Parlament Österreich

 

 

 

IV-97 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

Bild des Parlamentsgebäudes

 

Beratungen des EU-Ausschusses

des Bundesrates

 

(Auszugsweise Darstellung)

Mittwoch, 30.  März 2016

 


Beratungen des EU-Ausschusses

des Bundesrates

 

(Auszugsweise Darstellung)

 

 


 

 

 

 

Mittwoch, 30. März 2016

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Tagesordnung

 

 

1.    COM(2015) 750 final

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

(85615/EU XXV.GP)

 

2.    COM(2015) 634 final

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte

(87678/EU XXV.GP)

 

3.    COM(2015) 635 final

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren

(87681/EU XXV.GP)

 

4.    COM(2016) 7 final

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) und zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI des Rates

(91053/EU XXV.GP)

 

5.    COM(2016) 53 final

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU

(93514/EU XXV.GP)

 

 

 

 

6.    COM(2016) 52 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010

(93518/EU XXV.GP)

 

7.    SWD(2015) 144 final

Commission Staff Working Document on Implementing the UN Guiding Principles on Business and Human Rights - State of Play

(73747/EU XXV.GP)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Am Beginn der Sitzung informierte Ausschussvorsitzender Edgar Mayer (V/V) die Ausschussmitglieder über neueste Entwicklungen:

 

 

Seit dem letzten Ausschuss sind folgende Stellungnahmen der Länder eingegangen:

 

·         Stellungnahme des Salzburger Landtags betreffend den Richtlinienvorschlag "Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen"

 

·         Stellungnahme des oberösterreichischen Landtags betreffend das "Winterpaket Energieunion"

 

·         eine formell noch nicht abschließend abgestimmte Einheitliche Länderstellungnahme zum Paket zur Sicherung der Energieversorgung.

 

 

Ferner sind unter anderem folgende Vorschläge der Kommission für Gesetzgebungsakte eingegangen:

 

·         Vorschlag für eine Verordnung mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt

 

·         Vorschlag für eine Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands;

 

·         Vorschlag für eine Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des Güterstands eingetragener Partnerschaften

 

 

 

 

 

Als ExpertInnen und Auskunftspersonen waren geladen:

 

·         Mag. Robert Gartner (BMI)

·         Mag. Gerald Zillinger (WKÖ)

·         Sektionschef Honorarprofessor Dr. Georg Kathrein (BMJ)

·         Richterin MMag. Verena Cap (BMJ)

·         Oberstaatsanwältin Dr. Irene Gartner (BMJ)

·         Dr. Jochen Penker (BMWFW)

·         Mag. Klaus Jenny  (BMWFW)

·         Eva Maria Jungmeir, MSc (BMWFW)

·         Mag. Eva Miklautz (BMASK)

·         MMag. Verena Gartner (Wirtschaftskammer)

·         Mag. Huberta Maitz-Straßnig (Wirtschaftskammer)

·         Mag. Alice Wagner (Arbeiterkammer)

 

 

 

 

 

 

 

Waffenhandel

 

 

Der EU-Richtlinienentwurf über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Waffen war bereits zum dritten Mal Thema im EU-Ausschuss des Bundesrats. Man wollte die Ergebnisse der Ratsarbeitsgruppen abwarten, bevor man weitere Schritte überlegt. Heikle Punkte ortete man in der Sitzung vom 10. Februar 2015 etwa in der strittigen Frage der Definition von Kriegsmaterial, bei den neuen Vorschlägen zur Kategorisierung von Waffen inklusive Spielzeug- oder Signalwaffen und bei jener Bestimmung, welche medizinische Untersuchungen mit psychologischen Tests bei jeglichem Waffenerwerb vorsieht.

 

Auch die Debatte in dieser Ausschusssitzung verlief teilweise emotional, sind nach Schätzung der Wirtschaftskammer doch mehr als eine Million Menschen in Österreich von den geplanten Änderungen betroffen. Die Zugänge der Bundesrätinnen und Bundesräte waren unterschiedlich. Wandten sich die Ausschussmitglieder der ÖVP - Edgar Mayer (V/V), Eduard Köck (V/N), Ferdinand Tiefnig (V/O) und Martin Preineder (V/N) - gegen eine Kriminalisierung legaler WaffenbesitzerInnen, so appellierten die SPÖ-Bundesräte Stefan Schennach (S/W) und Ewald Lindinger (S/O), keine unbegründete Angst zu verbreiten. Es gibt nach jetzigem Stand kaum Veränderungen gegenüber der österreichischen Rechtslage, argumentierte Lindinger. Jedenfalls wird das Thema den Ausschuss in seiner Sitzung im April ein weiteres Mal beschäftigen.

 

Man dürfe die legalen WaffenbesitzerInnen nicht unter einen Generalverdacht stellen, sagte Mayer (V/V), der überdies eine überbordende Bürokratie befürchtet. Einig war man sich aber darin, dass man im Internet-Handel strenge Regelungen braucht. Hier gehe es um persönliche Beratung, die unverzichtbar ist, unterstrich Lindinger (S/O). Hauptaugenmerk sei aber weniger dem legalen Waffenhandel zu schenken, sondern vielmehr dem Kampf gegen den illegalen Waffenhandel, hieß es unisono aus den Reihen von ÖVP, SPÖ, FPÖ und Grünen. Dies werde man nicht damit erreichen, wenn man den legalen Handel stark behindere und das Kind mit dem Bad ausschütte. Terroranschläge würden nicht mit legalen Waffen verübt und auch sonst passiere kaum etwas mit legal erworbenen Waffen.

 

Seitens der ÖVP wies man auch auf den Beschluss des Salzburger Landtags hin, zu diesen EU-Vorhaben eine Subsidiaritätsrüge nach Brüssel zu schicken. Nachdem sich jedoch in der letzten Ratssitzung die Mehrheit der Mitgliedsländer über wesentliche Fragen einigen konnten, wobei die diesbezüglichen Ergebnisse der österreichischen Gesetzeslage sehr nahe kommen, war der allgemeine Tenor, man könne damit leben. Auch Monika Mühlwerth (F/W) meinte dazu, vieles was die FPÖ bereits im Dezember kritisiert habe, habe man nun zurückgenommen.

 

Bei der letzten Sitzung des Rats der Innen- und Justizminister am 10. und 11.März 2016 sprach sich laut Information des Innenministeriums die Mehrheit der Mitgliedstaaten für die Beibehaltung des derzeitigen Mindestalters von 18 Jahren aus. Ausnahmen gebe es dabei für Jäger und Sportschützen.

