Parlament Österreich

 

 

 

IV-76 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

Bild des Parlamentsgebäudes

 

Beratungen des EU-Ausschusses

des Bundesrates

 

(Auszugsweise Darstellung)

Dienstag, 27. Mai 2014

 


Beratungen des EU-Ausschusses

des Bundesrates

 

(Auszugsweise Darstellung)

 

 


 

 

 

 

Dienstag, 27. Mai 2014

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Tagesordnung

 

 

 

 

1.    COM(2014) 212 final

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter

(21398/EU XXV.GP)

 

2.    Vorschlag für eine Richtlinie COM(2014) 213 final

des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Einbeziehung der Aktionäre sowie der Richtlinie 2013/34/EU in Bezug auf bestimmte Elemente der Erklärung zur Unternehmensführung

(21404/EU XXV.GP)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zunächst berichtete Ausschussvorsitzender Edgar Mayer (V/V), dass

seitens der Kommission ein Vorschlag für eine Verordnung über Gasverbrauchseinrichtungen eingegangen ist.

 

 

Als Auskunftspersonen standen dem Ausschuss zur Verfügung:

 

§  Dr. Matthias Potyka (BM für Justiz)

§  Mag. Helmut Gahleitner (Arbeiterkammer)

§  Dr. Arthurd Schuschnigg (Wirtschaftskammer)

§  Mag. Oliver Röpke (Österreichischer Gewerkschaftsbund)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ein-Personengesellschaften

 

 

Auf massive Kritik und Ablehnung stieß im EU-Ausschuss des Bundesrats der Richtlinien-Vorschlag der Kommission, in Hinkunft die Gründung von Ein-Personen–GmbHs mit nur einem Euro Stammkapital zu ermöglichen. Dieses Modell der Ein-Personengesellschaft würde zu Missbrauch und Umgehung nationaler Standards einladen sowie die grenzüberschreitende Scheinselbständigkeit fördern, so der einhellige Tenor der Bundesrätinnen und Bundesräte. Darüber hinaus zieht man in Zweifel, ob die EU aufgrund der Verträge überhaupt berechtigt ist, eine neue supranationale Gesellschaftsform zu schaffen, die in jedem Mitgliedstaat neben die nationalen Rechtsformen tritt. Auch die Sozialpartner Arbeiterkammer, ÖGB und Wirtschaftskammer teilten die massiven Bedenken vollinhaltlich.

 

Angesichts dieser breiten Front an Ablehnung und der Sorge um den Weiterbestand der österreichischen Form der GmbH griff der Ausschuss einmal mehr zum Instrument der Subsidiaritätsrüge, die von Edgar Mayer (V/V), Stefan Schennach (S/W), Monika Mühlwerth (F/W) und Heidelinde Reiter (G/S) vorgelegt und von allen Ausschussmitgliedern mitgetragen wurde.

 

Der Kommissionsvorschlag schieße weit über das verfolgte Ziel hinaus, heißt es darin. Die Bundesrätinnen und Bundesräte äußern zudem erhebliche Bedenken, ob die Europäische Union überhaupt berechtigt ist, den Mitgliedstaaten vorzuschreiben, eine neue einzelstaatliche Kapitalgesellschaftsform einzuführen. Dabei liegt ihrer Meinung nach ein unzulässiger Eingriff in die nationale Regelungshoheit vor. Der Vorschlag berücksichtige auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zumal die genannten Ziele auch durch innerstaatliche Regelungen erreicht werden können, argumentieren sie. Sie berufen sich mit ihren Einwänden auf ein Erkenntnis des EuGH, der festgestellt hat, dass sich die Einführung neuer einheitlicher Rechtsformen nicht auf Artikel 50 AEUV stützen könne, wie dies die Kommission nun tut. Die Aufhebung der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit in Bezug auf die Errichtung von Tochtergesellschaften bedürfe keineswegs einer derart weitgehenden inhaltlichen Harmonisierung der nationalen GmbH-Rechte, so die Meinung des Ausschusses.

