Parlament Österreich

 

 

 

IV-121 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

Bild des Parlamentsgebäudes

 

Beratungen des EU-Ausschusses

des Bundesrates

 

(Auszugsweise Darstellung)

Montag, 28.  Mai 2018

 


Beratungen des EU-Ausschusses

des Bundesrates

 

(Auszugsweise Darstellung)

 

 


 

 

 

 

Montag, 28. Mai 2018

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Tagesordnung

 

 

 

 

 

1.    Wahl der/des Vorsitzenden

 

2.    COM(2018) 238 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten

(20273/EU XXVI.GP)

 

3.    COM(2018) 239 final

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

(19868/EU XXVI.GP)

 

4.    COM(2018) 184 final

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG

(19212/EU XXVI.GP)

 

5.    COM(2018) 185 final

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993, der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften

(19207/EU XXVI.GP)

 

 

 

 

 

6.    6RAT WK 3808/18 LIMITE

EU-Mercosur/Consolidated texts of the trade part of the EU-Mercosur Association Agreement

(16509/EU XXVI.GP)

 

7.    RAT WK 4806/18 LIMITE

EU-Mexico negotiations: Agreement in principle

(18741/EU XXVI.GP)

 

8.    RAT 7960/18

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und Japan

(18373/EU XXVI.GP)

 

9.    COM(2018) 196 final

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur

(18237/EU XXVI.GP)

 

 

 

 

Die Tagesordnungspunkte 4 und 5 sowie 6 bis 9 wurden unter einem verhandelt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Sitzung des EU-Ausschusses des Bundesrats fand erstmals unter dem neuen Obmann des Ausschusses, Christian Buchmann (ÖVP/St) , statt, der am Beginn des Ausschusses mit Stimmeneinhelligkeit in diese Funktion gewählt wurde.

 

 

Die Wahl wurde vom stellvertretenden Ausschussvorsitzenden Stefan Schennach (SPÖ/W) geleitet, der dem bisherigen Obmann Edgar Mayer (ÖVP/V) im Namen des Ausschusses für die langjährige und konstruktive Arbeit dankte. Man habe gemeinsam viel weiter gebracht, sagte Schennach, und es sei auch gelungen, dem EU-Ausschuss der Länderkammer jenen Stellenwert zu verleihen, den dieser sowohl auf EU-Ebene als auch bei den Bundesländern heute hat. Diesem Dank schloss sich Monika Mühlwerth (FPÖ/W) an, die vor allem die gut vorbereitete und objektive Leitung des Ausschusses durch Edgar Mayer hervorhob.

 

Der neu gewählte Obmann Christian Buchmann  dankte für das Vertrauen und sicherte zu, die bisherige Kultur der Ausschussarbeit weiterzuführen. Er sei in seinem bisherigen politischen Werdegang oftmals mit EU-Fragen konfrontiert gewesen, vor allem in der Funktion des Europa-Landesrates in der Steiermark und als Mitglied im Ausschuss der Regionen.

 

 

 

Als zweite Schriftführerin wurde - ebenfalls einstimmig - Marlene Zeidler-Beck (ÖVP/N) gewählt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Christian Buchmann (ÖVP/St) berichtete über jüngst eingelangte Dokumente:

 

 

Stellungnahme der Länder

 

·         Stellungnahme des Niederösterreichischen Landtags zum Thema "Subsidiaritätskonforme Finanzkontrolle"

 

 

Vorschläge der EU-Kommission:

 

·         Vorschlag der Kommission betreffend den Mehrjährigen Finanzrahmen für 2021 bis 2027

 

·         Vorschlag der Kommission betreffend ein Eigenmittel-Legislativpaket

 

·         Vorschlag der Kommission zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften

 

 

 

 

 

Folgende ExpertInnen standen den Ausschussmitgliedern zur Verfügung:

 

·         MMag. Erika Ummenberger-Zierler (BM f. Digitalisierung und Wirtschaftsstandort)

·         Mag. Kein Berry (BM f. Digitalisierung und Wirtschaftsstandort)

·         Mag. Anna-Katharina Wilfing (BM f. Digitalisierung und Wirtschaftsstandort)

·         Dr. Gabriela Habermayer (BM f. Digitalisierung und Wirtschaftsstandort)

·         Mag. Lukas Stifter (BM f. Digitalisierung und Wirtschaftsstandort)

·         Dr. Sonja Bydlinski (BM f. Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz)

·         Mag. Scheuer (BM f. Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz)

·         Mag. Beate Pirker-Hörmann (BM f. Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz)

·         Dr. Alexandra Hammerl ((BM f. Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz)

·          

·         Dr. Schuschnigg (WKO)

·         Mag. Huberta Maitz-Straßnig (WKO)

·         Dr. Ralf Kronberger (WKO)

·         Mag. Gabriele Zgubic-Engleder (AK)

·         Mag. Helmut Gahleitner (AK)

·         Mag. Éva Dessewffy (AK)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Transparenz bei Online-Vermittlungsdiensten

 

 

An der Spitze der Tagesordnung stand der Verordnungsvorschlag der EU-Kommission "zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten". Ziel ist es, die Abhängigkeit der Unternehmen von Online-Plattformen zu verringern.