 

Was die medizinischen Tests betrifft, so sollen diese vorgeschrieben werden können, wobei aber die Details den Mitgliedstaaten überlassen bleiben sollten. In der Frage der halbautomatischen Waffen trat die überwiegende Zahl der Mitgliedstaaten für die Möglichkeit von nationalen Bewilligung ein. Auch war man sich überwiegend darin einig, dass es für den Besitz von Schusswaffen der Kategorie A (etwa Schrotgewehre, Pumpguns oder getarnte Schusswaffen) im Hinblick auf kulturelle und historische Gründe einen Spielraum geben sollte, solange die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet ist. Jedenfalls sei sichergestellt, dass Museen historische Schusswaffen der Kategorie A haben dürfen.

 

Hinsichtlich der deaktivierten Waffen war die Mehrheit der Ratsmitglieder dafür, Salut- und akustische Waffen in jener Kategorie zu belassen, in der sie vor der Deaktivierung waren. Dies deshalb, weil man diese Waffen nicht so weit deaktivieren kann, um einen Rückbau zu verhindern. Diese Waffen werden daher registriert werden müssen.

 

Lediglich beim Punkt Internet-Handel fanden sich im Rat noch keine Mehrheiten für mögliche Lösungsoptionen, was im Ausschuss bedauert wurde, da man hier den größten Handlungsbedarf sah. Seitens des Innenministeriums erfuhren die Ausschussmitglieder aber, die Lösung gehe dahin, beim Internet-Handel Waffenhändler einzuschalten. Man werde nicht direkt über den Warenkorb Waffen kaufen können, sondern der Waffenhändler müsse überprüfen, ob der Käufer berechtigt ist, Waffen zu erwerben. In Österreich ist der Online-Handel in der Gewerbeordnung untersagt. Dieses Verbot sollte auch EU-weit gelten, forderte der Vertreter der Wirtschaftskammer, der sich prinzipiell gegen die Vorschläge der EU stellte. Er sieht für Österreich keinen Änderungsbedarf, die Regelungen seien hierzulande streng und differenziert, stellte er fest.

 

Ziel der Kommissionsinitiative ist es, die Vorschriften für Erwerb, Besitz und Einfuhr beziehungsweise Ausfuhr ziviler Schusswaffen zu verschärfen, um den unerlaubten Handel damit unionsweit besser und koordiniert zu bekämpfen – dies vor allem auch im Lichte der jüngsten Terroranschläge in Paris und Brüssel. EU-weit sollen einheitliche Standards zur Registrierung und Kennzeichnung von Waffen gelten, wobei auch Schreckschuss-, Spielzeug- und Signalwaffen umfasst sind. Ein hohes Risiko sieht die Kommission bei der Reaktivierung von deaktivierten Waffen, die sie deswegen in die Richtlinie mit aufgenommen wissen will. Weiters soll die Genehmigung des Waffenbesitzes laut Kommissionsplan auf fünf Jahre befristet und nur nach medizinischen Untersuchungen der AntragstellerInnen erteilt werden.

 

Zu den Präzisierungen und Ergänzungen im Richtlinienvorschlag gehört überdies das absolute Verbot des Handels mit Waffen bzw. mit deren Bestandteilen durch andere als Waffenhändler oder damit befasste Makler. Insbesondere den Internethandel nimmt die Kommission hier ins Visier, da ihr zufolge Feuerwaffen zunehmend über das Internet verkauft werden. Zwecks besserer Datenerhebung bezüglich Herstellung und Besitz von Waffen möchten Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker und seine KollegInnen generell den Wissensaustausch zwischen den Mitgliedsstaaten fördern.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Internethandel

 

 

Ebenfalls zum wiederholten Male standen auf der Tagesordnung des EU-Ausschusses des Bundesrats die Vorschläge der EU zum Internethandel. Dazu hagelte es bereits in der letzten Sitzung Kritik. Man vermutet dahinter den Versuch, das im Jahr 2015 aufgrund massiven Widerstands zurückgezogene Paket zum Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht durch die Hintertür wieder einzuführen. Die Bundesrätinnen und Bundesräte schickten dazu einstimmig eine Mitteilung nach Brüssel, in der allgemein befürchtet wird, dass das Instrument zu einem komplizierten und parallelen Gewährleistungsregime führen könnte, das sachlich nicht gerechtfertigt ist.

 

"Das Gewährleistungsrecht ist im UnternehmerInnen-VerbraucherInnen-Bereich durch die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie ohnehin bereits mindestharmonisiert, sodass der von dieser Richtlinie inhaltlich abweichende Vorschlag für ein spezifisches Gewährleistungsregulativ zu einer unnötigen und sehr bedenklichen Rechtsfragmentierung führen würde", argumentieren die LändervertreterInnen. Außerdem bestehen große Vorbehalte gegenüber dem Vollharmonisierungsansatz. Man gibt auch zu bedenken, dass die Verhandlungen zur Verbraucherrechte-Richtlinie deutlich gemacht haben, dass die Vorschriften über die Gewährleistung aufgrund der unterschiedlichen Interessen der Mitgliedstaaten und Institutionen nicht sinnvoll vollharmonisiert werden konnten. In diesem Sinne warnen die Bundesrätinnen und Bundesräte auch davor, dass die Kommission beabsichtigt, den Richtlinienentwurf auch auf den klassischen stationären Einzelhandel auszudehnen.

 

Abgelehnt wird auch der Vorschlag im Hinblick auf die Bereitstellung digitaler Inhalte, obgleich hier die Ausschussmitglieder einräumen, dass in diesem Bereich auf europäischer Ebene noch keine einheitlichen Vorschriften existieren und es begrüßenswert wäre, ein angemessenes Niveau für den Verbraucherschutz bei der Bereitstellung von digitalen Produkten sicherzustellen. Nach Ansicht der Länderkammer enthält der Entwurf jedoch zu viele Unstimmigkeiten und Unklarheiten. In der Mitteilung wird in diesem Zusammenhang unter anderem die Frage nach der Vereinbarkeit mit anderen unionsrechtlichen Vorschriften im Bereich des Verbraucherschutz-, Urheber- und Datenschutzrechts aufgeworfen. Für innovativ, aber gleichzeitig nicht unproblematisch hält man den weiten Anwendungsbereich, der sich auch auf Verträge erstrecken soll, bei denen der Verbraucher "aktiv eine andere Gegenleistung als Geld in Form von personenbezogenen oder anderen Daten" erbringt. Außerdem fehlen zwingende objektive Kriterien für die Gewährleistungspflicht.

