2072/J-BR/2003 BR. GP

Eingelangt am 15.05.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Bundesräte Prof. Konecny
und GenossInnen
an den Bundeskanzler

betreffend finanzielle Auswirkungen des Budgetbegleitgesetzes, insbesondere der
Pensionsreform, auf Länder und Gemeinden - Konsultationsmechanismus durch die
Länder Burgenland, Kärnten, Salzburg und Wien ausgelöst - Runder Tisch beim Herrn
Bundespräsidenten zur Pensionsreform - Konsequenzen des Runden Tisches für die
Bundesregierung

Unter dem Motto: „Alle verlieren - niemand gewinnt“ hat die Regierung Nationalrat und
Bundesrat ein Pensionskürzungsprogramm zur Beschlussfassung vorgelegt. An der Tatsache,
dass es zu enormen Kürzungen bei den Pensionen kommt, ändern auch die so genannten
 
Abmilderungen“ der Regierung gegenüber dem Begutachtungsentwurf nichts. Die
vorliegenden Pläne führen zum völligen Umbau unseres Pensionssystems. Ein Umbau der zum
Beispiel für Langzeitversicherte mit 45 Beitragsjahren mindestens 18 Prozent weniger Pension
und z.B. für junge Leute von heute 25 Jahren bis zu rund 40 Prozent weniger Pension bringt.

Bisher ist jedoch alle Kritik an den Mitgliedern der Regierung abgeprallt. Bundeskanzler
Schüssel schaltete bisher auf stur und wollte keinen Millimeter von seiner Position abweichen.
Trotz der Widerstände von Bundeskanzler Schüssel ist es am heutigen Tag zu einem Runden
Tisch zum Thema Pensionsreform beim Herrn Bundespräsidenten gekommen. Dem liegt aber
der Sachverhalt zu Grunde, dass die Regierungsvorlage Budgetbegleitgesetz 2003 mit ihren 91
Artikeln im zuständigen Ausschuss des Nationalrates zur gleichen Zeit vorberaten wird.

Es ist daher nicht nur ein Anliegen der Sozialdemokratischen Bundesräte, sondern aller
Mandatare dieses Hauses, umfassend über die Ergebnisse dieses Runden Tisches und
über die daraus für die Bundesregierung entstandenen Konsequenzen - also eventuelle
Abänderungen zur Regierungsvorlage betreffend die Pensionsreform - vollinhaltlich
informiert zu werden.

Der Bundesrat hat die verfassungsmäßige Aufgabe, die Rechte der Länder im Rahmen der
Bundesgesetzgebung zu vertreten. Es ist daher für den Bundesrat von besonderem Interesse,

was die Landeshauptleute und die Landesregierungen in ihrer Gesamtheit zu diesem
Gesetzesentwurf ausgeführt haben.

Bereits unmittelbar nach Aussendung des Begutachtungsentwurfes meinte zum Beispiel
LH Pühringer:

Pühringer: Reform ja, aber sozial verträglich

Es ist jetzt ein Diskussionspapier am Tisch, aber nicht mehr und darüber muss man
selbstverständlich reden", erklärte Pühringer. Als Beispiel nannte er bei der verlängerten
Durchrechnung die Bewertung von Teilzeitarbeit bei Frauen wegen der Erziehung ihrer
Kinder und fasste zusammen:
"Reform ja, aber die soziale Verträglichkeit ist ein
muss". (APA 500, 3.4.2003)

Pühringer: An dem derzeitigen Entwurf gibt es noch einiges zu

ändern

"An dem derzeitigen Entwurf zur Pensionsreform gibt es noch einiges zu ändern",
betonte Montag LH Josef Pühringer bei einer Pressekonferenz in Linz. Weil alle
Generationen davon betroffen seien, müsse eine Lösung auf breiter Basis unter
Einbindung von Sozialpartnern und Opposition zu Stande kommen. Pühringer will
keinen Schnellschuss, indem Dinge von heute auf morgen geändert werden, sondern eine
Lösung auf breiter Basis. Zentrale Punkte sind für ihn die soziale Ausgewogenheit und
das Prinzip der Verlässlichkeit. Vor allem für die Generation zwischen 48 und 56 Jahren,
und jene, die ihre Lebensplanung schon gemacht haben, müsse es ordentliche Übergänge
geben. "Frauen, die aufgrund der Kindererziehung in Teilzeit arbeiten, dürfen keinen
Nachteil haben", so Pühringer: "Und für jene, die 45 Jahre eingezahlt haben, muss es
unabhängig vom Alter einen Pensionsanspruch geben." (Neues Volksblatt, 8.4.2003)

Pühringer: "Politik hat auch etwas mit Verlässlichkeit zu tun."

Konkret fordert der Landeshauptmann eine bessere Anrechnung der
Kindererziehungszeiten und verträgliche Übergangsregelungen bei der Abschaffung der
Frühpensionen.
Wer 45 Jahre gearbeitet hat, müsse sich darauf verlassen können,
dass seine Pension nicht verschlechtert werde. (Standard, 26.4.2003)

Die Botschaft der Regierung, dass es für Menschen, die das ganze Leben gearbeitet haben und
kurz vor der Pension zu keinen Kürzungen kommt, ist falsch. In Wahrheit bringen die so
genannten Abmilderungen der Regierung gerade für jene, die unmittelbar vor der Pension
stehen (l. Halbjahr 2004) sogar noch eine Verschärfung. Auch von der - von der
Bundesregierung mit diskriminierendem Sprachgebrauch belegten - so genannten „Hackler-
Regelung“ profitieren nur rund zehn Prozent von allen, die wegen langer Versicherungsdauer
in vorzeitige Alterspension gehen könnten.