 

Derzeit betreiben laut Kommission mehr als eine Million Unternehmen in der EU Handel über Online-Plattformen, um ihre KundInnen zu erreichen. Man schätzt, dass rund 60% des privaten Verbrauchs und 30% des öffentlichen Verbrauchs an Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der gesamten digitalen Wirtschaft über Online-Vermittler abgewickelt werden. Diese Online-Vermittlung profitiert in der Regel von wichtigen datengesteuerten direkten und indirekten Netzeffekten, die tendenziell dazu führen, dass nur eine begrenzte Anzahl von Plattformen pro Wirtschaftssegment, in dem es Vermittlungsaktivitäten gibt, erfolgreich sind. Die Kommission weist in den Erläuterungen zu ihrem Vorschlag darauf hin, dass die Anbieter solcher Online-Vermittlungsdienste nach Gutdünken potenziell schädliche Handelspraktiken anwenden können. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Erläuterungen und ohne vorherige Ankündigung, die Streichung von Waren oder Dienstleistungen und die Aussetzung von Nutzerkonten ohne klare Begründung. Kritik wird auch an mangelnder Transparenz beim Ranking der Waren und Dienstleistungen geübt.

 

Deshalb sollen im Interesse der Transparenz Betreiber von Online-Plattformen ihre Geschäftsbedingungen klar und unmissverständlich formulieren und leicht zugänglich machen. Über Änderungen der Geschäftsbedingungen müssen gewerbliche Nutzer grundsätzlich 15 Tage vorher informiert werden. Bei Entfernung oder Sperrung eines Nutzers, normiert der Entwurf eine Begründungspflicht sowie die Einhaltung einer Mindestankündigungsfrist. Zudem werden allgemeine Kriterien für die Reihung von Produkten in Suchergebnislisten festgelegt. Hinsichtlich des Rankings gilt der Verordnungsvorschlag auch für Online-Suchmaschinen.

 

Darüber hinaus müssen Plattformbetreiber Beschwerdesysteme zur Erleichterung der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten einrichten. Eine Ausnahme besteht hier jedoch für Plattformen, die weniger als 50 MitarbeiterInnen beschäftigen und einen Jahresumsatz bzw. eine Jahresbilanz von nicht mehr als zehn Millionen Euro haben. Gleichzeitig ist die Durchsetzung vor (nationalen) Gerichten ausschließlich Interessenvertretungen vorbehalten. Sanktionen bei Nichtbeachtung sind im Verordnungsentwurf jedoch nicht vorgesehen.

 

 

Wie die Vertreterin des Wirtschaftsressorts informierte, seien die Mitgliedstaaten grundsätzlich mit der Vorlage zufrieden, Klärungsbedarf gebe es jedoch noch bei einigen juristischen Formulierungen. Jedenfalls habe man sicherstellen können, dass das österreichische Verbot der Bestpreisklausel, welche bis Ende 2016 auf Online-Hotelbuchungsportalen gegolten hat, weiter aufrecht erhalten werden kann. Einige Länder befürchten aber Überregulierungen, wie die Diskussionen in der Arbeitsgruppe gezeigt haben.

 

Seitens der SPÖ und der Arbeiterkammer wurde die Vorlage ebenfalls begrüßt. Bedenken wurden jedoch dahingehend geäußert, dass es zu einer Vollharmonisierung kommen könnte, die das nationale Schutzniveau unterlaufen könnte. "Eine Vollharmonisierung wäre das schlechteste Ergebnis", stellte daher auch SPÖ-Bundesrat Stefan Schennach fest. Er teilte auch die Auffassung der Arbeiterkammer, dass die Transparenzregeln nicht nur zwischen den Unternehmen gelten, sondern auch für die KonsumentInnen und die Öffentlichkeit sichtbar werden sollten. Schennach unterstützte zudem die Ausnahmeregelung für die kleinen und mittleren Betriebe.

