Parlament Österreich

 

 

 

IV-38 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

Bild des Parlamentsgebäudes

 

Beratungen des EU-Ausschusses

des Bundesrates

 

(Auszugsweise Darstellung)

Donnerstag, 16. Dezember 2010

 


Beratungen des EU-Ausschusses

des Bundesrates

 

(Auszugsweise Darstellung)

 

 


 

 

 

 

Donnerstag, 16. Dezember 2010

__________________________________________________________

 

 

 

Tagesordnung

 

 

Konstituierung

 

 

 1.        KOM (10) 352 endg.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen

Europa – wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus

(34270/EU XXIV.GP)

 

 2.        KOM (09) 378 endg.

Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Anwendung und Wirksamkeit der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinien 97/11/EG und 2003/35/EG)

(16468/EU XXIV.GP)

 

 3.        KOM (10) 375 endg.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG betreffend die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen

(35348/EU XXIV.GP)

 

 4.        KOM (10) 472 endg.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen

Europäische Breitbandnetze: Investition in ein internetgestütztes Wachstum

(36918/EU XXIV.GP)

 

 5.        KOM (10) 471 endg.

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das erste Programm für die Funkfrequenzpolitik

(36922/EU XXIV.GP)

 

 

 6.        KOM (10) 212 endg.

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen

Konsultation über die künftige Politik für das transeuropäische Verkehrsnetz

(30491/EU XXIV.GP)

 

7.         KOM (2010) 474 endg.

            Mitteilung der Kommission über die Entwicklung eines einheitlichen          europäischen Eisenbahnraums

(36886/EU XXIV.GP)

            und

            KOM (2010) 475 endg.

            Vorschlag für eine Richtlinie des Parlaments und des        Rates zur Schaffung

eines einheitlichen europäischen      Eisenbahnraums (Neufassung)

(36888/EU XXIV.GP)

 

8.         SEK (2010) 1043 endg.

            Zusammenfassung der Folgenabschätzung            Begleitdokument zum

            Vorschlag für eine Richtlinie des       Parlaments und des Rates zur Schaffung

            eines   einheitlichen europäischen Eisenbahnraums

            (36889/EU XXIV.GP)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ein neuer politischer Rahmen für den Tourismus in Europa

 

 

Der Tourismus in Europa soll besser koordiniert werden. Das geht aus einer Mitteilung der Kommission hervor, die dem EU-Ausschuss des Bundesrats vorlag. Der Vertrag von Lissabon bietet erstmals eine spezifische Rechtsgrundlage für EU-Maßnahmen auf diesem Gebiet. Österreich unterstützt den Vorstoß grundsätzlich in seinen Zielrichtungen, vor allem hinsichtlich der Nachhaltigkeit und Qualitätsförderung im Tourismus, aber auch hinsichtlich einer besseren Koordinierung. Das Prinzip der Subsidiarität ist jedoch nach heimischer Auffassung in jedem Fall zu wahren.

 

Die EU-Kommission schlägt vier Schwerpunkte zur Tourismusförderung vor. Zum einen soll die Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus in Europa gefördert werden, etwa durch eine Diversifizierung des Angebots. Die Kommission nennt dazu unter anderem eine stärkere Abstimmung mit der Kultur. So soll ja ein europäisches Kulturerbe-Siegel eingeführt werden. Man denkt aber auch an eine Entflechtung der Ferien und an ein Eurobarometer zur Zufriedenheit.

 

Die Bemühungen um einen nachhaltigen, verantwortungsvollen Qualitätstourismus sollen verbessert werden. Dabei schwebt Brüssel die Festlegung von Nachhaltigkeitsindikatoren für Destinationen, ein europäisches Gütesiegel für den Qualitätstourismus, eine Charta für nachhaltigen und verantwortungsvollen Tourismus sowie Analysen von Risiken durch Klimawandel vor.

 

Des weiteren soll das Image und die Außenwirkung Europas als ein nachhaltiges Reiseziel konsolidiert werden, die "Marke Europa" geschaffen und beworben werden. Schließlich will man das Potential der politischen Maßnahmen und der Finanzinstrumente der EU zur Entwicklung des Tourismus bestmöglich nutzen.

 

Aus diesen Zielsetzungen werden dann 21 Maßnahmen abgeleitet. Der Rat der EU unterstrich die Bedeutung einer nachhaltigen Entwicklung des Tourismus für Wachstum und Beschäftigung und wies auch auf die Herausforderungen für den Tourismus durch den Klimawandel, die Biodiversität, den zunehmenden globalen Wettbewerb und die steigende Bedeutung und Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien hin. Unterstrichen wird seitens des Rats die Notwendigkeit eines integrierten Ansatzes einerseits aber auch die Einhaltung des Prinzips der Subsidiarität.

 

 

 

Nach einleitenden Statements beantworteten die beiden Expertinnen des Wirtschaftsministeriums eine Reihe von Detailfragen der Bundesrätinnen Monika Mühlwerth (F/W), Elisabeth Kerschbaum (G/N) und der Bundesräte Edgar Mayer (V/V) und Stefan Schennach (S/W). Die BundesrätInnen interessierten sich dabei insbesondere für die Frage, welchen konkreten Nutzen die vorgeschlagenen Maßnahmen den einzelnen Tourismus-Regionen bringen solle und wo Österreich sich hier einbringen könne. Sie erfuhren dazu, dass im Mittelpunkt der Wissensaustausch zur Entwicklung von Gebieten abseits der touristischen "Trampelpfade" stehe und eine bessere Vernetzung der Informationen angestrebt werde. Österreichisches Know-how im Tourismus sei international sehr gefragt, insbesondere in der Berufsausbildung für den Tourismusbereich und der österreichischen Hotelklassifizierung.

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates beschloss dazu einstimmig eine Mitteilung an die Kommission, in der die Zielsetzung der EU-Kommission zur Tourismusförderung grundsätzlich begrüßt wird. Die BundesrätInnen fordern aber eine Konkretisierung der Maßnahmen, insbesondere in Hinblick auf ihre Kosten-Nutzen-Relation, ein.

 

Auswirkungen der UVP-Richtlinie

 

 

Laut Bericht der Kommission, der den Zeitraum 2003-2008 abdeckt, wurden die Ziele der UVP-Richtlinie im Allgemeinen erreicht. Dennoch ortet die Kommission einen Verbesserungsbedarf, weshalb sie eine Weiterentwicklung der Richtlinie in Aussicht stellt.

