Parlament Österreich

 

 

 

IV-79 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

Bild des Parlamentsgebäudes

 

Beratungen des EU-Ausschusses

des Bundesrates

 

(Auszugsweise Darstellung)

Mittwoch, 8. Oktober 2014

 


Beratungen des EU-Ausschusses

des Bundesrates

 

(Auszugsweise Darstellung)

 

 


 

 

 

 

Mittwoch, 8. Oktober 2014

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Tagesordnung

 

 

 

 

1.    COM(2014) 344 final

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbreitung der Daten von Erdbeobachtungssatelliten für kommerzielle Zwecke

(29822/EU XXV.GP)

 

 

2.    COM(2014) 5 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für den Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der Union sowie für die Einfuhr derselben in die Union

(11953/EU XXV.GP)

 

Hingewiesen wird auf eine einheitliche Länderstellungnahme gemäß Art. 23d B-VG vom 2. Juni 2014.

 

 

3.    COM(2014) 556 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates

(37448/EU XXV.GP)

 

 

4.    259/14 Note for the attention of the trade policy committee - CETA Consolidated text

(35199/EU XXV.GP)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrats befasste sich in seiner Sitzung zunächst mit der Verbreitung der Daten von Erdbeobachtungssatelliten, dazu nahm der Ausschuss einstimmig eine Mitteilung an die EU-Institutionen an. Auch zur Vorlage hinsichtlich neuer EU-Bestimmungen zum Thema Tierzucht wurde einstimmig eine Mitteilung verabschiedet. Ein weiteres Thema betraf die Verwendung von Arzneifuttermitteln. Breiten Raum nahm die Diskussion um das geplante Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen EU und Kanada (CETA) ein.

 

Bundesrätin Cornelia Michalke (F/V) verabschiedete sich von den Ausschussmitgliedern, da sie in den Vorarlberger Landtag wechselt.

 

Monika Mühlwerth (F/W), Stefan Schennach (S/W) und Edgar Mayer (V/V) kritisierten, dass die Informationen der Ministerien zu den Gesetzesvorlagen der EU oft äußerst knapp einlangen, sodass es vor der Sitzung des Ausschusses kaum Gelegenheit gibt, sich genau über die Position der betreffenden Ministerien zu informieren. Mayer bekräftigte dazu, man werde Kontakt mit den Ministerien aufnehmen, um hier eine Verbesserung im Hinblick auf die Informationspflicht zu erzielen.

 

 

 

Ausschussvorsitzender Bundesratspräsident Edgar Mayer berichtete eingangs über

die eingelangten Stellungnahmen bzw. EU-Dokumente.

 

 

Von Seiten der Bundesländer ist eingelangt:

 

§  Einheitliche Länderstellungnahme zum Vorschlag für eine Richtlinie über Abfallbewirtschaftung

 

Von der Kommission ist folgender Gesetzesvorschlag eingelangt:

 

§  Vorschlag für eine Verordnung über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typengenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte

 

 

 

Als ExpertInnen standen dem Ausschuss zur Verfügung:

 

§  Mag. Andrea Kleinsasser (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie))

§  DI Josef Wiesböck (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft)

§  Mag. Daniela Novotny (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft)

§  Mag. Viktor Szontagh (Bundesministerium für Gesundheit)

§  Mag. Bernadette Gierlinger (Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft)

§  Mag. Helge Plank (Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft)

§  Mag. Barbara Tasch-Ronner (Wirtschaftskammer Österreich)

§  Mag. Eva Dessewffy (Arbeiterkammer)

§  Mag. Nikolai Soukup (Arbeiterkammer)

§  Mag. Angela Pfister (Österreichischer Gewerkschaftsbund)

§  Dr. Johann Schmid (Österreichischer Städtebund)

§  Dr. Thomas Geist (Forschungsförderungsgesellschaft, Agentur für Luft- und Raumfahrt)

Daten von Erdbeobachtungssatelliten

 

 

Gegenüber dem Richtlinienvorschlag über die Verbreitung der Daten von Erdbeobachtungssatelliten für kommerzielle Zwecke herrschte im Bundesrat Skepsis. Im Rahmen ihrer Raumfahrtpolitik möchte die EU unionsweit eine einheitliche Rechtsgrundlage für die zivile Nutzung hochauflösender Satellitendaten (HRSD) schaffen. Derzeit, merkt die Kommission an, bestünden nämlich unter den Mitgliedsländern unterschiedliche Rechtsvorschriften für kommerzielle Tätigkeiten, bei denen HRSD genutzt werden. Das behindere oftmals den freien Datenverkehr zwischen den Ländern im Binnenmarkt.

 

Insbesondere die technische Definition und Kontrolle von hochauflösenden Satellitendaten gelte es zu harmonisieren, so die Kommission, um die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen, die im Unionsraum mit diesen Daten arbeiten, zu verbessern. Gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Datenanbieter würden so Fuß fassen. Jeder Mitgliedstaat sollte außerdem eine zuständige Behörde als Kontaktstelle benennen. Daten, die für Sicherheits- und Verteidigungszwecke gesammelt werden, fallen allerdings nicht unter die Bestimmungen. Das EU-Erdbeobachtungsprogramm Copernicus zur Erhebung von Umwelt- und Klimadaten, an dem Österreich maßgeblich beteiligt ist, umfasst der Richtlinienvorschlag ebenfalls nicht.