Gesellschaftsrecht

 

 

Das von der EU-Kommission am 25. April 2018 vorgelegte Gesellschaftsrechts-Paket wurde im EU-Ausschuss des Bundesrats grundsätzlich positiv bewertet. Darin geht es insbesondere um eine (weitere) Digitalisierung im Gesellschaftsrecht, vor allem um Gründungen zu erleichtern. Zum anderen betreffen die Bestimmungen die grenzüberschreitende Mobilität. So sollen verbesserte und zum Teil neue Regeln für grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel eingeführt werden. Bedenken kamen nur in Bezug auf Rechtssicherheit und Identitätsprüfung auf, da eine Online-Gründung nicht auf natürliche Personen beschränkt ist. Beides müsse gewährleistet sein, war man sich im Ausschuss einig (Bundesrat Stefan Schennach, SPÖ/W und Bundesrat Christoph Längle, FPÖ/V).

 

Was die Digitalisierung betrifft, so sollen während des gesamten "Lebenszyklus" einer Gesellschaft im Verhältnis zum jeweiligen nationalen Unternehmensregister (Firmenbuch) soweit wie möglich digitale Kommunikationsmittel zum Einsatz kommen können, wie das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz dazu ausführt. Unter anderem schlägt die Kommission die Möglichkeit einer reinen Online-Registrierung von "kleinen" Kapitalgesellschaften (GmbHs) unter Verwendung von Mustern für die Gründungsurkunden vor, sofern im Einzelfall kein "konkreter Betrugsverdacht" besteht. Zudem enthält der Vorschlag Vorgaben hinsichtlich der Höhe der Gebühren, die für die Registereintragung verlangt werden dürfen, sowie maximale Entscheidungsfristen für das Registergericht bei der Eintragung.

 

Im Hinblick auf die grenzüberschreitende Mobilität weist das Ministerium darauf hin, dass derzeit nur für die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften eine ausdrückliche sekundärrechtliche Grundlage vorhanden ist. Der nunmehrige Vorschlag der EU-Kommission würde demgegenüber auch eine vom Verwaltungssitz isolierte grenzüberschreitende Verlegung des Registersitzes sowie eine grenzüberschreitende Spaltung ermöglichen. Damit kommt die EU einem Urteil des EuGH nach. In diesem Zusammenhang bekräftigt die Kommission, dass dabei dem Minderheits-, Gläubiger- und auch dem Arbeitnehmerschutz Rechnung getragen werde und auch "künstliche Konstrukte, durch die ungebührliche Steuervorteile erlangt" werden könnten, untersagt seien. Darüber hinaus schlägt die Kommission eine weitergehende Harmonisierung bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung vor.

 

 

Die Wirtschaftskammer zeigte sich im Ausschuss zufrieden mit der Erleichterung für Unternehmensgründungen und ist überzeugt davon, dass legistisch die Betrugsmöglichkeiten minimiert werden konnten.

 

Anders sieht dies die Arbeiterkammer, die davor warnte, die gesetzten Maßnahmen gegen Steuer– und Sozialbetrug sowie gegen Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche zu untergraben. Der Gründungsvorgang stelle an sich eine Information über die Qualität und die Rechtsform des Unternehmens dar, was auch durch den Notariatsakt abgesichert sei, betonte der Experte der Arbeiterkammer, womit er der Wirtschaftskammer widersprach. Er trat dafür ein, die Online-Gründung auf natürliche Personen zu beschränken und diese nicht auf bevollmächtigte und juristische Personen auszudehnen. Zudem hält er die Fristen für eine sorgfältige Identitätsprüfung für zu kurz. Ihm fehlen auch Regelungen für die Zusammenarbeit der Registerbehörden.

 

Seitens des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz wies man darauf hin, dass der Kommissionsentwurf das persönliche Erscheinen bei Vorliegen eines konkreten Betrugsverdachts vorsieht. In Österreich könne eine Ein-Personen GmbH seit einigen Monaten eine Online-Gründung durchführen, was sehr gut funktioniere, bestätigte die Ressortvertreterin.

Konsumentenschutz

 

 

Der Konsumentenschutz stand im Mittelpunkt der weiteren Diskussion im  EU-Ausschuss des Bundesrats. Zum einen ging es um den sogenannten "New Deal for Consumers", zum anderen um einen Richtlinienvorschlag zur Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften. Beides soll dazu dienen, die Durchsetzung von EU-Konsumentenschutzbestimmungen zu stärken.

 

Durch den "New Deal for Consumers", den die EU-Kommission am 11. April 2018 vorgelegt hat, soll vor allem der kollektive Rechtsschutz durch Verbände ausgebaut und die Sanktionen bei "weitreichenden Verstößen" auf mindestens 4% des Jahresumsatzes verschärft werden. Der Anwendungsbereich der Verbandsklage wird auf zahlreiche weitere EU-Rechtsakte ausgedehnt, beispielsweise auch auf Verstöße gegen Versicherungs- und Datenschutzrecht. Geklagt werden kann nicht nur auf Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen, sondern auch auf Beseitigung der anhaltenden Folgen eines Gesetzesverstoßes.

