1586/J-BR BR

A n f r a g e
 
der Bundesräte Ilse Giesinger und Kollegen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend finanzielle Auswirkungen von Gesetzen
 
Gemäß § 14 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes ist jedem Entwurf für ein Bundesgesetz von dem
Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine Darstellung der
finanziellen Auswirkungen anzuschließen. Aus dieser hat insbesondere hervorzugehen, ob und
inwiefern die Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen voraussichtlich Ausgaben oder Ein-
nahmen sowie Kosten der Erlöse für den Bund verursachen wird und wie hoch diese Ausgaben
oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse im laufenden Finanzjahr und mindestens in den
nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden. Gleiches gilt für Maßnahmen, die zu Minder-
einnahmen sowie Mindererlösen des Bundes führen.
In Ausführung dieser Bestimmung hat das Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der
österreichischen Finanzverwaltung Nr. 48/1998 Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der
finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen kundgemacht.
Es ist erfreulicherweise festzustellen, daß Begutachtungsentwürfe und Regierungsvorlagen in
immer stärkerem Maße diesem Gesetzesauftrag entsprechen. Andererseits gibt es ungeachtet
zahlreicher Hinweise des Rechnungshofes im Begutachtungsverfahren immer wieder Regierungs-
vorlagen, in denen die Folgekosten nur sehr mangelhaft ausgewiesen sind. Beispielhaft sei auf die
Regierungsvorlage für ein Bundesgesetz, mit dem das Firmenbuchgesetz geändert wird (1588 der
Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP) verwiesen, wo im
Vorblatt folgendes ausgeführt wird:
"Die Löschung vermögensloser Gesellschaften wird kurzfristig für das Firmengericht und für die
Steuerbehörden mit Mehraufwand verbunden sein, jedoch mittelfristig spürbare Entlastungen
bringen. Ein gewisser Kostenaufwand für den Bund ergibt sich auch aus der Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung. Diese Kosten sind jedoch insofern
begrenzt, als ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes ohnedies bereits die Ediktsdatei für
die Veröffentlichung zur Verfügung stehen wird." Der Allgemeine Teil der Erläuterungen, in
denen üblicherweise diese Ausführungen näher erläutert werden, beschränken sich darauf, die
angeführten Sätze zu wiederholen.
Wenngleich es zutreffen mag, daß im konkreten Fall der Aufwand unter Umständen nicht
gravierende Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben wird, wäre es doch angebracht, dies
nicht bloß stillschweigend vorauszusetzen, sondern zumindest näher zu erläutern und somit
nachvollziehbar zu machen.
 
Daher richten die unterzeichneten Bundesräte an den Herrn Bundesminister für Justiz folgende
 

A n f r a g e:
 
1. Sind Sie der Auffassung, daß die in der Regierungsvorlage für ein Bundesgesetz, mit dem das
Firmenbuchgesetz geändert wird, enthaltenen Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen
den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes entsprechen?
2. Wenn Ja, worin ist diese Auffassung begründet und wurde sie auch vom Bundesministerium
für Finanzen und vom Rechnungshof vertreten?
3. Wenn Nein, was werden Sie in Ihrem Zuständigkeitsbereich veranlassen, daß Gesetzes-
entwürfe und Regierungsvorlage den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes besser
entsprechen?