Parlament Österreich

 

 

 

IV-66 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

Bild des Parlamentsgebäudes

 

Beratungen des EU-Ausschusses

des Bundesrates

 

(Auszugsweise Darstellung)

Dienstag, 2. Juli 2013

 


Beratungen des EU-Ausschusses

des Bundesrates

 

(Auszugsweise Darstellung)

 

 


 

 

 

 

Dienstag, 2. Juli 2013

__________________________________________________________

 

 

 

Tagesordnung

 

 

 

 

1.    COM(2013) 267 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen

(113599/EU XXIV.GP)

 

2.    COM(2013) 260 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Tiergesundheit

(113609/EU XXIV.GP)

 

3.    KOM (2012) 11 endg.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung)

(70756/EU XXIV.GP)

 

Hingewiesen wird auf die einheitliche Länderstellungnahme gemäß Art. 23d B-VG vom 12. März 2012 sowie die Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 3 B-VG des Wiener Landtags vom 23. März 2012.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Am Beginn der Sitzung informierte Ausschussvorsitzender Edgar Mayer (V/V) über die eingelangten Stellungnahmen bzw. EU-Dokumente:               

 

 

Von Seiten der Bundesländer sind seit der letzten Sitzung eingelangt:

 

·         Stellungnahme des niederöstereichischen Landtags zu COM (2013) 236 final (das ist ein Richtlinienvorschlag betreffend Arbeitnehmerfreizügigkeit).

 

 

Folgende Vorschläge der Kommission für Gesetzgebungsakte sind in letzter Zeit unter anderem eingegangen:

 

·         Vorschlag für einen Beschluss über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen

 

·         Vorschlag für eine Verordnung und einen Beschluss über die Einführung des interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes

 

·         Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen  

 

 

 

 

Als Auskunftspersonen waren im Ausschuss anwesend:

 

·         Mag. Elisabeth Hochhold (Wirtschaftskammer Österreich)

·         Mag. Andreas Graf (Landwirtschaftskammer)

·         Mag. Christoph Grubmann (gemeinsamer Ländervertreter)

 

 

 

Als ExpertInnen der Ministerien waren im Ausschuss anwesend:

 

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft:

 

·         Mag. Ewald Dangl (TOP 1)

·         Ing. Michael Kurzweil (TOP 1)

·         Mag. Daniela Nowotny (TOP 1)

 

Bundesministerium für Gesundheit:

 

·         Mag. Florian Fellinger (TOP 2)         

 

Bundeskanzleramt:

 

·         Dr. Gerhard Kunnert, Verfassungsdienst (TOP 3)

·         Mag. Philipp Cede, Verfassungsdienst (TOP 3)

 

 

 

 

 

Gleich zwei Subsidiaritätsrügen schickten die Mitglieder des EU-Ausschusses des Bundesrats nach Brüssel ab, weil unter anderem ihrer Meinung nach der EU-Kommission mittels so genannter delegierter Rechtsakte zu weitreichende inhaltliche Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt werden sollen. Die Kritik der Länderkammer entzündete sich an den Verordnungsentwürfen zur Tiergesundheit sowie zu Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, wobei eine einheitlich europäische Bekämpfung von gefährlichen Schädlingen grundsätzlich infrage gestellt wurde. Die Materien standen bereits in den Sitzungen vom 5. Juni dieses Jahres auf der Tagesordnung des Bundesrats-Ausschusses.

 

 

 

 

 

Bekämpfung von Schädlingen und Pflanzenkrankheiten

 

 

In der Diskussion zum Verordnungsvorschlag im Hinblick auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen stellten Ausschussvorsitzender Edgar Mayer (V/V) und Bundesrat Stefan Schennach (S/W) grundsätzlich die Notwendigkeit einer EU-weiten Regelung in Frage, zumal der Schädlingsbefall regional sehr unterschiedlich ist. Der Experte der Landwirtschaftskammer hielt eine Harmonisierungstendenz zwar nicht unbedingt für einen Nachteil, eine Zentralisierung sei aber äußerst kritisch zu bewerten, sagte er. Auch seitens des Landwirtschaftsministeriums kamen schwere Bedenken, zumal der Verordnungsentwurf über den bisherigen Geltungsbereich hinausgeht.