Wirkliche „Hackler“, die ihr Leben lang schwer - etwa als Bauarbeiter, als Fach- und
HilfsarbeiterInnen in Industrie- und Handwerksbetrieben oder als Arbeiter in Tourismus,
Bergbau oder Forstbetrieben - gearbeitet haben, haben nichts von einer „Hackler-Regelung“
wie sie die Regierung versteht.

Gerade schwer arbeitende Menschen, die mit 15 Jahren zu arbeiten begonnen haben, können
nach dem Willen dieser Regierung nicht mit 60 bzw. 55 Jahren in Pension gehen. In den
meisten Fällen fehlen ihnen wegen Arbeitslosigkeit (Wintersaison im Bau, andere
Saisonbranchen, Unternehmungen, die in Konkurs gehen) oder auch längerer Krankenstände
(insbesondere aufgrund von Arbeitsunfällen) die notwendigen Beitragsjahre.

Dazu meint unter anderem LH Sausgruber:

Sausgruber: Verbesserungen bei Hacklerreglung und Frauen

einbringen

Im Pressefoyer nach der Sitzung der Landesregierung plädierte Sausgruber dafür, die
kommenden Wochen für intensive Gespräche und Verhandlungen - in welcher Form auch
immer - zu nützen, um dann im Nationalrat eine Mehrheit für die Reform zu bekommen.
Dabei sollten weitere Verbesserungen im Entwurf möglich sein, etwa bei der
Durchrechnung für Frauen oder bei der so genannten "Hacklerregelung". (APA 363,
13.5.2003)

Die Begründung der Regierung für ihre Sturheit in Bezug auf Tempo und Inhalt ist, dass die
Pensionen für die Jungen gesichert werden müssen. Diese Ansage lässt sich aber in keiner
Weise der Regierungsvorlage entnehmen:

Für alle, die 1968 oder später geboren sind, wird es zu massivsten Pensionskürzungen bis
zu 40 Prozent und mehr kommen. Als Ersatz für diesen Verlust zwingt die Regierung die
Betroffenen zu Vorsorgemodellen, die zwar steuerbegünstigt, aber voll vom freien Spiel der
Aktienmärkte abhängig sind. Genauso abhängig sind sie aber auch von der Menge Geld, die der
Einzelne für eine solche Vorsorge zur Verfügung hat. Es fördert daher diese Maßnahme wieder
die Reichen, jene Personen, die ein hohes Einkommen haben, und benachteiligt jene, die über
ein geringes Einkommen verfügen, welches voll in Miete und andere notwendige Ausgaben
einbezahlt wird.

Landeshauptmann Pröll meint dazu:

Pröll: Auf die soziale Symmetrie achten

Die Reform an sich sei zwar in Ordnung und sei im Interesse der jüngeren Generation
notwendig, so Pröll. Aber Tempo und gesetzte Schritte müssten für die Bevölkerung
nachvollziehbar sein. Außerdem sei auf die "soziale Symmetrie zu achten". (ORF online,
www.orf.at/ticker/108947.html?tmp=10284)


All diese Stimmen blieben bisher bei Bundeskanzler Schüssel ungehört.
Darüber hinaus hat die Pensionsreform einen Aspekt, der bislang beinahe unbeachtet blieb:

Die  finanziellen   Auswirkungen   auf die  Länder.

Schausberger: Bedenken im Begutachtungsverfahren in keiner

Weise Rechnung getragen

Die Salzburger Landesregierung hat auch den entschärften Regierungsentwurf zur
Pensionsreform abgelehnt. Es habe nur geringfügige Änderungen gegeben, heißt es, den
"geäußerten Bedenken im vorangegangenen Begutachtungsverfahren wurde in keiner
Weise Rechnung getragen".

Die Salzburger begründen ihre Ablehnung mit den Kosten für das Land. Durch die
Einschränkungen für Pensionisten würden die Sozialausgaben des Landes um mehr
als zehn Millionen Euro pro Jahr steigen. Sollte freilich der Bund diese Kosten
übernehmen, würde auch die Salzburger ÖVP noch vor dem Sommer zustimmen.
(Presse, 13.5.2003)

NÖ-VP-Landesregierungsmitglieder fordern folgende Abänderungen

Die Verbesserungsvorschläge lauten wie folgt:

   Abfederung von Härten durch ausreichende Übergangsregelungen Verringerung des
 
Durchrechnungsverlustes

   Wahrung des verfassungsrechtlichen Prinzips des Vertrauensschutzes Vermeidung
von Nachteilen für Frauen durch verstärkte Anrechnung von Kindererziehungszeiten.

   Außerdem wurde von den ÖVP-Regierungsmitgliedern verlangt, dass es zu
keinen zusätzlichen Belastungen des Bundeslandes Niederösterreich aus der
Pensionsreform, so vor allem im Bereich der Sozialhilfe, kommen darf. (OTS
100, 13.5.2003)

Die Stellungnahmen der einzelnen Ämter der Landesregierungen sprechen dabei Bände.
Anbei nur einige Beispiele:

Die Stellungnahme des Landes Salzburg:

„5. Finanzielle Auswirkungen des Vorhabens auf das Land Salzburg und deren
Bewertung:

5.1. Für das Land Salzburg als Dienstgeber ergeben sich durch die Anhebung des
Krankenversicherungsbeitrages für Angestellte und durch die Absenkung dieses Beitrages für
Arbeiter
Mehrkosten von ca. 198.000 €.