 

Zudem sollen "qualifizierte Einrichtungen" nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung auch eine Art Sammelklage einbringen können, um auf Schadenersatz für Geschädigte zu klagen. Diese Form der Klage ist jedoch auf jene Fälle eingeschränkt, in denen die Zahl der Betroffenen bekannt ist und die einen vergleichbaren Schaden erlitten haben. Die Verjährung der Ansprüche von VerbraucherInnen wird mit Einbringung der Klage durch den Verband unterbrochen. Den einzelnen KonsumentInnen bleibt es unbenommen, darüber hinaus gehende Ansprüche geltend zu machen. Die Entscheidung darüber, wer eine qualifizierte Einrichtung ist, bleibt den Mitgliedstaaten überlassen. Diese haben auch zu prüfen, ob die Einrichtungen die von der Richtlinie vorgegebenen Kriterien erfüllen. Die Einrichtungen dürfen nicht auf Gewinne ausgerichtet sein, weshalb hier in erster Linie Konsumentenschutzeinrichtungen umfasst sind. Damit sei unter anderem sichergestellt, dass keine amerikanischen Verhältnisse in die EU Einzug halten, versicherte die Vertreterin des Sozialministeriums.

 

Mittels des zweiten Richtlinienvorschlags, der zur Diskussion stand, sollen vier bestehende EU-Richtlinien zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der VerbraucherInnen geändert werden. Der Großteil der Änderungen betrifft die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Verbraucherrechterichtlinie. Die beiden anderen Richtlinien zu missbräuchlichen Vertragsklauseln und  Preisangaben enthalten lediglich Änderungen hinsichtlich der darin festgelegten Sanktionen.

 

Bei Vorliegen weitverbreiteter grenzüberschreitender Verstöße sollen die nationalen Behörden befugt sein, eine Geldbuße von bis zu 4% des Umsatzes eines Unternehmers zu verhängen. Generell sollten nationale Behörden über die Höhe von Sanktionen auf der Grundlage gemeinsamer Parameter, insbesondere des grenzüberschreitenden Charakters des Verstoßes, entscheiden. Der Vorschlag sieht zudem vor, dass KonsumentInnen im Falle unlauterer Geschäftspraktiken das Recht auf individuellen Rechtsbehelf haben. Zu den vertraglichen Rechten sollte mindestens das Recht auf Vertragskündigung gehören. Außervertragliche Rechtsbehelfe sollten mindestens das Recht auf Schadensersatz beinhalten. Für Online-Marktplätze ist eine erhöhte Transparenz vorgesehen, um etwa genau informiert zu sein, mit wem der Vertrag geschlossen wird. Online-Plattformen müssen laut Vorschlag angeben, wenn Suchergebnisse "kostenpflichtige Platzierungen", bei dem Dritte für ein besseres Ranking zahlen, oder "kostenpflichtige Berücksichtigungen", bei dem Dritte für die Aufnahme in die Ergebnislisten zahlen, enthalten.

 

Der Konsumentenschutz soll auch im Bereich digitaler Dienstleistungen ausgeweitet werden. Ferner enthält der Vorschlag eine Klarstellung, dass es sich bei einer irreführenden Vermarktung von Produkten, die identisch scheinen, sich aber dennoch in der Zusammensetzung oder ihren Merkmalen wesentlich unterscheiden, um eine irreführende Geschäftspraxis handelt. Dieses Thema ist unter den Mitgliedstaaten sehr umstritten und bedarf noch eingehender Diskussionen.

 

 

Seitens der drei beteiligten Ministerien (Justiz-, Wirtschafts- und Sozialministerium) wies man darauf hin, dass noch viele Fragen offen seien und es daher noch großen Diskussionsbedarf gebe. Im Sozialministerium bewertet man die Vorschläge durchaus positiv, da, wie dessen Expertin ausführte, die EU-Kommission vorhandene Rechtsdefizite aufgreift. So haben derzeit Urteile von Sammelklagen österreichischer Prägung keine Auswirkungen auf die individuelle Rechtsdurchsetzung. Nun sollen auch die KonsumentInnen davon profitieren, indem eine Sammelklage die Verjährungsfrist hemmt und die Rechtsfolgewirkung die Betroffenen erreichen soll. Außerdem gibt es in Österreich bei Sammelklagen ein sehr hohes Prozessrisiko, wie die Vertreterin der Arbeiterkammer ausführte, sodass man bei derartigen Verfahren eine Prozesskostenfinanzierung braucht.

 

Was Bagatell- und Streuschäden betrifft, so war man sich uneinig, inwieweit auch hier Vorkehrungen getroffen werden sollten. Die Arbeiterkammer vertritt jedenfalls die Auffassung, dass man auch kleinere Schadenssummen für Einzelne, die jedoch in der Menge größere Ausmaße erreichen können, nicht außer Acht lassen dürfe.