 

Diese Analyse der zwei Richtlinienentwürfe durch den Bundesrat geht vollkommen konform mit der Meinung des Justizressorts. Die Mitteilung bringe die Dinge auf den Punkt, sagte der zuständige Sektionschef.

 

In den Richtlinienentwürfen geht es zunächst "um bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte". Dadurch sollen Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte, ferner über Rechte, die VerbraucherInnen bei nicht vertragsgemäßen digitalen Inhalten zustehen, harmonisiert werden. Ebenso ist vorgesehen, bestimmte Aspekte im Hinblick auf das Recht, langfristige Verträge zu beenden, bzw. digitale Inhalte zu ändern, zu vereinheitlichen. Vom Schutzbereich der Richtlinie sollen auch jene Verträge umfasst sein, bei denen digitale Inhalte nicht gegen Geld, sondern gegen die Preisgabe von (personenbezogenen) Daten geliefert werden.

 

Ein Großteil dieser Regelungen sei im österreichischen Gewährleistungsrecht abgedeckt, heißt es aus dem Justizministerium. Man stelle sich einer kritischen Diskussion, der Vorschlag komme aber eindeutig zu früh, meinen die heimischen ExpertInnen aus dem Ressort. Zum jetzigen Zeitpunkt sei nämlich noch nicht abschätzbar, ob die seit eineinhalb Jahren in Kraft stehende Verbraucherrechte-Richtlinie oder andere neue Instrumente tatsächlich den erwarteten "Turboschub" für den Binnenmarkt bringen werden. Erst wenn hier positive Ergebnisse vorliegen, sollte man neue Vorschriften im Bereich des Vertragsrechts andenken. Auch die Wirtschaftskammer teilt diese Auffassung. Es gebe schon so viele Vorschriften, man müsse dieses Netz erst überprüfen, bevor man wieder neue Regelungen erlässt, meinen die UnternehmervertreterInnen.

 

Mit der Richtlinie über "bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren" soll im Wesentlichen ein neues Gewährleistungsregime für den Warenkauf im Fernabsatz eingeführt werden. Dadurch sollen KonsumentInnen europaweit in den Genuss eines hohen Verbraucherschutzniveaus kommen, wirbt die Kommission für den Vorschlag. Gleichzeitig will man es Unternehmen leichter machen, Waren EU-weit zu verkaufen. Im Interesse der KonsumentInnen ist eine Frist von zwei Jahren (bisher sechs Monate) vorgesehen, um Waren bei auftretenden Mängeln zurückgeben zu können.

 

Dieser Vorschlag findet weder bei den UnternehmervertreterInnen noch bei den KonsumentenvertreterInnen Unterstützung. Warnen die einen vor einem unsachlichen Hinaufschrauben des Konsumentenschutzes durch die Vollharmonisierung, sehen die anderen das geltende Konsumentenschutzniveau gefährdet. Die EU-Kommission wiederum erwartet sich durch den Abbau der Unterschiede im Vertragsrecht der Mitgliedstaaten im grenzüberschreitenden elektronischen Handel ein rascheres Wachstum des digitalen Binnenmarkts.

 

Monika Mühlwerth (F/W) meinte, die Richtlinien würden das Gegenteil dessen bringen, was man eigentlich beabsichtige, und Stefan Schennach (S/W) wiederholte seinen Vorwurf, die Kommission wolle den abgelehnten vollharmonisierten Verbraucherschutz mit diesen Vorlagen umgehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datenaustausch aus Strafregister

 

 

Um den Informationsaustausch über Strafverfahren gegen Drittstaatsangehörige zu verbessern, soll das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) in Zukunft auch auf Drittstaatsangehörige ausgeweitet werden. Das sieht der Richtlinienvorschlag vor, der ebenfalls auf der Agenda des EU-Ausschusses des Bundesrats stand und der positiv aufgenommen wurde. Das Vorhaben ist im Rahmen der Sicherheitsagenda zu sehen und hat zum Ziel, dass vollständige Informationen über frühere Verurteilungen sowohl eines EU-Bürgers als auch eines Drittstaatsangehörigen bezogen werden können. Laut Justizministerium sind nur noch Detailfragen zu klären, etwa in welchem Ausmaß Fingerabdrücke gespeichert werden sollen. Klar ist auch noch nicht, ob man ein zentrales System in Brüssel einrichtet, wie dies von österreichischer Seite befürwortet würde, oder ein dezentrales System. Alles in allem bezeichnete die Vertreterin des Justizressorts das Dossier als einen Fortschritt.

 

Der Rahmenbeschluss aus dem Jahr 2009 ermöglicht zwar eine Vernetzung der nationalen Strafregister, Informationen daraus erhalten die jeweils anfragenden Behörden jedoch nur über EU-BürgerInnen. In solchen Fällen kann eine (elektronische) Anfrage an die Strafregisterbehörde des Heimatstaats des Betroffenen gerichtet werden. Wurde ein Drittstaatsangehöriger (oder eine staatenlose Person) in der EU verurteilt, ist dies nicht möglich. Nach geltendem Recht muss daher ein österreichisches Gericht, wenn es Informationen über Drittstaatsangehörige aus dem Strafregister von den übrigen Mitgliedstaaten benötigt, ein Rechtshilfeersuchen an alle übrigen Mitgliedstaaten richten, wobei für dessen Erledigung keine Frist besteht. Das Ansuchen muss deshalb an alle anderen EU-Mitgliedsländer gerichtet werden, weil man im Allgemeinen nicht weiß, in welchem Mitgliedstaat bzw. in welchen Mitgliedstaaten ein bestimmter Drittstaatsangehöriger früher verurteilt wurde. Das führt zu einem enormen Verwaltungsaufwand, der schätzungsweise pro Jahr 78 Mio. € Kosten verursacht.

