1363/J-BR BR
 
der Bundesräte Jürgen Weiss, Peter Rieser und Ilse Giesinger
an den Bundeskanzler
betreffend Kundmachung von Gesetzesbeschlüssen im Bundesgesetzblatt und deren
nachträgliche Veränderung
Gemäß § 2 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt können Druckfehler in
Verlautbarungen des Bundesgesetzblattes durch Kundmachung des Bundeskanzlers berichtigt
werden. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist diese Möglichkeit offenkundig auf
jene Fälle beschränkt, in denen der Wortlaut von Gesetzesbeschlüssen im Bundesgesetzblatt
fehlerhaft wiedergegeben wurde.
Tatsächlich werden in solchen Kundmachungen häufig aber auch Fehler berichtigt, die nicht bei
der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt entstanden sind, sondern bereits in den Gesetzes-
beschlüssen selbst enthalten waren, teilweise sogar in den diesen Beschlüssen zugrunde
liegenden Regierungsvorlagen oder Anträgen. Abgesehen von der grundsätzlichen Frage nach
der Rechtsgrundlage dieser Handhabung ist sie vom Ergebnis her gesehen dann minder bedenk-
lich, wenn es sich tatsächlich um Druckfehler im eigentlichen Sinn handelt, die im Zuge des
Gesetzgebungsverfahrens nicht aufgefallen waren, aber unschwer als grammatikalische Fehler
oder satztechnische Versehen zu erkennen sind, wie sie bei der Wiederverlautbarung eines
Bundesgesetzes als Unstimmigkeit berichtigt werden könnten.
Schwieriger zu beurteilen sind Fälle, in denen Verweisungen oder Einfügungen nachträglich als
vom Gesetzgeber nicht so gemeint angesehen werden und Fragen nach der Vollziehbarkeit
solcher Bestimmungen aufwerfen, ohne daß der Gesetzgeber selbst eine solche Klarstellung
getroffen hätte. Hier wird durch die Kundmachung der Gesetzgeber in einer Weise berichtigt,
die über die Berichtigung von Druckfehlern bei der Wiedergabe des Gesetzesbeschlusses im
Bundesgesetzblatt wohl hinausgehen dürfte.
Besonders problematisch sind Fälle wie jener in Punkt 13 der am 30. Jänner 1998 im Bundes -
gesetzblatt Teil 1 verlautbarten Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung
von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt, in der ein Wirksamkeitsbeginn vom 1. September
1998 auf den 1. Jänner 1998 berichtigt wurde, obwohl das nachträglich als Druckfehler darge -
stellte Datum bereits in der Regierungsvorlage und im Ausschußbericht enthalten war.
Wie wichtig eine Klärung dieser Handhabung und ihrer Rechtsgrundlage ist, zeigt sich an
folgendem Beispiel, in dem die Korrektur eines Gesetzesbeschlusses durch ein Organ der Voll -
ziehung - offenbar der Einfachheit halber - bereits in der Verlautbarung selbst vorgenommen
wurde: Der Gesetzesbeschluß des Nationalrats vom 9. Juli 1997 betreffend ein Bundesgesetz
über den Führerschein (Führerscheingesetz) traf nach dem Amtlichen Protokoll über diese
Sitzung in § 2 Abs. 5 folgende Regelung: "Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
hat durch Verordnung Umfang und Inhalt des praktischen Unterrichts gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b
festzusetzen." Dieser Wortlaut entspricht dem vom Nationalrat in zweiter Lesung nicht geänder-
ten Antrag des Verkehrsausschusses vom 3. Juli 1997 (823 dB). Demgegenüber wurde im
Bundesgesetzblatt (Teil 1, Nr.120 vom 30. Oktober 1997) folgende Fassung der erwähnten
Bestimmung kundgemacht: "Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch
Verordnung Umfang und Inhalt des praktischen Unterrichts gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c festzu -
 
Wenngleich aus dem Zusammenhang heraus offenkundig sein mag, daß die Verweisung in der
Fassung des Gesetzesbeschlusses fehlerhaft sei und erst durch die kundgemachte Fassung
einen vollziehbaren Sinn ergebe, stellt sich aus grundsätzlichen Überlegungen und zur Vermei -
dung weitreichender Beispielsfolgen die Frage nach der Rechtsgrundlage der geschilderten
Vorgangsweise. Jedenfalls sollte aus Gründen der Gewaltenteilung und Rechtsstaatlichkeit eine
fließende und im Einzelfall von Organen der Vollziehung bestimmte Grenze vermieden werden,
was zwar nicht mehr als Druckfehler, aber immerhin noch als redaktionelles Versehen anzu -
sehen ist und was bereits eine materielle Änderung eines inhaltlich fehlerhaften Gesetzes -
beschlusses darstellt.
Eine sachgerechte Lösung würde beispielsweise der im einstimmig beschlossenen Gesetzes -
antrag des Bundesrates vom 23. März 1995 enthaltene Vorschlag bedeuten, wonach in das
Bundes - Verfassungsgesetz folgender Art. 42 Abs. 7 eingefügt werden sollte: "(7) Stellt der mit
der Vorberatung eines Beschlusses des Nationalrates betraute Ausschuß des Bundesrates fest,
daß der Beschluß offensichtliche Schreib - und Druckfehler oder sprachliche Mängel enthält und
tritt der mit der Vorberatung der Vorlage im Nationalrat betraute Ausschuß dieser Feststellung
bei, so kann der Bundesrat eine entsprechende Änderung des Beschlusses des Nationalrates
beschließen, die der Bundeskanzler bei der Kundmachung dieses Beschlusses im Bundes -
gesetzblatt (Art. 49 Abs. 1) zu berücksichtigen hat."
Daher richten die unterzeichneten Bundesräte an den Herrn Bundeskanzler folgende
Anfrage:
1. Halten Sie das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt für eine ausreichende Rechts -
grundlage zur Berichtigung von Fehlern, die nicht erst bei der Verlautbarung von Gesetzes -
beschlüssen, sondern bereits bei deren Zustandekommen aufgetreten sind?
2. Welche Rechtsgrundlage besteht für eine nachträgliche Berichtigung von Gesetzes -
beschlüssen, die über die Korrektur von offenkundigen Druckfehlern hinausgeht?
3. Welche Rechtsgrundlage besteht für die geschilderte Vorgangsweise bei der Kundmachung
des Führerscheingesetzes?
4. Welche Vorstellungen bestehen für eine sowohl praxisgerechte als auch dem Gesichtspunkt
der Gewaltenteilung entsprechende Schaffung geeigneter Rechtsgrundlagen?