 

Nicht abfinden wollte man sich mit der großen Zahl an Möglichkeiten für die Kommission, delegierte Rechtsakte zu erlassen, da man damit den Geltungsbereich der Verordnung überhaupt nicht mehr abschätzen könne. Mit einem derartigen Wildwuchs würde man hier ständig Blankoschecks ausstellen, meinte dazu Bundesrat Stefan Schennach (S/W) und unterstrich die Notwendigkeit, dass sich die nationalen EU-Ausschüsse dazu klar und deutlich zu Wort melden.

 

 

Im Antrag auf begründete Stellungnahme (Subsidiaritätsrüge) stellen die Mitglieder des Ausschusses unmissverständlich klar, dass die Ausweitung des Anwendungsbereichs der gegenständlichen Verordnung im Hinblick auf Überwachungen des Auftretens von Pflanzenschädlingen auf das absolute Mindestmaß reduziert werden sollte und die Pflanzenschutzmaßnahmen in der Verantwortung der Mitgliedstaaten zu verbleiben hätten. Die LändervertreterInnen wollen auch die Registrierung der Betriebe auf ein fachlich gerechtfertigtes Ausmaß beschränken.

 

Grundsätzlich stellen die Ausschussmitglieder fest, das Ziel der Verordnung sei zwar zu begrüßen, aus prinzipiellen, gesetzlichen und zweckmäßigen Gründen werde eine Regelung zur einheitlichen Bekämpfung von gefährlichen Schädlingen und Krankheiten von Pflanzen auf EU-Ebene aber abgelehnt, da die meisten Pflanzenarten lokal angepasst sind. Schädlingsbefall und Krankheitsausbrüche seien daher bis auf wenige Ausnahmen oft durch lokale Gegebenheiten verursachte Schädigungs- und Krankheitsereignisse bei Nutzpflanzen, geben die BundesrätInnen zu bedenken. Eine national gesteuerte Bekämpfung der Schädlinge und Pflanzenkrankheiten halten sie daher für eine effizientere Vorgangsweise.

 

 

Im gegenständlichen Verordnungsentwurf geht es darum, Regelungen zur EU-weiten einheitlichen Bekämpfung von gefährlichen Schädlingen und Krankheiten von Pflanzen (Quarantäneschadorganismen) zu erlassen. So sollen Schädlinge in Zukunft in drei Arten unterteilt werden: sogenannte Qualitätsschädlinge, normale Quarantäneschädlinge und prioritäre Quarantäneschädlinge, für letztere soll es verstärkte Ausrottungspflichten geben. Trotz der zunehmend importierten Schädlinge durch den internationalen Verkehr plant die Kommission Erleichterungen für die Einfuhr, was sich als kontraproduktiv herausstellen könnte. Unternehmen, deren Tätigkeit Auswirkungen auf den Schutz von Pflanzen hat, werden sich in Hinkunft registrieren lassen müssen. Zu diesem Zweck soll auch ein zentrales elektronisches Meldesystem eingerichtet werden. Ferner sind verpflichtende Krisen- und Notfallpläne sowie jährliche Übungen vorgesehen. Bei den Bekämpfungsmaßnahmen sind viele nationale Kompetenzen betroffen, die Kommission möchte daher eine Harmonisierung mittels zahlreicher delegierter Rechtsakte herbeiführen, womit auch das Subsidiaritätsprinzip betroffen ist.

