Parlament Österreich

 

 

 

IV-70 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

Bild des Parlamentsgebäudes

 

Beratungen des EU-Ausschusses

des Bundesrates

 

(Auszugsweise Darstellung)

Dienstag, 3. Dezember 2013

 


Beratungen des EU-Ausschusses

des Bundesrates

 

(Auszugsweise Darstellung)

 

 


 

 

 

 

Dienstag, 3. Dezember 2013

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Tagesordnung

 

 

 

1.    COM (2013) 761 final

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle im Hinblick auf eine Verringerung der Verwendung von Kunststofftüten

(779/EU XXV.GP)

 

2.    COM (2013) 751 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(370/EU XXV.GP)

 

3.    COM (2013) 721 final

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf eine Standard-Mehrwertsteuererklärung         

(129089/EU XXIV.GP)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Am Beginn des Ausschusses berichtete Vorsitzender Bundesrat Edgar Mayer (V/V) kurz über die eingelangten Stellungnahmen bzw. EU-Dokumente:

 

Von Seiten der Bundesländer sind seit der letzten Sitzung eingelangt:

 

·         Einheitliche Länderstellungnahme zum Vorschlag für eine Richtlinie betreffend Maßnahmen zur Erleichterung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (KOM(2013)236)

 

Vorschläge der Kommission für Gesetzgebungsakte:

 

·         Vorschlag für eine Verordnung über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern

 

·         Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (zur Umsetzung bis 2020 eines internationalen Übereinkommens über die Anwendung eines einheitlichen globalen marktbasierten Mechanismus auf Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr)

 

 

 

Den Ausschussmitgliedern standen folgende ExpertInnen zur Verfügung:

 

·         Mag. Georg Fürnsinn (BMLFUW)

·         Gesandte Mag. Yvonne Toncic-Sorinj (BMeia)

·         Botschafter Dr. Helmut Tichy (BMeia)

·         Helmut Wiesenfellner (BMF)

·         Dr. Stefan Melhardt (BMF

·         Mag. Werner Hochreiter (AK)

·         Dr. Thomas Fischer (WKO)

·         Mag. Karin Wieselthaler (WKO)

·         Dr. Annemarie Wrulich, Wien

·         Dr. Johannes Maier, MES, Kärnten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verpackungsverordnung – Plastiksäcke

 

 

Der Verbrauch von dünnen Einweg-Plastiksackerln soll drastisch reduziert werden, da diese enorme Umweltschäden verursachen und vor allem Meere stark belasten. EU-Umweltkommissar Janez Potocnik hält eine Reduktion um 80% für machbar, konkret wären dies maximal 35 Sackerl pro EinwohnerIn und Jahr. Erreichen will er dies mit einer Änderung der Verpackungsrichtlinie, die im EU-Ausschuss des Bundesrats diskutiert und weitgehend begrüßt wurde.

 

Die Richtlinie soll in Hinkunft die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten eröffnen, für dünne Einweg-Plastiksackerl mit einer Wandstärke unter 50 Mikron - das sind 0,05 mm - Handelshemmnisse zu erlassen. Diese Kunststofftüten werden seltener wiederverwendet als Kunststofftaschen aus stärkerem Material. Den Mitgliedstaaten wird dabei freigestellt, welche Maßnahmen sie ergreifen. Möglich sind etwa Verbote, Beschränkungen, Abgaben oder spezielle Kennzeichnungen. Die Schritte müssen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Richtlinie gesetzt werden, in zwei Jahren, also frühestens 2015, ist darüber zu berichten. 

 

Die enorme Menge an weggeworfenen Kunststofftaschen hat sich zu einem nicht mehr übersehbaren Umweltproblem entwickelt. So findet sich in den Meeren bereits eine bedrohlich hohe Ansammlung an derartigem Treibgut, das langlebig ist und noch Hunderte von Jahren überdauern kann. Zwischen Malta und Gibraltar ist der Meeresboden zu 35% von Plastikmüll bedeckt. Auch österreichische Gewässer sind davon nicht verschont. Wie Bundesrat Stefan Schennach (S/W) betonte, sind 40% des Bodenseegrunds betroffen, die Fische ernähren sich zum Teil schon von Plastikplankton. Berechnungen zufolge wurden 2010 über 8 Milliarden Plastiksackerl weggeworfen und nicht der Abfallwirtschaft zugeführt.

