). Diese blieben für die österreichischen StaatsanwältInnen bindend, versicherte er.

 

Die Bedenken von Bundesrätin Cornelia Michalke (F/V) versuchte er mit dem Hinweis auf die MRK und die Charta der Grundrechte zu entkräften, die für alle Mitgliedstaaten Geltung haben. Die zentrale Frage sei die Gestaltung der Ablehnungsgründe, unterstrich er, der ersuchende Staat könne nur jene Maßnahmen verlangen, die in seinem eigenen Rechtssystem vorgesehen und die auch verhältnismäßig sind, präzisierte er. Das könnte sogar laut Pekel zu einem verbesserten Recht in einigen Staaten führen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Europäisches Jahr für aktives Altern

 

 

 

Die Mitglieder des EU-Ausschusses des Bundesrats diskutierten heute den Plan der EU, das Jahr 2012 zum europäischen Jahr für aktives Altern auszurufen. Der Schwerpunkt dabei liegt auf Bewusstseinsbildung und Sensibilisierung breiter Bevölkerungsschichten.

 

Die Bewertung der BundesrätInnen dazu fiel vorsichtig positiv bis voll inhaltlich zustimmend aus. So meinte etwa Bundesrat Franz Eduard Kühnel (V/W), bei Worten wie Bewusstseinsbildung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit handle es sich lediglich um Worthülsen. Es komme auf die konkreten Maßnahmen an. Bundesrat Friedrich Hensler (V/N) betonte die Notwendigkeit, diesem Ansatz der EU einen höheren Stellenwert zu geben. Wichtig sei es, mit geeigneten Initiativen einen Grundstein dafür zu legen, dass die Anerkennung des Potentials älterer Menschen auch noch übermorgen Priorität hat.

 

Bundesrätin Elisabeth Kerschbaum (G/N) wiederum hielt den Titel der Initiative für "eigenartig". Die Initiative ist ihrer Ansicht nach auch zu sehr wirtschaftsbezogen, ihr fehlen andere Bereiche, wie etwa die Gesundheitspolitik. Wichtig sei es, so Kerschbaum, dass älteren Menschen auch am Arbeitsmarkt die entsprechende Wertschätzung entgegen gebracht wird. Bundesrätin Cornelia Michalke (F/V) thematisierte die Anhebung und Harmonisierung des faktischen Pensionsalters.

 

 

 

Wie im Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeführt, wird hohes Alter oft mit Krankheit und Pflegebedürftigkeit in Verbindung gebracht. Ältere Menschen fühlten sich auch oft vom Arbeits- und Familien- und Gemeinschaftsleben ausgeschlossen. Der bedeutende tatsächliche und potentielle Beitrag, den ältere Menschen für die Gesellschaft leisten können, werde dabei verkannt. Notwendig wäre es daher – auch im Sinne der Wahrung der generationenübergreifenden Solidarität, ältere Menschen länger auf dem Arbeitsmarkt zu halten und dafür zu sorgen, dass sie so lange wie möglich gesund, aktiv und unabhängig bleiben.

 

Laut Kommission haben die Mitgliedstaaten im Rahmen der Beschäftigungsstrategie damit begonnen, den Trend zum vorzeitigen Ruhestand umzukehren, sodass die Beschäftigungsquote in der EU für Personen zwischen 55 und 64 Jahren von 36,9 % im Jahr 2000 auf 46 % im Jahr 2009 gestiegen ist. Um ältere ArbeitnehmerInnen zu motivieren weiterzuarbeiten, sei es erforderlich, die Arbeitsbedingungen zu verbessern und an den Gesundheitszustand und die Bedürfnisse älterer ArbeitnehmerInnen anzupassen, ihre Kompetenzen durch einen besseren Steuerbemessung und Leistungsgewährung daraufhin zu überarbeiten, dass echte Anreize für ein längeres Arbeiten geschaffen werden, so der Kommissionsvorschlag.

 

Im Alter aktiv zu sein, sei darüber hinaus ein wirksames Mittel zur Bekämpfung der Altersarmut. 2008 seien 19 % der über 65-Jährigen in der Europäischen Union von Armut bedroht gewesen.

