2072/J-BR/2003 BR. GP
Eingelangt am 15.05.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der
Bundesräte Prof. Konecny
und
GenossInnen
an den Bundeskanzler
betreffend finanzielle Auswirkungen des Budgetbegleitgesetzes, insbesondere der
Pensionsreform, auf Länder und Gemeinden - Konsultationsmechanismus durch die
Länder Burgenland, Kärnten, Salzburg und Wien ausgelöst - Runder Tisch beim
Herrn
Bundespräsidenten zur Pensionsreform - Konsequenzen des Runden Tisches für die
Bundesregierung
Unter dem Motto: „Alle verlieren - niemand gewinnt“ hat die Regierung
Nationalrat und
Bundesrat
ein Pensionskürzungsprogramm zur Beschlussfassung vorgelegt. An der Tatsache,
dass es zu enormen Kürzungen bei den Pensionen kommt, ändern auch die so
genannten
„Abmilderungen“ der Regierung
gegenüber dem Begutachtungsentwurf nichts. Die
vorliegenden Pläne führen zum völligen Umbau unseres Pensionssystems. Ein Umbau
der zum
Beispiel für Langzeitversicherte mit 45 Beitragsjahren mindestens 18 Prozent
weniger Pension
und z.B. für junge Leute von heute 25 Jahren bis zu rund 40 Prozent weniger
Pension bringt.
Bisher ist jedoch alle Kritik an den Mitgliedern der Regierung
abgeprallt. Bundeskanzler
Schüssel schaltete bisher auf stur und wollte keinen Millimeter von seiner
Position abweichen.
Trotz der Widerstände von Bundeskanzler Schüssel ist es am heutigen Tag zu
einem Runden
Tisch zum
Thema Pensionsreform beim Herrn Bundespräsidenten gekommen. Dem liegt aber
der
Sachverhalt zu Grunde, dass die Regierungsvorlage Budgetbegleitgesetz 2003 mit
ihren 91
Artikeln im zuständigen Ausschuss des Nationalrates zur gleichen Zeit
vorberaten wird.
Es ist daher nicht nur ein Anliegen der Sozialdemokratischen Bundesräte,
sondern aller
Mandatare dieses Hauses, umfassend über die Ergebnisse dieses Runden Tisches
und
über die daraus für die Bundesregierung entstandenen Konsequenzen - also
eventuelle
Abänderungen zur Regierungsvorlage betreffend die Pensionsreform -
vollinhaltlich
informiert zu
werden.
Der Bundesrat hat die verfassungsmäßige Aufgabe, die Rechte der Länder
im Rahmen der
Bundesgesetzgebung zu vertreten. Es ist daher für den Bundesrat von besonderem
Interesse,
was
die Landeshauptleute und die Landesregierungen in ihrer Gesamtheit zu diesem
Gesetzesentwurf
ausgeführt haben.
Bereits unmittelbar nach Aussendung des Begutachtungsentwurfes meinte
zum Beispiel
LH Pühringer:
Pühringer: Reform ja, aber sozial verträglich
Es ist jetzt ein Diskussionspapier am Tisch, aber nicht mehr und darüber
muss man
selbstverständlich
reden", erklärte Pühringer. Als Beispiel nannte er bei der verlängerten
Durchrechnung
die Bewertung von Teilzeitarbeit bei Frauen wegen der Erziehung ihrer
Kinder und fasste zusammen: "Reform ja, aber die soziale Verträglichkeit ist ein
muss". (APA 500, 3.4.2003)
Pühringer: An dem derzeitigen Entwurf gibt
es noch einiges zu
ändern
"An dem derzeitigen Entwurf zur Pensionsreform gibt es noch einiges
zu ändern",
betonte
Montag LH Josef Pühringer bei einer Pressekonferenz in Linz. Weil alle
Generationen davon betroffen seien, müsse eine Lösung auf breiter Basis unter
Einbindung von
Sozialpartnern und Opposition zu Stande kommen. Pühringer will
keinen Schnellschuss, indem Dinge von heute auf morgen geändert werden, sondern
eine
Lösung auf
breiter Basis. Zentrale Punkte sind für ihn die soziale Ausgewogenheit und
das Prinzip der Verlässlichkeit. Vor allem für die Generation zwischen 48 und
56 Jahren,
und jene, die ihre Lebensplanung schon gemacht haben, müsse es ordentliche
Übergänge
geben. "Frauen, die aufgrund der Kindererziehung in Teilzeit arbeiten,
dürfen keinen
Nachteil haben", so Pühringer: "Und für jene, die 45 Jahre eingezahlt
haben, muss es
unabhängig vom
Alter einen Pensionsanspruch geben." (Neues Volksblatt, 8.4.2003)
Pühringer: "Politik hat auch etwas mit
Verlässlichkeit zu tun."
Konkret fordert der Landeshauptmann eine bessere Anrechnung der
Kindererziehungszeiten
und verträgliche Übergangsregelungen bei der Abschaffung der
Frühpensionen.