 

Laut Schätzungen benutzte im Jahr 2010 jeder und jede EU-BürgerIn 198 Kunststofftaschen, davon wahrscheinlich 90% aus dünnem Material. Dabei sind in den einzelnen EU-Ländern große Unterschiede festzustellen. Während in Dänemark oder Finnland nur 4 Plastiktaschen verbraucht werden, liegt dieser Wert etwa in Polen, Portugal und der Slowakei bei rund 470. Österreich hat sich mit einem Verbrauch von 51 Sackerln pro Jahr bereits sehr nahe dem EU-Ziel angenähert.

 

Trotz des geringen Anteils von Kunststofftragtaschen am gesamten Abfall (ca. 0,8 kg Kunststoff pro EinwohnerIn und Jahr) wurde seitens des Lebensministeriums im Jahr 2011 ein 5-Punkte Programm initiiert. Darunter fallen eine Kooperation mit dem Handel zur Plastiksackerlvermeidung, ein Pilotprojekt zum verstärkten Einsatz von abbaubaren Verpackungsmaterialien, Bewusstseinsbildung zur Steigerung der Abfallvermeidung, Evaluierung bestehender Regelungen in anderen EU-Ländern bezüglich Kunststofftragtaschen und die Anregung, eine Kennzeichnungspflicht für Plastiksäcke durch die EU-Kommission zu prüfen. Diverse Supermarktketten haben bereits freiwillig Schritte gesetzt, vermehrt biologisch abbaubare Tragtaschen anzubieten oder nur mehr solche zu verwenden, die mehr als 80% Kunststoff-Recyclingmaterial enthalten. Manche Geschäfte bieten überhaupt keine Plastiksackerl mehr an.

 

Auch andere Länder haben bereits Maßnahmen ergriffen, wie Bundesrat Edgar Mayer (V/V) erfuhr. So dürfen Plastiksackerl in Großbritannien nicht mehr kostenlos abgegeben werden, in anderen Ländern werden darauf Steuern eingehoben, Italien hat trotz EU-Vorschriften ein Verbot eingeführt.

 

 

Unter den zahlreichen positiven Wortmeldungen zu dem Vorhaben waren auch einige kritische Töne zu hören. Vor allem für die Wirtschaftskammer zielt der Vorschlag in die falsche Richtung, zumal er nicht bei jenen Ländern ansetzt, die über ein schlechtes Abfallwirtschaftssystem verfügen. Österreich hingegen sei bei der Müllentsorgung weit fortgeschritten und auch die Bevölkerung gehe mit, führte der Vertreter der Kammer ins Treffen. Außerdem gehe die Richtlinie nicht auf Alternativen zu den Plastiksackerln und auf die Konsequenzen für die KonsumentInnen ein. Alternativen seien auch daran zu messen, ob sie ihre Funktion erfüllen.

 

Der Einwand, dass Staaten wie Österreich gegenüber anderen Ländern, die bei der Abfallentsorgung großen Aufholbedarf haben, benachteiligt sein könnten, wurde durchaus von einigen BundesrätInnen geteilt, wie etwa von Cornelia Michalke (F/V), die einmal mehr Eingriffe in nationale Regelungen befürchtete. Bundesrat Franz Perhab (V/St) wandte ein, die Wirtschaft produziere diese Dinge nicht zum Selbstzweck, sondern weil die KundInnen dies wollten. Daher müsse seiner Meinung nach mehr Bewusstseinsbildung erfolgen. Perhab stellte sich grundsätzlich gegen Verbote.

