1577/J-BR BR

ANFRAGE
der Bundesräte Dr. Tremmel
und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Überprüfung der Deutschkenntnisse im Zusammenhang mit dem Erwerb der
Staatsbürgerschaft
Seit 1. 1. 1999 ist das novellierte Staatsbürgerschaftsgesetz in Kraft. Eine der
wesentlichen Neuerungen ist die Voraussetzung entsprechender Kenntnisse der
deutschen Sprache für jeglichr Verleihung der Staatsbürgerschaft (§ 10a).
Im Innenausschuß am 30. Juni 1998 erklärte Innenminister Schlögl, daß der Vollzug der
Überprüfung der Deutschkenntnisse, als Voraussetzung zur Erlangung der
österreichischen Staatsbürgerschaft, den Ländern obliege und daher auch kein Erlaß
oder keine Verordnung möglich sei. Das BMI werde aber einen Mustererlaß machen,
wie es sich den diesbezüglichen Beweis vorstelle (z.B. Kurzbestätigung).
Ein Anliegen des Gesetzgebers war es, eine Vereinheitlichung der unterschiedlichen
Praktiken bei der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft in den einzelnen
Bundesländern zu schaffen.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Bundesräte an den Bundesminister
für Inneres folgende

Anfrage
1. Gibt es seitens Ihres Ministeriums einen Erlaß oder eine Empfehlung, wie diese
Überprüfung im Konkreten auszusehen hat?
2. Wenn ja, wie sieht der von Ihnen angekündigte Mustererlaß oder eine
entsprechende Empfehlung im Konkreten aus, nach welchen Kriterien ist dabei
vorzugehen?
3. Ab wann genau hat jemand die "entsprechenden Kenntnisse" der deutschen
Sprache?
4. Haben alle das Staatsbürgerschaftsgesetz zu vollziehenden Behörden diesen
Mustererlaß mit spätestens 1.1.1999 erhalten?
5. Wie viele Anträge auf Erlangung der österreichische Staatsbürgerschaft wurden seit
Inkrafttreten der Novellierung gestellt?
6. Wie viele Überprüfungen der "entsprechenden Kenntnisse der deutschen Sprache"
als Voraussetzung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurden
seit 1.1.1999 vorgenommen?
7. Wurde seit 1.1.1999 Fremden die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
versagt, weil der Staatsbürgerschaftswerber den § 10a Staatsbürgerschaftsgesetz
nicht erfüllte? Wenn ja, wievielen?