 

Dieser positiven Sichtweise des Vorschlags konnte sich der Bundesrat nicht anschließen und beschloss daher einstimmig eine Mitteilung. Man befürchtet, dass jeder Mitgliedstaat innerhalb seiner verfassungsrechtlichen Struktur dazu gezwungen sein könnte, die vom Entwurf umfassten Satellitendaten anzukaufen oder für bestimmte Anwendungen zu nützen. Auch wenn im Dokument selbst keine Rede von einem diesbezüglichen Zwang enthalten ist, müsse man Vorsicht walten lassen, da es zu einem Kontrahierungszwang kommen könnte, argumentierte Stefan Schennach (S/W).

 

Die Bundesrätinnen und Bundesräte vermissen darüber hinaus eine genau Begriffsbestimmung, was unter sensiblen Daten zu verstehen ist, und bestehen auf einer genauen inhaltlichen Trennung von "sensiblen Daten" und "sensibler Verbreitung".

 

Dass die Länderkammer mit ihrer Skepsis nicht allein dasteht, hätten auch die Reaktionen aus den anderen Mitgliedsstaaten gezeigt, berichtete der Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie. Es gebe derzeit keinen Hinweis auf Markt- und Wettbewerbsverzerrungen, auch nicht darauf, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Marktverbesserung führen könnten. Die Rechtfertigung für den Vorschlag sei daher unzureichend, auch fehle eine Quantifizierung der Kosten sowie eine Analyse anderer Systeme. Österreich habe sich daher gegen die Aufnahme der Verhandlungen über diese Materie ausgesprochen und befinde sich damit im Einklang mit anderen Ländern.    

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tierzucht

 

 

Was den Verordnungsentwurf zur Tierzucht betrifft, sollen laut Kommission alle tierzuchtrechtlichen Bestimmungen für Rinder, Schweine, Pferde, Schafe und Ziegen zusammengefasst werden. Der Entwurf bündelt daher auf weite Strecken schon bisher geltende Rechtsbestimmungen, Neuregelungen gibt es hinsichtlich der Rechte und Pflichten von Zuchtorganisationen und Züchtern und der grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Zuchtorganisationen. Auch im Bereich der Kontrolle sind Änderungen vorgesehen, die in ihrem Umfang und Inhalt von Österreich negativ beurteilt werden. 

 

Im einstimmig angenommenen Antrag auf Mitteilung unterstreichen die Bundesrätinnen und Bundesräte, die Bestimmungen des Vorschlags seien überschießend, sie verletzten somit auch das Subsidiaritätsprinzip und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Sowohl auf Länder- als auch auf Bundesebene würde die Fortführung der bisherigen Aufgabenteilung und Behördenzuständigkeit sowie jegliche Unterstützung grundlegend in Frage gestellt. Darüber hinaus würden zusätzliche bürokratische und tierzuchtfachlich nicht nachvollziehbare Hürden aufgebaut, anstatt Verwaltungskosten bei den Behörden und Züchtern zu reduzieren. Zusätzliche Detailvorschriften erachten die Ausschussmitglieder deshalb nicht für notwendig, weil der Binnenmarkt und freie Warenverkehr derzeit zufriedenstellend funktioniere, lediglich beim grenzüberschreitenden Tätigwerden von Zuchtorganisationen bestehe Regelungsbedarf. Hinterfragungswürdig hält man zudem Sonderregelungen für bestimmte Tierarten. Die im Verordnungsentwurf vorgesehene hohe Anzahl an delegierten Rechtsakten wird mit Entschiedenheit zurückgewiesen. Darüber hinaus würde die Rechtsform der Verordnung, die in den Mitgliedsstaaten direkt gilt, den notwendigen Spielraum nahezu beseitigen und möglicherweise auch nationalen bzw. regionalen Besonderheiten in der Tierzucht nicht mehr ausreichend Rechnung tragen, so die Argumentation. Die in Österreich so wichtigen Generhaltungsrassen und aussterbenden Rassen wären laut Bundesrat von der Verordnung im höchsten Ausmaß betroffen und gefährdet.

 

Der Vertreter des Landwirtschaftsressorts informierte den Ausschuss, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten mit dem Verordnungsentwurf unzufrieden sei und sich deren Kritikpunkte mit jenen von Österreich vielfach decken. Das Ratssekretariat habe daher auch vor, Ende des Jahres ein überarbeitetes Dokument vorzulegen. Im Europäischen Parlament findet derzeit die Erste Lesung statt, er selbst habe in einem direkten Gespräch mit dem Berichterstatter des Ausschusses Verständnis für die Bedenken Österreichs gefunden.

 

In der anschließenden Diskussion erörterten die Bundesräte Edgar Mayer (V/V), Martin Preineder (V/N) und Stefan Schennach (S/W) nochmals die delegierten Rechtsakte, wobei Schennach vom Versuch der Kommission sprach, sich "Blanko-Schecks" ausstellen lassen zu wollen. Das sei insbesondere auch im Hinblick auf die Kleinräumigkeit der österreichischen Landwirtschaft, die erhalten werden müsse, nicht akzeptabel. Preineder machte auf die Länderkompetenzen im Tierzuchtrecht aufmerksam und warnte davor, dass der EU-Entwurf die bisherige Aufgabenteilung und Behördenzuständigkeit sowie jegliche Unterstützung grundlegend in Frage stelle und es zu Erschwernissen bei der Tierzucht kommen könnte, die nationale und regionale Besonderheiten gefährden.   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Arzneifuttermittel

 

 

Mit einer Verordnung möchte die Europäische Kommission einheitliche Standards für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln und Zwischenprodukten in der EU festlegen. Angestrebt werde eine Qualitätssteigerung bei der Behandlung von Krankheiten, speziell in großen landwirtschaftlichen Tierbeständen. Die Verordnung soll eine Richtlinie zur gleichen Thematik ersetzen, deren Vorschriften einer Aktualisierung bedürfen, so die Kommission. Neu sind im Entwurf beispielsweise Regeln zur Zulassung von Betrieben, die Arzneifuttermittel herstellen und vertreiben, und Grenzwerte für die Verschleppung von Tierarzneimitteln in gewöhnliches Futtermittel. Die Vorgaben zu Produktion und Mischen der Arzneifuttermittel wurden an den technischen Fortschritt auf diesem Gebiet angepasst. Intention der Kommission ist es überdies, das Risiko der Antibiotikaresistenz zu verringern und die Tiergesundheit durch eine exakte Dosierung von Tierarzneimitteln zu verbessern. Außerdem will man für innovative, neuartige Arzneifuttermittel Hindernisse beseitigen.