 

Konkret zeigt der Bericht auf, dass der bestehende Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Feststellung der UVP-Pflicht eines Vorhabens (Einzelfallprüfung) insofern zu Problemen führt, als EU weit Schwellen und Kriterien verschiedenster Art und Größe festgelegt wurden. Außerdem konstatiert die Kommission große Qualitätsunterschiede - sowohl zwischen Mitgliedstaaten als auch innerhalb der Mitgliedstaaten selbst - bei den UVP-Unterlagen. Auch hinsichtlich der Beteiligung der Öffentlichkeit besteht kein einheitliches Verfahren. So sind beispielsweise der Zeitpunkt der Einbeziehung der Öffentlichkeit, der Zeitrahmen für die öffentlichen Konsultationen, die Zugänglichkeit öffentlicher Informationen sowie der Zugang der Öffentlichkeit zu Überprüfungsverfahren unterschiedlich geregelt. Verbesserungspotential ortet die Kommission ferner bei den Regelungen für Konsultationen mit Nachbarländern betreffend grenzüberschreitende Auswirkungen eines Projektes bzw. betreffend Auswirkungen eines Projektes, das sich über mehrere Staaten erstreckt. Mangelnde Koordination zwischen UVP-Richtlinie und anderen Richtlinien, die damit in Zusammenhang stehen, führt zu einem weiteren Kritikpunkt.

 

Die Kommission beabsichtigt, nicht nur die drei bisherigen Novellen zur UVP formal zusammenzuführen, was bereits 2011 erfolgen soll. Die UVP-Richtlinie soll auch weiterentwickelt werden. Ein Vorschlag dazu wird frühestens 2012 vorliegen, heißt es in der Information des Umweltministeriums. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Klimawandels und der Biodiversität in der UVP-Richtlinie die Kommission die Erstellung eines EK-Leitfadens bis 2011 in Aussicht

 

 

Die Mitglieder des EU-Ausschusses des Bundesrates hatten Gelegenheit, Fragen an eine Expertin des Umweltministeriums zu richten. Von den Bundesrätinnen Elisabeth Kerschbaum (G/N), Monika Mühlwert (F/W) und Cornelia Michalke (F/V) sowie den Bundesräten Edgar Mayer (V/V) und Stefan Schennach (S/W) wurden dabei insbesondere Fragen der grenzüberschreitenden UVP und der Vereinheitlichung der Standards aufgeworfen.

 

In diesem Zusammenhang beschloss der Bundesrat einstimmig eine Ausschussfeststellung, in dem der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ersucht wird, den EU-Ausschuss des Bundesrats bis spätestens Herbst 2011 über den Stand der Vorbereitungen für eine Neufassung der UVP-Richtlinie zu unterrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen

 

Mit der Verordnung und damit der Anerkennung des Subsidiaritätsprinzips in der Frage des Anbaus von GVO löst die Kommission ein politisches Versprechen von Präsident Barroso ein, in dieser Frage das Selbstbstimmungsrecht in den Vordergrund zu stellen. Ausschlaggebend dafür war eine Initiative Österreichs und der Niederlande im Jahr 2009 beim Umweltministerrat, der sich dann auch andere Mitgliedstaaten angeschlossen haben

 

Die Bundesrätinnen und Bundesräte begrüßten den Vorschlag unisono, wie bereits zwei Tage vorher die Abgeordneten des Nationalrats.

 

In die geltende Richtlinie 2001/18/EG soll nun ein neuer Artikel 26b aufgenommen werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, Maßnahmen zu treffen, um den Anbau aller oder bestimmter GVO, die gemäß der Richtlinie oder der oben erwähnten Verordnung zugelassen wurden, auf ihrem Hoheitsgebiet oder in bestimmten Regionen zu beschränken oder zu verbieten. Dies gilt unter der Einschränkung, dass sich diese Maßnahmen auf andere Gründe stützen als diejenigen, die sich auf die Risikobewertung in Bezug auf die Gesundheit und die Umwelt beziehen und dass sie im Einklang mit den EU-Verträgen stehen.

 

Die Verbote und Beschränkungen müssen von der Kommission nicht mehr genehmigt werden. Die Mitgliedstaaten, die solche Maßnahmen zu erlassen beabsichtigen, müssen lediglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission einen Monat vor Erlass dieser Maßnahmen zu Informationszwecken in Kenntnis setzen.

 

Das auf der wissenschaftlichen Bewertung von Gesundheits- und Umweltrisiken basierende Zulassungssystem der EU soll nach den Plänen der Kommission beibehalten und weiter verbessert werden. Dies stellte auch einen Kritikpunkt für die Mitglieder des EU-Ausschusses dar, da sie die Auffassung vertraten, die Entscheidungen der Mitgliedstaaten über Anbauverbote dürfe nicht eingeschränkt werden und sollten sich auch auf Aspekte des Gesundheits- und Umweltschutzes beziehen können.

 

Für Auskünfte über die Implikationen des EU-Vorstoßes standen den Bundesrätinnen und Bundesräten Experten zur Verfügung, die von der oberösterreichischen Landesregierung, dem Umwelt- und dem Gesundheitsministerium gestellt wurden. An der Diskussion beteiligten sich die Bundesrätinnen Elisabeth Kerschbaum (G/N), Cornelia Michalke (F/W) und die Bundesräte Friedrich Hensler (V/N), Ewald Lindinger (S/O) und Stefan Schennach (S/W). Sie erfuhren von den Experten, dass es sich um eine legistisch komplexe Materie handle, da erstmals ein bereits vollständig harmonisierter Bereich, nämlich die Zulassung gentechnischer veränderter Organismen, nun wieder in nationale Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten zurückgegeben wird. Einschränkungen des Handels mit gentechnisch veränderten Futtermitteln sind derzeit nicht möglich, weil dies gegen internationale Verträge, wie GATT, verstoßen würde. Zudem seien Eiweiß-Futtermittel, die gentechnisch unbedenklich seien, derzeit nicht in ausreichender Menge auf dem Markt.