Wer 45 Jahre
gearbeitet hat, müsse sich darauf verlassen können,
dass seine Pension nicht verschlechtert werde. (Standard, 26.4.2003)
Die Botschaft der Regierung, dass es für Menschen, die das ganze Leben
gearbeitet haben und
kurz vor der Pension zu keinen Kürzungen kommt, ist falsch. In Wahrheit bringen
die so
genannten Abmilderungen der Regierung gerade für jene, die unmittelbar vor der
Pension
stehen (l.
Halbjahr 2004) sogar noch eine Verschärfung. Auch von der - von der
Bundesregierung
mit diskriminierendem Sprachgebrauch belegten - so genannten „Hackler-
Regelung“ profitieren nur rund zehn Prozent von allen, die wegen langer
Versicherungsdauer
in vorzeitige
Alterspension gehen könnten.
Wirkliche
„Hackler“, die ihr Leben lang schwer - etwa als Bauarbeiter, als Fach- und
HilfsarbeiterInnen
in Industrie- und Handwerksbetrieben oder als Arbeiter in Tourismus,
Bergbau oder
Forstbetrieben - gearbeitet haben, haben nichts von einer „Hackler-Regelung“
wie sie die
Regierung versteht.
Gerade schwer arbeitende Menschen, die mit 15 Jahren zu arbeiten
begonnen haben, können
nach dem Willen dieser Regierung nicht mit 60 bzw. 55 Jahren in Pension gehen.
In den
meisten Fällen fehlen ihnen wegen Arbeitslosigkeit (Wintersaison im Bau, andere
Saisonbranchen, Unternehmungen, die in Konkurs gehen) oder auch längerer
Krankenstände
(insbesondere aufgrund von Arbeitsunfällen) die notwendigen Beitragsjahre.
Dazu meint unter anderem LH Sausgruber:
Sausgruber: Verbesserungen bei Hacklerreglung
und Frauen
einbringen
Im Pressefoyer nach der Sitzung der Landesregierung plädierte
Sausgruber dafür, die
kommenden
Wochen für intensive Gespräche und Verhandlungen - in welcher Form auch
immer - zu nützen, um dann im Nationalrat eine Mehrheit für die Reform zu
bekommen.
Dabei sollten weitere Verbesserungen im Entwurf möglich sein, etwa bei der
Durchrechnung für Frauen oder bei der so genannten "Hacklerregelung".
(APA 363,
13.5.2003)
Die Begründung der Regierung für ihre Sturheit in Bezug auf Tempo und
Inhalt ist, dass die
Pensionen für die Jungen gesichert werden müssen. Diese Ansage lässt sich aber
in keiner
Weise der
Regierungsvorlage entnehmen:
Für alle, die 1968 oder später geboren sind, wird es zu massivsten
Pensionskürzungen bis
zu 40 Prozent und mehr kommen. Als Ersatz für diesen Verlust zwingt die
Regierung die
Betroffenen
zu Vorsorgemodellen, die zwar steuerbegünstigt, aber voll vom freien Spiel der
Aktienmärkte abhängig sind. Genauso abhängig sind sie aber auch von der Menge
Geld, die der
Einzelne für eine solche Vorsorge zur Verfügung hat. Es fördert daher diese
Maßnahme wieder
die Reichen, jene Personen, die ein hohes Einkommen haben, und benachteiligt
jene, die über
ein geringes
Einkommen verfügen, welches voll in Miete und andere notwendige Ausgaben
einbezahlt
wird.
Landeshauptmann Pröll meint dazu:
Pröll: Auf die soziale Symmetrie achten
Die Reform an sich sei zwar in Ordnung und sei im Interesse der
jüngeren Generation
notwendig, so Pröll. Aber Tempo und gesetzte Schritte müssten für die
Bevölkerung
nachvollziehbar sein. Außerdem sei auf die "soziale Symmetrie zu
achten". (ORF online,
www.orf.at/ticker/108947.html?tmp=10284)
All
diese Stimmen blieben bisher bei Bundeskanzler Schüssel ungehört.
Darüber hinaus hat die Pensionsreform einen Aspekt, der bislang beinahe
unbeachtet blieb:
Die finanziellen Auswirkungen auf die Länder.
Schausberger: Bedenken im
Begutachtungsverfahren in keiner
Weise Rechnung getragen
Die Salzburger Landesregierung hat auch den entschärften
Regierungsentwurf zur
Pensionsreform
abgelehnt. Es habe nur geringfügige Änderungen gegeben, heißt es, den
"geäußerten
Bedenken im vorangegangenen Begutachtungsverfahren wurde in keiner
Weise
Rechnung getragen".
Die Salzburger begründen ihre Ablehnung mit den Kosten für das Land. Durch die
Einschränkungen
für Pensionisten würden die Sozialausgaben des Landes um mehr
als zehn
Millionen Euro pro Jahr steigen. Sollte freilich der Bund diese Kosten
übernehmen,
würde auch die Salzburger ÖVP noch vor dem Sommer zustimmen.
