1376/J-BR BR
 
der Bundesräte Hedda Kainz
und Genossen
an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betreffend Bewilligung gern. § 30 Berufsausbildungsgesetz (BAG) (Besondere selbständige
Ausbildungseinrichtung)
Trotz aller Förderungen und Bemühungen der Wirtschaft und des Öffentlichen Bereiches
suchten im Herbst 1997 noch 2000 oberösterreichische Jugendliche erfolglos einen
Ausbildungsplatz. Auch für 1998 wird ein Defizit von 3000 bis 4000 Lehrstellen
prognostiziert.
Der Verein zur Förderung von Arbeit und Bildung, 4020 Linz, Hamerlingstraße 4, ersuchte
im Auftrag der Oberösterreichischen Landesregierung um Bewilligung einer besonderen
selbständigen Ausbildungseinrichtung nach dem Ausbildungskonzept "Berufsschule Plus".
Mit Bescheid (GZ 34.050/59 - III/A/3/97) vom 14.1.1998, zu einem Zeitpunkt also, zu dem
alle oberösterreichischen Betriebe den eigenen Lehrlingsbedarf längst abgedeckt hatten,
wurde die entsprechende Bewilligung erteilt. Die in diesem Bescheid enthaltenen 13 Auflagen
sind jedoch derart gestaltet, daß die konkrete Umsetzung der für die betroffenen Jugendlichen
notwendigen Maßnahmen in Frage gestellt ist.
Die unterzeichneten Bundesräte richten daher an den Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten nachstehende
Anfrage:
1. § 30 Abs. 3 BAG legt fest, daß die Bewilligung auf die Dauer des längsten der
beantragten Lehrberufe zu erteilen ist.
Durch welche gesetzliche Bestimmung ist die lediglich auf ein Jahr erteilte
Bewilligung gedeckt?
 
9. Bei Ausbildungsversuchen (§ 8a BAG) wurde die Berichtspflicht der Lehrbetriebe
abgeschafft, da die Lehrlingsstelle in Ausübung ihrer Überwachungsaufgaben die
notwendigen Erhebungen durchführt.
Warum genügt im vorliegenden Fall nicht diese Überwachung durch die
Lehrlingsstelle und wie ist diese umfangreiche Berichtspflicht mit dem von Ihnen
regelmäßig geforderten Bürokratieabbau vereinbar?
10. Durch Auflage 1 beschränken Sie den Teilnehmerkreis auf arbeitsmarktmäßig
besonders benachteiligte Personen. Die für diese Jugendlichen notwendige Förderung
und ergänzende theoretische Ausbildung zur Nachholung von Defiziten erfolgt gem.
dem vorliegenden Ausbildungskonzept durch einen erweiterten Berufsschuleinsatz.
Warum verhindern Sie diese Nachqualifizierung, indem Sie vorschreiben, daß dieser
zusätzliche Berufsschulunterricht ausschließlich eine fachpraktische Ausbildung zu
beinhalten hat?