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates beschloss dazu einstimmig eine Mitteilung an die Kommission, in der der Vorschlag der EU-Kommission, die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Anbau von GVO an die Mitgliedsstaaten zu übertragen, unterstützt wird. Es wird aber festgehalten, dass rechtlich verbindliche Regelungen und nicht nur Empfehlungen nötig seien. Sie beharrten auch darauf, die Kriterien für die Entscheidung der Mitgliedstaaten im Sinne des Vorsorgeprinzips nicht einzuschränken und auch Argumente des Gesundheits- und Umweltschutzes aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse anzuerkennen. Außerdem brauche es Maßnahmen, um ein ausreichendes Angebot an "gentechnikfreien" Futtermitteln zu gewährleisten.

 

 

 

Zugang zur Breitbandtechnologie

 

 

Die EU ist bestrebt, allen EuropäerInnen bis zum Jahr 2020 einen Internetzugang mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 30 Megabits/Sekunde zur Verfügung stellen zu können. In mindestens 50 % der europäischen Haushalte sollte die Übertragungsgeschwindigkeit über 100 Megabits/Sekunde liegen. Dieses Ziel ist in der "Digitalen Agenda für Europa" formuliert, einer Leitinitiative der Strategie "Europa 2020" für eine intelligente, nachhaltige und integrative Wirtschaft.

 

Bis 2013 will die EU die Breitbandversorgung aller europäischen BürgerInnen gewährleisten. In der vorliegenden Mitteilung der EU-Kommission, die  vom EU-Ausschuss des Bundesrats diskutiert wurde, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, nationale Breitbandziele und operative Pläne festzulegen und Maßnahmen zu ergreifen, um die Kosten der Breitbandinvestitionen zu senken. Der drahtlose Breitbandzugang soll gefördert werden, wobei vor allem der ländliche Raum zu berücksichtigen ist.

 

Ferner diskutierten die Ausschussmitglieder einen Vorschlag der EU-Kommission für das erste Programm für die Funkfrequenzen. Damit soll erreicht werden, dass ausreichende Frequenzen verfügbar sind und eine größtmögliche Frequenzflexibilität gewährleistet ist. Darüber hinaus soll es zu einer Verbesserung der effizienten Frequenznutzung durch Allgemeingenehmigungen und Frequenzflexibilität kommen und Wettbewerbsverzerrungen sowie funktechnische und andere Störungen vermieden werden. Angestrebt wird ferner eine Harmonisierung der technischen Bedingungen und die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes.

 

In den Fragen von Bundesrätin Elisabeth Kerschbaum (G/N) und den Bundesräten Stefan Schennach (S/W), Edgar Mayer (V/V) und Georg Keuschnigg (V/T) an die Experten des BMVIT stand die Möglichkeit der technischen Umsetzbarkeit des besseren Zugangs zur Breitbandtechnologie, vor allem auch im ländlichen Raum, im Mittelpunkt. Der Experte des BMVIT erläuterte, dass dafür strukturelle Voraussetzungen notwendig seien, die nur durch den Ausbau der Glasfasernetze geschaffen werden können. Aufgeworfen wurde auch die Frage, warum die "digitale Dividende" in Österreich noch nicht realisiert worden ist. Dazu erfuhren die Mitglieder des Ausschusses, dass die Umsetzung der digitalen Dividende nur ein schmaler Ausschnitt der Frequenzpolitik insgesamt sei, es sei ein eher technisches Problem, das aber stark die politische Aufmerksamkeit angezogen habe. Österreich könne aufgrund seiner Größe und geographischen Situation nicht mit Deutschland verglichen werden, für das sich die Lösung dieser Frage relativ einfach gestaltet habe. Man arbeite aber daran, die Versteigerung der frei werdenden Funkfrequenzen Ende 2011 oder spätestens Anfang 2012 durchzuführen.

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates beschloss einstimmig eine Mitteilung an die EU-Kommission, in der der Bundesrat für die verstärkte Förderung von Breitbandnetzen, vor allem für den ländlichen Raum, eintritt. Außerdem unterstützt der Bundesrat eine koordinierte Frequenzpolitik der EU.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Transeuropäische Verkehrsnetze

 

 

Die Kommission bereitet eine Revision der Leitlinien zu den Transeuropäischen Netzen vor. In ihrer Arbeitsunterlage unterbreitet sie den Vorschlag einer "Zwei-Ebenen-Struktur" mit einem Gesamtnetz und einem Kernnetz, das die Verbindung besonders wichtiger Knoten – Hauptstädte, Metropolen, Seehäfen – festlegt. Das Dokument, zu dem die Mitgliedstaaten nun Stellung beziehen sollen, enthält auch Überlegungen zur Finanzierung, etwa einen integrierten europäischen Finanzierungsrahmen. Darüber hinaus strebt die Kommission eine stärkere Steuerung auf europäischer Ebene an.

 

Die Verkehrsministerin tritt dabei für die Erklärung der Baltisch-Adriatischen Achse als prioritäres TEN-Projekt ein. In der Stellungnahme des Ressorts wird auf die Notwendigkeit der Anlastung der externen Kosten aufmerksam gemacht, außerdem soll weiterhin am Ziel der Verkehrsverlagerung auf die Schiene festgehalten werden. Das Ministerium spricht sich auch gegen jegliche Kompetenzverlagerung zur EU-Kommission aus und äußert Bedenken hinsichtlich einer Zusammenlegung der Finanzinstrumente.

 

Die Fragen an die Experten des BMVIT stellten die Bundesrätinnen Cornelia Michalke (F/V), Monika Mühlwerth (F/W), Elisabeth Kerschbaum und Bundesrat Georg Keuschnigg (V/T). Sie interessierten sich für den Ausbau der Eisenbahnverbindungen mit den Nachbarländern. Das Interesse Österreichs an der Baltisch-Adriatischen Achse bestehe vor allem in Hinblick auf die Möglichkeit einer Förderung der Bauprojekte Semmeringbasistunnel und Koralmtunnel aus EU-Mitteln, betonten die Experten. In den TEN-Netzen seien jeweils sowohl Straßen- als auch Schienenverbindungen und Wasserwege erfasst, woraus aber keine Bevorzugung eines Verkehrsmittels ableitbar sei.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einheitlicher Europäischer Eisenbahnraum

 

 

Die EU forciert ihre Bemühungen um einen einheitlichen europäischen Eisenbahnraum. Im Interesse eines solchen sollen nunmehr die geltenden Richtlinien zur Netzöffnung, Lizenzierung von Eisenbahnunternehmen sowie zum Netzzugang zu einem Rechtsakt mit entsprechenden Anpassungen zusammengeführt werden. Die neue Richtlinie zielt darauf ab, durch klarere Organisationsregelungen in den Eigentumsverhältnissen einen für alle Eisenbahnunternehmen verbesserten Zugang zu Serviceeinrichtungen wie Werkstätten, Verschubanlagen, Anlagen zur Stromversorgung etc. zu schaffen. Weiters soll es einen Bonus beim Schienenbenutzungsentgelt bei Verwendung lärmarmer Fahrzeuge geben. Auch will man die Rechte der Regulatoren - insbesondere in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und bei den Sanktionsmöglichkeiten - sowie deren Unabhängigkeit von staatlichen Institutionen stärken.