 

Das vorgeschlagene "Europäische Jahr für aktives Altern" soll die Mitgliedstaaten, ihre regionalen und lokalen Behörden, die Sozialpartner und die Zivilgesellschaft in ihren

Bemühungen bestärken und unterstützen, aktives Altern zu fördern und mehr zu unternehmen, um das Potential der geburtenstarken Jahrgänge zu nutzen. Es sollte als Höhepunkt einer großen, den Zeitraum 2011-2014 umspannenden Aktion gesehen werden, in deren Verlauf die EU viele ihrer Programme und Maßnahmen auf das Thema "aktives Altern" konzentrieren und einen Rahmen aufstellen würde, in dem neue Initiativen und Partnerschaften zur Unterstützung aktiven Alterns auf allen Ebenen (Mitgliedstaaten, Regionen, lokale Einrichtungen, Sozialpartner, Zivilgesellschaft) angeregt und bekannt gemacht werden könnten.

 

2011 würden öffentliche Behörden, Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft auf allen Ebenen dazu aufgerufen, sich selbst zu spezifischen Zielen im Bereich des aktiven Alterns zu verpflichten. Die Ziele würden auf einer europäischen Website dokumentiert, die dann als Website des Europäischen Jahres auch als Monitoring- und Evaluierungsinstrument dienen soll. Der Schwerpunkt des Europäischen Jahres läge 2012 auf der schrittweisen Umsetzung der 2011 eingegangenen Verpflichtungen, auf der Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit sowie auf der Bekanntmachung der einschlägigen Initiativen durch Medienarbeit und Einbeziehung anderer Multiplikatoren.

 

Koordinierendes Ressort in Österreich wird das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sein, erläuterte Ulrike Neufang. Man werde auch die anderen Ministerien einbinden, um einen Programmvorschlag zu erstellen. Die Vertreterin des Ministeriums konnte zu diesem Zeitpunkt noch keine konkreten Pläne bekannt geben, da man noch den formalen Beschluss auf EU-Ebene abwarten müsse. Man denke in erster Linie an Veranstaltungen, Konferenzen, Diskussionen aber auch Forschungsarbeiten, und wenn dies alles konzentriert innerhalb eines Jahres vermittelt werde, dann könne dies durchaus etwas verändern, zeigte sie sich überzeugt. Zusätzliche Mittel für die Initiative werde es seitens der EU nicht geben, informierte sie die Ausschussmitglieder abschließend.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Folgende zwei Anträge auf Mitteilung an die Europäische Kommission wurden einstimmig angenommen:

 

 

 

EU-Ausschuss des Bundesrates am 4.11.2010

 

 

 

ANTRAG AUF MITTEILUNG an die EUROPÄISCHE KOMMISSION

gemäß Art 23f Abs. 4 B-VG iVm Art 23k Abs. 3 B-VG

 

 

betreffend

 

KOM (2010) 368 endg. Vorschlag für eine Richtlinie …/…EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssystems [Neufassung] (34727/EU, XXIV. GP)

eingebracht in der Sitzung des EU-Ausschusses des Bundesrates am 4.11.2010.

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates wolle beschließen:

 

 

Die folgende Position zum eingangs erwähnten Vorhaben ist der Europäischen Kommission gemäß Art 23f Abs 4 B-VG iVm Art 23k Abs 3 B-VG mitzuteilen:

 

"Durch den oa. Vorschlag werden die Bestimmungen der bereits bestehenden Richtlinie zur Einlagensicherung stärker harmonisiert, als dies bisher der Fall war. Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll den Lehren aus der Finanzkrise Rechnung getragen werden. So soll insbesondere der Wettlauf der EinlegerInnen um möglichst hohe Deckungssummen durch Wechsel der Bank und damit des Sicherungssystems (‚bank run‘) in Zukunft verhindert werden. Außerdem soll für den Fall einer Bankeninsolvenz ein ausreichender Kapitalstock vorhanden sein, um die betroffenen EinlegerInnen möglichst rasch und unbürokratisch zu entschädigen.

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates begrüßt und unterstützt die Arbeit der Europäischen Kommission, die darauf abzielt, die Funktion der Finanzmärkte durch entsprechende Regulierungsmaßnahmen zu verbessern und gleichzeitig das Risiko für künftige Krisen des Finanzsektors zu reduzieren.