 

 

 

Laut Kommissionsvorschlag sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, in ihren jeweiligen nationalen Gesellschaftsrechten eine Sonderform der Ein-Personen-GmbH vorzusehen, die EU-weit dieselbe Bezeichnung ("Societas Unius Personae - SUP") trägt und auch inhaltlich weitestgehend harmonisiert ist. Als Gründer kommen laut Entwurf natürliche oder juristische Personen in Betracht, die eine SUP mittels eines EU-weit einheitlichen Formulars auch rein online gründen können. Der satzungsmäßige Sitz und der Ort der hauptsächlichen Geschäftstätigkeit müssen nicht in demselben EU-Mitgliedstaat liegen.

 

 

Wie der Vertreter des Justizministeriums Matthias Potyka unterstrich, meldet auch das Ressort selbst gröbere Bedenken zu diesem Vorhaben an. Nachdem der Vorstoß der Kommission, eine Europäische Privatgesellschaft zu gründen, gescheitert ist, versuche die Kommission nun offenbar mit diesem Vorschlag, ihr Anliegen auf eine andere Weise durchzubringen. Das vorgesehene Mindeststammkapital von einem Euro findet seitens des Justizressorts ebenfalls keine Unterstützung. Es würde unseriösen Gründungen Tür und Tor öffnen, ist man überzeugt. Überdies könne in einem rein elektronischen Eintragungsverfahren die Identität der Gesellschafter nicht mehr hinreichend überprüft werden, wodurch Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und generell die missbräuchliche Verwendung der Rechtsform erleichtert würden. Durch die Möglichkeit der GründerInnen, den Satzungssitz und damit das anzuwendende nationale Gesellschaftsrecht unabhängig vom Ort der hauptsächlichen Geschäftstätigkeit zu wählen, sei davon auszugehen, dass sich die GründerInnen häufig jene Rechtsordnungen aussuchen werden, die die geringsten Anforderungen stellen.

 

Auch die anwesenden Vertreter der Sozialpartner kamen zu einer übereinstimmend negativen Beurteilung des Kommissionsentwurfs. So würden die geplanten Gesellschaften mit Stammkapital von einem Euro eine Haftungsbefreiung zum Nulltarif erhalten, qualifizierte der Oliver Röpke vom ÖGB den Vorschlag als unseriös. Er sprach sich strikt gegen die Trennung von Verwaltungssitz und Registrierungsort aus, denn das würde nur Briefkastenfirmen und Scheinselbstständigkeit fördern. Die Gewerkschaft warnte überdies vor der Gefahr der Aushöhlung der Arbeitnehmermitbestimmung.

 

Die österreichische GmbH wäre tot, waren sich Arbeiterkammer und Wirtschaftskammer einig. Seitens der Arbeiterkammer (Helmut Gahleitner) kamen auch warnende Stimmen hinsichtlich der negativen Auswirkungen auf Steuern und Abgaben. Die Firmen hätten die Möglichkeit, das bestehende Geld bis zu einem Euro aus dem Unternehmen herauszunehmen, was einen enormen Steuerausfall nach sich ziehen und auch Krankenkassen und Pensionsversicherungen Beiträge vorenthalten würde. Als ein gefährliches Instrument hält Gahleitner die Online-Gründung und sah sich damit auch eines Sinnes mit dem Justizministerium. Die EU wolle einerseits Geldwäsche bekämpfen und andererseits öffne man mit der Online-Gründung einer solchen Tür und Tor, formulierte der Arbeiterkammerexperte. Er bestand auf die Beibehaltung eines substantiellen Mindestkapitals und der Gewährleistung der Arbeitnehmermitbestimmung.

 

Grundsätzlich begrüße man die Erleichterung grenzüberschreitender Tätigkeit, meinte Arthur Schuschnigg von  der Wirtschaftskammer, der Weg der Kommission sei jedoch verfehlt und das vorliegende Papier stelle lediglich einen Abklatsch zur missglückten Verordnung zu einer Europäischen Privatgesellschaft dar. Auch er trat vehement für die Beibehaltung eines substantiellen Mindestkapitals ein und gab zu bedenken, dass mit dem Vorschlag 28 verschiedene Gesellschaftsformen innerhalb der EU geschaffen würden. Hinsichtlich der elektronischen Beantragung äußerte sich der Wirtschaftskammer-Experte weniger negativ, gleichzeitig stellte er jedoch außer Streit, dass die dahinterstehenden Personen eindeutig identifizierbar sein müssen.

