1390/J-BR BR
 
Anfrage
der Bundesräte Schöls
und Kollegen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Anwendungsbereich des außergerichtlichen Tatausgleichs
Der Bundesminister für Justiz hat den Entwurf eines "Diversionsgesetzes" zur Begutachtung
versendet, in dem die Anwendung diversionärer Maßnahmen, abgesehen von gewissen durch
die Strafdrohungen bedingten Einschränkungen, nicht weiter beschränkt wird. In der
Diskussion wird immer wieder darauf hingewiesen, daß sich ein außergerichtlicher
Tatausgleich wohl nur für die Regelung des staatlichen Strafanspruchs in jenen Fällen eignet,
in denen eine Person konkret geschädigt wurde. Zweifel ergeben sich hingegen hinsichtlich
jener Delikte, in denen abstrakte Rechtsgüter Schutzobjekt sind. Dies gilt insbesondere für das
Verbrechen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt. Hier sind dem Erstanfrager massive
Widerstände der Sicherheitsexekutive bekannt geworden.
Die unterfertigten Bundesräte richten daher an den Bundesminister für Justiz folgende
Anfrage:
1. Wie stehen Sie zum Einwand der Sicherheitsexekutive, daß ein außergerichtlicher
Tatausgleich bei Verbrechen nach § 269 StGB nicht zur Anwendung kommen soll?
2. Gibt es sonstige Kriminalitätsbereiche, in denen Diversionsmaßnahmen aus
grundsätzlichen Überlegungen nicht zur Anwendung kommen sollen?
3. Wie sind die bisherigen Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens zu diesen Fragen?
4. Wie werden Sie den Einwänden bei Erarbeitung der Regierungsvorlage Rechnung tragen?
5. Welche Maßnahmen werden Sie setzen, um einen Ausgleich für die mit dem
Diversionsgesetz und noch mehr mit der Neuregelung des strafgerichtlichen
Vorverfahrens einhergehende Befügniserweiterung der weisungsgebundenen
Staatsanwaltschaften zu schaffen?