 

Die EU hat 1991 die Diskussion über transnationale Eisenbahnnetze begonnen und für gewisse Bereiche der Eisenbahnunternehmen einheitliche Regelungen geschaffen, wie etwa die Trennung von Infrastruktur und Betrieb, die Einführung von Schienenbenutzungsentgelten und die Harmonisierung der Lizenzierung von Eisenbahnunternehmen. Auch die stufenweise Marktöffnung im Fracht- und Personenverkehr, einheitliche Sicherheitsparameter, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen sowie die Stärkung der Rechte der Fahrgäste im Schienenpersonenverkehr gehen auf diese Initiativen - die drei so genannten "Eisenbahnpakete"- zurück. In Österreich wurde die ÖBB 1992 ausgegliedert, weitere Liberalisierungsschritte erfolgten im Güterverkehr, aber auch im Personenverkehr hat es eine Marktöffnung gegeben.

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates stimmte einhellig für eine Mitteilung an die EU-Kommission, in der die Bemühungen der Europäischen Union zur weiteren Liberalisierung des Schienenverkehrsmarkts ausdrücklich begrüßt werden. Positiv gesehen werden auch die Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums und die TEN-Vorhaben der EU.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Folgende 5 Anträge wurden im EU-Ausschuss des Bundesrats einstimmig angenommen:

 

 

 

ANTRAG AUF MITTEILUNG an die EUROPÄISCHE KOMMISSION

gemäß Art 23f Abs. 4 B-VG iVm Art 23k Abs. 3 B-VG

 

 

betreffend

 

KOM(2010) 352 endgültig; Europa - wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus (38745/EU, XXIV.GP)

 

eingebracht in der Sitzung des EU-Ausschusses des Bundesrates am 16.12.2010.

 

 

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates wolle beschließen:

 

 

Die folgende Position zum eingangs erwähnten Vorhaben ist der Europäischen Kommission gemäß Art 23f Abs 4 B-VG iVm Art 23k Abs 3 B-VG mitzuteilen:

 

In der Mitteilung postuliert, dass Europa mit 370 Millionen Besuchern jährlich das wichtigste Reiseziel der Welt bleiben müsse und der Reichtum und die Vielfalt seiner Regionen bestmöglich zu nutzen sei.

Es wird ein koordiniertes Konzept zur Förderung tourismusbezogener - europäischer oder multinationaler - Initiativen vorgeschlagen, womit ein neuer Aktionsrahmen geschaffen werden soll. Damit soll den vielschichtigen Herausforderungen (Finanzkrise, Klimawandel, geänderte Reisegewohnheiten, IKT-Nutzung, beschränkte Finanzmittel, etc) begegnet werden.

 

Zur Verwirklichung der Ziele schlägt die Kommission Maßnahmen zur Tourismusförderung in vier Schwerpunkten vor. Daraus werden 21 Maßnahmen abgeleitet.

Diese vier Schwerpunkte werden grundsätzlich vom EU-Ausschuss des Bundesrates begrüßt.

Allerdings macht der EU-Ausschuss des Bundesrates darauf aufmerksam, dass Art. 195 V-AEU die Zuständigkeit der EU für den Tourismus sehr eng und beschränkt zusammenfasst. Die Erstellung eines "integrierten Tourismuskonzeptes" erscheint prima vista von dieser Zuständigkeit nicht umfasst. Die Mitteilung vermengt die im Art. 195 V-AEU genannten Ziele (1. Schaffung eines günstigen Umfeldes für die Tourismusunternehmen; 2. Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, insb. durch den Austausch bewährter Verfahren) mit den inhaltsgleich vorgeschlagenen Maßnahmen. Koordinative oder unterstützende Maßnahmen sind in Art. 195 explizit nicht genannt. Die Mitteilung nimmt so eine die Zuständigkeiten der EU teilweise erweiternde Interpretation (z.B. Entwicklung eines "integrierten Toursimuskonzepts") vor.

 

Die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Modernisierung der Tourismusbranche bedarf vornehmlich Maßnahmen der Unternehmer selbst sowie entsprechender Rahmenbedingungen der bisherigen Hauptverantwortlichen auf regionaler und nationaler Ebene. Die von der Kommission vorgeschlagenen 21 konkreten Maßnahmen sowie die Integration von Tourismusanliegen in andere EU-Politikbereiche stellen überwiegend sinnvolle Ergänzungen dar, die sicherlich allein auf regionaler und nationaler Ebene nicht erbracht werden und daher den postulierten Zielen dienen können. Viele der dargestellten Maßnahmen sind derzeit für eine abschließende Bewertung nicht konkret genug formuliert und müssen daher noch näher ausformuliert werden.

 

Die Wortwahl aber eines "integrierten Tourismuskonzepts" ist nicht angebracht, weil die Mitteilung im Grunde eine Zusammenstellung möglicher Maßnahmen auf EU-Ebene vorwiegend in Beziehung zu anderen EU-Politiken beinhaltet. Eine Einbeziehung und Abstimmung der Tourismuspolitiken der Mitgliedstaaten, die der Begriff "integriert" suggeriert, erfolgt im Sinne der sehr eng gehaltenen Kompetenzen gem. Art. 195 V-AEU nicht.

 

Die zum Teil überschießenden Vorschläge sollten bei der Vorlage eines "ausführlicheren Aktionsplans" (wurde für Herbst 2010 geplant) genauer geprüft werden. Derzeit fehlen Angaben zum Finanz- und Verwaltungsaufwand. Insbesondere lässt sich nicht beurteilen, ob mit der Überarbeitung der VO über statistische Daten für den Tourismus und den vielfach angedachten "Gütesiegeln" den nationalen Behörden zusätzliche Verwaltungskosten erwachsen werden.