 

Den Bedenken schlossen sich in der Diskussion die BundesrätInnen Edgar Mayer (V/V), Sonja Zwazl (V/N), Stefan Schennach (S/W), Franz Perhab (V/St) und Cornelia Michalke (F/V) vollinhaltlich an. Die Kommission versuche nun mit der Brechstange das durchzusetzen, was mit der Europäischen Privatgesellschaft nicht geglückt sei, meinte etwa Stefan Schennach. Die EU greife unberechtigt in nationales Recht ein, so Ausschussvorsitzender Edgar Mayer.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktienrecht

 

 

Zweites beherrschendes Thema im EU-Ausschuss des Bundesrats war der Vorschlag der EU-Kommission, die Teilnahmerechte von Aktionären börsenotierter Gesellschaften auszubauen. Der Vorschlag wurde grundsätzlich positiv aufgenommen, dennoch gab es Kritik zu einzelnen Details. Man kam darin überein, die Materie nochmals auf die Tagesordnung des Ausschusses zu setzen und etwa eine Mitteilung dazu an die Kommission auszuarbeiten.

 

 

Wie der zuständige Beamte des Justizministeriums Matthias Potyka gegenüber den Ausschussmitgliedern ausführte, gliedert sich der Vorschlag in drei wesentliche Punkte. Einerseits soll die Kommunikation zwischen Gesellschaft und Aktionären verbessert werden, indem die Banken an den Informationsübermittlungen von den Gesellschaften an die Aktionäre und umgekehrt mitwirken. Die Kommission begründet den Vorstoß damit, dass börsenotierte Gesellschaften nur einen Teil ihrer Aktionäre kennen, weil diese die Depots bei Banken im In- und Ausland halten.

 

Darüber hinaus ist es ein Anliegen der Kommission, die Transparenz zu erhöhen. Das betrifft insbesondere institutionelle Anleger, wie zum Beispiel Pensionskassen und Vermögensverwalter, die einen signifikanten Anteil des Aktienkapitals halten und Kapital von kleineren Anlegern bündeln. Ähnliches gilt für Berater, die Aktionären Ratschläge erteilen, wie sie ihr Stimmrecht ausüben sollen. Bei Umsetzung des vorliegenden Entwurfs würden institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Berater zu mehr Transparenz verpflichtet werden, etwa durch Offenlegung der Anlagestrategie.

 

Ein weiterer Punkt betrifft die Anhebung der Transparenz und die Mitwirkungsmöglichkeiten von Aktionären hinsichtlich der Vorstandsvergütungen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist vorgesehen, dass die Hauptversammlung eine generelle Vergütungspolitik beschließt, die grundsätzliche Festlegungen für die Vorstandsvergütungen enthält. Zudem sollen die Gesellschaften dazu verpflichtet werden, einen eigenen Vergütungsbericht zu erstellen, in dem die tatsächlich gewährten Gehälter detailliert offenzulegen sind.

 

Um der Gefahr zu begegnen, dass Transaktionen zwischen einer Gesellschaft und dieser nahenstehenden Unternehmen oder Personen zu schlechten Konditionen abgeschlossen werden, schlägt die Kommission vor, bei börsenotierten Gesellschaften die Marktüblichkeit der Transaktionen ab einem bestimmten Geschäftsvolumen (1% des Vermögens) durch einen Sachverständigen bestätigen zu lassen. Ab 5% des Vermögens soll eine solche Transaktion der vorherigen Genehmigung durch die Hauptversammlung bedürfen.

 

 

Der Kommissionsvorschlag würde die Verantwortung des Aufsichtsrats schwächen, so die Bedenken des Justizministeriums. Auch zeigte sich Matthias Potyka skeptisch hinsichtlich der angedachten Regelungen über die Vorstandsvergütungen und wies auf die diesbezüglichen Besonderheiten des österreichischen Aktienrechts hin. 

