1361/J-BR BR
 
der Bundesräte Peter Rieser, Jürgen Weiss und Kollegen
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betreffend Führerscheingesetz
Nach § 23 Abs. 5 des Führerscheingesetzes ist das Lenken von Kraftfahrzeugen durch
Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet nach dem 1. November 1997 nur auf Grund
einer von einer Vertragspartei des Genfer oder des Wiener Abkommens über den Straßen-
verkehr erteilten Lenkerberechtigung zulässig. Nachdem neben anderen Staaten die Schweiz
nur Vertragspartner des (im Führerscheingesetz nicht erwähnten) Pariser Abkommens über
den Straßenverkehr ist und daher die erwähnte Ausnahmebestimmung auf Schweizer Staats -
bürger keine Anwendung finden kann, stellt sich die Frage, ob bei einem Verkehrsunfall
nicht Schadenersatzansprüche gegen die Republik Österreich erhoben werden könnten.
Daher richten die unterzeichneten Bundesräte an den Herrn Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr folgende
Anfrage:
1. Welche Rechtsfolgen knüpfen sich daran, daß in § 23 Abs. 5 des Führerscheingesetzes
lediglich das Wiener und Genfer, nicht aber das die Schweiz einschließende Pariser
Abkommen als Ausnahmegrund für die Lenkerberechtigung angeführt sind?
2. Falls demzufolge Schweizer Staatsbürger vom Lenken eines Kraftfahrzeuges in
Österreich ausgeschlossen wären: Welche Auswirkungen hat das auf allfällige Schaden -
ersatzansprüche gegenüber der Republik Österreich bei von solchen Lenkern verur -
sachten Verkehrsunfällen?
3. In welcher Weise wird es Schweizer Staatsbürgern ermöglicht, auch weiterhin in
Österreich ein Kraftfahrzeug lenken zu können?