 

Nun ist beabsichtigt, eine Vorbestraftenkartei zu schaffen, in der von einem Gericht eines Mitgliedstaates verurteilte Drittstaatsangehörige erfasst werden. Laut EU-Vorschlag wäre nun ein Staat, in dem eine Verurteilung ausgesprochen wurde, verpflichtet, neben den Verurteilungen seiner eigenen Staatsangehörigen auch gewisse anonymisierte Informationen in Bezug auf verurteilte Drittstaatsangehörige in einem gefilterten Index zu speichern und diese sowie alle Aktualisierungen desselben den übrigen Mitgliedstaaten zu übermitteln. Das soll den anderen Staaten im Einzelfall ermöglichen, durch Abgleich der gefilterten Indizes mit den ihnen vorliegenden Informationen denjenigen Mitgliedstaat zu ermitteln, in dem Verurteilungen des betreffenden Drittstaatsangehörigen erfolgt sind. Im Fall eines Treffers wäre die zuständige Strafregisterbehörde des betreffenden Mitgliedstaates im Rahmen des elektronischen Informationsaustausches aus dem Strafregister um Übermittlung der begehrten Strafregisterauskunft zu ersuchen, wobei diese fristgebunden zu erfolgen hat.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Informationsaustausch über Energievorhaben

 

 

Die Europäische Kommission will nicht erst im Nachhinein über bilaterale Energieabkommen von EU-Mitgliedstaaten mit Drittländern erfahren. Nur so sei die Übereinstimmung der Vereinbarungen mit dem EU-Recht sicherzustellen. Das ist die Quintessenz des Kommissionsvorhabens, den Informationsaustausch über zwischenstaatliche energiepolitische Vereinbarungen von Mitgliedstaaten und Ländern außerhalb der Union schon frühzeitig zu starten. Der EU-Ausschuss des Bundesrats kann grundsätzlich einer frühzeitigen Einbindung der Kommission einiges abgewinnen, wenn es darum geht, juristische Probleme zu vermeiden. Das kommissionelle Einspruchsrecht sei allerdings auf rechtliche Aspekte eines Energieabkommens zu beschränken, halten die Bundesrätinnen und Bundesräte in einer einstimmig beschlossenen begründeten Stellungnahme an die Kommission fest.

 

Schärfer rügt der Ausschuss im Schreiben an Brüssel einen weiteren Verordnungsentwurf aus dem EU-Energiepaket, in dem bei der Gasversorgung mehr zwischenstaatliche Kooperation im Unionsraum angeregt wird. Konkret schlägt die EU-Kommission vor, dass die Mitgliedstaaten einer Region enger zusammenarbeiten, wenn sie Risikobewertungen vornehmen und Vorkehrungen für eventuelle Gasengpässe treffen. Gegen verbesserte Versorgungssicherheit bestehen in der Länderkammer zwar keine Einwände, auf Missfallen bei allen Fraktionen stößt aber der Gedanke, sich von der Kommission mittels delegierter Rechtsakte in Regionen zusammenschließen zu lassen – das widerspreche eindeutig dem Subsidiaritätsprinzip.

 

Als Argument für den Vorschlag, die EU-Kommission schon vor dem Abschluss von Energieabkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland einzubinden, wird im Verordnungsentwurf aus der Strategie für die Energieunion zitiert: "Ein wichtiges Element bei der Sicherstellung der Energieversorgung (insbesondere der Gasversorgung) ist die vollständige Übereinstimmung der Abkommen, die den Kauf von Energie aus Drittländern betreffen, mit dem EU-Recht". Vor allem der Gaseinkauf bei externen Lieferanten habe auf einer EU-rechtlich sicheren Grundlage zu erfolgen. 2012 wurde aus diesem Grund ein Verfahren beschlossen, bei dem die Kommission die Übereinstimmung zwischenstaatlicher Abkommen mit dem Unionsrecht prüft, nachdem ein Mitgliedstaat ein solches Abkommen mit einem Drittland geschlossen hat. Da allerdings eine Neuverhandlung derartiger Abkommen schwierig ist, hält Brüssel es für sinnvoller, Unstimmigkeiten, die zu rechtlichen Konflikten führen können, schon im Vorfeld auszuräumen. Deswegen sollen die Mitgliedstaaten nun über ihre externen Energievorhaben bereits vor Unterzeichnung eines diesbezüglichen Vertragswerks die Kommission informieren.

 

Dies würde zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zur Energiesicherheit beitragen, wertet die EU-Kommission ihr Vorgehen angemessen. Zumal die erhöhte Transparenz nationalstaatlicher Energiepolitiken mehr Kosteneffizienz in der Energieversorgung der EU und eine größere Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten bringe. Um diese Ziele zu erreichen, werden neben einer Ex-ante-Prüfung der zwischenstaatlichen Abkommen vor ihrer Unterzeichnung auch fakultative Musterklauseln für die Verträge vorgeschlagen. Im Detail sollen die Mitgliedstaaten laut Verordnungsentwurf verpflichtet sein, die Kommission schon über die Absicht zu informieren, Verhandlungen mit Drittstaaten über den Abschluss neuer oder die Änderung bestehender zwischenstaatlicher Abkommen aufzunehmen. In weiterer Folge sei Brüssel über den Fortgang der Verhandlungen zu unterrichten, wobei Abkommensentwürfe zu übermitteln wären, damit bei rechtlichen oder politischen Unvereinbarkeiten beratend eingegriffen werden kann. Der Abschluss eines vorgeschlagenen zwischenstaatlichen Abkommens wäre erst zulässig, wenn die Kommission dem Mitgliedsland innerhalb von 12 Wochen etwaige Zweifel mitgeteilt hat. Eine entsprechende Stellungnahme hätten die Mitgliedstaaten weitestgehend zu berücksichtigen. Unter Beachtung der Geheimhaltungspflicht würden die Informationen und Dokumente zum geplanten Abkommen auch anderen Mitgliedsstaaten zur Verfügung gestellt. Vereinbarungen zwischen Unternehmen fallen nicht unter diese Notifizierungspflicht, sondern können freiwillig übermittelt werden.

 

Einen ex-post Mechanismus zur Kontrolle eines Abkommens mit dem Unionsrecht sieht der Entwurf nur noch für nicht-verbindliche Instrumente wie etwa Memoranda of Understanding vor, erläuterte ein Experte des Wirtschaftsministeriums. Auf Nachfrage von Ausschussobmann Edgar Mayer (V/V) gab er zu bedenken, falls sämtliche zwischenstaatliche Vereinbarungen im Energiesektor vorab notifiziert werden müssen, brächte das für die Verwaltung einen überschießenden Aufwand mit sich. In seiner Stellungnahme vermutet der EU-Ausschuss ebenfalls, eine Ausweitung der frühzeitigen Information auf nicht-verbindliche Instrumente im Energiebereich, beziehungsweise auf nicht-juristische Belange, führe fraglos zu mehr Bürokratie.