(Presse,
13.5.2003)
NÖ-VP-Landesregierungsmitglieder fordern
folgende Abänderungen
Die Verbesserungsvorschläge lauten wie folgt:
• Abfederung von Härten durch ausreichende
Übergangsregelungen ∙Verringerung des
Durchrechnungsverlustes
• Wahrung des verfassungsrechtlichen Prinzips des
Vertrauensschutzes ∙Vermeidung
von Nachteilen
für Frauen durch verstärkte Anrechnung von Kindererziehungszeiten.
• Außerdem wurde von den ÖVP-Regierungsmitgliedern
verlangt, dass es zu
keinen zusätzlichen Belastungen des Bundeslandes Niederösterreich aus der
Pensionsreform, so vor allem im Bereich der Sozialhilfe, kommen darf. (OTS
100,
13.5.2003)
Die Stellungnahmen der einzelnen Ämter der Landesregierungen sprechen
dabei Bände.
Anbei nur einige Beispiele:
Die Stellungnahme des
Landes Salzburg:
„5. Finanzielle Auswirkungen des Vorhabens auf das Land Salzburg
und deren
Bewertung:
5.1. Für das Land Salzburg als Dienstgeber ergeben sich durch die
Anhebung des
Krankenversicherungsbeitrages für Angestellte und durch die Absenkung dieses
Beitrages für
Arbeiter Mehrkosten
von ca. 198.000 €.
5.2. Durch das schrittweise Wirksamwerden der Pensionsreform wird es für
den Salzburger
Sozialhilfeträger zu einer erheblichen Mehrbelastung kommen, die ab dem Jahr
2029 sehr stark
ausfallen
und spätestens im Jahr 2035 in vollem Umfang spürbar sein wird. Die Salzburger
Sozialhilfeempfänger
werden im Jahr 2035 einen Einnahmenverlust aus der Pensionsreform
in der Höhe
von ca. 13,647 Mio € zu gewärtigen haben, ein Ausfall, der zur Sicherung
ihres
Lebens- und Pflegebedarfs zur Gänze vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sein
wird. Der
durch die Pensionsreform verursachte zusätzliche Bedarf für die zusätzlichen
Sozialhilfeempfänger
im Bereich der offenen Sozialhilfe ist dabei noch nicht berücksichtig.
Der mit der Pensionsreform bewirkte Effekt der Verschiebung von Kosten
auf den
Sozialhilfeträger
ist darüber hinaus insoweit besonders schwerwiegend, als es sich um eine
dauerhafte
Verlagerung der Kosten auf die Länder handelt. Insoweit kann durchaus von
einer
nachhaltigen Reduzierung bzw. Sanierung des Bundeszuschusses zu den Pensionen -
zumindest teilweise - auf Kosten der Landeshaushaltes gesprochen werden. Der
errechnete
Gesamtbetrag
ist als absolute Untergrenze zu werten.
Angesichts des bereits bestehenden Kostendruckes im Bereich der
Sozialhilfe, insbesondere auf
Grund der demographischen Entwicklung - ein Umstand, der auch als Hauptgrund
für die
Pensionsreform angeführt wird -, ist diese Kostenverschiebung auf die
Sozialhilfeträger
abzulehnen, da es langfristig zu einer Überspannung der Leistungsfähigkeit
der Länder und
Gemeinden
im Bereich Soziales kommen wird und somit auch das subsidiäre Hilfesystem der
Sozialhilfe gefährdet wäre.
Aus diesem Grund wird in einem gesonderten Schreiben entsprechend Art 2
der
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden über einen
Konsultationsmechanismus das Verlangen nach Aufnahme von Verhandlungen in einem
Konsultationsgremium gestellt.
Die Stellungnahme des
Landes Wien:
„Der vorliegende Gesetzesentwurf begegnet gravierenden, bis in die
Verfassungssphäre
reichenden,
Bedenken. Er
ist zum einen abzulehnen, da er sowohl Kosten in massiver
Form auf die Länder und Gemeinden abwälzt als auch gleichzeitig zu budgetären
Mindereinnahmen
dieser Gebietskörperschaften führt Er ist zum anderen auf Grund der
daraus resultierenden Härten für einzelne breite Personengruppen, insbesondere
der
Benachteiligung der Frauen sowie des zu befürchtenden
Arbeitslosigkeitsanstieges, der
nunmehr auch breite Teile des Mittelstandes zu erfassen droht, auch aus rechts-
und
sozialpolitischen
Erwägungen abzulehnen.
Nach
dem vorliegenden Gesetzentwurf muss mit einer massiven Verschiebung des
bestehenden
Finanzausgleichsgefüges zu Gunsten des Bundes und zu Lasten von Ländern und
Gemeinden,
insbesondere
auch zu Lasten Wiens, gerechnet werden. Infolge der Verkürzung der
Bemessungsgrundlage
der Lohn-, Einkommen- und Körperschaftssteuer ist bei Ländern und
Gemeinden als
indirekte Folge der geplanten Änderung der Sozialversicherungsbeiträge mit
einer massiven
Verminderung des Aufkommens an den genannten Steuern zu rechnen, weil
sich das
solcherart verminderte Steueraufkommen unmittelbar bei den Ertragsanteilen an
den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben auswirkt. Eine Schätzung des genannten
Ausfalles ist nicht
möglich. Das
Land Wien verlangt daher vom Bund Verhandlungen im Sinne des § 7 FAG
2001.