 

 

 

 

Tiergesundheit

 

 

Rund 130 delegierte Rechtsakte sieht der Verordnungsentwurf zur Tiergesundheit vor, mit dem die EU die Basis für langfristige Präventionsmaßnahmen schaffen will. Ziel ist es, rasch auf neu auftretende Seuchen reagieren zu können, um übertragbare Krankheiten in den Griff zu bekommen, gleichzeitig aber die Qualität der betreffenden Maßnahmen zu garantieren. Zu diesem Zweck beabsichtigt die Kommission unter anderem ein präventionsbasiertes und anreizorientiertes Konzept in die Tiergesundheitspolitik einzubeziehen, die Zuständigkeiten klar zu regeln und die Verfahren zu vereinfachen, wo immer dies machbar ist. Außerdem ist die Einführung einer Liste von Seuchen geplant, die in verschiedene Kategorien unterteilt werden, sowie die Schaffung eines wirksamen Mechanismus und einer Notfallbereitschaft für schnelle Reaktionen im Falle einer Seuche.

 

 

Dieser Vorschlag sei der Gipfel, formulierte dazu Bundesrat Stefan Schennach (S/W) im Hinblick auf die große Zahl delegierter Rechtsakte. Die gewählte Vorgangsweise könne man nicht einfach hinnehmen, stellte er fest und beschwor einmal mehr die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit anderen Parlamentsausschüssen der EU-Länder. Die delegierten Rechtsakte seien weder durchschaubar noch erklärbar noch nachvollziehbar, ergänzte dazu Bundesrat Martin Preineder (V/N). Die EU würde mit diesen Bestimmungen den Betroffenen noch mehr Bürokratie bescheren, so Preineder, der gleichzeitig die Bedeutung des Themas Tiergesundheit unterstrich. Es sei notwendig, dass man Seuchen rasch lokalisiere, was in Österreich ohnehin gut funktioniere.

 

Seitens des Gesundheitsministeriums und der Landwirtschaftskammer schloss man sich der Kritik an, wobei der Gesundheitsexperte einräumte, es sei nicht leicht, gegen die steigende Zahl an beabsichtigten delegierten Rechtsakten anzukämpfen. Man müsse alles daran setzen, dass die Kommission auch in diesen Fällen die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sucht.

 

 

In ihrer Subsidiaritätsrüge stellen die Ausschussmitglieder den Mehrwert von harmonisierten Vorschriften für die Prävention, Meldung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen auf EU-Ebene grundsätzlich nicht in Frage. Durch die gewaltige Zahl von delegierten Rechtsakten sei der Vorschlag in seiner tatsächlichen Wirkung jedoch sehr unbestimmt und weder qualitativ noch quantitativ in seiner Gesamtheit zu erfassen und zu bewerten. Die Vorgangsweise sei daher überzogen und mit dem Prinzip der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit derzeit nicht vereinbar, halten sie fest. Delegierte Rechtsakte seien daher auf ein absolutes Minimum zu beschränken, so die Forderung der Länderkammer, überdies seien Ziel, Inhalt und Geltungsbereich der dann noch verbleibenden Durchführungsermächtigungen ausdrücklich und eindeutig festzulegen.

Datenschutz-Grundverordnung

 

 

Die von der EU geplante Datenschutz-Grundverordnung ist auf dem Weg, durch nationale Interessen stark verwässert zu werden, womit Österreich hinter die derzeit geltenden Standards zurückfallen würde. Diese Befürchtung seitens der Bundesrätinnen und Bundesräte traten im EU-Ausschuss deutlich zutage. Sie bedauerten, dass man im Zuge der Verhandlungen auf EU-Ebene vom ursprünglichen Vorschlag nun weit abrücke und hinter die geltende Datenschutzrichtlinie gehe, was insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion um den Abhörskandal durch den amerikanischen Geheimdienst von enormer Brisanz sei. Dazu komme, dass Großbritannien offensichtlich keine Bereitschaft zeige, sich an die Spielregeln zu halten.