 

Der positiven Haltung zu den Kommissionsvorschlägen schloss sich auch Stefan Schennach (SPÖ/W) an. Er unterstrich insbesondere die Unterstützung seiner Fraktion für Verbands- und Sammelklagen.

 

Wenig Freude hat man bei den VertreterInnen der Wirtschaft mit diesem Paket. Dieses schaffe Privilegien und stelle auf Kollektivinteressen ab, kritisierte der Experte der Wirtschaftskammer. Er bezeichnete den Richtlinienentwurf als krass unternehmensfeindlich und einseitig. In seinen Augen verletzen Verbandsklagen die Grundrechte, weil diese das Prinzip des rechtlichen Gehörs missachten. Nach Auffassung der Wirtschaft sollte jeder selbst entscheiden können, ob er seine Rechte wahrnehmen will oder nicht, so die Argumente der Wirtschaftsvertreter. Sie fordern auch das Opt-in-System beim kollektiven Klagerecht ein. Außerdem habe der Konsumentenschutz in der EU ein hohes und komplexes Niveau erreicht, das für kleinere und mittlere Betriebe kaum zu überblicken sei. Der Entwurf gehe in Richtung einer Vergemeinschaftung, wo bislang die Kompetenzen bei den Mitgliedstaaten liegen, so die weitere Kritik.

 

Diskutiert wurde aber in diesem Zusammenhang nicht nur der Konsumentenschutz, sondern auch der Schutz der Unternehmen vor dem Missbrauch durch KonsumentInnen. So stelle sich bei Online-Käufen und der Rückgabemöglichkeit von Artikeln die Frage, wie eine übermäßige Benützung zu definieren und nachzuweisen ist, um die Rücknahme einer bestellten Ware ablehnen zu können. Große Anbieter nehmen an sich alles zurück, weil sie sich das leisten können, für kleinere Unternehmen sei die Situation jedoch zunehmend belastend, betonte eine ebenfalls im Ausschuss anwesende Vertreterin der Wirtschaft gegenüber Bundesrat Georg Schuster (FPÖ/W). Der Maßstab liege dort, was man auch im Geschäft tun darf, sagte sie, dass sei aber sehr schwierig zu beweisen. Jedenfalls könne das Internet nicht als Selbstbedienungsladen angesehen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Freihandelsverträge

 

 

Am Ende des Ausschusses standen die Freihandelsabkommen der EU mit den Mercosur-Staaten sowie mit Mexiko, Japan und Singapur auf der Tagesordnung. Das sorgte einmal mehr für eine heftige Diskussion, zumal vor allem die SPÖ nicht nur gegen CETA, sondern auch gegen diese Abkommen grobe Bedenken äußert. Bundesrat Stefan Schennach (SPÖ/W) legte daher auch zwei Anträge auf Stellungnahme vor, in denen die SozialdemokratInnen ihre Kritik an den vorliegenden Texten zusammenfassen. Da sowohl hinsichtlich Mercosur als auch in Bezug auf das Abkommen mit Mexiko noch nicht alles klar ausverhandelt ist, wurden diese beiden Tagesordnungspunkte und damit auch die Anträge der SPÖ mehrheitlich mit den Stimmen von ÖVP und FPÖ vertagt.

 

 

Über das Assoziierungsabkommen der EU mit den vier Gründungsmitgliedern der südamerikanischen Freihandelszone Mercosur, Brasilien, Argentinien, Paraguay und Uruguay, wird seit 2000 verhandelt. Das sogenannte EU-Mercosur Association Agreement soll laut Brüssel Zollschranken auf dem Markt beseitigen, der für Agrarexporte aus der EU von großer Wichtigkeit ist. Wesentliches Ziel dieses Abkommens sei auch der Markenschutz für europäische Produkte, um auch kleineren Firmen Exportchancen zu ermöglichen. Gleichzeitig sollen ArbeitnehmerInnenrechte, Umweltschutz und verantwortungsvolles Handeln von Firmen gestärkt und Standards der Lebensmittelsicherheit gesichert werden, so die Erläuterungen. Im EU-Unterausschuss des Nationalrats vom 4. Mai 2018 hatte Bundesministerin Elisabeth Köstinger betont, einen "Beschluss um jeden Preis und auf Kosten der Landwirtschaft" werde es nicht geben. Im aktuell als konsolidiert bezeichneten EU-Mercosur-Abkommen vermisst sie u.a. Schutzklauseln für die Landwirtschaft und eine Verankerung des Vorsorgeprinzips. Für eine abschließende Bewertung will die Ministerin allerdings das Verhandlungsergebnis abwarten. Sie rechnet zudem nicht mit einem zeitnahen Abschluss des Abkommens.