Aus
der Änderung der Beitragssätze zur Kranken- und Unfallversicherung werden der
Stadt
Wien als Dienstgeberin weiters jährlich zusätzliche Kosten im Ausmaß von
geschätzten
214.000,-- Euro, nicht eingerechnet der zusätzlich zu erwartende
Verwaltungsaufwand der
städtischen
Spitäler, erwachsen.
Die
geplante Pensionsreform hat massive Auswirkungen auf das Sozialhilfebudget der
Stadt
Wien. Gerade in der Sozialhilfe sind kleinste Veränderungen am Arbeitsmarkt
oder in den
vorgelagerten
sozialen Sicherungssystemen fast zeitgleich zu spüren. Die Verschiebung der
erstmaligen
Valorisierung der Neupensionen um ein Jahr wird zu geschätzten
Mehraufwendungen der Sozialhilfe von rund 2,6 Mio. Euro führen; die infolge der
Verlängerung der Bemessungszeiträume und des Entfall des Aufwertungsfaktors bei
der
Durchrechnung zu erwartenden massiven Pensionseinbußen werden zusätzliche
Kosten im
Bereich der
Mietbeihilfe in Höhe von rund 16 Mio. Euro erforderlich machen; der Entfall der
vorzeitigen Alterspension wird zu einem Anstieg der Sozialhilfebezieher und
damit zu
zusätzlichen Kosten von rund 11 Mio. Euro führen; weitere Belastungen sind
infolge der zu
erwartenden
vermehrten Antragstellung auf Hilfe in besonderen Lebenslagen, Bevorschussung
bzw. Refundierung von Kostenbeiträgen nach § 31 ASVG zu erwarten. Dadurch wird
ein
entsprechender
zusätzlicher Verwaltungs- und Personalaufwand entstehen, alleine der
administrationsbedingte
Amtssachaufwand ist mit rund 400.000,-- Euro zu veranschlagen.
Insgesamt wäre somit im Bereich der Sozialhilfe jedenfalls mit einer
jährlichen budgetären
Mehrbelastung von jedenfalls 30 Mio. Euro zu rechnen.“
Die Stellungnahme
des Landes Tirol:
„Finanzielle Auswirkungen für das Land
Finanzielle Auswirkungen für das Land ergeben sich:
1.
Durch die Erhöhung des Beitragssatzes zur Krankenversicherung für die
Vertragsbediensteten;
2.
Durch die Verpflichtung des Landes zur Gewährung von Sozialhilfe, wobei die
vorgesehenen
Maßnahmen im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung und der
Pensionsversicherung folgende Auswirkungen haben:
a. Das Tiroler Sozialhilfegesetz sieht im § 5 einen Anspruch auf
Krankenhilfe vor, der auch in
Form der
Beitragsleistung zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem
ASVG
geleistet
werden kann.
Für
das Land ist daher die vorgesehene Änderung (Vereinheitlichung) der
Beitragssätze in
Verbindung mit der Einführung eines Ergänzungsbeitrages zur Finanzierung
unfallbedingter
Leistungen in der Krankenversicherung unmittelbar kostenwirksam. Der konkret
anfallende
Mehraufwand
kann allerdings nicht abgeschätzt werden.
b. Für die Sozialhilfe sind ferner
die im Entwurf vorgesehenen gesonderten Kostenbeiträge
bzw. die diesbezügliche Verordnungsermächtigung an den Hauptverband der
österreichischen
Sozialversicherungsträger (beispielsweise Kostenbeiträge bei Inanspruchnahme
ärztlicher
Hilfe, bei Inanspruchnahme chirurgischer oder konservierender Zahnbehandlung
und bei
Behandlung in einer Spitalsambulanz) mit zusätzlichen finanziellen Aufwendungen
verbunden.
Da diese Selbstbehalte noch nicht bekannt sind, können auch die zu erwartenden
finanziellen
Aufwendungen
für das Land noch nicht abgeschätzt werden.