 

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates wolle  beschließen:

 

 

I. MITTEILUNG

gemäß Art 23f Abs. 4 B-VG iVm Art 23k Abs. 3 B-VG

 

 

Der Bundesrat begrüßt die Intention der Europäischen Kommission einen Rahmen bzw. ein koordiniertes Konzept für tourismuspolitische Maßnahmen auf europäischer Ebene zu schaffen.

 

In diesem Sinne werden insbesondere

·         die Zielsetzungen und die vier Schwerpunkte begrüßt. Den dargestellten Maßnahmen kann noch nicht abschließend zugestimmt werden, da für eine abschließende Bewertung hier noch konkreter ausformuliert werden muss.  Das Prinzip der Subsidiarität muss aber eingehalten werden.

·         Jede einzelne Maßnahme dahingehend zu prüfen sein, ob ein Mehrwert auf europäischer Ebene erbracht und eine Kosten-Nutzen Relation ausgewiesen wird.

 

 

II. Kommuniqué

 

Der EU-Ausschuss übergibt dem Präsidenten des Bundesrates diese Mitteilung gem. Art. 23f Abs. 4 B-VG iVm Art 23k Abs. 3 B-VG zur Veröffentlichung als Kommuniqué. Der EU-Ausschuss ersucht den Präsidenten des Bundesrates, diese Mitteilung an die österreichische Bundesregierung, an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, an den Ausschuss der Regionen und an die COSAC bzw. IPEX zu übermitteln.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EU-Ausschuss des Bundesrates am 14.12.2010

 

 

 

Antrag auf Ausschussfeststellung

 

 

betreffend

 

KOM (2009) 378 endg.  Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Anwendung und Wirksamkeit der UVP-Richtlinie (16468/EU, XXIV.GP)

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates wolle beschließen:

 

 

Ausschussfeststellung

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates nimmt in Aussicht, mit diesem Vorhaben weiterhin befasst zu bleiben.

 

Zu diesem Zweck wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, ersucht, den EU-Ausschuss des Bundesrates zeitgerecht, jedoch spätestens im Herbst 2011, über den Stand der Vorbereitungen für eine Neufassung der UVP-Richtlinie zu unterrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ANTRAG AUF MITTEILUNG an die EUROPÄISCHE KOMMISSION

gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG iVm Art. 23k Abs. 3 B-VG

 

 

 

betreffend KOM (2010) 375 endg. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG betreffend die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen (34883/EU XXIV.GP)

 

eingebracht in der Sitzung des EU-Ausschusses des Bundesrates 16.12.2010

 

 

 

In seiner mit den Stimmen aller fünf Parlamentsparteien angenommenen Entschließung 15/E vom 11. März 2009  trat der Nationalrat unter anderem dafür ein, dass das "Selbstbestimmungsrecht der Regionen Europas auf eine gentechnikfreie Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion endlich anerkannt wird". 

 

Österreich leitete bereits 2009 gemeinsam mit zwölf weiteren Mitgliedstaaten eine Initiative zur rechtlichen Verankerung eines Selbstbestimmungsrechts der Mitgliedstaaten auf einen gentechnikfreien Anbau ein.

 

Die Europäische Kommission legte daraufhin am 13. Juli 2010 einen Vorschlag zur Änderung der bisher geltenden Freisetzungsrichtlinie vor, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen.

 

Aus österreichischer Sicht wird der Kommissionsvorschlag sehr begrüßt; nachteilig ist allerdings, dass die Berufung auf Gesundheits- und Umweltaspekte zur Begründung der Anbauverbote ausgeschlossen wird.

 

Ziel muss sein, dass die Entscheidung über den Anbau von GVO an die Mitgliedstaaten rückübertragen wird. Der Vorschlag ist daher grundsätzlich im Sinne der österreichischen Position und im Sinne des Subsidiaritätsprinzips und sollte entsprechend unterstützt werden. Der Vorschlag stellt einen wesentlichen Schritt dar, die von österreichischer Seite mehrfach geäußerte Forderung nach großen zusammenhängenden Gebieten, die gentechnikfrei bewirtschaftet werden, zu verwirklichen.

 

Der Verordnungsvorschlag der Kommission wurde bisher im Landwirtschafts- und Umweltministerrat sowie in Sitzungen der Ratsarbeitsgruppe behandelt. Mehrere Mitgliedstaaten, darunter auch Spanien, Frankreich oder Deutschland äußerten Bedenken an der WTO-Konformität des Vorschlags, insbesondere daran, dass die Kommission den Mitgliedstaaten bisher keine näheren Informationen zu möglichen Begründungen für regionale Anbauverbote zur Verfügung stellte.

 

Weiters hat die Europäische Kommission am 13. Juli 2010 Leitlinien für Koexistenzmaßnahmen beschlossen, welche den Mitgliedstaaten mehr Gestaltungsspielraum "in ihren besonderen regionalen und lokalen Bedürfnissen" lässt. Bei diesen Leitlinien handelt es sich allerdings lediglich um eine rechtlich unverbindliche Empfehlung. Maßgeblich für eine langfristige und dauerhafte Absicherung eines gentechnikfreien Anbaus in Österreich ist jedoch eine rechtlich verbindliche Regelung, wie dies im Vorschlag der Kommission vorgesehen ist.

 

Die europarechtliche Absicherung der effektiven Möglichkeit zum gentechnikfreien Anbau ist von großer Relevanz. Es wird daher auch nach Annahme des vorliegenden Vorschlags weiterhin auf europäischer Ebene notwendig sein, für eine gentechnikfreie Landwirtschaft einzutreten. Für die Wirtschaftlichkeit des gentechnikfreien Anbaus ist die Verwirklichung eines umfassenden und auch mengenmäßig nennenswerten "gentechnikfreien" Angebots zu verwirklichen.

 

 

I. Mitteilung gem. Art. 23f Abs. 4 B-VG iVm Art. 23k Abs. 3 B-VG

an das Europäische Parlament, an den Rat und an die Europäische Kommission

 

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates hat die Vorlage

 

 

KOM (2010) 375 endg. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG betreffend die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen (34883/EU XXIV.GP)

 

am 16.12.2010 in öffentlicher Sitzung beraten und kommt zu folgendem Ergebnis:

 

 

1.    Der Vorschlag der Kommission, die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Anbau  von GVO an die Mitgliedstaaten zu übertragen, wird inhaltlich und im Sinne des Subsidiaritätsprinzips unterstützt.