 

Im Gegensatz dazu, meinte Bundesrat Stefan Schennach (S/W), der Vorschlag gehe in eine richtige und notwendige Richtung und es sei erfreulich, dass die EU diesen Schritt wagt. Wien verfolge schon lange die Absicht, ein Plastiksackerlverbot einzuführen, sei aber an die Grenzen der EU-Binnenmarktgesetzgebung gestoßen. Das würde sich nun durch den vorliegenden Entwurf ändern. An Beispielen aus Wien, etwa vom Brunnenmarkt, versuchte Schennach zu beweisen, dass die KonsumentInnen bei einem entsprechenden Angebot von Alternativen wie Stofftaschen, bereit seien, sich umzustellen. Ähnlich argumentierte seine Klubkollegin Susanne Kurz (S/S), die der Bevölkerung hohe Sensibilität in dieser Frage zubilligte. Dieser ökologische Schritt sei aber nur ein Teil weiterer notwendiger Maßnahmen, meinte sie und bedauerte, dass die Wirtschaft nicht die Chance erkenne, auf Alternativprodukte umzusteigen. Auch Bundesrätin Ana Blatnik (S/K) und Bundesrat Ewald Lindinger (S/O) warben für Alternativprodukte. Lindinger hielt vor allem die dünnen Plastiksäcke im Bereich des Obst- und Gemüsehandels für vermeidbar und drängte darauf, den Kunststoffmüll auch im Bereich der Landwirtschaft, etwa beim Salatanbau oder bei den Siloballen, zu reduzieren.

 

Susanne Kurz sprach auch kritisch die Bioplastiktragtaschen an, wobei ihr der Vertreter des Lebensministeriums Recht gab, dass man bei Alternativprodukten sorgfältig vorgehen sollte. Es gebe noch immer zahlreiche sogenannte Bio-Produkte mit hohem Kunststoffanteil, der in die Nahrungskette kommen kann, erläuterte er.

 

"Endlich kann Österreich auch weitreichendere Maßnahmen ergreifen", freute sich Bundesrat Marco Schreuder (G/W) und unterstrich damit, dass die Richtlinie den Rahmen schaffe, den man nun auf nationaler Ebene ausnützen müsse. Unglücklich zeigte er sich über die Unterscheidung zwischen dünnen und dicken Plastiksackerln, zumal es um die gefährdete Fläche, die mit Plastikmüll bedeckt ist, gehe. Wenn auch 51 Sackerl pro ÖsterreicherIn gut klingen, so komme man doch auf 400 Mio. Sackerl pro Jahr allein in unserem Land, und das sei nicht wenig, machte er aufmerksam.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsbefugnisse

 

 

Einmal mehr wehren sich die Bundesrätinnen und Bundesräte gegen die zunehmende Anzahl sogenannter "delegierter Rechtsakte", die der Kommission weitreichende Möglichkeiten gesetzgeberischer Art einräumen. In einem einstimmig vom EU-Ausschuss des Bundesrats beschlossenen Antrag auf Mitteilung wird zwar die grundsätzliche Sinnhaftigkeit solcher delegierter Rechtsakte im Interesse einer größeren Flexibilität nicht bestritten, die Länderkammer beobachtet jedoch mit großer Sorge die massive Häufung von Regelungen, die im Rahmen von delegierten Rechtsakten bzw. Durchführungsbefugnissen erfolgen. Dabei würden die Kompetenzen der Mitgliedsstaaten an die EU-Kommission delegiert, was aus demokratiepolitischer Sicht problematisch sei, heißt es in der Mitteilung. Die Intransparenz der Entscheidungen verhindere in manchen Fällen die Kontrolle durch die Öffentlichkeit und die nationalen Parlamente.

 

Grund für die neuerliche Diskussion war der Verordnungsvorschlag der Kommission ("Omnibus 3"), mit dem jene Regelungen in bestehenden Rechtsakten an den Vertrag von Lissabon angepasst werden, die der Kommission bestimmte Umsetzungsbefugnisse einräumen, um die Basisgesetze zu konkretisieren. Damit wird das bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags geltende Komitologieverfahren – ein Verfahren, das eine Mitwirkung der EU-Länder durch ExpertInnen im Rahmen von Ausschüssen sichergestellt hat – abgelöst. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht nun zwei Wege vor, wie der Unionsgesetzgeber der Kommission bestimmte Befugnisse bei der Umsetzung verbindlicher EU-Gesetzgebungsakten einräumen kann: einerseits durch delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV) und andererseits mittels Durchführungsbefugnissen (Art. 291 AEUV).