 

Auch der Experte der Arbeiterkammer Helmut Gahleitner ist mit dem von der Kommission präsentierten Vorschlag weniger glücklich. Die Kommission konzentriere sich bei der Unternehmensentwicklung und –kontrolle vor allem auf die Aktionäre, kritisierte er, dem Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung sowohl der Aktionäre als auch der Beschäftigten und der Öffentlichkeit werde jedoch zu wenig Beachtung geschenkt. Was die Einbindung der Depotbanken zur Verbesserung der Kommunikation betrifft, so befürchtete er zu viel Bürokratie und meinte, die Kommission lasse hier zu wenig Augenmaß walten. Schon jetzt würden börsenotierte Unternehmen über das Internet kommunizieren. Mehr Transparenz sei zwar positiv, solange sie aber nicht verbindlich vorgeschrieben ist, sei die Bestimmung jedoch nur wenig zielführend. Seitens der Arbeiterkammer hält man es auch für den falschen Zugang, die Frage der Vergütungen verstärkt an die Hauptversammlung zu übertragen. Das sollte weiter der Aufsichtsrat machen, betonte Gahleitner und forderte gleichzeitig die Festlegung von Kriterien ein. Es könne nicht sein, Finanzinvestoren über die Höhe der Gehälter entscheiden zu lassen und sie damit zum Gewissen der europäischen Wirtschaft zu machen, formulierte er.

 

Diese Anmerkungen veranlassten Bundesrat Stefan Schennach (S/W) vorzuschlagen, trotz positiver Bewertung des Entwurfs über die angesprochenen Punkte in einen politischen Dialog einzutreten. Er begrüßte aber, dass mit dem Entwurf auf EU-Ebene Neuland betreten werde und die Kommission für mehr Transparenz und Mitsprache der Aktionäre sorgen wolle. Der Kommission gehe es um eine verbesserte Unternehmensführung, gab Schennach zu bedenken und meinte in Hinblick auf eine Wortmeldung der BundesrätInnen Sonja Zwazl (V/N) und Franz Perhab (V/St), es sei selbstverständlich, dass man hinsichtlich der Risikominimierung noch eine Balance finden müsse. Perhab hält es nicht für praktikabel, bei jeder Kleinigkeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen zu müssen. Auch Zwazl wies in diesem Zusammenhang auf die drohende zusätzliche Kostenbelastung für die Unternehmen hin.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Folgender Antrag aller Fraktionen auf Begründete Stellungnahme wurde einhellig angenommen:

 

 

 

ANTRAG AUF BEGRÜNDETE STELLUNGNAHME

gemäß Art.23g Abs. 1 B-VG

 

 

der Bundesräte Edgar Mayer, Stefan Schennach, Monika Mühlwerth, Dr. Heidelinde Reiter

 

betreffend

 

COM(2014) 212 final Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter (21398/EU XXV. GP)

 

 

Eingebracht in der Sitzung des EU-Ausschusses des Bundesrates am 27. Mai 2014

zu TOP 1

 

 

 

I.

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates kann gemäß § 13a GO-BR in einer begründeten Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG iVm Art. 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit darlegen, warum ein Entwurf eines Legislativvorhabens der Europäischen Union mit dem Subsidiaritätsprinzip nicht vereinbar ist. Diese Stellungnahme muss binnen acht Wochen nach Vorliegen des Entwurfes in allen Sprachfassungen erfolgen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

Antrag auf Begründete Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates wolle beschließen:

 

 

 

A. Begründete Stellungnahme

 

Das gegenständliche Vorhaben ist mit dem Subsidiaritätsprinzip nicht vereinbar.

 

 

 

B.  Begründung

 

 

Die Europäische Kommission vermeint, den Richtlinienvorschlag auf Art. 50 AEUV stützen zu können; zur Begründung führt die Kommission aus, dass mit dem Richtlinienvorschlag nicht die Einführung einer neuen supranationalen Rechtsform für Einpersonengesellschaften vorgeschlagen, sondern vielmehr ein Beitrag dazu geleistet werden soll, Beschränkungen in der Niederlassungsfreiheit schrittweise aufzuheben.