 

Martin Preineder (V/N) machte gegenüber Cornelia Michalke (F/V) und Heidelinde Reiter (G/S) darauf aufmerksam, dass in Österreich eine prophylaktische Anwendung von Antibiotika verboten ist und daher solche in Futtermitteln nicht zulässig seien.

 

Das Dokument wurde erst kürzlich von der EU-Kommission vorgelegt und eine erste Präsentation ist für kommenden Freitag vorgesehen. Der zuständige Experte des Gesundheitsministeriums geht davon aus, dass eine Umsetzung des Entwurfs auf Österreich kaum Auswirkungen haben werde, zumal innerstaatlich vor einigen Jahren ein modernes Tierarzneimittelkontrollrecht geschaffen wurde. Dieser Einschätzung schlossen sich auch Martin Preineder (V/N), Ferdinand Tiefnig (V/O) und Stefan Schennach (S/W) an. Der Tiergesundheitsdienst stelle ein Erfolgsmodell dar, sagte Tiefnig, andere Staaten innerhalb der EU seien aber noch nicht so weit, gab er zu bedenken. Dennoch warnten die genannten Ausschussmitglieder vor einem möglichen unzulässigen Eingreifen in die österreichische Behördenstruktur und bestanden darauf, das Thema nochmals auf die Tagesordnung zu nehmen, sollten sich in den kommenden Verhandlungen diesbezügliche Probleme im Rahmen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit ergeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CETA

 

 

Kontrovers diskutiert wurde im heutigen EU-Ausschuss des Bundesrats das Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen EU und Kanada (CETA). Dabei handelt es sich, wie die zuständige Sektionschefin des Wirtschaftsressorts unterstrich, um das erste Abkommen der EU mit einem Industrieland. Am 26. September 2014 wurde beim Gipfel in Ottawa das Ende der Verhandlungen verkündet, es folgt nun eine juristische Prüfung sowie die Übersetzung der Texte des Abkommens in die EU-Amtssprachen. Im Anschluss daran wird die EU-Kommission einen formellen Vorschlag an den Rat zur Unterzeichnung und Genehmigung vorlegen. Auch wenn die Frage der gemischten Zuständigkeit des Abkommens noch nicht abschließend geklärt ist, sprechen alle Indizien dafür, dass der Vertrag einen gemischten Charakter hat, betonte die Ressort-Expertin, da unter anderem Portfolio-Investitionen, Verkehrs- und Steuerfragen sowie die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen berührt werden. Das bedeutet, dass das Abkommen von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden muss. Stefan Schennach (S/W) warnte in diesem Zusammenhang eindringlich davor, das Abkommen nicht den nationalen Parlamenten zur Ratifizierung vorzulegen. Die Intransparenz und das unklare Mandat haben wesentlich dazu beigetragen, dass die Bevölkerung die Abkommen kritisch sieht, sagte er, die Regierungen stünden nun vor einer empörten Bevölkerung.

 

 

In der Diskussion zeichnete sich einmal mehr der geplante Investitionsschutz (ISDS-Klauseln) als sensibelster Punkt ab. Während die Wirtschaftskammer sowie auch die ÖVP-Bundesräte diesen Punkt positiv sahen, sprachen sich die Arbeiterkammer, der ÖGB und der Städtebund ablehnend dazu aus.

 

Der Nationalrat hat am 24. September 2014 eine Entschließung angenommen, in der festgehalten wird, die Sinnhaftigkeit der Aufnahme von ISDS-Klauseln sei bei Abkommen mit Staaten mit entwickelten Rechtssystemen aus heutiger Sicht nicht erkennbar. Der kanadische Chefverhandler hat jedoch kürzlich festgestellt, dass diese Bestimmungen für Kanada unverzichtbar seien und deren Wegfall die gesamt Balance des Abkommens stören würde. Die Vertreterin des Ministeriums hielt dazu fest, dass das Investitionskapitel im Einklang mit dem österreichischen Musterabkommen aus 2008 stehe, in welches die Sozialpartner miteinbezogen waren. Sie wies zudem auf die öffentliche Konsultation zu diesem Thema im Zuge der TTIP-Verhandlung zwischen der EU und den USA hin, die zwar formal keine Auswirkungen auf die CETA-Verhandlungen hat, in der Realität jedoch würde die jetzige Beschlussfassung von CETA die Glaubwürdigkeit des TTIP-Konsultationsprozesses unterlaufen. Auf diesen Punkt habe Österreich neben anderen Mitgliedsstaaten in den einschlägigen EU-Gremien wiederholt hingewiesen.

 

Zu den ISDS-Konsultationen soll es in Kürze einen Zwischenbericht geben, informierte die Sektionschefin und wies gegenüber Ausschussvorsitzendem Edgar Mayer (V/V) darauf hin, dass im Zuge der juristischen Prüfung nur noch Änderungen technischer Natur möglich sein werden, nicht jedoch die Herausnahme eines ganzen Kapitels.