 

Die einheitliche Festlegung der zu deckenden Einlagen mit einem Betrag von 100.000 Euro ist sinnvoll, um den negativen Folgen uneinheitlicher Deckungshöhen vorzubeugen. Insbesondere wird so eine Ungleichbehandlung zwischen in verschiedenen Mitgliedsstaaten ansässigen EinlegerInnen des selben Instituts verhindert. 

 

Die schlussendliche Richtlinie sollte so ausgestaltet sein, dass bewährte – beispielsweise sektorielle – Einlagensicherungssysteme im Sinne der VerbraucherInnen rechtlich zulässig und wirtschaftlich möglich bleiben. Das den VerbraucherInnen garantierte Schutzniveau soll durch die Richtlinie zumindest beibehalten, nach Möglichkeit sogar erhöht werden.

 

Der vierstufige Aufbau der Finanzierung der Einlagensicherungssysteme ist dem Prinzip nach sinnvoll, da so eine Mischung aus verschiedenen Finanzierungsquellen geschaffen wird, die den für die Deckung in Frage kommenden Kapitalstock vergrößert. Dies ist von deutlichem Vorteil für die EinlegerInnen, da somit die Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit des Einlagensicherungssystems weiter reduziert wird. Jedoch sollte insbesondere im Bereich der grenzübergreifenden Kreditvergabe darauf geachtet werden, dass die aus der im Vorschlag vorgesehenen Kreditvergabe resultierenden Lasten gleichmäßig auf die anderen Einlagensicherungssysteme verteilt werden. Eine  Verpflichtung zur grenzübergreifenden Kreditvergabe wird abgelehnt.

 

Durch das vierstufige Finanzierungsmodell wird das risiko-orientierte Element der Einlagensicherung weiter ausgebaut, was zu begrüßen ist und sogar noch in höherem Maße sinnvoll wäre. Ein risiko-orientiertes Einlagensicherungssystem muss letztlich dazu führen, dass Institute mit geringerem Risiko auch geringere Beiträge leisten und Einlagensicherungssysteme mit insgesamt geringerem Risiko einen geringeren Einlagensicherungsfonds aufbringen müssen. Der derzeitige Vorschlag berücksichtigt dieses Prinzip noch in unzureichendem Maße, insbesondere in Hinblick auf Sicherungssysteme zwischen einer großen Zahl an kleineren Instituten, wie sie auch für den österreichischen Bankenmarkt nicht untypisch sind. Sofern diese Institute durch Haftungsverbünde einen hohen Grad der Ausfallsicherung garantieren, sollte diesen eine Begünstigung auf anderen Stufen des nun vorgeschlagenen Finanzierungsmodells zukommen. Die Bestimmungen über die an die gesetzliche Einlagensicherung zu leistenden ex-ante Beiträge sind daher unter Umständen zu wenig flexibel, um die Verwirklichung eines risiko-orientierten Modells der Einlagensicherung zu ermöglichen.

 

Die administrative Ausgestaltung der Bestimmungen der Richtlinie sollte im Sinne aller Beteiligten den praktischen Bedürfnissen entsprechen, um ein reibungsloses Funktionieren der Einlagensicherung zu gewährleisten. Eine unter diesem Gesichtspunkt vorgenommene Überprüfung gewisser Detailbestimmungen (Fristen, Auszahlung auch ohne Antrag, pay-box-Funktion) wäre daher sinnvoll.

 

Abschließend wird bezweifelt, ob die gewählte Rechtsgrundlage für sich alleine ausreicht, um die gegenständliche Richtlinie in all ihren Facetten abzudecken. Eine diesbezügliche Überprüfung im weiteren Gesetzgebungsverfahren wird empfohlen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EU-Ausschuss des Bundesrates am 4.11.2010

 

 

 

ANTRAG AUF MITTEILUNG an die EUROPÄISCHE KOMMISSION

gemäß Art 23f Abs. 4 B-VG iVm Art 23k Abs. 3 B-VG

betreffend

 

 

Ratsdok. 9288/10 Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Republik Österreich, der Republik Slowenien und des Königreichs Schweden für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (31637/EU XXIV.GP)

 

eingebracht in der Sitzung des EU-Ausschusses des Bundesrates am 4.11.2010.

 

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates wolle beschließen:

 

I.