2.    Die Kriterien für diese Entscheidung der Mitgliedstaaten sollten im Sinne des Vorsorgeprinzips auch Argumente des Gesundheits- und Umweltschutzes auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse als Begründungen für die Erlassung nationaler Anbauverbote anerkennen bzw. inhaltlich nicht eingeschränkt werden. Insbesondere sollten auch sozioökonomische Faktoren und Schutz der Biodiversität akzeptiert werden. Die Kommission möge daher die in Aussicht gestellte Liste möglicher Begründungen für nationale Anbauverbote ergänzt um die angeführten Kriterien so bald wie möglich vorlegen. Diese Liste sollte auch mögliche juristische, WTO-kompatible Rechtfertigungen für nationale Verbote enthalten.

3.    Eine rechtlich verbindliche und umsetzbare Regelung im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht der Mitgliedstaaten für den Anbau von GVOs soll möglichst bald in Kraft treten.

4.    Die EU-Mitgliedstaaten sollen in die Lage versetzt werden, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Gefahr einer Kontaminierung der Umwelt sowie der konventionellen und biologischen Landwirtschaft durch gentechnisch veränderte Organismen zu verhindern.

 

 

II. Kommuniqué

 

 

Der EU-Ausschuss übergibt dem Präsidenten des Bundesrates diese Mitteilung gem. Art. 23f Abs. 4 B-VG iVm Art 23k Abs. 3 B-VG zur Veröffentlichung als Kommuniqué. Der EU-Ausschuss ersucht den Präsidenten des Bundesrates, diese Mitteilung an die österreichische Bundesregierung, an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, an den Ausschuss der Regionen und an die COSAC bzw. IPEX zu übermitteln.

 

 

 

 

 

ANTRAG AUF MITTEILUNG an die EUROPÄISCHE KOMMISSION

gemäß Art 23f Abs. 4 B-VG iVm Art 23k Abs. 3 B-VG

 

 

betreffend

 

KOM(2010) 472 endgültig; Europäische Breitbandnetze: Investition in ein internetgestütztes Wachstum (36918/EU, XXIV.GP)

 

sowie

 

KOM(2010) 471 endgültig; Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das erste Programm für die Funkfrequenzpolitik (36922/EU, XXIV.GP)

 

eingebracht in der Sitzung des EU-Ausschusses des Bundesrates am 16.12.2010.

 

 

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates wolle beschließen:

 

 

Die folgende Position zum eingangs erwähnten Vorhaben ist der Europäischen Kommission gemäß Art 23f Abs 4 B-VG iVm Art 23k Abs 3 B-VG mitzuteilen:

 

In der Mitteilung über die Europäischen Breitbandnetze legt die Europäische Kommission dar, wie die in der Digitalen Agenda für Europa vorgesehene Steigerung der Breitbandziele erreicht werden kann. Bis zum Jahr 2020 sollten alle Europäer über einen Internetzugang mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 30 Megabits/Sekunde (Mbit/s) verfügen, und in mindestens 50 % der europäischen Haushalte sollte die Übertragungsgeschwindigkeit über 100 Mbit/s liegen.

 

Das Ziel des schnellen und ultraschnellen Internetzugangs wurde gewählt, da dieser eine zentrale Rolle für die wirtschaftliche Erholung spielt, eine Plattform zur Unterstützung der Innovation in der gesamten Wirtschaft bietet und einen wichtigen Standortfaktor darstellt.

 

Die Bandbreitennachfrage steigt weltweit um etwa 50-60 % jährlich. Diese Steigerung ist auf 2 Faktoren zurückzuführen:

 

·         Verstärkte Nutzung von Breitband (beruflich und privat)

·         Verstärkte mobile Nutzung von Breitband (Smartphone-Boom)

 

Die Breitbandnetze der Zukunft müssen für Anwendungen wie etwa E-Health, Cloud Computing, intelligente Verkehrssysteme, IP-TV, Anwendungen der Verwaltung etc. gerüstet sein.

 

Derzeit wird der Breitbandzugang privaten Nutzern hauptsächlich über Kupferkabelnetze (z.B. Telefonleitungen) oder Koaxialkabelnetze (z.B. Kabelfernsehen) und/oder über drahtlose Zugangsnetze (3G-Mobilfunk) bereitgestellt. Gerade im Bereich des mobilen Breitbands hat sich Österreich in den letzten Jahren an die internationale Spitze arbeiten können.

 

In Österreich investieren zahlreiche Anbieter in den Ausbau ihrer Glasfasernetze. Dabei werden auch wichtige Knotenpunkte angebunden, die wiederum die schnelle Übertragung der Daten, auch aus den mobilen Datennetzen, gewährleisten.

 

Terrestrische Drahtlosdienste der nächsten Generation erreichen Übertragungsraten von mehr als 30 Mbit/s und erfüllen damit das Breitbandversorgungsziel. Hier wird die künftige Nutzung der Digitalen Dividende (792 - 862 MHz) dazu beitragen, die Digitale Kluft zwischen Stadt und Land zu schließen und damit die Bevölkerung im ländlichen Raum angemessen mit entsprechenden Bandbreiten versorgen zu können.

 

Österreich hat beispielsweise bereits mit der letzten Novelle des Telekommunikationsgesetzes wichtige Maßnahmen und Schritte gesetzt, um den Breitbandausbau in Österreich effizienter zu gestalten. Es wurden bspw. Mitbenutzungsrechte von bestehenden Netzen, Kabelschächten, Leerverrohrungen, etc. gesetzlich geregelt; mit der Grundsatzentscheidung zur künftigen Nutzung der Digitalen Dividende für den Mobilfunk, mit der Einrichtung eines IKT-Kompetenzzentrums gemeinsam mit der IKT-Wirtschaft mit der Zielsetzung Österreich in die Spitze der IKT-Nationen zu positionieren und die Breitband-Durchdringung und- Nutzung zu erhöhen und mit der gegenwärtig im Notifikationsverfahren befindlichen Breitband-Förderung aus ELER-Mitteln wurden bereits Maßnahmen gesetzt, um das Ziel der Digitalen Agenda zeitnah zu erreichen.