 

Alle Mitgliedsstaaten sollen ausreichend auf die Bewältigung eines Gasversorgungsengpasses vorbereitet sein, findet die Europäische Kommission und will deshalb Maßnahmen der Versorgungssicherheit auf regionaler Ebene besser koordiniert wissen. Wiewohl die Erstverantwortung für die Gasversorgung bei den Erdgasunternehmen gesehen wird, erachtet die Kommission im Falle eines Marktversagens in einem Mitgliedstaat die zuständigen nationalen Behörden und die übrigen EU-Länder einer Region gefordert, zu handeln. Ziel dieser Maßnahmen sei vor allem, die Gasversorgung von besonders zu behandelnden VerbraucherInnen ("geschützten KundInnen") sicherzustellen. Dazu würden auf EU-Ebene bestimmte Grundsätze und Standards für verpflichtende regionale Risikobewertungen festgelegt. Sämtliche Risiken, die dabei ermittelt werden, sollen dann Gegenstand regionaler Präventions- und Notfallpläne sein, die einer Begutachtung durch Sachverständige unterzogen und von der Kommission, der die allgemeine Koordinierung obliegt, gebilligt werden müssen. Weitere Punkte im Vorschlag sind Vorgaben zur Dimensionierung der Erdgasinfrastruktur und – mit einigen Ausnahmen - der Kapazitäten für Gasflüsse in beide Richtungen auf den zwischenstaatlichen Verbindungsleitungen. Auch Mindestversorgungszeiträume unter definierten Bedingungen werden festgelegt.

 

Maßnahmen, die zur Gewährleistung der sicheren grenzüberschreitenden Erdgasversorgung beitragen, befürworten die BundesrätInnen natürlich, wie sie in ihrer Stellungnahme zu verstehen geben. Harsche Kritik erhält aber der Vorschlag, dass die Kommission künftig aus mehreren EU-Ländern zusammengesetzte Regionen definieren soll. Den Mitgliedsländern kämen dabei keinerlei Mitwirkungsrechte zu, da seitens der Kommission die Regionen über delegierte Rechtsakte festgeschrieben würden. Dagegen legte unter anderem Bundesrätin Monika Mühlwerth (F/W) Protest ein und sah sich in ihrer Reaktion eines Sinnes mit dem gesamten Ausschuss. Laut Kommissionsvorschlag wäre Österreich gemeinsam mit Kroatien, Ungarn, Italien und Slowenien der Region Südost zugeordnet. Ungeachtet der Tatsache, dass schon jetzt andersgeartete Zusammenschlüsse in der Gasversorgung bestehen, nannte Bundesrat Edgar Mayer (V/V) als Beispiel die Verbindungen zwischen Vorarlberg, Tirol und Deutschland.

 

Auch von den Bundesländern kommt gegen die von Brüssel gesteuerte Regionenbildung vehementer Widerstand. Dadurch greife die Kommission in die Souveränität der Mitgliedstaaten ein, was dem Subsidiaritätsprinzip widerspreche, halten die Länder unisono in ihrer Stellungnahme zu dem Verordnungsentwurf fest. Oberösterreich verurteilt in einer eigenen Mitteilung besonders die "Fixierung auf Gas" als Energieträger, auf Kosten alternativer Energieformen. Für SPÖ und Grüne werden im Kommissionspapier die länderspezifischen Bemühungen zur Schaffung Erneuerbarer Energieformen tatsächlich unzureichend adressiert, obwohl dies essentiell für die regionale Kooperation im Energiebereich sein sollte, sind sich die Ausschussmitglieder Stefan Schennach (S/W) und Heidelinde Reiter (G/S) einig. Immerhin bilde auch Gas eine fossile Energieform, erinnerte Reiter. Schennach hinterfragte zudem den im Entwurf benutzten Solidaritätsbegriff, wonach einzelne EU-Mitglieder zu "Solidarregionen" würden. Dieser Ansatz entspreche nicht dem unionsweiten Solidaritätsverständnis. Auf eine Neuorientierung der Energiepolitik ziele der vorliegende Verordnungsentwurf kaum ab, schwächte ein Experte des Wirtschaftsministeriums dahingehende Erwartungen ab, diene die Neufassung bestehender Regelungen doch einzig der krisenresistenten Gasversorgung in der EU. Große Bedenken herrschen im Wirtschaftsministerium (BMWFW) dennoch, nämlich hinsichtlich der "starren Regionsstrukturen", so der Ressortvertreter, und der Solidaritätsklausel. Bei letzterem Punkt sei unklar, unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat Solidarität von anderen Ländern seiner Region einfordern kann bzw. welche Schritte in weiterer Folge erforderlich sind. Ähnliche Vorbehalte hat die Wirtschaftskammer, wenn auch die WKO-Expertin im Ausschuss den Vorsatz, die Energieversorgung unionsweit sicherzustellen, an sich lobte.

 

Insgesamt soll die Verordnung einen weiteren Beitrag zur sicheren Erdgasversorgung im gesamten Unionsraum bieten, verweist die Kommission auf mögliche Versorgungsprobleme, beispielsweise aufgrund der "anhaltenden Spannungen zwischen der Ukraine und Russland". Bei dem im Sommer 2014 durchgeführten Stresstest habe sich gezeigt, dass eine gravierende Unterbrechung der Gaslieferungen aus Ländern wie Russland noch immer erhebliche Folgen für die gesamte EU hätte. In einigen Gebieten, vor allem in Osteuropa, wären die wirtschaftlichen und sozialen Folgen einer Gasverknappung nach wie vor schwerwiegend. Während der Kältewelle 2012 stiegen die "Day-ahead"-Großhandelspreise für Gas auf europäischen Handelsplätzen um mehr als 50 % im Vergleich zu den Preisen vor der Kältewelle. In Italien erhöhten sich die Preise von 38 €/MWh auf 65 €/MWh, während sie im Vereinigten Königreich, in Deutschland und in Österreich 38 €/MWh (zuvor 23 €/MWh) erreichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Arbeitnehmerschutz außerhalb Europas

 

 

Die menschenrechtliche Verantwortung von Unternehmen unterstreicht ein Arbeitsbericht der Europäischen Kommission. Aufgezeigt wird darin, in welchen Bereichen auf EU-Ebene eine Durchsetzung der UN-Leitprinzipien zu Wirtschaft und Menschenrechten schon gelungen ist – und wo noch Handlungsbedarf besteht. Der Schutz von ArbeitnehmerInnenrechten in globalen Lieferketten ist nach Einschätzung der Kommission ein solcher Brennpunkt. Das Unglück in der Textilfabrik von Rana Plaza nannte im EU-Ausschuss des Bundesrats Stefan Schennach (S/W) als trauriges Beispiel für arbeitsrechtliche Missstände. Der Einsturz dieses Fabrikgebäudes vor drei Jahren kostete unzähligen Näherinnen, die für westliche Firmen Kleider anfertigten, das Leben.

