Anfrage
der vom Vorarlberger Landtag entsandten Bundesräte (Jürgen Weiss, Christoph Hagen und Ilse
Giesinger)
Nach Art. 23d Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz kann die Bundesregierung - soweit ein Vorhaben
im Rahmen der Europäischen Union auch Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung
Landessache ist - einem von den Ländern namhaft gemachten Vertreter die Mitwirkung an der
Willensbildung im Rat übertragen. Diese Bestimmung fußt auf Art. 203 EGV, wonach der Rat aus
je einem Vertreter jedes Mitgliedsstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des
Mitgliedsstaats verbindlich zu handeln.
Gleichartige Regelungen bestehen auch in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union,
insbesondere in den anderen Bundesstaaten.
Anfrage:
1. In wie viel Fällen hat die Bundesregierung seit dem 1. Jänner 1995 die Mitwirkung an der
Willensbildung im Rat einen von den Ländern namhaft gemachten Vertreter übertragen?
4. Welche andere Mitgliedsstaaten der EU haben in diesem Zeitraum ihre Vertretung im Rat einem
Vertreter von Gliedstaaten oder ähnlicher regionaler Gliederungen übertragen?
Geschichte des Dokuments | Zurück zur Home Page |