 

Als Knackpunkt für Österreich erweist sich die Uneinigkeit zwischen Bundeskanzleramt als verhandlungsführendes Ressort und Wirtschaftskammer im Zusammenhang mit den innerbetrieblichen Vorschriften. Die Wirtschaftskammer habe einen Beschluss des Datenschutzrates verhindert, hieß es seitens des Vertreters des Verfassungsdienstes, was die Verhandlungsposition Österreichs schwäche. Deutschland, wo ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter gesetzlich vorgesehen ist, habe eine Ausnahmeregelung erwirkt und zeige damit nicht mehr das entsprechende Engagement, die europäische Rechtslage positiv weiterzuentwickeln. So lange ein solcher Datenschutzbeauftragter in Betrieben fehlt, würde Österreich bei der Umsetzung des Verordnungsentwurfs hinter das bisherige Datenschutzniveau zurückfallen, meinte er.

 

Seitens der Wirtschaftskammer werden hingegen erhebliche Vorbehalte gegen eine derartige innerbetriebliche Position erhoben, weil man eine zu hohe Kostenbelastung fürchtet. Deren Vertreter wiesen im Ausschuss darauf hin, dass der Datenschutz in den Betrieben sehr professionell gehandhabt werde und man den kleinen und mittleren Unternehmen nicht noch mehr an finanziellen und bürokratischen Belastung aufbürden könne. Sie fordern eine Balance zwischen Datenschutz und Aufwand der Unternehmen.

 

Auch in der Diskussion prallten die Argumente aufeinander, sodass in dieser Frage kein Konsens zwischen SPÖ und Grünen einerseits sowie ÖVP andererseits erzielt werden konnte. Ausschussvorsitzender Edgar Mayer (V/V) sicherte jedenfalls zu, dass man die Diskussion auf europäischer Ebene sehr genau verfolgen und man das Thema eventuell wieder auf die Tagesordnung des Ausschusses setzen werde.

 

 

Der bereits im Jänner vorgelegte umfassende Vorschlag zur Datenschutz-Grundverordnung soll die geltende Datenschutzrichtlinie ersetzen und würde nunmehr zu einer Vollharmonisierung in diesem Bereich führen. Auch diese  Rechtsvorschrift enthält eine weitreichende Kompetenz zur Erlassung delegierter Rechtsakte. Für den Bereich Justiz und Inneres liegt ein eigener Entwurf vor.

 

Trotz der Vereinheitlichung werden gemäß der vorliegenden geplanten Bestimmungen in einigen explizit genannten Bereichen nationale Regelungen zulässig bzw. sogar erforderlich sein. Dies betrifft etwa die Einrichtung und Organisation unabhängiger Datenschutzbehörden, Regelungen zur Zulässigkeit von "Profiling", mögliche Beschränkungen von Betroffenenrechten und Vorschriften für besondere Datenverarbeitungssituationen.

 

Die Neuerungen betreffen unter anderem die Beschränkung der Möglichkeit der Zustimmung von Kindern zur Datenverwendung vor Vollendung des 13. Lebensjahrs in Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft sowie die Erweiterung der besonderen Kategorie von personenbezogenen Daten (sensible Daten) um genetische Daten und Daten über Strafurteile. Ferner enthält der Entwurf die allgemeine Pflicht von Auftraggebern zur Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörden und die Betroffenen sowie die Einführung einer verpflichtenden Datenschutz-Folgenabschätzung bei risikobehafteten Datenverarbeitungen. Weiters ist ein Datenschutzbeauftragter für den öffentlichen Sektor sowie im privaten Sektor für Großunternehmen (ab einer Mitarbeiterzahl von 250 oder mehr) verpflichtend vorgesehen. Darüber hinaus soll die Unabhängigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden gestärkt und deren Befugnisse ausgebaut werden. Sie sollen auch die Kompetenz erhalten, in der Datenschutz-Grundverordnung grundgelegte Verwaltungsstrafen bei Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung zu verhängen.