 

Die französische Nationalversammlung hat Schennach zufolge mit einer "Green Card" auf diesen Vorfall reagiert, damit die EU-Kommission rechtlich die Verantwortung von Unternehmen für Zulieferer beziehungsweise Arbeitsbedingungen in außereuropäischen Produktionsstätten klarer definiert. Mit der Grünen Karte können die EU-Ausschüsse der Mitgliedstaaten der EU-Kommission Empfehlungen zu Legislativvorschlägen übermitteln. Weil die Frist zur Unterzeichnung der französischen Initiative Ende Mai ausläuft, wie Ausschussvorsitzender Edgar Mayer (V/V) erinnerte, will der Ausschuss das Thema auch in einer der nächsten Sitzungen behandeln. Seitens des Sozialministeriums (BMASK) wurde zugesagt, die nötigen Informationen liefern zu wollen; allerdings teile man dabei die Zuständigkeit mit den Ressorts für Wirtschaft und Umwelt, verwies die BMASK-Mitarbeiterin im Ausschuss auf unterschiedliche Sichtweisen im Arbeitnehmerschutz. Vor diesem Hintergrund könne auch die Frage nach möglichen Sanktionen gegenüber Unternehmen – angesprochen von FPÖ-Mandatarin Monika Mühlwerth (F/W) – derzeit nicht beantwortet werden.

 

Die internationalen Anstrengungen, Menschenrechtsverstöße der Wirtschaft zu verhindern beziehungsweise zu ahnden, kumulierten 2011 im einstimmigen Beschluss der Vereinten Nationen, menschenrechtliche Standards als Leitprinzipien für die Wirtschaft festzulegen. Obwohl rechtlich nicht bindend, dienen die UN Guiding Principles on Business and Human Rights gemeinsam mit den Anti-Diskriminierungsbestimmungen in den EU-Verträgen und der Europäischen Corporate Social Responsibilty (CSR)-Strategie als Richtwert für EU-Regelungen. Etwa jenen zur Verordnung für Arbeitsmigration, mit denen ein unfairer Wettbewerb am Arbeitsmarkt aufgrund von arbeitsrechtlicher Schlechterstellung von Drittstaatenangehörigen untersagt wird.

 

Generell regt die EU-Kommission gegenüber den Mitgliedsländern an, die UN-Leitprinzipien mittels Nationaler Aktionspläne (NAPs) umzusetzen. Ebenso versucht die Union, Menschenrechtsstandards in ihren wirtschaftlichen Außenkontakten mehr Gewicht zu verleihen, geht aus dem Kommissionsbericht hervor. Als Beispiel wird eine angestrebte Richtlinie zur Offenlegung der gesamten Lieferkette bei der Einfuhr von Mineralien aus Konfliktgebieten angeführt. Im Rahmen des Förderregimes für den Privatsektor und der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit soll gemäß CSR-Strategie die Unterstützung von Unternehmen mit EU-Geldern eng an deren menschenrechtskonformes Agieren geknüpft sein – in sozialer, umweltpolitischer und finanzieller Hinsicht. Bundesrat Schennach erwartet jedoch von der Kommission eine "echte Richtlinie, nicht nur Erklärungen", die zum verantwortungsvollen Wirtschaften auffordern. Ihre Unterstützung bei der Aktivierung einer entsprechenden legislativen Initiative der Kommission verdeutlichte Grünen-Sprecherin Heidelinde Reiter (G/S), die außerdem die Rolle der Parlamente in diesem Zusammenhang betonte.

 

Mehrfach verweist der Arbeitsbericht aus Brüssel auf die Sorgfaltspflicht bei Importen: Nicht nur die Transparenz der Lieferketten multinationaler Konzerne sei zu verbessern, sondern auch Hilfestellungen für jene, die unter unmenschlichen Bedingungen im Rahmen der Beschaffungsprozesse leiden. Dementsprechend soll die öffentliche Hand bei ihren Auftragsvergaben beispielgebend sein in Bezug auf die menschenrechtliche Prüfung der Unternehmen einer Lieferkette. Hingewiesen wird im Kommissionsbericht jedoch auf die eingeschränkte rechtliche Handhabe gegen Betriebe, die außerhalb der Europäischen Union angesiedelt sind. In der EU registrierte Betriebe könnten dagegen von den Mitgliedstaaten auch für Menschenrechtsverstöße belangt werden, wenn diese im Namen des Unternehmens in einem Drittstaat erfolgen. Weitere Initiativen auf EU-Ebene, um Menschenrechtsstandards in der Wirtschaft zu gewährleisten, umfassen verstärkte Offenlegungsverpflichtungen von Konzernen, Kooperationen zwischen Wirtschaft und zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie die Einbeziehung von CSR-Bestimmungen und Folgenabschätzungen in die Verhandlungen über Handelsabkommen mit Drittstaaten.

 

Aufgebaut sind die 31 menschenrechtlichen UN-Leitlinien für die Wirtschaft auf drei Säulen: Der staatlichen Pflicht, vor Menschenrechtsverstößen durch entsprechende Regelungen zu schützen; der unternehmerischen Verantwortung, Grundrechte zu respektieren und entsprechend zu handeln; sowie der Notwendigkeit eines verbesserten Zugangs für Opfer von Ausbeutung zu Rechtsmitteln und außergerichtlichen Rechtsbehelfen, etwa in Form von unternehmensinternen Beschwerdestellen.

 

 

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Folgender Antrag auf Mitteilung wurde einstimmig angenommen:

 

 

 

ANTRAG AUF MITTEILUNG

 

 

An die Europäische Kommission, den Rat und das Europäische Parlament

der Bundesräte Edgar Mayer, Stefan Schennach, Monikas Mühlwerth, Heidelinde Reiter           

betreffend

 

COM (2015) 634 final Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte (87678/EU, XXV. GP)

 

und

 

COM (2015) 635 final Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren (87681/EU, XXV. GP)

 

Eingebracht in der Sitzung des EU-Ausschusses des Bundesrates am 30. März 2016

 

 

 

 

Der Präsident des Bundesrates wird ersucht, die folgende Mitteilung gemäß § 13b Abs. 9 GO-BR an die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und den Rat zu übermitteln.