5.2. Durch das schrittweise Wirksamwerden der Pensionsreform wird es für den Salzburger
Sozialhilfeträger zu einer erheblichen Mehrbelastung kommen, die ab dem Jahr 2029 sehr stark


ausfallen und spätestens im Jahr 2035 in vollem Umfang spürbar sein wird. Die Salzburger
Sozialhilfeempfänger werden im Jahr 2035 einen
Einnahmenverlust aus der Pensionsreform
in der Höhe von ca. 13,647 Mio € zu gewärtigen haben, ein Ausfall, der zur Sicherung ihres
Lebens- und Pflegebedarfs zur Gänze vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sein wird. Der
durch die Pensionsreform verursachte zusätzliche Bedarf für die zusätzlichen
Sozialhilfeempfänger im Bereich der offenen Sozialhilfe ist dabei noch nicht berücksichtig.

Der mit der Pensionsreform bewirkte Effekt der Verschiebung von Kosten auf den
Sozialhilfeträger ist darüber hinaus insoweit besonders schwerwiegend, als es sich um eine
dauerhafte Verlagerung der Kosten auf die Länder handelt. Insoweit kann durchaus von
einer nachhaltigen Reduzierung bzw. Sanierung des Bundeszuschusses zu den Pensionen -
zumindest teilweise - auf Kosten der Landeshaushaltes gesprochen werden. Der errechnete
Gesamtbetrag ist als absolute Untergrenze zu werten.

Angesichts des bereits bestehenden Kostendruckes im Bereich der Sozialhilfe, insbesondere auf
Grund der demographischen Entwicklung - ein Umstand, der auch als Hauptgrund für die
Pensionsreform angeführt wird -, ist diese
Kostenverschiebung auf die Sozialhilfeträger
abzulehnen, da es langfristig zu einer Überspannung der Leistungsfähigkeit der Länder und
Gemeinden im Bereich Soziales kommen wird und somit auch das subsidiäre Hilfesystem der
Sozialhilfe gefährdet wäre.

Aus diesem Grund wird in einem gesonderten Schreiben entsprechend Art 2 der
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden über einen
Konsultationsmechanismus das Verlangen nach Aufnahme von Verhandlungen in einem
Konsultationsgremium gestellt.

Die Stellungnahme des Landes Wien:

„Der vorliegende Gesetzesentwurf begegnet gravierenden, bis in die Verfassungssphäre
reichenden, Bedenken.
Er ist zum einen abzulehnen, da er sowohl Kosten in massiver
Form auf die Länder und Gemeinden abwälzt als auch gleichzeitig zu budgetären
Mindereinnahmen dieser Gebietskörperschaften führt Er ist zum anderen auf Grund der
daraus resultierenden Härten für einzelne breite Personengruppen, insbesondere der
Benachteiligung der Frauen sowie des zu befürchtenden Arbeitslosigkeitsanstieges, der
nunmehr auch breite Teile des Mittelstandes zu erfassen droht, auch aus rechts- und
sozialpolitischen Erwägungen abzulehnen.

Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf muss mit einer massiven Verschiebung des bestehenden
Finanzausgleichsgefüges zu Gunsten des Bundes und zu Lasten von Ländern und Gemeinden,
insbesondere auch zu Lasten Wiens, gerechnet werden. Infolge der Verkürzung der
Bemessungsgrundlage der Lohn-, Einkommen- und Körperschaftssteuer ist bei Ländern und
Gemeinden als indirekte Folge der geplanten Änderung der Sozialversicherungsbeiträge mit
einer massiven Verminderung des Aufkommens an den genannten Steuern zu rechnen, weil
sich das solcherart verminderte Steueraufkommen unmittelbar bei den Ertragsanteilen an den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben auswirkt. Eine Schätzung des genannten Ausfalles ist nicht
möglich. Das Land Wien verlangt daher vom Bund Verhandlungen im Sinne des § 7 FAG
2001.

Aus der Änderung der Beitragssätze zur Kranken- und Unfallversicherung werden der Stadt
Wien als Dienstgeberin weiters jährlich zusätzliche Kosten im Ausmaß von geschätzten
214.000,-- Euro, nicht eingerechnet der zusätzlich zu erwartende Verwaltungsaufwand der
städtischen Spitäler, erwachsen.


Die geplante Pensionsreform hat massive Auswirkungen auf das Sozialhilfebudget der Stadt
Wien. Gerade in der Sozialhilfe sind kleinste Veränderungen am Arbeitsmarkt oder in den
vorgelagerten sozialen Sicherungssystemen fast zeitgleich zu spüren. Die Verschiebung der
erstmaligen Valorisierung der Neupensionen um ein Jahr wird zu geschätzten
Mehraufwendungen der Sozialhilfe von rund 2,6 Mio. Euro führen; die infolge der
Verlängerung der Bemessungszeiträume und des Entfall des Aufwertungsfaktors bei der
Durchrechnung zu erwartenden massiven Pensionseinbußen werden zusätzliche Kosten im
Bereich der Mietbeihilfe in Höhe von rund 16 Mio. Euro erforderlich machen; der Entfall der
vorzeitigen Alterspension wird zu einem Anstieg der Sozialhilfebezieher und damit zu
zusätzlichen Kosten von rund 11 Mio. Euro führen; weitere Belastungen sind infolge der zu
erwartenden vermehrten Antragstellung auf Hilfe in besonderen Lebenslagen, Bevorschussung
bzw. Refundierung von Kostenbeiträgen nach § 31 ASVG zu erwarten. Dadurch wird ein
entsprechender zusätzlicher Verwaltungs- und Personalaufwand entstehen, alleine der
administrationsbedingte Amtssachaufwand ist mit rund 400.000,-- Euro zu veranschlagen.