c. Kostenfolgen für die "Hilfe
zum Lebensunterhalt" sind unter anderem aus der geplanten
gänzlichen Aufhebung aller vorzeitigen Alterspensionen, der Änderung des
Durchrechnungszeitraumes
und der Einbindung der betroffenen Personengruppen in den
Regelungsbereich der Arbeitslosenversicherung zu erwarten. Im Rahmen des
Arbeitslosenversicherungsrechtes
sind keine dem Pensionsrecht entsprechenden
Mindestleistungen vorgesehen, sodass bei Bezug eines niedrigen
Arbeitslosengeldes bzw. der
neugeschaffenen "Übergangsgelder" durchaus ein Anspruch auf laufende
Sozialhilfeleistungen
"Hilfe
zum Lebensunterhalt" gegeben sein kann. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen,
dass der
Bezug
von Sozialhilfe "Hilfe zum Lebensunterhalt" bei älteren Menschen
deutlich längere Zeit
erforderlich
sein wird, weil ein Wechsel in die Pension erst zu einem deutlich späteren
Lebensalter
möglich sein wird. Die geplanten Änderungen zur Berechnung von Pen-
sionsleistungen,
wie insbesondere der praktisch über das ganze Erwerbsleben vorgesehene
Durchrechnungszeitraum, die verzögerte Valorisierung von Neupensionen und
dergleichen
werden - wie
auch in den Erläuterungen dargestellt - insgesamt zu wesentlich geringeren
Pensionshöhen
führen. Die Verbesserungen (Senkung des "fiktiven Ausgedinges",
Verbesserung für Kindererziehungszeiten) haben demgegenüber vernachlässigbare
Auswirkungen. Mit dem Absinken des Pensionsniveaus sinkt gleichzeitig der von
in
Pflegeheimen betreuten älteren Menschen mögliche Kostenbeitrag. Der
Kostenanteil der
Sozialhilfe
für die stationäre Pflege wird daher proportional zum Absinken der Pensionen
entsprechend
ansteigen.“
Die Stellungnahme des
Landes Oberösterreich:
„Auswirkungen auf Sozialhilfeträger
Durch
die vorgesehenen Reformmaßnahmen wird künftig die Summe der den Pensionistinnen
und
Pensionisten zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sinken. Es ist daher
davon
auszugehen, dass sich dadurch der Anteil jener finanziellen Mittel, welche die
in Alten- und
Pflegeheimen untergebrachten Menschen selbst leisten, vermindern wird. Dies
würde für die
regionalen Sozialhilfeträger bedeuten, dass ihr Anteil an der Kostentragung für
Alten- und
Pflegeheime steigt, was zusätzliche Belastungen für die Gemeinden zur Folge
hätte. Überdies
ist zu
erwarten, dass aus diesem Grund auch im Bereich der mobilen Dienste sowie der
Haus-
krankenpflege die finanzielle Belastung des Landes bzw. der Gemeinden zunehmen
wird.“
Die
Stellungnahme des Landes Burgenland:
A) Finanzielle Auswirkungen für das Land:
Gemäß Art. l Abs. l in
Verbindung mit Abs. 3 und 4 der Vereinbarung zwischen dem
Bund, den
Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen
künftigen
Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften ist in Gesetzesentwürfe der
Bundesministerien
eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen aufzunehmen, die den von
den
Vertragsparteien einvernehmlich zu erarbeitenden und vom Bundesminister für
Finanzen
zu erlassenden
Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetz entspricht. Die
Gesetzesentwürfe
sind zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln.
Diese
Frist darf, gerechnet ab Zustellung, vier Wochen nicht unterschreiten.
Der vorliegende
Gesetzentwurf ist im Amt der Burgenländischen Landesregierung am
31.
März 2003
eingelangt.
Das Fristende für die Abgabe einer Stellungnahme wurde mit 25.
April
2003 festgesetzt. Die
Mindestfrist gemäß Art. l Abs. 4 der Vereinbarung endet allerdings
erst am 28.
April 2003. Da sohin dem Amt der Burgenländischen Landesregierung vom Bund
keine
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der vereinbarungsgemäßen Mindestfrist
eingeräumt wurde, wird gemäß Art. 4
Abs. 2 der Vereinbarung vom Bund dem Land
Burgenland ein Ersatz der durch die Verwirklichung des vorliegenden
Gesetzesvorhabens
zusätzlich verursachten finanziellen
Ausgaben zu leisten sein.
Der vorliegende
Gesetzesentwurf enthält aber auch keine wie immer gearteten
Aussagen über die finanziellen Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf
Länder und
Gemeinden. Da die genannte Konsultationsvereinbarung zwingend die
Darstellung dieser
finanziellen
Auswirkungen vorschreibt, widerspricht die gegenständliche Entwurfsübermittlung
ohne Anschluss
einer dem Bundeshaushaltsgesetz entsprechenden Kostendarstellung der
Vereinbarung
über den Konsultationsmechanismus und ist daher - unbeschadet der obigen
Ausführungen
- auch nicht geeignet, den Fristenlauf gemäß Art. l Abs. 4 dieser Vereinbarung
auszulösen. Die Verpflichtung zur Kostendarstellung ergibt sich im Übrigen
nicht nur aus der
Konsultationsvereinbarung,
sondern auch aus § 14 Bundeshaushaltsgesetz, weshalb diese
Vorgangsweise
als Gesetzesverletzung zu qualifizieren ist.