 

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates wolle beschließen:

 

 

Mitteilung gemäß Art. 23 f Abs. 4 B-VG

 

Mit der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren soll im Wesentlichen ein neues Gewährleistungsregime für den Warenkauf im Fernabsatz eingeführt werden.

 

Die Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte soll Vorschriften über die Konformität digitaler Inhalte, über Abhilfen, die VerbraucherInnen bei Bereitstellung nicht vertragsgemäßer digitaler Inhalte zustehen, und über das Recht auf Beendigung langfristiger Verträge sowie auf einseitige Änderung bestehender Verträge vollharmonisieren.

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates hat den Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren, insbesondere auch unter dem Blickwinkel der einerseits UnternehmerInnen wie VerbraucherInnen andererseits betreffenden Aspekte geprüft und kommt zum Schluss, dass der gegenständliche Entwurf abzulehnen ist.

 

Aus Sicht des EU-Ausschusses des Bundesrates würde das vorgeschlagene Instrument zu einem komplizierten und parallelen Gewährleistungsregime führen, das sachlich nicht gerechtfertigt ist. Das Gewährleistungsrecht ist im UnternehmerInnen-VerbraucherInnen-Bereich durch die Verbrauchsgüterkauf-RL ohnehin bereits mindestharmonisiert, sodass der von dieser Richtlinie inhaltlich abweichende Vorschlag für ein spezifisches Gewährleistungsregulativ zu einer unnötigen und sehr bedenklichen Rechtsfragmentierung führen würde. Andererseits bestehen große Vorbehalte gegenüber dem Vollharmonisierungsansatz.

 

Es ist einerseits zu befürchten, dass es im Rahmen der Vollharmonisierung zu einem sachlich nicht berechtigten Hinaufschrauben des Verbraucherschutzstandards kommen könnte, so etwa – wie im Vorschlag bereits vorgesehen - zu einer längeren Vermutungsfrist für das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe (zwei Jahre statt sechs Monaten) oder zu einem Recht auf Wandlung des Vertrags auch bei geringfügigen Mängeln. VerbrauchervertreterInnen warnen wiederum vor der „Sperrwirkung“ einer vollharmonisierten Rechtslage, sodass geltendes Verbraucherschutzniveau abgesenkt werden könnte (z.B. Einführung einer – momentan im Entwurf nicht vorgesehenen – Rügepflicht).

 

Zudem haben die Verhandlungen zur Verbraucherrechte-RL gezeigt, dass die Vorschriften über die Gewährleistung aufgrund der unterschiedlichen Interessen der Mitgliedstaaten und Institutionen nicht sinnvoll vollharmonisiert werden konnten. Dies gilt es insbesondere angesichts der Pläne der EK, nach Abschluss der Evaluierung der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie den Richtlinienentwurf auf den klassischen stationären Einzelhandel auszudehnen, zu bedenken.

 

Auch gegen den zweiten Vorschlag über bestimmte Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte bestehen Vorbehalte, obgleich hier einzuräumen ist, dass auf europäischer Ebene in diesem Bereich noch keine einheitlichen Vorschriften existieren. Allerdings enthält der Entwurf zahlreiche Unstimmigkeiten und Unklarheiten, sodass eine genaue Analyse und Überarbeitung der Bestimmungen erforderlich sein wird. Grundsätzlich  ist es begrüßenswert, EU-weit ein angemessenes Niveau für den Verbraucherschutz bei der Bereitstellung von digitalen Produkten sicherzustellen. Allfällige Rechtslücken im Bereich des Gewährleistungsrechts könnten – so wie nach der österreichischen Rechtslage – auch mit einer bloßen Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Verbrauchergüterkauf-RL auf Verträge über digitale Inhalte geschlossen werden.

 

Fragen stellen sich insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung der Regelungen des Entwurfs von oder ihrer Vereinbarkeit mit anderen unionsrechtlichen Vorschriften im Bereich des Verbraucherschutz-, Urheber- und Datenschutzrechts. Innovativ, aber gleichzeitig nicht unproblematisch ist der weite Anwendungsbereich, der sich auch auf Verträge erstrecken soll, bei denen der Verbraucher „aktiv eine andere Gegenleistung als Geld in Form von personenbezogenen oder anderen Daten“ erbringt. Der durch die Richtlinie gewährte Schutz soll daher Verbrauchern auch dann zu Gute kommen, wenn sie digitale Inhalte gegen die Preisgabe von Daten erhalten.

 

Aufgrund des weitgehenden Verzichts auf zwingende objektive Kriterien bei der Formulierung der primären Voraussetzungen für die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte ist ein Nachteil für VerbraucherInnen zu befürchten. Dadurch haben es die AnbieterInnen digitaler Inhalte nämlich in der Hand, sich ihren Gewährleistungspflichten durch negative oder niedrig angesetzte Leistungsumschreibungen im Rahmen des Vertrags weitgehend zu entziehen.

 

Unter anderem unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit ist der gänzliche Entfall einer Gewährleistungsfrist problematisch. Die Mitgliedstaaten können aber auf nationale Verjährungsvorschriften zurückgreifen, um „für Rechtssicherheit zu sorgen“.  Die vorgesehene Ausgestaltung der Beweislastregelung sollte mit Blick auf eine insgesamt faire und ausgewogene Lösung noch einer eingehenden Prüfung unterzogen werden.

 

Schließlich sind die Regelungen über den Schadenersatz insbesondere unter Berücksichtigung des Vollharmonisierungsprinzips unklar und missverständlich formuliert, sodass dieser Bereich nach Ansicht des EU-Ausschusses des Bundesrates gänzlich den Mitgliedstaaten überlassen bleiben sollte.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Folgender Antrag auf begründete Stellungnahme wurde einstimmig angenommen:

 

 

 

ANTRAG AUF BEGRÜNDETE STELLUNGNAHME

gemäß Art 23g Abs 1 B-VG

 

 

der Bundesräte Edgar Mayer, Stefan Schennach

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend

 

COM (2016) 53 final Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU (93514/EU, XXV. GP)

 

und

 

COM (2016) 52 final Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (93518/EU, XXV. GP)

 

eingebracht in der Sitzung des EU-Ausschusses des Bundesrates am 30. März 2016.

 

 

I.