 

Die Kommission schlägt auf dieser Grundlage insbesondere folgende Maßnahmen vor:

·         2011: in Zusammenarbeit mit der EIB einen Vorschlag für die Breitbandfinanzierung vorlegen; Leitlinien für lokale und regionale Behörden für die Verwendung von EU-Mitteln zur Konzipierung und Vorbereitung von Breitbandprojekten vorlegen; Leitlinien für Breitbandinvestitionen für lokale und regionale Behörden verabschieden, um die vollständige Nutzung der EU-Mittel zu erleichtern;

·         Bis 2012: die Verfahren zur Kosteneindämmung vollständig geprüft haben;

·         Bis Ende 2013: die Nutzung von Finanzmitteln für das Hochgeschwindigkeits- Breitbandnetz im Rahmen von EU-Instrumenten im Rahmen des aktuellen Finanzrahmens (u. a. EFRE, ERDP, ELER, TEN, CIP) ausbauen und rationalisieren.

 

Dazu sind allerdings auch Maßnahmen in der Verantwortung der Mitgliedstaaten erforderlich:

·         die NGA-Empfehlung (Next-Generation-Access) rasch umzusetzen und zentrale Aspekte des Europäischen Programms für die Funkfrequenzpolitik vorwegzunehmen;

·         nationale Breitbandziele und operative Pläne festzulegen, die mit dem Ziel der EU für die Breitbandversorgung übereinstimmen; die Kommission wird die nationalen Pläne 2011 prüfen;

·         auf nationaler Ebene Maßnahmen zu ergreifen, um die Kosten für Breitband-Investitionen zu senken.

 

In Hinblick auf das Programm zur Funkfrequenzpolitik lässt sich folgendes anmerken: Funkfrequenzen sind unverzichtbar für die digitale Gesellschaft, schnelle drahtlose Dienste, die wirtschaftliche Erholung, das Wachstum, hochwertige Arbeitsplätze und die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU. Ferner sind frequenzpolitische Initiativen von größter Bedeutung für die Digitale Agenda für Europa und die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Beiträge zur Ausarbeitung des Programms für die Funkfrequenzpolitik kamen von dem Frequenzgipfel, den das Europäische Parlament und die Kommission ausrichteten, einer öffentlichen Konsultation der Kommission und der Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik.

 

Funkübertragungen machen nicht an Grenzen halt, so dass die Frequenznutzung durch ein rein nationales Herangehen der Mitgliedstaaten behindert werden kann, unzureichende Koordinierung in Europa kann demnach auch Nachteile haben. Zum Beispiel:

·         Fragmentierung des Binnenmarkts, Verhinderung von Größeneinsparungen und folglich steigende Kosten;

·         grenzübergreifende Interferenzen, welche die effizienteste Frequenznutzung in allen Mitgliedstaaten verhindern;

·         weniger Gewicht bei der internationalen Frequenzkoordinierung außerhalb der EU, weil

·         nicht "mit einer Stimme" gesprochen wird;

·         verschenkte Chancen für die Innovationsförderung auf europäischer Ebene und mögliche Verzögerungen von strategischen Investitionen.

 

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates wolle  beschließen:

 

 

I. MITTEILUNG

gemäß Art 23f Abs. 4 B-VG iVm Art 23k Abs. 3 B-VG

 

 

Der Bundesrat tritt für eine verstärkte Förderung von Breitbandnetzen ein, damit Europa die in der Digitalen Agenda formulierten Breitbandziele erreichen kann.

 

In diesem Sinne werden insbesondere

·         die Förderung des Breitbandausbaus insgesamt, die Verbesserung der Strategie und Förderung zur Erreichung von Investitionen in hochleistungsfähige Breitbandnetze (insbesondere Glasfaser…)und

·         bessere und effizientere Maßnahmen für die Breitbandversorgung des ländlichen Raums, etwa durch eine zeitnahe Koordinierung der nationalen Funkfrequenznutzungen für die Vergabe der  Digitalen Dividenden befürwortet

 

Der Bundesrat unterstützt außerdem eine koordinierte Frequenzpolitik der EU für grenzüberschreitend wirkende Funksignale unter Beachtung der bestehenden nationalen Zuständigkeiten.

 

 

II. Kommuniqué

 

Der EU-Ausschuss übergibt dem Präsidenten des Bundesrates diese Mitteilung gem. Art. 23f Abs. 4 B-VG iVm Art 23k Abs. 3 B-VG zur Veröffentlichung als Kommuniqué. Der EU-Ausschuss ersucht den Präsidenten des Bundesrates, diese Mitteilung an die österreichische Bundesregierung, an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, an den Ausschuss der Regionen und an die COSAC bzw. IPEX zu übermitteln.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ANTRAG AUF MITTEILUNG an die EUROPÄISCHE KOMMISSION

gemäß Art 23f Abs. 4 B-VG iVm Art 23k Abs. 3 B-VG

 

 

betreffend

 

KOM (2010) 474 endg. Mitteilung der Kommission über die Entwicklung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (36886/EU, XXIV. GP)

 

KOM (2010) 475 endg. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Neufassung) (36888/EU, XXIV. GP)

 

KOM (2010) 212 endg. Konsultation über die künftige Politik für das transeuropäische Verkehrsnetz (30491/EU, XXIV. GP)

 

 

eingebracht in der Sitzung des EU-Ausschusses des Bundesrates am 16.12.2010.

 

 

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates wolle beschließen:

 

 

Bereits 1998 wurden auf europäischer Ebene mit der Verabschiedung des 1. Eisenbahnpakets Schritte in Richtung der Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums gesetzt. Das Ziel war eine Reform des Eisenbahn-Rechtsrahmens, um den Eisenbahnsektor europaweit zu integrieren und ihn so wettbewerbsfähig wie möglich gegenüber anderen Verkehrsträgern zu machen. Dieses 1. Eisenbahnpaket umfasste drei Richtlinien mit den Zielen:

·         Strukturreformen im Sinne einer Trennung von Infrastruktur und operativem Zugbetrieb;

·         Entschuldung von Staatsbahnen;

·         Diskriminierungsfreier Zugang für Eisenbahnunternehmen zur Schieneninfrastruktur;

·         Einrichtung eines Schienenregulators.