 

Die folgende Position zum eingangs erwähnten Vorhaben ist der Europäischen Kommission gemäß Art 23f Abs 4 B-VG iVm Art 23k Abs 3 B-VG mitzuteilen:

 

„Die von mehreren Mitgliedsstaaten – darunter auch Österreich – vorgelegte Initiative für eine Richtlinie verfolgt das Ziel, die grenzübergreifende Verfolgung von Straftaten zu vereinfachen. Zu diesem Zweck soll der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung umfassend auf den Bereich der Ermittlungsmaßnahmen und der Beweiserhebung ausgeweitet werden. Der EU-Ausschuss des Bundesrates begrüßt die Ziele der Initiative insbesondere auch deshalb, da durch einen neuen einheitlichen Ansatz die bestehenden Doppelgleisigkeiten in Hinblick auf grenzübergreifende Ermittlungsmaßnahmen beseitigt und so ein höheres Maß an Rechtssicherheit erzielt werden kann.

 

Grundlage dafür, dass eine gegenseitige Anerkennung als geeignetes Instrument angesehen werden kann, ist – wie dies auch im Stockholm Programm festgehalten wird – ein Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der europäischen Strafrechtssysteme. Zur Stärkung dieses Vertrauens hat sich der Rat im November 2009 auf eine Roadmap geeinigt, die sechs Maßnahmen zur Stärkung der strafrechtlichen Verfahrensgarantien vorsieht.

 

Es ist von grundlegender Bedeutung, dass im Rahmen der Europäischen Ermittlungsanordnung in Strafsachen entsprechende Vorkehrungen  getroffen werden, um Betroffene vor unverhältnismäßigen bzw. rechtsstaatlich bedenklichen Eingriffen in ihre Privatsphäre zu schützen.

 

Zwar enthält der derzeitige Richtlinienvorschlag die Möglichkeit, eine Ermittlungsanordnung abzulehnen. Die Gründe hierfür sind jedoch zu allgemein gehalten, um den handelnden Behörden als taugliches Beurteilungskriterium für die Zulässigkeit einer Ermittlungsanordnung zu dienen. Es sollte daher darauf geachtet werden, dass die Artikel über allfällige Ablehnungsgründe bestimmt und konkret formuliert werden, um den Behörden ein für die Praxis taugliches Regulativ an die Hand zu geben.

 

Darüber hinaus legt die Initiative keine Mindestanforderungen fest, an die sich die Anordnungsbehörde bei ihrer Entscheidung über eine Ermittlungsanordnung zu halten hat. So ist etwa weder eine Legalitätsprüfung (vgl. Art 7 der Europäischen Beweisanordnung), noch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgeschrieben. Aus diesen Gründen scheint es dringend geboten, die Behörde des Anordnungsstaates zu einer Gesetzmäßigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung zu verpflichten. In diesem Zusammenhang sollte allerdings im Sinne eines beschleunigten Verfahrens darauf geachtet werden, dass doppelte Prüfungen durch die Behörden im Anordnungs- und Vollstreckungsstaat vermieden werden. 

 

In Hinblick auf die einer betroffenen Person gegen eine Ermittlungsanordnung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel erscheint es zweckmäßig, einen Widerspruch in der Sache selbst nur vor einem Gericht des Anordnungsstaates zuzulassen. In Hinblick auf die zu beachtenden Verfahrensvorschiften bleibt jedoch ausschließlich das Recht des Vollstreckungsstaates maßgeblich. Insofern sollte die Möglichkeit bestehen, die Übermittlung der auf Grund einer Ermittlungsanordnung gesicherten Beweise und damit ihrer Verwertung in einem anderen Mitgliedstaat zu verweigern, wenn die Beweise nicht legal erlangt wurden bzw. wenn diese in einem ähnlichen österreichischen Fall nicht verwendet werden dürften (z.B. Beweiserhebungsverbote).

 

Der Ausschuss ist der Ansicht, dass die Gründe einer Bewilligung einer Ermittlungsanordnung durch die Anordnungsbehörde konkretisiert werden müssen  (z.B. Rücksichtnahme etwa auf das Redaktionsgeheimnis, Berufsgeheimnisse und das Doppelbestrafungsverbot). Jedenfalls ist sicherzustellen, dass eine Übermittlung von Beweismitteln verweigert werden kann, deren Verwertung in Österreich in einem vergleichbaren Verfahren – etwa auf Grund von Beweiserhebungsverboten - nicht zulässig wäre.“