1273/J-BR BR
 
der Bundesräte Dr. Bösch, Dr. Tremmel
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend Unterschiede zwischen den Einstufungen nach dem Bundespflegegeldgesetz und den
Landespflegegeldgesetzen
Die Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflege -
bedürftige Personen hat auf der Grundlage der bundesstaatlichen Strukturen Österreichs eine
Vorsorge für pflegebedürftige Personen nach bundesweit gleichen Zielsetzungen und Grund -
sätzen zum Ziel. Unterschiedliche Leistungsstandards beim Bundes - und den Landespflege -
geldern sind daher zu vermeiden.
Immer wieder kommt es aber - vor allem bei psychischen Behinderungen - zu Beschwerden
darüber, daß gleiche und ähnliche Krankheitsbilder zu je nach Leistungsträger unterschiedlichen
Einstufungen führen. Eine mögliche Ursache dafür stellen die verschiedenen Regelungen der
Begutachtung dar (durch den mit dem Patienten meist über Jahre vertrauten Hausarzt oder durch
den Vertrauensarzt der Sozialversicherungsträger, der quasi eine "Momentaufnahme" macht).
Die unterzeichneten Bundesräte richten in diesem Zusammenhang an die Frau Bundesministerin
für Arbeit, Gesundheit und Soziales die nachstehende
Anfrage:
1. Halten Sie den unterschiedlich geregelten Einstufungsvorgang zur Erlangung des
Bundes - oder eines Landespflegegeldes (Überprüfung durch den Hausarzt oder den
Vertrauensarzt der Sozialversicherungsträger) im Sinne gleicher Leistungsstandards für
akzeptabel?
2. Wieviele Beschwerden über unterschiedliche Einstufungen wurden bisher an das
BMAGS herangetragen?
3. Finden Befunde des Hausarztes oder behandelnden Facharztes Eingang in die Ent -
scheidungen der Vertrauensärzte? Werden die Versicherten über die Möglichkeit der
Beibringung privater Befunde informiert?
4. Werden Sie eine verpflichtende Einbeziehung des Haus - bzw. Facharztes anstreben, der
schließlich die längsten Erfahrungen mit dem Leidenszustand des Pflegebedürftigen
hat? Wenn nein, warum nicht?
5. Welche anderen Maßnahmen werden Sie setzen, um ohne gerichtliche Klärung ein
einheitlicheres Leistungsniveau sicherzustellen?
6. Welche Haltung nehmen die einzelnen Länder bezüglich der Möglichkeiten einer
vereinheitlichten Begutachtungspraxis bisher ein?