 

In diesem Sinne habe Österreich bisher 3 Punkte angemeldet, die im Rahmen des CETA-Prüfungsprozesses noch einer Klarstellung bedürfen. Das betrifft zum einen die Restrukturierung von Staatsschulden, Staatsanleihen und die Bankenauflösung, zum anderen tritt Österreich gemeinsam mit Deutschland für den absoluten Vorrang von bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen und eine dahingehende Präzisierung der Steuerausnahmebestimmungen ein. Auch wurde von Österreich die von Deutschland verlangte Klarstellung hinsichtlich der Zulässigkeit der Förderung der kulturellen Vielfalt, einschließlich der Medienvielfalt, ausdrücklich unterstützt. Seitens des Ressorts sei man zuversichtlich, dass man diesen kritischen Anmerkungen entgegen kommen werde, sagte die Sektionschefin.

 

Aus der Sicht des Wirtschaftsministeriums werden aufgrund des erheblichen Außenhandels Österreichs mit Kanada signifikante wirtschaftliche Vorteile erwartet. Der Entfall des Großteils der Zölle komme vor allem den Klein- und Mittelbetrieben zu Gute, bei sensiblen Agrarprodukten seien jedoch Marktzugangsquoten für Kanada vereinbart worden, sagte sie. Die Expertin unterstrich ausdrücklich, dass der sensible Bereich der öffentlichen Dienstleistungen ausgenommen sei, diese damit auch in Zukunft abgesichert blieben. Es gebe zudem eine breite Ausnahme für die Wasserversorgung und die Erzeugung nuklearer Energie sowie die praktisch bis auf wenige Ausnahmen durchgehende Aufrechterhaltung der Arbeitsmarktprüfung bei der Personenbewegung. Auch würden die Möglichkeiten zur Förderung der kulturellen Vielfalt aufrecht erhalten. Es komme ferner zu einer Verbesserung des Urheberrechtsschutzes, auch wesentliche agrarische geographische Herkunftsbezeichnungen würden verstärkt geschützt. Dazu bemerkte Ausschussvorsitzender Edgar Mayer (V/V), der Bundesrat habe bisher erfolgreich gegen die Aushöhlung der öffentlichen Daseinsvorsorge bei so manchem EU-Projekt gekämpft.

 

Auch in Bezug auf die Nachhaltigkeit seien die wesentlichen österreichischen Anliegen erfüllt, hieß es seitens des Wirtschaftsressorts. Durch das "right to regulate" werde eine Senkung von Sozial- und Umweltstandards zugunsten von Investitionen verhindert. Sowohl in der Präambel als auch in weiteren Kapiteln sei ausdrücklich festgehalten, dass die Vertragsparteien das Schutzniveau insbesondere für Gesundheit, Sicherheit, Konsumenten-, Arbeits- und Umweltschutz nach eigenem Ermessen festlegen können. Für Österreich sei auch die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips besonders wichtig.

 

 

Dieser positiven Argumentation konnten sich Arbeiterkammer, ÖGB und Städtebund nicht anschließen. Seitens der Arbeiterkammer vertritt man die Ansicht, dass die Verhandlungen noch nicht als abgeschlossen gelten. Große Probleme bereitet der Investitionsschutz, der zwischen Regionen mit hohen rechtsstaatlichen Standards für wenig sinnvoll erachtet wird. Es gebe auch keinerlei Untersuchungen, welche Auswirkungen der Abbau nicht-tarifärer Handelshemmnisse auf den Arbeitnehmerschutz und die Lebensmittel haben wird, argumentiert man seitens der Arbeitnehmervertretung. Ferner wird die Tatsache äußerst kritisch gesehen, dass es keine Sanktionen bei Verstößen geben soll.

 

In ein ähnliches Horn stieß der ÖGB, der die inzwischen vorgenommenen Präzisierungen zum Investitionsschutz als unzureichend bezeichnet. Die handlungspolitischen Spielräume der einzelnen Staaten würden eingeschränkt, die Bestimmungen gehen nach Ansicht des ÖGB weit über den Mustertext von 2008 hinaus. Außerdem fehlt der Gewerkschaft die Verbindlichkeit sozialer Standards. Bedenken hegt der ÖGB zudem, dass der Schutz der öffentlichen Dienstleistungen trotz anderweitiger Beteuerungen nicht gewährleistet sei, da die Ausnahmebestimmungen missverständlich formuliert seien. Das gleiche gelte für die Subventionen, sagte der Vertreter des ÖGB und kritisierte, dass die verlangte Rechtsfolgenabschätzung nicht vorgenommen worden sei.

 

Auch der Österreichische Städtebund fürchtet um die öffentliche Daseinsvorsorge, die in Österreich hohes Niveau habe.

 

 

Diesen Befürchtungen schloss sich die FPÖ voll inhaltlich an und brachte einen Antrag auf Stellungnahme ein, der jedoch von den anderen Fraktionen mehrheitlich abgelehnt wurde. Monika Mühlwerth (F/W) und Cornelia Michalke (F/V) warnen darin vor einer Aushöhlung des demokratischen Rechtssystems, sollten Großkonzernen Sonderklagerechte eingeräumt werden. CETA, das als Test für das geplante TTIP-Abkommen gilt, werde massive Absenkungen im Bereich der Sozial-, Arbeits-, und Sicherheitsstandards mit sich bringen und negative Auswirkungen auf den Verbraucher- und Naturschutz haben. Beide Bundesrätinnen plädieren daher für eine Ablehnung des Abkommens.