 

Die Kommission schlägt auch vor, einen Europäischen Datenschutzausschuss, bestehend aus den Leitern der nationalen Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, einzurichten. Im Zuge der Verhandlungen hat man sich aber laut Experten von diesem durchaus begrüßenswerten Vorschlag weit entfernt.

 

 

Was hier passiert, "ist ein dramatischer Wahnsinn", umschrieb Bundesrat Marco Schreuder (G/W) seine massiven Bedenken gegen die Verhandlungen zur Datenschutz-Grundverordnung. Vor allem Irland betreibe Standortpolitik kritisierte er und wies auf den enormen Lobbyismus im Zusammenhang mit diesem Verordnungsentwurf hin. Vielleicht bewirkt der Abhörskandal nun doch einen Ruck in der Gesellschaft, so seine leise Hoffnung. Noch nie habe es so viele Daten wie jetzt gegeben, und langfristig werde es nicht anders gehen, als den UserInnen darüber die Hoheit zu geben. Die Welt ist wesentlich gläserner geworden, formulierte Bundesrat Ferdinand Tiefnig (V/O) seine Sorgen. Von einer "Schande" sprach Bundesrat Stefan Schennach (S/W), wenn man die Schritte zur weiteren Verwässerung verfolgt. Wir brauchen einen Datenschutz auf hohem Niveau, positionierte er sich unmissverständlich. Im Datenschutz müsse man mit Deutschland auf Augenhöhe bleiben, forderte er, denn dabei gehe es um Bürger- und Freiheitsrechte. Datenschutz könne es als eines der wichtigsten Güter nicht zum Diskontpreis geben, fasste er seine Kritik zusammen und wandte sich dezidiert gegen ein diesbezügliches "Downgrading" in Österreich und der EU.

 

Sowohl Schennach als auch Schreuder zeigten wenig Verständnis für die Haltung der Wirtschaft. Anstatt zu blockieren, sollte die Wirtschaftskammer aufklären und die Betriebe unterstützen, meinten beide. Dem gegenüber machte Bundesrätin Sonja Zwazl (V/N) geltend, dass der Datenschutz in Österreichs Betrieben sehr professionell gehandhabt werde und man nicht durch zusätzliche Vorschriften vor allem die kleineren und mittleren Betriebe unnötig belasten dürfe.

 

Sie wurde in dieser Hinsicht auch von der Vertreterin der Wirtschaftskammer unterstützt, die feststellte, dass das hohe Datenschutzniveau auf keinen Fall verwässert werden dürfe. Selbstverständlich müssten auch kleine und mittlere Betriebe Datenschutzregelungen beachten, jedoch in einem angemessenen Ausmaß, sagte sie. Ein Wechsel von der Meldepflicht hin zur innerbetrieblichen Datenschutzkontrolle würde jedoch unnötig hohe Kosten verursachen und zu erheblichen Mehrbelastungen führen. Einige große Konzerne hätten zwar schon freiwillig einen Datenschutzbeauftragten installiert, berichtete sie und plädierte für die Beibehaltung der Wahlfreiheit. Wichtig sei es, das Gleichgewicht zwischen Datenschutz und Aufwand für die Unternehmen herzustellen, merkte sie gegenüber Bundesrätin Ana Blatnik (S/K) an. Das geltende Datenschutzsystem funktioniere, das deutsche Modell sei nicht unbedingt besser, konstatierte sie.

 

Dem widersprach der Experte des Verfassungsdienstes und meinte, hier liege ein Missverständnis der Wirtschaft vor. Die entscheidende Frage sei, was man durch die eigene Gesetzgebung retten könne. Für die Betriebe sah er insofern eine geringere zusätzliche Kostenbelastung, zumal sich aufgrund der Verpflichtungen ohnehin eine professionelle Bearbeitung ergibt. Wer nun diese Aufgaben übernimmt, sei seiner Meinung nach zweitrangig. Ein eigener Datenschutzbeauftragter würde somit als Stabsstelle der Geschäftsführung keine übermäßige Belastung darstellen. Er sollte aber in diesem Kernbereich über eine gewisse Unabhängigkeit verfügen und wäre somit ein Instrument der Professionalisierung im Umgang mit Daten, merkte der Experte an.