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates kann gemäß §13a GO-BR in einer begründeten Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG iVm Art. 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit darlegen, warum ein Entwurf eines Legislativvorhabens der Europäischen Union mit dem Subsidiaritätsprinzip nicht vereinbar ist. Diese Stellungnahme muss binnen acht Wochen nach Vorliegen des Entwurfes in allen Sprachfassungen erfolgen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

Antrag auf Begründete Stellungnahme gemäß Art 23g Abs 1 B-VG

 

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates wolle beschließen:

 

 

A. Begründete Stellungnahme

 

Das gegenständliche Vorhaben ist mit dem Subsidiaritätsprinzip nicht vereinbar.

 

 

B. Begründung

 

Verordnungsvorschlag über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010

 

Die Kommission stützt ihren Vorschlag auf Art. 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der sich auf Maßnahmen zur Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union bezieht. Für die geplanten (im Vergleich zur aufzuhebenden Verordnung nur zum Teil neuen) Maßnahmen wählt sie das Instrument der Verordnung.

 

Grundsätzlich ist nichts dagegen einzuwenden, dass Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Versorgungssicherheit auch künftig auf Unionsebene getroffen werden, insbesondere weil damit die Versorgungssicherheit störende Unterschiede bei grenzüberschreitenden Vorgängen verschiedener Mitgliedstaaten unterbunden werden können. Diesen Weg hat die Europäische Union bereits im Jahr 2010 mit der Verabschiedung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates eingeschlagen. Daher bestehen keine Bedenken, dass einzelne Maßnahmen aus der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 in den neuen Vorschlag über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung übernommen werden.

 

Der Entwurf sieht jedoch auch Neuerungen vor. Nach Art. 3 des Vorschlags haben die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung von Versorgungskrisen zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck definiert die Kommission mehrere „Regionen“, die sich aus jeweils mehreren Mitgliedstaaten zusammensetzen. Die Kriterien für die Zusammensetzung werden in Art. 3 Abs. 7 des Vorschlags aufgezählt. Künftige Änderungen der Zusammensetzung der Regionen soll die Kommission auf Basis eines delegierten Rechtsaktes selbst vornehmen dürfen. Den Mitgliedstaaten kommen somit weder bei der erstmaligen Zusammensetzung der Regionen noch bei einer künftigen Änderung Mitwirkungsrechte zu.

 

Unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität ist dies klar abzulehnen, weil damit bei der Zusammensetzung der „Regionen“ in die Souveränität der Mitgliedstaaten eingegriffen wird.

 

Sofern die Idee der Bildung von „Regionen“ zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit bei Erdgas weiterverfolgt werden sollte, bedarf es zwar (auch) unionseinheitlicher Kriterien, es müssen aber auch sachlich relevante Gesichtspunkte für die jeweilige Regionszusammensetzung in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Als unionseinheitliche Auswahlkriterien wären bestehende Fernleitungskapazitäten sowie ein vergleichbarer Grad bei der Umsetzung des „Dritten Erdgasbinnenmarktpakets“ in den betroffenen Mitgliedstaaten zu nennen.

 

Auch hat die Bildung solcher „Regionen“ unbedingt im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten zu erfolgen; diese Kompetenz mittels delegierten Rechtsakts an die Kommission zu übertragen, wird klar abgelehnt. Zudem fehlt dem vorgeschlagenen delegierten Rechtsakt die notwendige Bestimmtheit, da im Art. 18 des Verordnungsvorschlags, der die Ausübung der Befugnisübertragung konkretisiert, Art. 3 Abs. 7 nicht genannt ist.

 

 

Vorschlag für einen Beschluss zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU

 

Rechtsgrundlage für den Beschluss ist ebenfalls Art. 194 AEUV. Die Kommission erachtet es für notwendig, dass sie über die Verträge zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Energiebereich vor deren Abschluss informiert wird. Kernpunkt des Beschlusses ist eine ex ante-Prüfung derartiger Vertragsentwürfe durch die Kommission. Vereinbarungen zwischen Unternehmen sollen jedoch davon ausgeklammert bleiben.

 

Die Einführung einer Pflicht zur Notifizierung aller zwischenstaatlicher Abkommen im Energiebereich mit Drittstaaten kann in die Souveränität der Mitgliedstaaten eingreifen: In Art. 5 Abs. 4 des Beschlussvorschlags ist vorgesehen, dass der Mitgliedstaat den Entwurf des zwischenstaatlichen Abkommens im Energiebereich oder der Änderung eines bestehenden zwischenstaatlichen Abkommens nicht unterzeichnet und ratifiziert bzw. ihm nicht zustimmt, bis die Kommission den Mitgliedstaat gegebenenfalls von Zweifeln nach Absatz 1 unterrichtet bzw. ihre Stellungnahme nach Abs. 2 abgegeben hat oder bis die in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Fristen ablaufen. Bei der Unterzeichnung und Ratifizierung eines zwischenstaatlichen Abkommens hat der betreffende Mitgliedstaat der Stellungnahme der Kommission umfassend Rechnung zu tragen.

 

Grundsätzlich kann eine frühzeitige Einbindung der EK vorteilhaft sein, um allfälligen juristischen Problemen bereits während den Verhandlungen entgegensteuern zu können. Wichtig ist dabei, dass das Stellungnahmerecht auf rechtliche Aspekte beschränkt bleibt. Bedenken bestehen bei der vorgeschlagenen grundsätzlichen Ausweitung des Beschlusses auf nicht-verbindliche Instrumente im Energiebereich, dies führt insbesondere zu mehr Bürokratie.

 

Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit könnte Art. 5 des Beschlussvorschlags mit dem Primärrecht der Union besser vereinbar sein, wenn eine Befassung der Kommission darauf beschränkt bleibt, dass sie ihre Rechtsauffassung zu einem konkreten Abkommen im Energiebereich hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den Rechtsvorschriften für einen funktionierenden Energiebinnenmarkt (einschließlich Wettbewerbsrecht) dem betroffenen Mitgliedstaat mitteilt.

 

 

 

 

II

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates beschließt, diese Stellungnahme gemäß § 34 Abs. 6 GO-BR als Kommuniqué zu veröffentlichen und der auszugsweisen Darstellung anzuschließen. Weiters wird der Präsident des Bundesrates ersucht, diese Stellungnahme an die gemäß §13b Abs. 9 GO-BR vorgesehenen EmpfängerInnen sowie an die österreichische Bundesregierung, an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an den Ausschuss der Regionen und an die COSAC bzw. IPEX zu übermitteln.