 

Auch die Vertreterin des Wirtschaftsressorts bestätigte noch intensive Verhandlungen, insbesondere in Bezug auf sensible landwirtschaftliche Produkte.

 

 

Noch heuer soll die Aktualisierung des EU-Handelsabkommens mit Mexiko unter Dach und Fach sein. Ende April haben sich beide Seiten auf ein Grundsatzabkommen geeinigt. Grundsätzlich geht es um die Anpassung des bereits in den Jahren 2000 und 2001 in Kraft getretenen bestehenden Abkommens, wesentlicher Bestandteil sind Landwirtschaftsexporte. Ziele der Modernisierung sind die Verbesserung des gegenseitigen Marktzugangs für Waren, Dienstleistungen und Investitionen, ferner eine vertiefte wirtschaftliche Integration, ein verbesserter Schutz geistigen Eigentums und der Abbau von Handelshemmnissen. Durch das neue EU-Mexiko-Abkommen soll der Großteil des Warenaustauschs zollfrei sein. Man will auch die bilaterale Zusammenarbeit intensivieren und Verbesserungen bei der nachhaltigen Entwicklung erzielen. Die Kommission hofft, noch offene technische Details bis Jahresende 2018 zu klären.

 

 

Bereits beendet sind die Verhandlungen mit Japan und Singapur. In beiden Fällen wird ein Abkommen, das nur die Kompetenzen der EU betrifft, vorgelegt. Diese enthalten keine Regelungen zum Investitionsschutz. Dafür soll es dann separate, so genannte gemischte Investitionsschutzabkommen, geben, die auch von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden müssen.

 

Nahezu alle Zölle sollen durch das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und Japan fallen. Einen Vorschlag hat die EU-Kommission dem Rat Mitte April übermittelt. Die Einigung mit Japan wurde im Juli 2017 erzielt. Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort spricht von der Schaffung signifikanter neuer Handels- und Investitionsmöglichkeiten und einer Verstärkung der Zusammenarbeit in zahlreichen Bereichen. Auch hier soll der nachhaltigen Entwicklung besondere Bedeutung zukommen, insbesondere auch beim Klimaschutz. Mit der Anwendung des EU-Japan-Abkommens werden die Zölle für rund 90% der EU-Ausfuhren wegfallen, bei vollständiger Umsetzung wird Japan die Zölle auf 97% der EU-Waren abgeschafft haben. Bei den übrigen Zolltariflinien ist eine teilweise Liberalisierung in Form von Zollkontingenten oder Zollsenkungen vorgesehen.

 

Die Kommission hat dem Rat auch einen Vorschlag für einen Beschluss zum Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur übermittelt. Singapur ist ein wichtiger Partner für den Zugang zum südostasiatischen Markt. Mit dem Abkommen sollen fast alle Zölle abgebaut und eine überbordende Bürokratie beseitigt werden.

 

 

 

Die SPÖ stößt sich auch bei all diesen Abkommen am Investitionsschutz sowie an in ihren Augen mangelnder Festlegung zur Gewährleistung der Nachhaltigkeit. So gibt Stefan Schennach (SPÖ/W) zu bedenken, dass in den Mercosur-Staaten grobe hygienische Mängel in der Lebensmittelproduktion auftreten und damit eine Gefahr für die hohen europäischen Lebensmittelstandards bestehe. Auch sei das Vorsorgeprinzip nicht ausdrücklich im Vertrag geregelt. Die SPÖ kritisiert zudem, dass in diesen Ländern europäische Standards deutlich unterschritten werden und zur Gewinnung von Agrarflächen verpönte Praktiken, wie etwa (Brand-)Rodungen, angewendet werden. Regelmäßig würde über Vertreibungen und Verletzung der Rechte der indigenen Bevölkerung berichtet. Unklar bleibt für die SPÖ weiters, ob die demokratischen Mindestanforderungen an Handelsabkommen eingehalten werden. Sie plädiert daher dafür, die Zustimmung zu Mercosur zu verweigern und weist darauf hin, dass auch Landwirtschaftsministerin Elisabeth Köstinger medial vehementen Widerstand gegen das Abkommen angekündigt hat. "Mercosur wird nicht besser, auch wenn man mit aller Gewalt versucht, dieses herbeizuführen", sagte Schennach.

 

Auch beim geplanten Abkommen mit Mexiko orten die SozialdemokratInnen massive Mängel. Es enthalte zwar positive Bestimmungen wie etwa ein Bekenntnis zum Klimaschutz und zur Korruptionsbekämpfung, allerdings fehlt die Möglichkeit, diese Bestimmungen auch durchzusetzen, gibt Schennach in seinem Antrag zu bedenken. Außerdem kritisiert er die Verankerung des Investorenschutzes, den es bislang in diesen Abkommen nicht gegeben hat. Auch im Nachhaltigkeitskapitel fehlt der SPÖ ein Sanktionsmechanismus sowie ein ausreichendes Vorsorgeprinzip. Die SPÖ lehnt daher auch dieses Abkommen ab.