 

Viele Betriebe würden diese Aufgaben auslagern und deshalb sei ein hohes Datenschutzniveau auf europäischer Ebene unumgänglich, unterstrich er mit Nachdruck, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Betriebsgeheimnissen. Bundesrat Ferdinand Tiefnig (V/O) gegenüber betonte der Vertreter des Bundeskanzleramtes, die elektronische Gesundheitsakte sei nur mittelbar betroffen, und zwar hinsichtlich der Frage des Schutzniveaus innerhalb der EU.

 

Wie lange die Verhandlungen dauern, sei schwer abschätzbar, sagte er, er halte auch ein Scheitern für möglich. Österreich habe nur die Möglichkeit, in letzter Konsequenz im Rat dagegen zu stimmen, was auch ein Signal an das Europäische Parlament wäre. Die Ausschussmitglieder ersuchte er, diesbezüglich engen Kontakt mit den österreichischen ParlamentarierInnen in Brüssel zu suchen.

 

 

Neben dem gegenständlichen Verordnungsentwurf hat die Kommission zeitgleich einen Vorschlag für eine Richtlinie für den Bereich Justiz und Inneres vorgelegt. Dazu bemerkte ein weiterer Experte des Bundeskanzleramtes, Österreich dränge darauf, das bestehende Niveau aufrecht zu erhalten. Ein spezielles Problem stellen dabei die Geheimdienste dar. Der österreichische Geheimdienst unterliege bestimmten Regeln, informierte er, die Frage stelle sich nach dem Schutz vor den Geheimdiensten anderer EU-Staaten und Drittstaaten. Es sei deshalb zu überlegen, ob Ausnahmebestimmungen für Geheimdienste tatsächlich sinnvoll sind, meinte er.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Folgende zwei Anträge auf begründete Stellungnahme (Subsidiaritätsrügen) wurden einstimmig angenommen.

 

 

 

ANTRAG AUF BEGRÜNDETE STELLUNGNAHME

gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG

 

 

der Bundesräte Edgar Mayer, Stefan Schennach

 

betreffend

 

COM (2013) 267 final Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum Schutz von Pflanzenschädlingen (113599/EUXXIV.GP)

 

eingebracht in der Sitzung des EU-Ausschusses des Bundesrates am 2. Juli 2013 zu TOP 1.

 

 

 

I.

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates kann gemäß § 13a GO-BR in einer begründeten Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG iVm Art. 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit darlegen, warum ein Entwurf eines Legislativvorhabens der Europäischen Union mit dem Subsidiaritätsprinzip nicht vereinbar ist. Diese Stellungnahme muss binnen acht Wochen nach Vorliegen des Entwurfs in allen Sprachfassungen erfolgen.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Antrag auf Begründete Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG

 

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates wolle beschließen:

 

A. Begründete Stellungnahme

 

Das gegenständliche Vorhaben ist mit dem Subsidiaritätsprinzip nicht vereinbar.

 

 

B. Begründung

 

Die Pflanzengesundheit ist ein wesentlicher Faktor für Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit in Landwirtschaft, Gartenbau und Forstwirtschaft. Eine besondere Gefahr für die Pflanzengesundheit geht von Schädlingen aus anderen Kontinenten aus. Werden gebietsfremde Schädlinge nach Europa eingeschleppt, so können sie großen wirtschaftlichen Schaden anrichten. Die oft beträchtlichen wirtschaftlichen Verluste untergraben die Rentabilität und die Wettbewerbsfähigkeit von Forst- und Landwirtschaft. Die Ansiedlung neuer Schädlinge kann somit dazu führen, dass Drittländer Handelsverbote erlassen, was die Ausfuhren aus der Union beeinträchtigen würde.