 

Diese Begründung kann nicht überzeugen:

 

In diesem Zusammenhang ist vor allem auf das Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes vom 2.5. 2006, C-436/03, zur Europäischen Genossenschaft (SCE) zu verweisen: zu dieser Verordnung hat der Europäischen Gerichtshof ausgeführt, dass damit eine neue Rechtsform geschaffen werde, die die nationalen Genossenschaftsformen überlagert. Für solche supranationalen, neu geschaffenen Rechtsformen, die neben die in den nationalen Rechten vorgesehenen und weiter bestehenden Rechtsformen hinzutritt, hat der EuGH klargestellt, dass die Rechtsgrundlage dafür ausschließlich Art. 308 EGV (nunmehr Art. 352 AEUV) darstellt.

 

Mit dem gegenständlichen Richtlinien-Vorschlag soll nun aber – ähnlich der Europäischen Genossenschaft – im Ergebnis eine in weiten Bereichen einheitlich reglementierte, unter ein- und derselben Rechtsformbezeichnung auftretende, somit zumindest faktisch eine supranationale Rechtsform geschaffen werden, die in jedem Mitgliedstaat neben die nationale Rechtsform der GmbH tritt: dies ergibt sich etwa eindeutig aus der in Artikel 9 des Entwurfs vorgesehenen Umwandlung einer GmbH in eine SUP, ebenso aber auch aus der eigenständigen Rechtsformbezeichnung für solche Einpersonengesellschaften, die europaweit „SUP“ (Societas Unius Personae) lauten soll, sowie weiters auch aus den Erwägungsgründen 9 und 10 des Vorschlags der EU Kommission, aus denen folgt, dass es den Mitgliedstaaten zumindest alternativ möglich ist, in ihren nationalen Rechten die bisherige Rechtsform der GmbH beizubehalten, aber verpflichtet sind, alternativ dazu die Gründung einer SUP als eigene Gesellschaftsrechtsform vorzusehen.

 

Damit ist aber klar, dass – im Sinne des EUGH Erkenntnisses C-436/03 – eine neben die bestehenden nationalen Rechtsformen hinzutretende, neue Rechtsform geschaffen werden soll. Die Schaffung einer solchen neuen, weitgehend einheitlich geregelten, daher faktisch supranationalen Rechtsform kann jedoch nicht auf  Art. 50 AEUV gestützt werden.

 

Zur Subsidiarität: Der Vorschlag für eine Richtlinie zur Einführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter in der vorliegenden Form lässt sich nicht mehr auf eine für ein Tätigwerden der EU erforderliche Rechtsnorm stützen und schießt weit über das verfolgte Ziel hinaus und führt im Ergebnis zu einer neuen supranationalen Gesellschaftsform für jedermann.

 

Es bestehen erhebliche Bedenken, ob die Europäische Union überhaupt berechtigt ist, den Mitgliedstaaten vorzuschreiben, eine neue einzelstaatliche Kapitalgesellschaftsform einzuführen. Dies dürfte einen unzulässigen Eingriff in die nationale Regelungshoheit darstellen. Der vorliegende Vorschlag berücksichtigt auch nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Ziele des Vorschlages könnten auch durch innerstaatliche Regelungen erreicht werden.

 

Ferner würde dieses Modell der Einpersonengesellschaft gerade zu Missbrauch und Umgehung nationaler Standards wie Mindeststammkapital einladen, sowie die grenzüberschreitende Scheinselbständigkeit fördern.

 

 

II.

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates beschließt, diese Stellungnahme gemäß § 34 Abs. 6 GO-BR als Kommuniqué zu veröffentlichen und der auszugsweisen Darstellung anzuschließen. Weiters wird der Präsident des Bundesrates ersucht, diese Stellungnahme an die gemäß § 13b Abs. 9 GO-BR vorgesehenen EmpfängerInnen sowie an die österreichische Bundesregierung, an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an den Ausschuss der Regionen und an die COSAC bzw. IPEX zu übermitteln.