 

Völlige Ablehnung kam auch seitens der Arbeiterkammer, vor allem in Hinblick auf den Investitionsschutz. Das Problem sei, dass die Konzerne Staaten klagen können, sagte deren Expertin. Sie kritisierte ferner die Regulierungskooperation, die eine demokratische Rückbindung nicht vorsieht. Außerdem bezweifelt sie die erwarteten Wachstumseffekte. Dem hielt die Vertreterin des Wirtschaftsministeriums entgegen, dass es keinen Verlust an demokratischer Kontrolle geben werde, denn diese werde weiterhin bestehen, wo es Kompetenzen der Mitgliedstaaten gibt. Außerdem werde das Parlament über sämtliche Entwicklungen informiert.

 

Einen kurzen Schlagabtausch gab es auch zwischen SPÖ und FPÖ, nachdem die Bundesräte Stefan Schennach (SPÖ/W) und Wolfgang Beer (SPÖ/W) den Freiheitlichen einen Sinneswandel bei CETA und allgemein in der Frage von Handelsabkommen vorgeworfen hatte. Daraufhin konterte Monika Mühlwerth (FPÖ/W), es sei der SPÖ Bundeskanzler gewesen, der CETA unterschrieben habe. Außerdem sei CETA entschärft. Die SPÖ sei daher unglaubwürdig und populistisch.

 

Folgende zwei Anträge der SPÖ auf Stellungnahme wurden mehrheitlich mit den Stimmen von ÖVP und FPÖ vertagt:

 

 

Antrag auf Stellungnahme

gemäß Art. 23e B-VG

 

des EU-Ausschusses des Bundesrats

 

 

der Bundesräte Schennach,

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend RAT WK 4806/18 EU-Mexico negotiations: Agreement in principle (018741/EU XXVI.GP)

 

eingebracht zu TOP 7 in der Sitzung des EU-Ausschusses des Bundesrates am 28.5.2018

 

 

 

Seit 30. Mai 2016 verhandelt die EU mit Mexiko über die Modernisierung des Abkommens über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit ("Global Agreement"). Die politische Einigung vom 21. April 2018 umfasst die wichtigsten Elemente des neuen Abkommens. Die Verhandlungsführer beider Parteien werden in den nächsten Wochen und Monaten ihre Arbeit fortsetzen, um die noch offenen technischen Details in einigen Kapiteln zu klären.

 

Die politische Vereinbarung umfasst neben den wirtschaftlichen Vorteilen auch einige positive Aspekte, wie ein Bekenntnis zum Pariser Klimaschutzübereinkommen, sowie Bestimmungen zur Korruptionsbekämpfung inklusive Maßnahmen gegen Bestechung und Geldwäsche, die erstmals in ein Abkommen mit aufgenommen wurden. Allerdings fehlt die Möglichkeit diese Bestimmungen auch durchzusetzen bzw. bei Verstößen der Vorschriften, Sanktionen zu verhängen.

 

Im ursprünglichen Abkommen mit Mexiko gab es keinen Investorenschutz. Dieser wurde aber im Zuge der Verhandlungen der Modernisierung des Abkommens verankert.

Welche Bedrohung Konzernklagen bedeuten, zeigte kürzlich die Diskussion um das Staatsziel Wirtschaft: dort warnte sogar das österreichische Finanzministerium vor Konzernklagen. Dieser Effekt wird „regulatory chill“ genannt und bedeutet, dass Staaten durch die Drohung oder Einbringung einer Klage durch Konzerne davon abgehalten bzw. abgeschreckt werden sollen „konzernfeindliche“ Gesetzgebung zu erlassen.

 

Weiters ist zu beklagen, dass sich im Nachhaltigkeitskapitel kein Sanktionsmechanismus wiederfindet. Das Vorsorgeprinzip findet nur in diesem Kapitel Erwähnung und ist sehr schwach formuliert. Auch hier fehlen Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen.

Darüber hinaus hat Mexiko nicht alle ILO-Kernarbeitsnormen ratifiziert. So fehlt zum Beispiel eine Ratifikation der Kernarbeitsnorm C098 - Right to Organise and Collective Bargaining Convention, 1949 (No. 98).