Insgesamt wäre somit im Bereich der Sozialhilfe jedenfalls mit einer jährlichen budgetären
Mehrbelastung von jedenfalls 30 Mio. Euro zu rechnen.“

Die Stellungnahme des Landes Tirol:

„Finanzielle Auswirkungen für das Land

Finanzielle Auswirkungen für das Land ergeben sich:

1. Durch die Erhöhung des Beitragssatzes zur Krankenversicherung für die
Vertragsbediensteten;

2. Durch die Verpflichtung des Landes zur Gewährung von Sozialhilfe, wobei die
vorgesehenen Maßnahmen im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung und der
Pensionsversicherung folgende Auswirkungen haben:

a. Das Tiroler Sozialhilfegesetz sieht im § 5 einen Anspruch auf Krankenhilfe vor, der auch in
Form der Beitragsleistung zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG
geleistet werden kann.

Für das Land ist daher die vorgesehene Änderung (Vereinheitlichung) der Beitragssätze in
Verbindung mit der Einführung eines Ergänzungsbeitrages zur Finanzierung unfallbedingter
Leistungen in der Krankenversicherung unmittelbar kostenwirksam. Der konkret anfallende
Mehraufwand kann allerdings nicht abgeschätzt werden.

b.   Für die Sozialhilfe sind ferner die im Entwurf vorgesehenen gesonderten Kostenbeiträge
bzw. die diesbezügliche Verordnungsermächtigung an den Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger (beispielsweise Kostenbeiträge bei Inanspruchnahme ärztlicher
Hilfe, bei Inanspruchnahme chirurgischer oder konservierender Zahnbehandlung und bei
Behandlung in einer Spitalsambulanz) mit zusätzlichen finanziellen Aufwendungen verbunden.
Da diese Selbstbehalte noch nicht bekannt sind, können auch die zu erwartenden finanziellen
Aufwendungen für das Land noch nicht abgeschätzt werden.

c.   Kostenfolgen für die "Hilfe zum Lebensunterhalt" sind unter anderem aus der geplanten
gänzlichen Aufhebung aller vorzeitigen Alterspensionen, der Änderung des
Durchrechnungszeitraumes und der Einbindung der betroffenen Personengruppen in den
Regelungsbereich der Arbeitslosenversicherung zu erwarten. Im Rahmen des
Arbeitslosenversicherungsrechtes sind keine dem Pensionsrecht entsprechenden
Mindestleistungen vorgesehen, sodass bei Bezug eines niedrigen Arbeitslosengeldes bzw. der
neugeschaffenen "Übergangsgelder" durchaus ein Anspruch auf laufende Sozialhilfeleistungen
"Hilfe zum Lebensunterhalt" gegeben sein kann. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der


Bezug von Sozialhilfe "Hilfe zum Lebensunterhalt" bei älteren Menschen deutlich längere Zeit
erforderlich sein wird, weil ein Wechsel in die Pension erst zu einem deutlich späteren
Lebensalter möglich sein wird. Die geplanten Änderungen zur Berechnung von Pen-
sionsleistungen, wie insbesondere der praktisch über das ganze Erwerbsleben vorgesehene
Durchrechnungszeitraum, die verzögerte Valorisierung von Neupensionen und dergleichen
werden - wie auch in den Erläuterungen dargestellt - insgesamt zu wesentlich geringeren
Pensionshöhen führen. Die Verbesserungen (Senkung des "fiktiven Ausgedinges",
Verbesserung für Kindererziehungszeiten) haben demgegenüber vernachlässigbare
Auswirkungen. Mit dem Absinken des Pensionsniveaus sinkt gleichzeitig der von in
Pflegeheimen betreuten älteren Menschen mögliche Kostenbeitrag. Der Kostenanteil der
Sozialhilfe für die stationäre Pflege wird daher proportional zum Absinken der Pensionen
entsprechend ansteigen.“

Die Stellungnahme des Landes Oberösterreich:

„Auswirkungen auf Sozialhilfeträger

Durch die vorgesehenen Reformmaßnahmen wird künftig die Summe der den Pensionistinnen
und Pensionisten zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sinken. Es ist daher davon
auszugehen, dass sich dadurch der Anteil jener finanziellen Mittel, welche die in Alten- und
Pflegeheimen untergebrachten Menschen selbst leisten, vermindern wird. Dies würde für die
regionalen Sozialhilfeträger bedeuten, dass ihr Anteil an der Kostentragung für Alten- und
Pflegeheime steigt, was zusätzliche Belastungen für die Gemeinden zur Folge hätte. Überdies
ist zu erwarten, dass aus diesem Grund auch im Bereich der mobilen Dienste sowie der Haus-
krankenpflege die finanzielle Belastung des Landes bzw. der Gemeinden zunehmen wird.“

Die Stellungnahme des Landes Burgenland:

A) Finanzielle Auswirkungen für das Land:

Gemäß Art. l Abs. l in Verbindung mit Abs. 3 und 4 der Vereinbarung zwischen dem
Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen
künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften ist in Gesetzesentwürfe der
Bundesministerien eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen aufzunehmen, die den von
den Vertragsparteien einvernehmlich zu erarbeitenden und vom Bundesminister für Finanzen
zu erlassenden Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetz entspricht. Die
Gesetzesentwürfe sind zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln.
Diese Frist darf, gerechnet ab Zustellung, vier Wochen nicht unterschreiten.