 

Mühlwerth kritisierte im Ausschuss zudem scharf die Intransparenz der Verhandlungen und hielt es für inakzeptabel, dass das Parlament während der letzten fünf Jahre nicht informiert worden ist. Es gehe nicht an, dass man nun ratifizieren müsse, ohne auch nur die Möglichkeit zu haben, das Paket zu öffnen, sagte Michalke. Beide bezweifeln zudem die positiven wirtschaftlichen Auswirkungen, worauf die Expertin des Wirtschaftsressorts einige Zahlen zu derzeit hohen Zöllen nannte und den Abbau von Zöllen als eine wichtige Maßnahme für die Klein- und Mittelbetriebe bezeichnete.

 

 

Im Gegensatz zu den negativen Stellungnahmen begrüßte die Wirtschaftskammer den Vertrag durchwegs positiv, weil er für Unternehmen den Marktzugang verbessern werde. Die Wirtschaftskammer stehe auch hinter dem Investitionsschutz, bekräftigte deren Vertreterin, denn dieser sichere ein gutes Gleichgewicht zwischen Investoren und Staat zu. Der Text sei so abgefasst, dass ungerechtfertigte Klagen keine Chance haben.

 

Der völligen Ablehnung des CETA-Abkommens konnten sich auch die Bundesräte Ferdinand Tiefnig (V/O), Gerhard Schödinger (V/N) und Franz Perhab (V/St) nicht anschließen. Man müsse die Kritik ernst nehmen, bemerkte Tiefnig, und Lösungen finden. Der europäische Arbeitsmarkt benötige aber wiederum mehr Schwung. Schödinger wiederum wies darauf hin, dass innerhalb der EU das Rechtsniveau noch sehr unterschiedlich ausgestaltet sei und daher Kanada den Investitionsschutz brauche. Er erinnerte zudem daran, dass derzeit Verhandlungen mit China geführt werden und in diesem Zusammenhang werde Österreich wohl auch den Investitionsschutz brauchen. Man dürfe den Handel nicht a priori negativ sehen, warf Perhab ein, vielmehr müsse man alles unternehmen, um wettbewerbsfähig zu bleiben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Folgender Antrag der SPÖ und ÖVP auf Mitteilung wurde einstimmig angenommen:

 

 

MITTEILUNG

 

An das Europäische Parlament und den Rat

gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG

 

des EU-Ausschusses des Bundesrates

vom 8. Oktober 2014

 

 

 

Antrag auf Mitteilung gemäß Art. 23f Abs 4 B-VG

 

 

der Bundesräte Edgar Mayer, Stefan Schennach

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend COM (2014) 5 final  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für den Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der Union sowie für die Einfuhr derselben in die Union (11953/EU, XXV.GP)

 

 

eingebracht in der Sitzung des EU-Ausschusses des Bundesrates am 8. Oktober 2014 zu TOP 2

 

 

 

Die Präsidentin des Bundesrates wird ersucht, die folgende Mitteilung gemäß § 13b Abs. 9 GO-BR an

·         das Europäische Parlament und den Rat als Adressaten sowie an

·         die Europäische Kommission,

·         den Ausschuss der Regionen

·         den Wirtschafts- und Sozialausschuss und

·         COSAC bzw. IPEX

 

als weitere Empfänger zu übermitteln.

 

 

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates wolle beschließen:

 

 

Mitteilung gemäß Art. 23f Abs 4 B-VG

 

Ein Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission zum Tierzuchtrecht birgt eine Reihe von sehr problematischen Änderungsvorschlägen in sich. Eine einheitliche Stellungnahme der Länder im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer vom 02. Juni 2014 an das BMLFUW und das BKA nimmt auf die wesentlichen Kritikpunkte bereits konkret Bezug. Auch wurde zwischenzeitlich den Mitgliedsstaaten ein vom Generalsekretariat des EU-Rates aktuell ausgearbeiteter Fragebogen zum Entwurf der geplanten EU-Verordnung übermittelt, dessen Umfrageergebnis in der Ratsarbeitsgruppe Tierzuchtrecht am 06. Oktober 2014 in Brüssel Thema sein soll.

 

Das Tierzuchtrecht in Österreich ist Ländersache, die fachliche Koordinierung der Bundesländer erfolgt im Wege einer Vereinbarung der Länder gem Art 15a B-VG unter Begleitung des BMLFUW in dem eigens dafür als Sachverständigenkommission eingerichteten Tierzuchtrat. Eine Reihe von Bestimmungen des EU-VO-Entwurfs haben überschießenden Charakter, die die Subsidiarität der Mitgliedstaaten, das zukünftige Funktionieren und die Organisation der bisherigen Umsetzung von Tierzuchtrecht gravierend beeinflussen bzw. in Frage stellen. Weiters werden zusätzliche bürokratische und tierzuchtfachlich nicht nachvollziehbare Hürden aufgebaut, anstatt Verwaltungskosten bei den Behörden und Züchtern zu reduzieren. Anderseits erscheinen wesentliche Fragen trotz des Anspruchs auf Harmonisierung und Klarstellung in dem Verordnungsentwurf nicht angesprochen bzw. nicht geklärt.

 

Die tiefgreifenden Detailvorschriften sind auch deswegen überschießend, weil:

 

·         der gemeinsame Binnenmarkt und freie Warenverkehr sowie der Handel mit Drittstaaten in diesem Bereich auch bei derzeitigem Regelungsstand im Wesentlichen zufriedenstellend funktionieren; ein Regelungsbedarf beim grenzüberschreitenden Tätigwerden von Zuchtorganisationen besteht zweifellos, da diesbezüglich auf Basis der geltenden Rechtslage zum Teil gravierende Auffassungsunterschiede bei den Mitgliedsstaaten bestehen;

·         das budgetäre Engagement der Europäischen Union im Bereich der Tierzucht minimal ist, es gibt außer im Bereich der Forschung keine wesentlichen Zahlungen für die Zucht;

·         der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen bereits heute sehr enge Grenzen für die Betriebe setzt;

·         der Umfang und Inhalt der zahlreich vorgesehenen delegierten Rechtsakte in sich vielfach nicht abschätzbare Folgewirkungen bergen;

·         bestimmte Sonderregelungen für bestimmte Tierarten hinterfragungswürdig sind und sogar zur Gänze entfallen könnten (Equiden, hybride Schweine, Zuchtunternehmen);

·         die Rechtsform einer Verordnung, die den bisher bestehenden notwendigen Spielraum für Mitgliedsstaaten nahezu beseitigt und möglicherweise nationale/regionale Besonderheiten in der Tierzucht nicht mehr ausreichend berücksichtigt wird können.