 

 

Die unterfertigten Bundesräte stellen daher folgenden

 

 

Antrag auf Stellungnahme

gemäß Art. 23e Abs. 4 B-VG

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrats wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird aufgefordert, die einheitliche Länderstellungnahme vom 31.10.2017 betreffend zukünftige EU-Freihandels- und Investitionsabkommen, sowie die Stellungnahme des EU-Ausschusses des Bundesrates vom 21.11.2017 einzuhalten, dies bedeutet insbesondere:

Private Schiedsgerichte oder internationale Investitionsgerichte bei Freihandels- und Investitionsabkommen zwischen Staaten mit hochentwickelten Rechtssystemen abzulehnen“.

 

 

 

Das gegenständliche Vorhaben wäre durch ein Bundesverfassungsgesetz umzusetzen, das nach Art. 44 Abs. 2 B-VG der Zustimmung des Bundesrates bedürfen würde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Antrag auf Stellungnahme

gemäß Art. 23e B-VG

 

des EU-Ausschusses des Bundesrates

 

 

de Bundesräte Schennach,

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend  RAT WK 3808/18 EU-Mercosur/Consolidated texts of the trade part of the EU Mercosur

Association Agreement (016509/EU XXVI.GP)

 

eingebracht zu TOP 6 in der Sitzung des EU-Ausschusses des Bundesrates am 28.5.2018

 

 

 

Die Europäische Kommission verhandelt aktuell mit dem Mercosur, der südamerikanischen Wirtschaftsgemeinschaft zwischen Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay, über ein Handelsabkommen. Die Verhandlungen begannen bereits 2000 und wurden immer wieder unterbrochen. Aktuell scheinen die Gespräche kurz vor dem Durchbruch zu stehen. Dies dürfte auch darauf zurückzuführen sein, dass die EU angeboten hat, die im Abkommen vorgesehenen Einfuhrkontingente für Lebensmittel wie Rindfleisch und Zucker deutlich – tw. um mehr als ein Drittel – zu erhöhen. Die Schäden für die heimische Landwirtschaft wären erheblich.

 

Von verschiedensten Seiten wurden Bedenken gegen ein Abkommen mit dem Mercosur laut: Verbraucherschutzorganisationen protestierten genauso wie LandwirtschaftsvertreterInnen. Insbesondere in Hinblick auf die regelmäßig zu Tage tretenden groben hygienischen Mängel in der Lebensmittelproduktion mancher MERCOSUR-Staaten (Stichwort Gammelfleisch) wurde eine Gefahr für die hohen europäischen Lebensmittelstandards erkannt. Die Vergiftung von Mensch und Natur durch Pestizide in der MERCOSUR-Landwirtschaft ist ein weiteres bekanntes Problem. Das Vorsorgeprinzip ist wiederum nicht ausdrücklich im Vertrag geregelt.

Außerdem werden bei den Produktionstechniken in den genannten Staaten nicht nur die europäischen Standards deutlich unterschritten, sondern zur Gewinnung von Agrarflächen auch verpönte Praktiken wie (Brand-)Rodungen, teilweise in Regenwäldern, angewandt. Gleichzeitig kommt es regelmäßig zu Berichten über Vertreibungen und Verletzung von Rechten der indigenen Bevölkerung.

 

Darüber hinaus ist ungeklärt, ob die demokratischen Mindestanforderungen an Handelsabkommen eingehalten werden. Dies bedeutet insbesondere, dass unsicher ist, ob der Nationalrat über das Abkommen abstimmen darf.

 

Leider verfolgt die österreichische Bundesregierung in Hinblick auf MERCOSUR eine zustimmende Linie: während Landwirtschaftsministerin Köstinger zwar rhetorisch „vehementen Widerstand“ gegen das Abkommen medial verkündet, dann aber nichts tut, verlautbart Wirtschaftsministerin Schramböck sogar offen ihre Unterstützung für das Abkommen. Auch auf EU-Ebene ist bislang kein besonderer Widerstand Österreichs erkennbar. Und das obwohl davon auszugehen ist, dass die Unterzeichnung im Rat auf Grundlage eines „common accord“ getroffen wird, d.h. Österreich über ein Veto-Recht verfügt.

 

Die unterfertigten Bundesräte halten es daher für erforderlich, der Bundesregierung einen klaren Auftrag im Interesse unserer Standards und zum Schutz des ländlichen Raums mitzugeben und stellen folgerichtig folgenden

 

 

Antrag auf Stellungnahme gemäß Art 23e Abs. 3 B-VG

 

Der EU-Ausschusses des Bundesrates wolle beschließen:

 

 

„Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, sowie die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort werden aufgefordert, einer Unterzeichnung des Abkommens mit MERCOSUR die Zustimmung zu verweigern“.

 

 

 

Das gegenständliche Vorhaben wäre durch ein Bundesverfassungsgesetz umzusetzen, das nach Art. 44 Abs. 2 B-VG der Zustimmung des Bundesrates bedürfen würde.