 

Der bestehende Regelungsrahmen für den Pflanzenschutz in der EU zielt darauf ab, die europäische Land- und Forstwirtschaft vor der Einschleppung und der Verbreitung gebietsfremder Schädlinge zu schützen. Die Regelung hat als Ziel die Stabilität, Wirtschaftskraft und Wettbewerbsfähigkeit des Pflanzenbausektors in der EU aufrechtzuerhalten und die offene Handelspolitik der Union weiterzuführen. Durch die im letzten Jahrzehnt verzeichneten Fälle der Massenentwicklung, gefährlicher durch Einfuhren eingeschleppter Forstschädlinge, wurden Politik und Gesellschaft stärker für Kosten und Folgen unzureichender Schutzvorkehrungen sensibilisiert. Die derzeitige Überarbeitung zielt darauf ab, einen noch stabileren, transparenteren, nachhaltigeren und bedarfsgerechten Regelungsrahmen zu schaffen.

 

Obwohl das Ziel zu begrüßen ist, wird aus prinzipiellen, gesetzlichen und zweckmäßigen Gründen eine Regelung zur einheitlichen Bekämpfung von gefährlichen Schädlingen und Krankheiten von Pflanzen auf EU-Ebene abgelehnt.

 

Die Kommission setzt zunehmend das Mittel der delegierten Rechtsakte ein. Im Sinne der Mitspracherechte der Mitgliedstaaten soll darauf geachtet werden, die Zahl

der delegierten Rechtsakten im vorliegenden Entwurf zu reduzieren. Auch die Ausweitung des Anwendungsbereiches vor allem im Hinblick auf Überwachungen des Auftretens von Pflanzenschädlingen (Monitorings) sollte auf das absolute Mindestmaß reduziert werden und die Pflanzenschutzmaßnahmen in der Verantwortung der Mitgliedstaaten verbleiben. Auch die Registrierung der Betriebe sollte auf ein fachlich gerechtfertigtes Ausmaß beschränkt werden, im Entwurf wurde die Registrierungspflicht im Vergleich zur bisherigen Regelung stark ausgeweitet, so sollen z.B. sollen auch Exporteure und Handelsbetriebe erfasst werden.

 

Eine Regelung auf EU Ebene ist nicht zweckmäßig, da die meisten Pflanzenarten lokal angepasst sind. Schädlingsbefall und Krankheitsausbrüche sind - von wenigen Ausnahmen abgesehen - kein kontinentweites uniformes Ereignis, sondern sehr oft durch lokale Gegebenheiten verursachte Schädigungs- oder Krankheitsereignisse bei Nutzpflanzen. Eine Pflanzenkrankheit kann in einer Region verheerend sein, gleichzeitig fast harmlos in einem anderen. Zusätzlich variiert die landwirtschaftliche Produktion (Saison, Produkte, Methoden) in Europa stark zwischen Norden und Süden, sowie Osten und Westen. Effizienter hingegen wäre eine national gesteuerte Bekämpfung der Schädlinge und Pflanzenkrankheiten, was sich durch jahrelange land- und forstwirtschaftliche Forschung  herausgestellt hat. Auch Krankheiten und Schädlinge sind also durch Biodiversität gekennzeichnet, sodass effektive Maßnahmen dagegen möglichst orts- und gebietsspezifisch zu entwickeln und anzuwenden sind.

 

 

II.

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates beschließt, diese Stellungnahme gemäß § 34 Abs. 6 GO-BR als Kommuniqué zu veröffentlichen und der auszugsweisen Darstellung anzuschließen. Weiters wird der Präsident des Bundesrates ersucht, diese Stellungnahme an die gemäß §13b Abs. 9 GO-BR vorgesehenen EmpfängerInnen sowie an die österreichische Bundesregierung, an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an den Ausschuss der Regionen und an die COSAC bzw. IPEX zu übermitteln.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ANTRAG AUF BEGRÜNDETE STELLUNGNAHME

gemäß Art.23g Abs. 1 B-VG

 

 

der Bundesräte Edgar Mayer, Stefan Schennach

 

betreffend

 

COM(2013) 260 final Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Tiergesundheit (113609/EU, XXIV. GP)

 

Eingebracht in der Sitzung des EU-Ausschusses des Bundesrates am 2. Juli 2013 zu TOP 2

 

 

 

I.