Die diesbezüglichen
Berechnungen im Amt der Burgenländischen Landesregierung
haben eine
erhebliche Mehrbelastung für das Land Burgenland bei Verwirklichung des
vorliegenden
Gesetzesentwurfs ergeben, weshalb - unbeschadet der obigen Ausführungen —
seitens
des Burgenlandes gemäß Art. 2 der Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und
Gemeinden
über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der
Gebietskörperschaften
beantragt wird, dass Verhandlungen in einem Konsultationsgremium
über die dem
Land Burgenland durch den vorliegenden Gesetzesentwurf entstehenden
Mehrkosten,
einschließlich zusätzlicher Personalkosten, aufgenommen werden.
Zu diesen finanziellen Auswirkungen ist insbesondere Folgendes zu bemerken:
Durch die geplante Aufhebung der
vorzeitigen Alterspension wegen langer
Versicherungsdauer wird der Besoldungsaufwand für die
Landesvertragsbediensteten erheblich
steigen.
Soweit es dem Amt innerhalb der
gesetzten Begutachtungsfrist möglich war, konnte
erhoben werden, dass die Erhöhung des Pensionsanfallsalters auf 65 Jahre bei
Männern bzw.
auf 60 Jahre bei Frauen dem Land Burgenland ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
des
Dauerrechts (1. Jänner 2010) jährlich Mehrkosten von ca. 1.5 Millionen
Euro (bei
Einbeziehung
der in den Landeskrankenhäusern beschäftigten
Landesvertragsbediensteten
Mehrkosten von ca. 3 Millionen Euro) verursachen würden.
Während
der Geltung des Übergangsrechts (2004 bis 2009) ist die jährliche Mehrbelastung
entsprechend
geringer. Diese Mehrkosten ergeben sich daraus, dass das Land ältere und somit
„teurere“
Vertragsbedienstete um 3 ½Jahre länger beschäftigen und bezahlen müsste als
nach
der geltenden
Rechtslage. Die Möglichkeit einer Freisetzung (Kündigung) älterer Arbeitnehmer
zum Zwecke der Einstellung jüngerer und somit „billigerer“ Arbeitskräfte mag
zwar privaten
Arbeitgebern
offen stehen und von diesen auch so gehandhabt werden, kommt jedoch für das
Land
Burgenland als Dienstgeber - schon aus sozialen Erwägungen - nicht in Betracht.
Der
Berechnung des
dem Land Burgenland durch die Aufhebung der Frühpension erwachsenden
Mehraufwands wurden der derzeitige Vertragsbedienstetenstand von 1598 (ohne
Spitalspersonal), eine auf Erfahrungswerten beruhende Zahl von
Frühpensionierungen (Männer
mit 61 ½und Frauen mit 56 ½) von 40 pro Jahr und eine Nachbesetzung
aller frei werdenden
Planstellen
zugrunde gelegt. Unter der realistischen Annahme, dass nicht alle durch die
Frühpensionierung von Vertragsbediensteten frei werdenden Planstellen
nachbesetzt werden,
erhöhen sich
die errechneten Mehrkosten des Landes deutlich.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang
auch der Umstand, dass ältere
Vertragsbedienstete, insbesondere im
handwerklichen Bereich, erfahrungsgemäß wesentlich
längere Krankenstandszeiten
aufweisen als jüngere Arbeitnehmer. Durch die geplante
Erhöhung des Pensionsantrittsalters
würden daher dem Land nicht nur höhere
Personalausgaben erwachsen, sondern es würden auch Dienstleistungen in nicht
unbeträchtlichem Ausmaß entgehen. Während private Arbeitgeber diese
Kosten durch
Kündigung
älterer Arbeitnehmer auf die gesetzliche Arbeitslosenversicherung abwälzen
werden, steht
diese Möglichkeit den Ländern und Gemeinden in Anbetracht der
eingeschränkten
Kündigungsmöglichkeiten im Vertragsbedienstetenrecht nicht zur Verfügung.
Durch die geplanten Maßnahmen ist in diesem
Zusammenhang jedoch auch zu
befürchten, dass sich die Verschlechterung
der sozialen Lebenssituation auf eine größere
Bevölkerungsgruppe des Landes
ausdehnen wird. Diese sozialen Härten werden mit Leistungen
aus dem Burgenländischen
Sozialhilfegesetz ausgeglichen werden müssen. Das Ausmaß der zu
benötigenden Mehrleistungen aus dem
Sozialhilfebudget des Landes ist zum derzeitigen
Zeitpunkt nicht abschätzbar.
Aus den angeführten
Erwägungen geht das Amt der Burgenländischen Landesregierung
davon aus, dass - unbeschadet der oben gewünschten Einleitung des
Konsultationsverfahrens -
der Bund dem Land Burgenland die
aus der Erhöhung des gesetzlichen Pensionsalters
entstehenden Kosten für die
Landesvertragsbediensteten abzugelten haben wird.
Unter dem Lichte dieser Stellungnahmen - die nur einen inhaltlichen
Teil des 91 Gesetze
umfassenden Entwurfes betrafen und damit zu rechnen ist, dass auch noch andere
Belastungen
durch das eine oder andere Gesetz auf die Länder zukommen - tut sich für den
Bundesrat ein
zentraler
Aspekt in dieser Angelegenheit auf:
Nämlich der österreichische Föderalismus.