Der vorliegende Gesetzentwurf ist im Amt der Burgenländischen Landesregierung am
31. März 2003 eingelangt. Das Fristende für die Abgabe einer Stellungnahme wurde mit 25.
April 2003 festgesetzt. Die Mindestfrist gemäß Art. l Abs. 4 der Vereinbarung endet allerdings
erst am 28. April 2003. Da sohin dem Amt der Burgenländischen Landesregierung vom Bund
keine Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der vereinbarungsgemäßen Mindestfrist
eingeräumt wurde, wird gemäß Art. 4 Abs. 2 der Vereinbarung vom Bund dem Land
Burgenland ein Ersatz der durch die Verwirklichung des vorliegenden Gesetzesvorhabens
zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben zu leisten sein.

Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält aber auch keine wie immer gearteten
Aussagen über die finanziellen Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf Länder und


Gemeinden. Da die genannte Konsultationsvereinbarung zwingend die Darstellung dieser
finanziellen Auswirkungen vorschreibt, widerspricht die gegenständliche Entwurfsübermittlung
ohne Anschluss einer dem Bundeshaushaltsgesetz entsprechenden Kostendarstellung der
Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus und ist daher - unbeschadet der obigen
Ausführungen - auch nicht geeignet, den Fristenlauf gemäß Art. l Abs. 4 dieser Vereinbarung
auszulösen. Die Verpflichtung zur Kostendarstellung ergibt sich im Übrigen nicht nur aus der
Konsultationsvereinbarung, sondern auch aus § 14 Bundeshaushaltsgesetz, weshalb diese
Vorgangsweise als Gesetzesverletzung zu qualifizieren ist.

Die diesbezüglichen Berechnungen im Amt der Burgenländischen Landesregierung
haben eine erhebliche Mehrbelastung für das Land Burgenland bei Verwirklichung des
vorliegenden Gesetzesentwurfs ergeben, weshalb - unbeschadet der obigen Ausführungen —
seitens des Burgenlandes gemäß Art. 2 der Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und
Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der
Gebietskörperschaften beantragt wird, dass Verhandlungen in einem Konsultationsgremium
über die dem Land Burgenland durch den vorliegenden Gesetzesentwurf entstehenden
Mehrkosten, einschließlich zusätzlicher Personalkosten, aufgenommen werden.

Zu diesen finanziellen Auswirkungen ist insbesondere Folgendes zu bemerken:

Durch die geplante Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen langer
Versicherungsdauer wird der Besoldungsaufwand für die Landesvertragsbediensteten erheblich
steigen.

Soweit es dem Amt innerhalb der gesetzten Begutachtungsfrist möglich war, konnte
erhoben werden, dass die Erhöhung des Pensionsanfallsalters auf 65 Jahre bei Männern bzw.
auf 60 Jahre bei Frauen dem Land Burgenland ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Dauerrechts (1. Jänner 2010) jährlich
Mehrkosten von ca. 1.5 Millionen Euro (bei
Einbeziehung der in den Landeskrankenhäusern beschäftigten

Landesvertragsbediensteten Mehrkosten von ca. 3 Millionen Euro) verursachen würden.
Während der Geltung des Übergangsrechts (2004 bis 2009) ist die jährliche Mehrbelastung
entsprechend geringer. Diese Mehrkosten ergeben sich daraus, dass das Land ältere und somit
„teurere“ Vertragsbedienstete um 3 ½Jahre länger beschäftigen und bezahlen müsste als nach
der geltenden Rechtslage. Die Möglichkeit einer Freisetzung (Kündigung) älterer Arbeitnehmer
zum Zwecke der Einstellung jüngerer und somit „billigerer“ Arbeitskräfte mag zwar privaten
Arbeitgebern offen stehen und von diesen auch so gehandhabt werden, kommt jedoch für das
Land Burgenland als Dienstgeber - schon aus sozialen Erwägungen - nicht in Betracht. Der
Berechnung des dem Land Burgenland durch die Aufhebung der Frühpension erwachsenden
Mehraufwands wurden der derzeitige Vertragsbedienstetenstand von 1598 (ohne
Spitalspersonal), eine auf Erfahrungswerten beruhende Zahl von Frühpensionierungen (Männer
mit 61 ½und Frauen mit 56 ½) von 40 pro Jahr und eine Nachbesetzung aller frei werdenden
Planstellen zugrunde gelegt. Unter der realistischen Annahme, dass nicht alle durch die
Frühpensionierung von Vertragsbediensteten frei werdenden Planstellen nachbesetzt werden,
erhöhen sich die errechneten Mehrkosten des Landes deutlich.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass ältere
Vertragsbedienstete, insbesondere im handwerklichen Bereich, erfahrungsgemäß wesentlich
längere Krankenstandszeiten aufweisen als jüngere Arbeitnehmer. Durch die geplante
Erhöhung des Pensionsantrittsalters würden daher dem Land nicht nur höhere
Personalausgaben erwachsen, sondern es würden auch Dienstleistungen in nicht


unbeträchtlichem Ausmaß entgehen. Während private Arbeitgeber diese Kosten durch
Kündigung älterer Arbeitnehmer auf die gesetzliche Arbeitslosenversicherung abwälzen
werden, steht diese Möglichkeit den Ländern und Gemeinden in Anbetracht der
eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten im Vertragsbedienstetenrecht nicht zur Verfügung.