 

Die Arbeit der Tierzuchtorganisationen und der züchterische Fortschritt waren seit EU-Beitritt ein ganz wesentlicher Faktor, um die Herausforderungen im gemeinsamen Binnenmarkt und in der betrieblichen Entwicklung in puncto Qualitätsproduktion, Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, Erhalt einer auf die Bedürfnisse der österreichischen bäuerlich strukturierten Tierhaltung vor allem in den Sektoren Rinder, Schweine, Pferde, Schafe und Ziegen zu bewältigen. Im Rindersektor ist es insbesondere die landestypische Rassenstruktur mit Betonung der Zweinutzungsrassen, die auch zukünftig am EU-Markt eine wichtige Rolle einer eigenbestimmten Tierzucht einnehmen sollen. Des Weiteren soll auch Augenmerk auf die Erhaltung seltener oder aussterbender Nutztierrassen gelegt werden. Es würde zudem insgesamt ausreichen, die bestehenden EU-Regelwerke (Richtlinien/Entscheidungen) - wo angebracht - zu adaptieren, zu präzisieren bzw. zu vereinheitlichen, auf den letzten Stand des tierzuchtfachlichen Wissens zu bringen, besonders die fehlenden Regelungen für das Tätigwerden von Zuchtorganisationen im grenzüberschreitenden Tätigwerden zu implementieren und letztendlich Zeichen zur Deregulierung zu setzen. Auf diese Weise würde zudem bestmöglich dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprochen.

 

Auszugsweise seien wichtige Eckpunkte angesprochen, die im EU-VO-Entwurf problematisch sind:

 

·         Die überdimensionale und nahezu standardisierte Fülle an Möglichkeiten für die Erlassung delegierter Rechtsakte, deren Inhalt und konkrete Ausgestaltung großteils noch gar nicht abgeschätzt werden kann.

·         Zentrale Themen wie Rasse, Generhaltung, Erbfehler, Genetische Besonderheiten sind nicht oder nur unzureichend behandelt.

·         Kapitel IX und X (Amtliche Kontrollen) sind völlig überzogen; eine grundlegende Neuüberarbeitung wird gefordert; bloße Grundsätze reichen aus und ein Spielraum der Mitgliedstaaten muss dabei - auch unter Berücksichtigung der spezifischen innerstaatlichen Rechtsordnung - erhalten bleiben. Es erscheint sachlich nicht gerechtfertigt, Vorbild an den strengen lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu nehmen.

·         In Anhang I wird rechtliche und finanzielle Unabhängigkeit von Anerkennungsbehörden und Tierzuchtorganisationen gefordert. Zuchtverbände und Zuchtunternehmen könnten nur dann anerkannt werden, wenn sie von der zuständigen Behörde rechtlich und finanziell unabhängig sind. Die Landwirtschaftskammern unterstützen heute - unter Wahrung des Prinzips der Funktionstrennung  und Vermeidung von Interessenkonflikten - in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Tierzuchtorganisationen sehr oft auch in personeller und teilweise materieller Hinsicht, und nehmen in bestimmten Bereichen umfangreiche tierzuchtbehördliche Aufgaben wahr. Auf die Vermeidung von Befangenheiten gem AVG wird daher bereits heute ausreichendes Augenmerk gelegt.

·         Der EU-VO-Entwurf würde sowohl auf Länder- als auch auf Bundesebene die Fortführung der bisherigen Aufgabenteilung und Behördenzuständigkeit sowie jegliche Unterstützung grundlegend in Frage stellen, und zwar selbst dann wenn nur der Bund in Gesetzgebung und Vollziehung zuständig wäre.

·         Auch die in Österreich so wichtigen Generhaltungsrassen und aussterbende Rassen wären davon in hohem Ausmaß betroffen; sie werden von den größeren Zuchtorganisationen oft in Kulanz mitbetreut, da sie sonst für immer verloren wären.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Folgender Antrag der SPÖ und ÖVP auf Mitteilung wurde einstimmig angenommen:

 

 

ANTRAG AUF MITTEILUNG

gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG

 

 

der Bundesräte Edgar Mayer, Stefan Schennach

 

betreffend COM (2014) 344 final Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbreitung der Daten von Erdbeobachtungssatelliten für kommerzielle Zwecke (29822EU, XXV.GP)

 

eingebracht in der Sitzung des EU-Ausschusses des Bundesrates am 8. Oktober 2014

zu TOP 1

 

 

Die Präsidentin des Bundesrates wird ersucht, die folgende Mitteilung gemäß § 13b Abs. 9 GO-BR an

·         das Europäische Parlament und des Rat als Adressaten sowie an

·         die Europäische Kommission

·         den Ausschuss der Regionen

·         den Wirtschafts- und Sozialausschuss und

·         COSAC bzw. IPEX

als weitere Empfänger zu übermitteln.