Einen für die Sozialdemokratie wesentlichen Anspruch des
föderalistischen Gedankens bildet
der gegenseitige Respekt zwischen den Gebietskörperschaften, also zwischen
Bund, Länder
und Gemeinden.
Für diesen gegenseitigen Respekt wurden auch Rechtsgrundlagen geschaffen,
so die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen
Konsultationsmechanismus
und einen künftigen Stabilitätspakt bei Gebietskörperschaften
(BGB1. I Nr. 35/1999).
Dem Konsultationsmechanismus lag der Gedanke zu Grunde, dass mit jeder
gesetzgeberischen
Maßnahme jene
Gebietskörperschaft, die legislativ aktiv wurde, berücksichtigen müsse, welche
finanziellen Auswirkungen dieses Gesetz auf die anderen Gebietskörperschaften
bewirken
werde.
Der Verfassungssprecher der ÖVP hat im Nationalrat in der 130.
NR-Sitzung, XX.GP vom
18. Juni 1998 folgendes ausgeführt:
†
Abgeordneter Karl Donabauer (ÖVP): Herr Präsident! Herr Staatssekretär!
Hohes Haus! Mit dieser
Beschlussfassung wird zwar nicht die oft eingeforderte und von allen erwartete
Bundesstaatsreform
beschlossen - darüber wird weiterverhandelt -, wir treffen allerdings damit
eine wichtige Entscheidung
betreffend
die Beziehung der Gebietskörperschaften zueinander und hinsichtlich der auf die
Haushaltsdisziplin der Gebietskörperschaften bezogenen Maßnahmen.
Wir
können zur Kenntnis nehmen, dass wir durch den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union an
vielen neuen positiven Entwicklungen teilnehmen. Darüber können und sollen wir
uns freuen, das sollen
wir auch hinaustragen und unseren Bürgerinnen und Bürgern sagen. Wir haben aber
aufgrund der
Maastricht-Kriterien auch die Verpflichtung, Haushaltsdisziplin zu üben. Sie
alle wissen, dass es
zwischen den Gebietskörperschaften sehr oft Diskussionen dahin gehend gibt,
dass die
übergeordneten Gebietskörperschaften durch Gesetzesbeschlüsse oder Verordnungen
die
untergeordneten zu sehr belasten würden. Dem soll durch diesen
Konsultationsmechanismus
entgegengetreten und somit eine erhöhte Haushaltsdisziplin für alle
Gebietskörperschaften geschaffen
werden. Dieser Konflikt soll nach Tunlichkeit ausgeräumt werden.
Für die SPÖ hat im Nationalrat der †Abgeordneter Dr. Günther Kräuter Stellung bezogen:
Meine Damen und Herren! Es geht beim Beschluss dieser Vereinbarung
um die Spielregeln, es geht
um die Spielregeln bei diesem umgekehrten - in diesem Fall hat Klubobmann Khol
recht - Sprichwort
„Der Zahler schafft an!". Ich sage Ihnen, ich stimme hier zu, ganz ohne
Begeisterung, denn es sind
natürlich Spielregeln zu Lasten der Legislative. Wenn auch stark abgeschwächt -
da hat Herr Kollege
Kier schon recht - im Vergleich zu früheren Entwürfen, aber es ist und bleibt
eine Einschränkung von
Abgeordnetenmöglichkeiten - das ist wie bei einem kommunizierenden Gefäß -,
wenn es auf der
anderen Seite die Gebietskörperschaften stärkt und dadurch ein verstärkter
Einfluss auf die
Gesetzgebung ermöglicht wird.
Anhand dieser Wortmeldungen kann man authentisch den Gedanken des
Bundesgesetzgebers
interpretieren,
nämlich der schon erwähnte Respekt zwischen den Gebietskörperschaften und in
Folge das Prinzip, dass bei Nichteinigung der Gebietskörperschaften jene die
Kosten zu tragen
hat, die
legislative Maßnahme gesetzt hat.
Im Konkreten beinhaltet die Vereinbarung gemäß Art. 15a plus B-VG
folgende
Vorgangsweisen:
Gesetzentwürfe
sind zur Abgabe einer Stellungnahme gegenseitig zu übermitteln. In Folge
kann der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, ein Land, der
Österreichische
Gemeindebund
oder der Österreichische Städtebund verlangen, dass in einem
Konsultationsgremium Verhandlungen über ein Vorhaben (Gesetzesvorhaben), bei
welchem im
Fall seiner
Verwirklichung dem Antragsteller zusätzlich finanzielle Ausgaben,
einschließlich
zusätzlicher
Personalkosten, entstehen, aufgenommen werden.