 

Die Maßnahmen der Europäischen Union sollten die starke Zersplitterung zwischen den einzelnen nationalen Eisenbahnsystemen reduzieren und allgemein eine größere technische Harmonisierung/Interoperabilität bzw. Vernetzung zwischen diesen gewährleisten. Diese Harmonisierung/Interoperabilität wäre ein entscheidendes Kriterium, um die Eisenbahn gegenüber anderen Verkehrsträgern wettbewerbsfähig zu machen. Schließlich ist die Eisenbahn ein besonders umwelt- und klimafreundliches Verkehrsmittel, das darüber hinaus ein besonders hohes Maß an Sicherheit bietet und daher gegenüber dem Straßenverkehr  deutliche Vorteile hat. Diese Vorteile kamen allerdings bisher nur erschwert zur Geltung, da an den Grenzen noch immer andere Eisenbahnwelten beginnen, angefangen von verschiedenen Spurweiten über unterschiedlichste Sicherungs- und Stromsysteme bis hin zu einer höchst unterschiedlichen Vorschriftensituation.

 

Dazu muss die Europäische Union gemeinsam mit den Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen erheblich intensivieren, den grenzübergreifenden Ausbau der Eisenbahnsysteme im Sinne einer vollen technische Harmonisierung/Interoperabilität voranzutreiben, um insbesondere innerhalb Europas eine verlässliche, sichere, kostengünstige, klimafreundliche und kundenorientierte Alternative zum Flugverkehr und zu anderen Verkehrsträgern zu bieten. In ihrer Mitteilung betont die Europäische Kommission daher auch die Notwendigkeit dieser verbesserten technischen Vereinheitlichung des europäischen Eisenbahnraumes.

 

Mit der neuen Eurovignetten-Richtlinie wird dem Problem der unterschiedlichen Kosten der verschiedenen Verkehrsträger nun stärker begegnet.

 

In detaillierten Erhebungen wurde seit 2006 die Umsetzung des 1. Eisenbahnpakets überprüft. Diese hat nicht die Harmonisierung im Auge gehabt, sondern die Liberalisierung und damit die grundsätzliche Öffnung des Marktes. Mit dem neuen Richtlinienvorschlag liegen nun die von der Europäischen Kommission angestrebten konkreten Maßnahmen vor, um den Schienenverkehrsmarkt in der EU weiter zu beleben und zu öffnen.

 

So wird zur Verstärkung des Wettbewerbs eine klarere Definition der Trennung von Infrastruktur und Trassenzuweisung sowie für Infrastrukturbetreiber ein vom Fahrbetrieb unabhängiges Angebot von schienenverkehrsbezogenen Leistungen (bspw. Instandhaltungseinrichtungen, Terminals, Fahrgastinformations- und Fahrscheinverkaufseinrichtungen usw. für Güter- und Personenzüge) angestrebt.

 

Darüber hinaus soll die Funktion des Regulators deutlich aufgewertet und gestärkt werden, insbesondere durch

·         die Ausweitung der Zuständigkeit auf die schienenverkehrsbezogenen Leistungen;

·         klar erkennbare rechtliche und faktische Unabhängigkeit des Regulators von der staatlichen Verwaltung und von Eisenbahnbetreibern;

·         Verstärkte Sanktions- und Überprüfungskompetenzen des Regulators.

 

Schließlich soll im Bereich der Finanzierung der Schieneninfrastruktur eine Differenzierung der IBE-Sätze nach Lärmemissionen und ETCS-Ausstattung (Fernsteuerung) der Fahrzeuge vorgenommen werden.

 

Bei all diesen Maßnahmen ist zu bedenken, dass die Sicherheit der Passagiere oberste Priorität haben muss. Es darf zu keiner Herabsenkung der hohen Standards zum Zwecke der Wettbewerbssteigerung kommen. Hier hat die Europäische Union geeignete Maßnahmen zu setzen. Die Pläne, die Rolle der Regulatoren sowie der Europäischen Eisenbahnagentur im Bereich der Harmonisierung und Überwachung der relevanten Vorschriften zu stärken, ist daher jedenfalls unterstützenswert.

 

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates wolle  beschließen:

 

 

I. MITTEILUNG

gemäß Art 23f Abs. 4 B-VG iVm Art 23k Abs. 3 B-VG

 

 

"Die Bemühungen der Europäischen Union zur weiteren Liberalisierung des Schienenverkehrmarktes, insbesondere durch Strukturreformen im Sinne einer sachlichen Trennung von Infrastruktur und operativem Zugbetrieb, durch die Entschuldung von Staatsbahnen, durch den diskriminierungsfreien Zugang für Eisenbahnunternehmen zur Schieneninfrastruktur sowie durch die Aufwertung der Funktion des Schienenregulators, werden ausdrücklich begrüßt.

Ein wesentliches Ziel ist die Entlastung der Umwelt und der Bevölkerung durch eine Verlagerung von der Straße auf umweltschonendere Verkehrsmittel. Es erscheint daher sinnvoll, sich auf europäischer Ebene weiterhin für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums einzusetzen. Dazu sollen neben den im Richtlinienvorschlag erwähnten Maßnahmen zur Öffnung des Schienenmarktes auch die weitere technische Harmonisierung der Systeme und eine weitere Verbesserung der Kostenwahrheit im Verkehrswesen, um Wettbewerbsnachteile der Bahn auszugleichen. Dies bedarf auch eines ausreichenden Budgetrahmens der EU für TEN-Vorhaben, damit große Infrastrukturvorhaben von europäischer Bedeutung auch in den künftigen Finanzperioden ausreichend hoch ko-finanziert werden können (Stichwort: Systemumstellungen wie ETCS)."

 

 

II. Ausschussfeststellung

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates geht davon aus, dass das zuständige Mitglied der Bundesregierung bei den Verhandlungen und Abstimmungen betreffend das vorliegende Vorhaben im Rat in Übereinstimmung mit der vorstehenden Mitteilung vorgeht.

 

 

III. Kommuniqué

 

Der EU-Ausschuss übergibt dem Präsidenten des Bundesrates diese Mitteilung gem. Art. 23f Abs. 4 B-VG iVm Art 23k Abs. 3 B-VG zur Veröffentlichung als Kommuniqué. Der EU-Ausschuss ersucht den Präsidenten des Bundesrates, diese Mitteilung an die österreichische Bundesregierung, an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, an den Ausschuss der Regionen und an die COSAC bzw. IPEX zu übermitteln.