 

 

 

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates wolle beschließen:

 

 

Mitteilung gemäß Art. 23 f Abs.4 B-VG

 

Die Europäische Kommission hat am 17. Juni 2014 das Dokument COM(2014) 344 final, betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbreitung der Daten von Erdbeobachtungssatelliten für kommerzielle Zwecke veröffentlicht.

 

Regelungsgegenstand ist - bei gleichzeitiger Wahrung der Sicherheitsinteressen der Mitgliedsstaaten - die Förderung und Regelung des freien Warenverkehrs von Erdbeobachtungsdaten, die von Erdbeobachtungssystemen generiert werden. Daten der Systeme "Global Monitoring for Environment and Security" und  "Kopernikus" sind vom Geltungsbereich ausgenommen.

 

Für die Verbreitung hochauflösender Satellitendaten sieht diese Richtlinie Überprüfungs- und Genehmigungsverfahren vor, die jeder Mitgliedsstaat durchzuführen hat, wenn solche Daten von einem von seinem Hoheitsgebiet aus betriebenen Erdbeobachtungssystem generiert werden. Der freie Verkehr von hochauflösenden Satellitendaten, die in einem anderen Mitgliedsstaat genehmigt und beaufsichtigt werden, darf nicht behindert werden. Zudem hat jeder Mitgliedsstaat die für die Anwendung der Richtlinie zuständigen Behörden zu benennen.

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates weist aufgrund der Stellungnahme der Stadt Wien auf folgende zwei Problembereiche hin:

 

1.    Zur "freiwilligen Nutzung von Satellitendaten":

 

Ziel des vorliegenden Richtlinienvorschlags (RLV) ist die Entwicklung eines Binnenmarkts für hochauflösende Satellitendaten und darauf aufbauender Produkte und Dienstleistungen insbesondere im Zusammenhang mit einer standardisierten Verwendung von Satellitendaten durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Dies darf allerdings nach Auffassung des Landes Wien nicht dazu führen, dass jeder Mitgliedstaat innerhalb seiner verfassungsmäßigen Struktur dazu gezwungen wird, die vom RLV umfassten Satellitendaten anzukaufen oder für bestimmte - auch gemeinschaftliche - Anwendungen zu nutzen, zumal die von Wien für digitale Kartenwerke verwendeten Luftbilder eine höhere Genauigkeit erreichen als die vom RLV umfassten Satellitendaten. Eine Doppelgleisigkeit bei der Verwendung unterschiedlicher Datenquellen für unterschiedliche Datenanwendungen würde einen Mehraufwand darstellten. Zudem würde der Verzicht des Landes Wien auf das von ihm bevorzugte Datenmaterial zu einem Qualitätsverlust bei zahlreichen auf seine digitalen Kartenwerke aufbauenden Datenanwendungen, deren Ruf internationale Anerkennung genießt, führen.

 

Um somit unnötige finanzielle Mehrbelastungen für das Land Wien zu vermeiden, sollte in den Verhandlungen auf EU-Ebene sichergestellt werden, dass jeder Mitgliedstaat innerhalb seiner verfassungsmäßigen Struktur weiterhin mit seinen eigenen Daten arbeiten darf und nicht zur Nutzung jener vom RLV umfassten Satellitendaten gezwungen wird. Die von der EK benötigten Informationen könnten dann aus diesen eigenen Daten abgeleitet und bereitgestellt werden.

 

Darüber hinaus wird zur Überlegung gestellt, Satellitendaten, die für den freien Verkehr und für die Nutzung durch die Verwaltungen der Mitgliedstaaten bestimmt sind, als Open Data zur Verfügung zu stellen.

 

 

2.    Datenschutzrechtliche Aspekte zu "sensible Daten" und "sensible Verbreitung" sowie Persönlichkeitsschutz, Recht auf Privatsphäre, Recht auf Schutz des Eigentums:

 

Artikel 3 Z (8) des RLV definiert den Begriff der "sensiblen Verbreitung". Eine Begriffsbestimmung, was unter "sensiblen Daten" zu verstehen ist, enthält der RLV hingegen nicht. Ebenso wenig findet sich in der im Erwägungsgrund (22) des RLV angesprochenen Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG), in der Folge DatenschutzRL, eine Begriffsbestimmung über "sensible Daten". Diesen Begriff kennt lediglich das österreichische Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000, BGBl I Nr. 165/1999 (§ 4 Z 2 sowie §§ 8 und 9).

 

In der Begleitunterlage zum RLV "Zusammenfassung der Folgenabschätzung", SWD(2014) 184 final, wird in Punkt "6 Überwachung und Bewertung" die Vorlage von Statistiken an die Kommission über "den prozentualen Anteil der Anträge auf Abfrage von "nicht sensiblen" bzw. von "sensiblen Daten" (3. Gedankenstrich) sowie die "Anzahl der Anträge auf Abfrage sensibler Daten, die zur Genehmigung eingereicht werden" (5. Gedankenstrich), vorgesehen.

 

Es stellt sich daher die Frage, was unter diesen - dem geltenden Datenschutzrecht der EU fremden - Begriff "sensible Daten" zu verstehen ist. Auf Grund dieser Rahmenbedingungen kann es sich bei der Verwendung des Ausdrucks "sensible Daten" im 3. und 5. Gedankenstrich der oben angesprochenen Begleitunterlage zum RLV nur um eine Verkürzung handeln: demnach geht es nicht um "sensible Daten", sondern vielmehr um Daten aus einer "sensiblen Verbreitung" (Artikel 7 Abs. 2 RLV), die nach Artikel 8 RLV genehmigungspflichtig ist. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Inhalt des 6. Gedankenstrichs dieser Begleitunterlage.

