1820/J-BR BR
Eingelangt am: 15.06.2001
 

A n f r a g e


der vom Vorarlberger Landtag entsandten Bundesräte (Jürgen Weiss, Christoph Hagen und Ilse
Giesinger)
an den Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betreffend stärkere Mitbestimmung der Länder bei der Wasserbewirtschaftung und Wassernutzung
 
Der Vorarlberger Landtag hat sich mit Entschließung vom 9. Mai 2001 dafür ausgesprochen, dass
1. auch in Hinkunft für Österreich bei entsprechenden Forderungen auf Einführung von Mehr -
heitsentscheidungen in der EU das Einstimmigkeitsprinzip, insbesondere im Bereich Wasser,
unverzichtbar bleibt.
2. das Wasser der Alpen als Naturressource für zukünftige Generationen nachhaltig geschützt
wird. Durch gesetzliche Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass bei einer Liberalisierung
und Privatisierung der Wasserversorgung der österreichischen Bevölkerung diese einem
besonderen Zulassungsverfahren unterzogen wird und der öffentlichen Versorgung mit hoch
qualitativem Wasser der Vorrang einzuräumen ist.
3. die Stellung der Länder und Gemeinden im Falle zukünftiger kommerzieller Wassernutzung im
Sinne einer finanziellen Beteiligung an einer derartigen Nutzung verbessert und sichergestellt
wird. Dazu soll die Einführung einer Wasserschutzabgabe geprüft werden;
4. die Interessen des Schutzes und der Nutzung unserer Wasserressourcen durch die Aufteilung
der Grundsatzkompetenz (Bund) und Ausführungskompetenz (Land) gesichert sowie die
Länder das Wasserrecht betreffend zur Erlassung von Ausführungsbestimmungen und
Regionalplanungen der Wassernutzung ermächtigt werden.
Der dieser Entschließung zu Grunde liegende Antrag war wie folgt begründet:
"Das Wasser ist die elementare Voraussetzung des Lebens. In den Alpen ist der ,,Bodenschatz
Wasser" in besonders großer Menge und in besonderer Güte vorhanden. Für die Alpenländer ist
das Wasser das "Gold der Zukunft". Grundsätzlich ist eine private Nutzung des Wassers nicht
abzulehnen, Land und Gemeinden sollten diese jedoch effektiv regeln und kontrollieren können.
Auch in der Zukunft soll jedoch bei der Wasserversorgung das Regionalprinzip Vorrang vor einer
Liberalisierung und Privatisierung haben. Anders als beim Strom und beim Gas ist eine Liberalisie -
rung beim Wasser technisch schwer durchführbar und mit keinen Vorteilen für den Konsumenten
verbunden.
Eine Privatisierung in diesem sehr sensiblen Bereich gefährdet vielmehr die Versorgungssicherheit
unserer Bürger mit Trinkwasser höchster Qualität. Die Wasserversorgung in Österreich soll deshalb
auch in Zukunft regional und durch eine Vielzahl von kleinen und mittleren Wasserversorgungs -
unternehmen, insbesondere Gemeinden und Wassergenossenschaften, und nicht durch Wasser -
konzerne, wie sie in Europa sonst schon bestehen, garantiert werden. Hier gilt es, das Primat der
öffentlichen Versorgung aufrecht zu erhalten.
Auch wenn das Eigentumsrecht am Wasser derzeit durch zahlreiche Bewilligungs - und Duldungs -
pflichten eingeschränkt ist (§ 9 WRG), so darf trotzdem nicht übersehen werden, dass das
österreichische Wasserrecht auf einen Verkauf von Wasser aus den Alpen nicht angemessen vorbe -
reitet ist. Das Grundwasser und die Quellen auf eigenem Grund unterstehen dem Privateigentum
und damit den Gesetzen der freien Marktwirtschaft.
An einem allfälligen zukünftigen kommerziellen Handel mit ‚Wasser aus den Alpen müssen auch die
Länder und Gemeinden, deren Gebiete zur Wassergewinnung genutzt werden, in finanzieller Hin -
sicht beteiligt sein. Es darf nicht übersehen werden, dass die öffentliche Hand erhebliche Leistun -
gen im Zusammenhang mit der Sicherung und Erhaltung der Wasserressourcen erbracht hat und
ständig erbringt.
Dieses Ziel ist durch zwei wesentliche Maßahmen zu erreichen. Einerseits soll die Möglichkeit einer
Wasserschutzabgabe bei kommerzieller Wassernutzung (wie bei der Naturschutzabgabe nach dem
Vorarlberger Naturschutzgesetz) unter Berücksichtigung des Abgabenerfindungsrechtes (Steuer -
findungsrecht) in den Grenzen der Bundeskompetenz, des Finanzverfassungsgesetzes sowie des
jeweils in Geltung stehenden Finanzausgleichsgesetzes geprüft werden. Andererseits sollte der
Bundesverfassungsgesetzgeber die Materie Wasserrecht in eine Grundsatzgesetzgebung des
Bundes und in eine Ausführungsgesetzgebung des Landes aufteilen, womit eine deutliche Deregu -
lierung erreicht würde. Weiters könnten damit die betroffenen Alpenländer zur Erlassung ent -
sprechender Ausführungsvorschriften und Regionalplanungen der Trinkwassernutzung in ihrem
Gebiet ermächtigt werden, was auch von Experten immer wieder eingefordert wird.
Seitens der EU wurde immer wieder die Einführung von Mehrheitsentscheidungen und damit die
Abschaffung der Veto - Rechte der Staaten gefordert. Zuletzt konnte beim EU - Gipfel in Nizza im
Vorjahr das Einstimmigkeitsprinzip in den Bereichen Raumordnung, Bodenrecht, Energiequellen
und insbesondere auch im Bereich Wasser gesichert werden. Auch in Hinkunft muss für Österreich
bei Forderungen auf Einführung von Mehrheitsentscheidungen das Einstimmigkeitsprinzip im
Bereich Wasser jedenfalls unverzichtbar sein."
 
Die unterzeichneten Bundesräte richten an den Herrn Bundesminister für Land - und Forstwirt -
schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft folgende

A n f r a g e :


1. Wie beurteilen Sie den Inhalt dieser Entschließung?
2. In welcher Weise werden Sie zu einer Umsetzung beitragen?

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HTML-Dokument erstellt: Jun 19 11:21