 

Unter dem Begriff der delegierten Rechtsakte versteht man eine quasi Gesetzgebung der Kommission, die auf der Basisgesetzgebung von Rat und EU-Parlament beruht und diese ergänzt oder verändert. Eine solche Ermächtigung der Kommission ist aber nur bei jenen Vorschriften möglich, die als weniger wesentlich eingestuft werden, wobei die Definition, was wesentlich und unwesentlich zu betrachten ist, unklar bleibt. Das Mitgestaltungsrecht der Mitgliedstaaten bei den delegierten Rechtsakten ist nun nicht mehr gegeben, dafür können aber Rat und Parlament in Zukunft jedem einzelnen von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakt widersprechen, sie können die Ermächtigung für einzelne Bereiche auch gänzlich widerrufen. An dieser Verschiebung zu Ungunsten der Mitgliedsländer stießen sich vor allem die im Ausschuss anwesenden Vertreter der Wiener und Kärntner Landesregierung.

 

Durchführungsrechtsakte (Art. 291 AEU) wiederum betreffen technische Vorschriften der Kommission, die die verbindlichen Rechtsakte näher ausführen, um eine einheitliche Durchführung durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Damit auch hier die Kontrolle der Kommission gewährleistet ist, werden gemäß der Komitologieverordnung Ausschüsse eingesetzt, die von ExpertInnen der Mitgliedstaaten zu beschicken sind. Diese werden in die Vorbereitung und Annahme der Kommissionsakte einbezogen.

 

Der Verordnungsvorschlag der Kommission sieht des Weiteren vor, die Ermächtigung der Kommission in einzelnen Fällen überhaupt zu streichen. Die Diskussion in der EU über den Kommissionsvorschlag steht erst am Beginn.

 

 

Das Problem sei, dass durch delegierte Rechtsakte versucht werde, der Kommission durch die Hintertür gesetzgeberische Kompetenzen einzuräumen, zeigte sich Ausschussvorsitzender Edgar Mayer (V/V) skeptisch und unterstrich damit die Notwendigkeit der vorliegenden Mitteilung. Er werde dies auch Mitte Dezember beim Hearing mit dem Ausschuss der Regionen thematisieren, kündigte er an. Ziel sei es, über diese wichtige Frage mit der europäischen Kommission in Dialog zu treten, ergänzte Bundesrat Stefan Schennach (S/W). Den kritischen Äußerungen schlossen sich auch die BundesrätInnen Monika Mühlwerth (F/W), Cornelia Michalke (F/V) und Marco Schreuder (G/W) an. Delegierte Rechtsakte seien Blankochecks für die Kommission, meinte etwa Michalke, und Schreuder hielt fest, es sei darauf zu achten, dass Legislativverfahren solche auch bleiben und nicht zu Exekutivverfahren werden.

 

Der Vertreter des Außenministeriums zeigte Verständnis für die Bedenken des Bundesrats, unterstrich jedoch, man sollte sich nicht prinzipiell gegen die delegierten Rechtsakte stellen. Die ExpertInnen der Mitgliedstaaten würden zwar nicht mehr so eng einbezogen wie im Rahmen des Komitologieverfahrens, man müsse aber bedenken, dass durch den Lissabon-Vertrag nunmehr das Europäische Parlament auch in diesem Zusammenhang gestärkt worden sei.