Durch die geplanten Maßnahmen ist in diesem Zusammenhang jedoch auch zu
befürchten, dass sich die Verschlechterung der sozialen Lebenssituation auf eine größere
Bevölkerungsgruppe des Landes ausdehnen wird. Diese sozialen Härten werden mit Leistungen
aus dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz ausgeglichen werden müssen. Das Ausmaß der zu
benötigenden Mehrleistungen aus dem Sozialhilfebudget des Landes ist zum derzeitigen
Zeitpunkt nicht abschätzbar.

Aus den angeführten Erwägungen geht das Amt der Burgenländischen Landesregierung
davon aus, dass - unbeschadet der oben gewünschten Einleitung des Konsultationsverfahrens -
der Bund dem Land Burgenland die aus der Erhöhung des gesetzlichen Pensionsalters
entstehenden Kosten für die Landesvertragsbediensteten abzugelten haben wird.

Unter dem Lichte dieser Stellungnahmen - die nur einen inhaltlichen Teil des 91 Gesetze
umfassenden Entwurfes betrafen und damit zu rechnen ist, dass auch noch andere Belastungen
durch das eine oder andere Gesetz auf die Länder zukommen - tut sich für den Bundesrat ein
zentraler Aspekt in dieser Angelegenheit auf:

Nämlich   der   österreichische   Föderalismus.

Einen für die Sozialdemokratie wesentlichen Anspruch des föderalistischen Gedankens bildet
der gegenseitige Respekt zwischen den Gebietskörperschaften, also zwischen Bund, Länder
und Gemeinden. Für diesen gegenseitigen Respekt wurden auch Rechtsgrundlagen geschaffen,
so die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen
Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt bei Gebietskörperschaften
(BGB1. I  Nr. 35/1999).

Dem Konsultationsmechanismus lag der Gedanke zu Grunde, dass mit jeder gesetzgeberischen
Maßnahme jene Gebietskörperschaft, die legislativ aktiv wurde, berücksichtigen müsse, welche
finanziellen Auswirkungen dieses Gesetz auf die anderen Gebietskörperschaften bewirken
werde.

Der Verfassungssprecher der ÖVP hat im Nationalrat in der 130. NR-Sitzung, XX.GP vom
18. Juni 1998 folgendes ausgeführt:

† Abgeordneter Karl Donabauer (ÖVP): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Hohes Haus! Mit dieser
Beschlussfassung wird zwar nicht die oft eingeforderte und von allen erwartete Bundesstaatsreform
beschlossen - darüber wird weiterverhandelt -, wir treffen allerdings damit eine wichtige Entscheidung


betreffend die Beziehung der Gebietskörperschaften zueinander und hinsichtlich der auf die
Haushaltsdisziplin der Gebietskörperschaften bezogenen Maßnahmen.

Wir können zur Kenntnis nehmen, dass wir durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union an
vielen neuen positiven Entwicklungen teilnehmen. Darüber können und sollen wir uns freuen, das sollen
wir auch hinaustragen und unseren Bürgerinnen und Bürgern sagen. Wir haben aber aufgrund der
Maastricht-Kriterien auch die Verpflichtung, Haushaltsdisziplin zu üben. Sie alle wissen, dass es
zwischen den Gebietskörperschaften sehr oft Diskussionen dahin gehend gibt, dass die
übergeordneten Gebietskörperschaften durch Gesetzesbeschlüsse oder Verordnungen die
untergeordneten zu sehr belasten würden. Dem soll durch diesen Konsultationsmechanismus
entgegengetreten und somit eine erhöhte Haushaltsdisziplin für alle Gebietskörperschaften geschaffen
werden. Dieser Konflikt soll nach Tunlichkeit ausgeräumt werden.

Für die SPÖ hat im Nationalrat der  †Abgeordneter Dr. Günther Kräuter Stellung bezogen:

Meine Damen und Herren! Es geht beim Beschluss dieser Vereinbarung um die Spielregeln, es geht
um die Spielregeln bei diesem umgekehrten - in diesem Fall hat Klubobmann Khol recht - Sprichwort
„Der Zahler schafft an!". Ich sage Ihnen, ich stimme hier zu, ganz ohne Begeisterung, denn es sind
natürlich Spielregeln zu Lasten der Legislative. Wenn auch stark abgeschwächt - da hat Herr Kollege
Kier schon recht - im Vergleich zu früheren Entwürfen, aber es ist und bleibt eine Einschränkung von
Abgeordnetenmöglichkeiten - das ist wie bei einem kommunizierenden Gefäß -, wenn es auf der
anderen Seite die Gebietskörperschaften stärkt und dadurch ein verstärkter Einfluss auf die
Gesetzgebung ermöglicht wird.