 

Zur Schaffung von Rechtsklarheit wird daher vorgeschlagen, die Bezugnahme auf das Unionsrecht zum Datenschutz von Erwägungsgrund (22) in normativen Text des RLV zu transferieren. Darüber hinaus möge der Ausdruck "sensible Daten" im 3. und 5. Gedankenstrich der Begleitunterlage zum RLV durch den Ausdruck "Daten aus sensibler Verbreitung" ersetzt werden. Damit wird einerseits klargestellt, dass es sich bei den Daten gemäß Artikel 8 der DatenschutzRL und jenen aus einer sensiblen Verbreitung um voneinander völlig unterschiedliche Angelegenheiten handelt und dass der Begriff "sensible Daten" weiterhin auf das nationale Datenschutzrecht beschränkt bleibt. Andererseits bestünde dann auch kein Zweifel drüber, dass im Falle hochauflösender Satellitendaten eine bestimmbare natürliche Person betreffend - also personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 2 lit. a) der DatenschutzRL - für diese die Regeln des Datenschutzrechts der EU gelten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Folgender Antrag der FPÖ auf Stellungnahme wurde von den anderen Fraktionen mehrheitlich abgelehnt:

 

 

ANTRAG

 

der Bundesrätinnen Monika Mühlwerth und Cornelia Michalke

 

betreffend

259/14 Note for the attention of the trade policy committee – CETA Consolidated text

(35199/EU XXV.GP)

 

eingebracht in der Sitzung des EU-Ausschusses des Bundesrats am 8.10.2014 (zu Top 4)

 

 

 

Das Dokument MD 259/14 LIMITED, eingelangt am 5.8.2014, beinhaltet auf 1577 Seiten den Abkommenstext des Wirtschafts- und Handelsabkommen (Comprehensive Economic and Trade Agreement/CETA) mit Kanada nach fünfjährigen Verhandlungen.

 

Es ist damit das erste umfassende Freihandelsabkommen der EU mit einem Industriestaat.

 

In diesem umfangreichen Konvolut sind u.a. neben den Bereichen Warenhandel, Industrie und Landwirtschaft, Dienstleistungen, Öffentliche Beschaffung, Nachhaltigkeit, Schutz der geistigen Eigentumsrechte/IPR, Regulierungsautonomie und regulatorische Kooperation auch der sogenannte Investitionsschutz (ISDS) umfasst.

Durch Einräumung von Sonderklagerechten für Großkonzerne, die vor privaten externen Schiedsgerichten ohne Berufungsmöglichkeit eingebracht werden, kommt es zu einer Aushöhlung unseres demokratischen Rechtssystems. Es wird so Konzernen ermöglicht werden, vor Schiedsgerichten gegen die Staaten zu klagen, wenn sie sich durch neue Gesetze benachteiligt oder unfair behandelt fühlen. Auf diese Weise könnten Konzerne die EU-Staaten in Zukunft allein durch die Androhung juristischer Schritte von neuen Auflagen für den Gesundheits- oder Verbraucherschutz abhalten.

 

Dass mit CETA, das als Test für das geplante Freihandelsabkommen der EU mit den USA (TTIP) gilt, sowohl massive Absenkungen im Bereich der Sozial-, Arbeits- und Sicherheitsstandards als auch negative Auswirkungen auf den Verbraucher- und Naturschutz für die Menschen drohen, ist offensichtlich.

Ebenso ist mit einer Aufweichung unserer österreichischen Lebensmittelstandards, unseres Umwelt- und Arbeitnehmerschutzes zu rechnen.

 

Eine Ratifizierung des Abkommenstextes würde weitreichende Folgen für die heimische Bevölkerung haben und zu einer Verschlechterung der allgemeinen Lebensbedingungen führen.

 

Private Profitinteressen würden endgültig dem Gemeinwohl übergeordnet, was mit der Wahrung von Verbraucherinteressen und staatlicher Handlungsfreiheit wie Souveränität unvereinbar ist.

 

Unabhängig vom weiteren Verlauf und Ausgang der Verhandlungen rundum TTIP, können in einem weiteren Schritt auch amerikanische Firmen die Hintertüre CETA in ihrem Sinne „mitnutzen“: über den Weg einer Sitzverlegung bzw. Niederlassung

nach Kanada.

 

Es ist festzuhalten, dass dieses Abkommen zwischen der EU und Kanada somit einmal mehr eines jener Themen ist, bei denen die EU über ihre Bevölkerung gnadenlos drüberfährt. Dass dies darüber hinaus in Geheimverhandlungen erfolgte, passt nur allzu gut in das bekannte Bild dieser Europäischen Union, die die berechtigten Ängste und Sorgen der europäischen und damit auch der österreichischen Bevölkerung seit Jahren ignoriert und jegliche Bürgernähe vermissen lässt.

 

Die österreichische Bevölkerung hat ein Recht auf Selbstbestimmung und darf keiner Diktatur von Großkonzernen und Lobbyisten ausgesetzt werden.

 

Die Bundesregierung ist sohin dringend aufgefordert, sich klar gegen den vorliegenden CETA-Vertragsentwurf zu positionieren.

 

 

Die unterfertigten Bundesrätinnen stellen daher folgenden

 

 

Antrag auf Stellungnahme

gemäß Art. 23e Abs. 4 B-VG

 

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrats wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, auf Europäischer Ebene im Sinne der Wahrung der Interessen und des Schutzes der österreichischen Bevölkerung Position gegen den vorliegenden CETA-Vertragsentwurf zu beziehen und diesem eine klare Absage zu erteilen.“

 

 

 

 

Das gegenständliche Vorhaben ist durch ein Bundesverfassungsgesetz umzusetzen, das nach Art. 44 Abs. 2 B-VG der Zustimmung des Bundesrates bedürfen würde.