 

Besonders kritisch bewerteten die Entwicklung die beiden VertreterInnen der Landesregierungen von Wien und Kärnten. Sie sahen die Interessen der Länder massiv bedroht, vor allem seien die Länder hinsichtlich ihres Vollziehungsbereichs in ca. 50 Rechtsakten betroffen. Die gesetzgeberischen Rechte der Kommission betreffen etwa die Bodenschutzrichtlinie, die Richtlinie über die Luftqualität, jene über das Management von Hochwasserrisiken, die Tierseuchenverordnung und den Pflanzenschutzbereich, Grenzwerte für Kfz, Schwellenwerte für gentechnisch veränderte Organismen, Gebührenfestsetzungen und Begriffsdefinitionen für die Sicherheit im Schiffsverkehr, gaben sie zu bedenken und erblickten darin eine überbordende Anmaßung. Dass seien keine Kleinigkeiten, die man der Kommission ohne Mitgestaltungsrecht der Mitgliedsstaaten überantworte. Die Proportionalität sei nicht mehr gegeben, hier gehe es um die demokratische Legitimität, so die warnenden Stimmen aus den Bundesländern.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mehrwertsteuererklärung

 

 

Auf der Tagesordnung des Ausschusses stand ferner der Vorschlag für eine Änderung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie. Sie soll durch die vorgesehene Standardisierung dazu beitragen, den bürokratischen Aufwand für die Unternehmen zu verringern. Vor allem sind grenzüberschreitend tätige Unternehmen mit 28 verschiedenen Vorschriften konfrontiert, weshalb eine Standardisierung zu Erleichterungen führt. Die Bundesrätinnen und Bundesräte begrüßten den Vorschlag unisono und erfuhren aus dem Finanzministerium, dass Sonderpauschalen oder die Landwirtschaft davon nicht betroffen sind.

 

Laut EU-Plan sollen die Kennziffern in den Mehrwertsteuererklärungen vereinheitlicht werden, vorgesehen sind 5 obligatorische und 21 optionale. Des Weiteren beabsichtigt die EU, die Vorschriften für die Jahreserklärungen aufzuheben. Kleinstunternehmen mit einem Umsatz von weniger als 2 Mio. € sollen ihre Standard-Mehrwertsteuererklärung vierteljährlich abgeben können – in Österreich liegt die Grenze für Kleinstunternehmen bei 100.000 €. Diese Änderung könnte zu größeren Budgetausfällen führen, befürchtet das Finanzministerium, weil sich die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer dann um zwei Monate verschieben würden.

 

Auch hinsichtlich der Reduzierung der Kennziffern zeigt sich das Ressort etwas zurückhaltend, da einige Daten für eine aussagekräftige Risikoanalyse für notwendig angesehen werden. Weiters könnte laut Finanzexperten und der Wirtschaft selbst die Abschaffung der jährlichen Mehrwertsteuererklärung etwa durch den Wegfall von Berichtigungsmöglichkeiten Nachteile für Unternehmen bringen.  Grundsätzlich begrüßt das Ministerium aber die Bemühungen um die Reduzierung bürokratischer Vorschriften, wie dessen Vertreter betonte. Man werde in den Verhandlungen versuchen, eine Balance zu finden, merkte er an. (Fortsetzung EU-Ausschuss Bundesrat) jan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Folgender Antrag auf Mitteilung wurde einhellig angenommen:

 

 

ANTRAG AUF MITTEILUNG

 

gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG

 

 

der Bundesräte Edgar Mayer, Stefan Schennach

 

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

 

eingebracht in der Sitzung des EU-Ausschusses des Bundesrates am 3. Dezember

zu TOP 2

 

 

 

Der Präsident des Bundesrates wird ersucht, die folgende Mitteilung gemäß § 13b Abs. 9 GO-BR an das Europäische Parlament und den Rat als Adressaten sowie an

·         die Europäische Kommission,

·         den Ausschuss der Regionen,

·         den Wirtschafts- und Sozialausschuss und

·         COSAC bzw. IPEX

als weitere Empfänger zu übermitteln.

 

 

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates wolle beschließen:

 

 

"Mitteilung gemäß Art. 23 f Abs. 4 B-VG

 

 

Mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten im Bereich Justiz, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bezieht sich der nun vorliegenden Vorschlag auf die Anpassung der übrigen Basisrechtsakte, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird.