Anhand dieser Wortmeldungen kann man authentisch den Gedanken des Bundesgesetzgebers
interpretieren, nämlich der schon erwähnte Respekt zwischen den Gebietskörperschaften und in
Folge das Prinzip, dass bei Nichteinigung der Gebietskörperschaften jene die Kosten zu tragen
hat, die legislative Maßnahme gesetzt hat.

Im Konkreten beinhaltet die Vereinbarung gemäß Art. 15a plus B-VG folgende
Vorgangsweisen:

Gesetzentwürfe sind zur Abgabe einer Stellungnahme gegenseitig zu übermitteln. In Folge
kann der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, ein Land, der Österreichische
Gemeindebund oder der Österreichische Städtebund verlangen, dass in einem
Konsultationsgremium Verhandlungen über ein Vorhaben (Gesetzesvorhaben), bei welchem im
Fall seiner Verwirklichung dem Antragsteller zusätzlich finanzielle Ausgaben, einschließlich
zusätzlicher Personalkosten, entstehen, aufgenommen werden.

Der APA Nr. 48 vom 14. Mai 2003 ist zu entnehmen, dass die Länder Salzburg, Kärnten,
Burgenland und Wien den sogenannten Konsultationsmechanismus zwischen den
Gebietskörperschaften gegen das Budgetbegleitgesetz 2003 ausgelöst haben. In der erwähnten
Meldung wird dies mit dem Umstand begründet, dass sie massive finanzielle Belastungen
durch ein Ansteigen der Sozialhilfeempfänger in Folge der Pensionsreform-Maßnahmen
befürchten. Ohne offiziell den Konsultationsmechanismus auszulösen, haben auch
Landeshauptleute anderer Länder massive Verbesserungen bei der Pensionsreform
eingefordert.


So hat z.B. das Bundesland Burgenland folgende Argumente für die Einleitung des
Konsultationsmechanismus vorgebracht:

1.

Das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat bereits im Schreiben vom
23. April 2003, LAD-VD-B164/298-2003, - mit ausführlicher Begründung - den vom
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen übermittelten Entwurf
eines Bundesgesetzes, mit dem das ASVG, GSVG, BSVG und B-KUVG im Rahmen
des Budgetbegleitgesetzes geändert werden, insgesamt abgelehnt und dabei seitens
des Landes Burgenland den Antrag auf Einleitung des Konsultationsverfahrens
betreffend diesen Gesetzesentwurf gestellt.

2.

In der nunmehr vorliegenden Regierungsvorlage der Bundesregierung sind die
entsprechenden Regelungen im 9. Teil (Art. 74 bis 77) enthalten. Den Bedenken des
Landes Burgenland in der obbezeichneten Stellungnahme wurde dabei in keiner
Weise Rechnung getragen,
wobei dies wohl schon deshalb nicht möglich war, da auf
Grund des Zeitraums zwischen dem Ende der Begutachtungsfrist für die einzelnen
Teile des Budgetbegleitgesetzes 2003 (25. April 2003) und dem aus dem
do. Begleitschreiben hervorgehenden Datum der Beschlussfassung durch die
Bundesregierung (29. April 2003) vertretbarerweise nicht angenommen werden kann,
dass innerhalb von bloß vier Tagen eine den betroffenen Materien auch nur
annähernd angemessene eingehende Befassung mit den im Begutachtungsverfahren
eingelangten Stellungnahmen
(deren Anzahl, wie bekannt ist, sehr hoch war) -
insbesondere im Hinblick auf den Umfang der nunmehr vorliegenden Vorlage der
Bundesregierung - möglich war.

Aus diesem Sachverhalt ergibt sich offenkundig, dass die Bundesregierung das
vorangegangene Begutachtungsverfahren - hinsichtlich eines inhaltlich sehr
wesentlichen und komplexen Gesetzesentwurfs! - nur gleichsam als unnötiges,
wenngleich formell in irgendeiner Weise nach außen hin in Erscheinung tretend
müssendes Beiwerk zu einer politisch bereits erfolgten Entscheidung aufgefasst hat.
Das Land Burgenland spricht sich mit aller Entschiedenheit gegen diese
Vorgangsweise der Bundesregierung aus.

3.

Wie eingangs erwähnt, hat das Land Burgenland bereits mit dem
obbezeichneten Schreiben die Einleitung des Konsultationsverfahrens betreffend die
laut Begutachtungsentwurf beabsichtigten Änderungen des ASVG; GSVG, BSVG und
B-KUVG gestellt.

Da in der nunmehr übermittelten Regierungsvorlage im 9. Teil (Art. 74 bis 77), wie
dargelegt, den Bedenken des Landes Burgenland in keiner Weise Rechnung getragen
wurde, wird seitens des Landes Burgenland gemäß Art. 2 der Vereinbarung zwischen
Bund, Ländern und Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen
künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften beantragt, dass Verhandlungen in
einem Konsultationsgremium über die dem Land Burgenland durch den vorliegenden
Gesetzesentwurf entstehenden Mehrkosten, einschließlich zusätzlicher Personalkosten,
aufgenommen werden.
Zur näheren inhaltlichen Begründung darf auf die bereits
genannte ho. Stellungnahme vom 23. April 2003, LAD-VD-B164/298-2003,
verwiesen werden.


Beigefügt wird, dass u.e. 25 Mehrausfertigungen dieser Stellungnahme dem
Präsidium des Nationalrates zugeleitet werden. Eine weitere Ausfertigung ergeht an
die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niessl eh.