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates kann gemäß § 13a GO-BR in einer begründeten Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG iVm Art. 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit darlegen, warum ein Entwurf eines Legislativvorhabens der Europäischen Union mit dem Subsidiaritätsprinzip nicht vereinbar ist. Diese Stellungnahme muss binnen acht Wochen nach Vorliegen des Entwurfes in allen Sprachfassungen erfolgen.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Antrag auf Begründete Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates wolle beschließen:

 

 

A. Begründete Stellungnahme

 

Das gegenständliche Vorhaben ist mit dem Subsidiaritätsprinzip nicht vereinbar.

 

 

B.  Begründung

 

Dieser Vorschlag ist Teil eines Gesamtpakets, das vier überarbeitete Rechtsakte zu Tiergesundheit, Pflanzengesundheit, Qualität des Pflanzenvermehrungsmaterials und amtlichen Kontrollen von Pflanzen, Tieren sowie Lebens- und Futtermitteln enthält. Der derzeitige EU-Rechtsrahmen für Tiergesundheit besteht aus beinahe 50 Grundrichtlinien und  Verordnungen sowie rund 400 Sekundärrechtsakten, die teilweise noch aus dem Jahr 1964 stammen. Die neue Verordnung soll den einzigen, einfachen, transparenten und klaren Rechtsrahmen zur Umsetzung der 2007 veröffentlichte EU-Tiergesundheitsstrategie schaffen und unter Einhaltung übergreifender kohärenter Grundsätze eine weitestmögliche Verringerung der Auswirkungen von Tierseuchen bei reibungslosem Funktionieren des Binnenmarktes gewährleisten.

 

Mit Blick auf den Binnenmarkt und den freien Verkehr von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen wird der Mehrwert von harmonisierten Vorschriften für die Prävention, Meldung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen usw. auf EU-Ebene grundsätzlich nicht in Frage gestellt.

 

Aus Sicht des Bundesrates ist der Vorschlag aber durch die gewaltige Zahl von delegierten Rechtsakten  (gemäß Artikel 253 des Entwurfes mehr als 100) in seiner tatsächlichen Wirkung sehr unbestimmt und weder qualitativ noch quantitativ in seiner Gesamtheit zu erfassen und zu bewerten.

 

Aufgrund der Unbestimmtheit fehlen aussagekräftige Angaben,

 

·         um die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Zielerreichung und die Frage, ob diese auf Unionsebene verwirklicht werden müssen sowie

 

·         um die Auswirkungen des Vorschlages, nicht zuletzt die finanzielle Belastung und den Verwaltungsaufwand der Mitgliedstaaten,

 

beurteilen zu können.

 

 

Die Anzahl der delegierten Rechtsakte ist überzogen und muss, damit der gegenständliche Vorschlag mit dem Prinzip der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, mithin auf ein absolutes Minimum beschränkt werden. Überdies sind Ziel, Inhalt und Geltungsbereich, der dann noch verbleibenden Befugnisübertragungen ausdrücklich und eindeutig festzulegen.

 

 

II.

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates beschließt, diese Stellungnahme gemäß § 34 Abs. 6 GO-BR als Kommuniqué zu veröffentlichen und der auszugsweisen Darstellung anzuschließen. Weiters wird der Präsident des Bundesrates ersucht, diese Stellungnahme an die gemäß § 13b Abs. 9 GO-BR vorgesehenen EmpfängerInnen sowie an die österreichische Bundesregierung, an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an den Ausschuss der Regionen und an die COSAC bzw. IPEX zu übermitteln.