 

Diese Anpassungen werden zum Anlass genommen, eine grundsätzliche Äußerung zum Themenkomplex der delegierten Rechtsakten bzw. Durchführungsrechtsakte  abzugeben. Die Gründe dafür, das Verfahren mit delegierten Rechtsakten bzw. Durchführungsrechtsakten vorzusehen, sind vor allem die Schnelligkeit und Flexibilität der Entscheidungen, die rascher als im normalen, europäischen Gesetzgebungsverfahren, von Statten gehen kann. Auch befassen sich im Rahmen der delegierten Rechtsakte bzw. Durchführungsrechtsakte Expertinnen und Experten mit zahlreichen, technischen Aspekten der Gesetzgebung, was angesichts der Komplexität der technischen Fragen durchaus sinnvoll ist. Der Vertrag von Lissabon regelte den Bereich des Komitologieverfahrens durch delegierte Rechtsakte nach Art. 290 AEUV bzw. Durchführungsrechtsakte gem. Art. 291 AEUV neu. Bei delegierten Rechtsakten wird die Übertragung von quasi-legislativen Befugnissen durch das Parlament und den Rat oder nur durch den Rat auf die Exekutive normiert. Was Art. 290 AEUV angeht, kann die Grundlage dafür nur ein verbindlicher Rechtsakt, der im ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahren gem. Art. 289 AEUV angenommen wurde, sein. Bei Durchführungsrechtsakten nach Art. 291 AEUV werden der Kommission exekutive Befugnisse übertragen, deren Ausübung durch die VO Nr. 182/2011 geregelt wird. Laut Art. 291 (3) AEVU liegt die Kontrolle der Kommission beim Erlass von Durchführungsakten nur bei den Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament hat hier keinen direkten Einfluss mehr. Der Einfluss des Europäischen Parlaments hat sich seit dem Vertrag von Lissabon zwar gebessert, ist aber dennoch nicht zufriedenstellend. Der Einfluss der nationalen Parlamente bei delegierten Rechtsakten bzw. Durchführungsrechtsakten, ist nicht ausreichend.

 

Die grundsätzliche Sinnhaftigkeit von delegierten Rechtsakten per se wird nicht bestritten, dennoch ist die Frage der Häufigkeit der Anwendung zu kritisieren. Es kommt in einzelnen Vorlagen der Europäischen Kommission zu einer massiven Häufung von Regelungen, die im Rahmen von delegierten Rechtsakten bzw. Durchführungsrechtsakten weiterverfolgt werden. Das schwächt zum einen die Lesbarkeit und Verständlichkeit von Vorlagen der Europäischen Kommission, was nicht im Sinne der Bürgernähe sein kann. Zum anderen werden Kompetenzen der Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission delegiert, die - obwohl hinsichtlich des zeitlichen und inhaltlichen Geltungsbereichs genau definiert sind - dennoch durch ihre Häufigkeit und Menge manchmal selbst für Expertinnen und Experten nicht mehr rasch durchschaubar sind. Aus demokratiepolitischer Sicht sind diese Rechtsakte darum problematisch: es ist unklar, wie die Ausschüsse genau beschickt werden, welche Regeln genau getroffen werden, wer die in den Ausschüssen sitzenden Experten genau sind und wie sich diese legitimieren. Wichtig ist jedenfalls, dass die Kommission bei der Vorbereitung von delegierten Rechtsakten Expertenausschüsse mit Vertretern der Mitgliedstaaten vorsieht, welchen dann eine entsprechende innerstaatliche Koordinierung folgen kann. Zahlreiche Definitionen, wie zum Beispiel die Definition, was "bestimmte, nicht wesentliche Vorschriften" in Art. 290 Abs. 1 sind, bleiben unklar. Auch der Vertrag von Lissabon ändert nichts daran, dass durch die Intransparenz der Entscheidungen die Kontrolle der Öffentlichkeit und der nationalen Parlamente in manchen Fällen verhindert wird.  In Zukunft sollte eine Diskussion darüber geführt werden wie etwa die Anzahl der verwendeten delegierten Rechtsakte/Durchführungsrechtsakte zu reduzieren wäre, wie bei der Vorbereitung von delegierten Rechtsakten Expertenausschüsse mit Vertretern der Mitgliedsstaaten behilflich sein könnten und die Thematik der delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte vor dem Hintergrund der demokratischen Legitimierung und Bürgernähe zu behandeln wäre."