Was bedeutet das aber nun für den Bund?

Gemäß Art. 4 der genannten Vereinbarung ist im Fall des Verlangens der Aufnahme von
Verhandlungen im Konsultationsgremium dieses zu konstituieren und vom Vorsitzenden
unverzüglich einzuberufen. Im Fall von Einwänden gegen ein Vorhaben des Bundes führt laut
Art. 3 Abs. 2 der Bundeskanzler oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter den Vorsitz.
Dem Konsultationsgremium gehören gemäß Art. 3 Abs. l Z l bei Vorhaben des Bundes an:
Der Bundeskanzler, der Vizekanzler und der Bundesminister für Finanzen, die jeweils durch
einen Bundesminister oder Staatssekretär vertreten sein können, drei von den Ländern
einvernehmlich namhaft zu machende Landesregierungsmitglieder sowie ein Vertreter des
Österreichischen Gemeindebundes und ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes.

Art. 4 Abs. 2 bestimmt weiters:

Kommt im Konsultationsgremium kein Einvernehmen betreffend die Kostentragung durch die
Gebietskörperschaften zustande oder werden Empfehlungen des Konsultationsgremiums nicht
abgewartet oder wird ihnen nicht Rechnung getragen,
so ist ein Ersatz der durch die
Verwirklichung des Vorhabens zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben zu leisten.
Die Ersatzpflicht trifft jene Gebietskörperschaft, der das Organ angehört, welches das
Gesetz erlassen hat. Also den Bund.

Dem Bundeskanzler kommt also die verfassungsrechtliche Verpflichtung zu, das
Konsultationsverfahren einzuleiten. Sollte er dies verfassungswidrigerweise nicht tun oder
kommt es dabei zu keiner Einigung, hat der Bund sämtliche finanzielle Mehrkosten der Länder
und Gemeinden, die durch das Budgetbegleitgesetz 2003 entstehen werden, zu tragen.

Den anfragestellenden Bundesräten ist es bisher nicht bekannt, dass zu einer Sitzung des
Konsultationsgremiums durch den Bundeskanzler geladen wurde. Genauso ist es ihnen nicht
bekannt, welche finanziellen Auswirkungen eventuell auf die Länder und Gemeinden oder in
Folge des Konsultationsverfahrens auf den Bund entstehen werden. Die Kenntnis darüber ist
aber für das Abstimmungsverhalten jedes einzelnen Bundesrates, der verfassungsrechtlich
seinem Land, aber auch dem Bund gegenüber voll verantwortlich ist, unabdingbar notwendig.

Die unterzeichneten Bundesräte richten daher an den Bundeskanzler nachstehende


Anfrage:

1.      Ist Ihnen die Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und dem Österreichischen
Gemeinde- und Städtebund bekannt?

2.      Ist Ihnen insbesondere Art. 4 Abs. I der Vereinbarung bekannt, wonach im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 2 der Vereinbarung der Bundeskanzler verpflichtet ist,
unverzüglich das Konsultationsgremium einzuberufen?

3.      Wann wurde der Konsultationsmechanismus durch das Bundesland

a)       Burgenland,

b)     Kärnten,

c)       Salzburg und

d)  Wien
eingeleitet?

4.      Wann haben Sie zu einer Sitzung des Konsultationsgremiums eingeladen?

5.      Wann wird diese Sitzung / werden diese Sitzungen stattfinden?

6.      Wie wird in der österreichischen Rechtsordnung der Begriff „unverzüglich" definiert?

7.      Wer wird von Seiten des Bundes am Konsultationsverfahren teilnehmen?

8.      Welche finanziellen Auswirkungen werden für das Land

a)      Burgenland,

b)     Kärnten,

c)      Niederösterreich,

d)      Oberösterreich,

e)      Salzburg,

f)      Steiermark,

g)      Tirol,

h)     Vorarlberg und

i)      Wien

jeweils durch die Beschlussfassung der Regierungsvorlage betreffend das

Budgetbegleitgesetz 2003 aufgegliedert nach den 91 Artikeln entstehen?


9.      Welche finanziellen Auswirkungen werden für die Städte und Gemeinden durch die
Beschlussfassung der Regierungsvorlage betreffend das Budgetbegleitgesetz 2003
aufgegliedert nach den 91 Artikeln entstehen?

10.   Welche Gesamtkosten werden daher dem Bund für den Fall entstehen, dass es im
Konsultationsgremium zu keiner Einigung über die Kostentragung kommt?

11.   Sind diese Kosten in den vorliegenden Budgetentwürfen - insbesondere in jenem für
2004 - bereits berücksichtigt?

12.   Was sind die Ergebnisse des sog. „Runden Tisches", der heute beim Herrn
Bundespräsidenten zum Thema Pensionsreform stattgefunden hat?

 

13.   Welche Konsequenzen wird die Bundesregierung aus diesen Ergebnissen ziehen?

14.   Wird es zu Abänderungen (entweder durch die Bundesregierung oder in Form von

Abänderungsanträgen) der Regierungsvorlage 59 d.B. betreffend ein Budgetbegleitgesetz

2003 kommen?

Wenn ja, welche Inhalte der Regierungsvorlage werden wie abgeändert?

Gem. § 61 Abs. l in Zusammenhang mit Abs. 3 GO-BR wird verlangt, diese Anfrage nach
Erledigung der Tagesordnung dringlich zu behandeln.