Der APA Nr. 48 vom 14. Mai 2003 ist zu entnehmen, dass die Länder
Salzburg, Kärnten,
Burgenland und Wien den sogenannten Konsultationsmechanismus zwischen den
Gebietskörperschaften
gegen das Budgetbegleitgesetz 2003 ausgelöst haben. In der erwähnten
Meldung wird
dies mit dem Umstand begründet, dass sie massive finanzielle Belastungen
durch ein Ansteigen der Sozialhilfeempfänger in Folge der
Pensionsreform-Maßnahmen
befürchten. Ohne offiziell den Konsultationsmechanismus auszulösen, haben auch
Landeshauptleute anderer Länder massive Verbesserungen bei der Pensionsreform
eingefordert.
So
hat z.B. das Bundesland Burgenland folgende Argumente für die Einleitung des
Konsultationsmechanismus
vorgebracht:
1.
Das Amt der Burgenländischen
Landesregierung hat bereits im Schreiben vom
23. April
2003, LAD-VD-B164/298-2003, - mit ausführlicher Begründung - den vom
Bundesministerium für soziale
Sicherheit und Generationen übermittelten Entwurf
eines Bundesgesetzes, mit dem das ASVG,
GSVG, BSVG und B-KUVG im Rahmen
des Budgetbegleitgesetzes geändert
werden, insgesamt abgelehnt und dabei seitens
des Landes Burgenland den Antrag
auf Einleitung des Konsultationsverfahrens
betreffend diesen
Gesetzesentwurf gestellt.
2.
In der nunmehr vorliegenden
Regierungsvorlage der Bundesregierung sind die
entsprechenden
Regelungen im 9. Teil (Art. 74 bis 77) enthalten. Den Bedenken des
Landes Burgenland in der
obbezeichneten Stellungnahme wurde dabei in keiner
Weise Rechnung getragen, wobei
dies wohl schon deshalb nicht möglich war, da auf
Grund des Zeitraums zwischen dem Ende der Begutachtungsfrist für die
einzelnen
Teile des Budgetbegleitgesetzes 2003 (25.
April 2003) und dem aus dem
do. Begleitschreiben hervorgehenden Datum der Beschlussfassung durch die
Bundesregierung (29. April 2003)
vertretbarerweise nicht angenommen werden kann,
dass innerhalb von bloß vier Tagen eine den betroffenen Materien auch nur
annähernd angemessene
eingehende Befassung mit den im Begutachtungsverfahren
eingelangten Stellungnahmen (deren Anzahl, wie bekannt ist, sehr hoch war) -
insbesondere im Hinblick auf den
Umfang der nunmehr vorliegenden Vorlage der
Bundesregierung - möglich war.
Aus diesem
Sachverhalt ergibt sich offenkundig, dass die Bundesregierung das
vorangegangene Begutachtungsverfahren - hinsichtlich eines inhaltlich sehr
wesentlichen und komplexen Gesetzesentwurfs! - nur gleichsam als unnötiges,
wenngleich formell in irgendeiner Weise nach außen hin in Erscheinung tretend
müssendes Beiwerk zu einer politisch bereits erfolgten Entscheidung aufgefasst
hat.
Das Land Burgenland spricht sich mit
aller Entschiedenheit gegen diese
Vorgangsweise der Bundesregierung
aus.
3.
Wie eingangs
erwähnt, hat das Land Burgenland bereits mit dem
obbezeichneten Schreiben die Einleitung
des Konsultationsverfahrens betreffend die
laut Begutachtungsentwurf beabsichtigten Änderungen des ASVG; GSVG, BSVG und
B-KUVG gestellt.
Da in der
nunmehr übermittelten Regierungsvorlage im 9. Teil (Art. 74 bis 77), wie
dargelegt, den Bedenken des Landes Burgenland in keiner Weise Rechnung getragen
wurde, wird seitens des Landes Burgenland gemäß Art. 2 der Vereinbarung
zwischen
Bund, Ländern und Gemeinden über einen
Konsultationsmechanismus und einen
künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften beantragt, dass
Verhandlungen in
einem Konsultationsgremium über die
dem Land Burgenland durch den vorliegenden
Gesetzesentwurf entstehenden
Mehrkosten, einschließlich zusätzlicher Personalkosten,
aufgenommen werden. Zur näheren inhaltlichen Begründung darf auf
die bereits
genannte ho. Stellungnahme vom 23. April
2003, LAD-VD-B164/298-2003,
verwiesen werden.
Beigefügt wird, dass
u.e. 25 Mehrausfertigungen dieser Stellungnahme dem
Präsidium des Nationalrates zugeleitet werden. Eine weitere Ausfertigung ergeht
an
die e-mail Adresse
„begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niessl eh.
Was bedeutet das aber nun für den Bund?
Gemäß Art. 4 der genannten Vereinbarung ist im Fall des Verlangens der
Aufnahme von
Verhandlungen im Konsultationsgremium dieses zu konstituieren und vom
Vorsitzenden
unverzüglich
einzuberufen. Im Fall von Einwänden gegen ein Vorhaben des Bundes führt laut
Art. 3 Abs. 2 der Bundeskanzler oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter
den Vorsitz.
Dem
Konsultationsgremium gehören gemäß Art. 3 Abs. l Z l bei Vorhaben des Bundes
an:
Der
Bundeskanzler, der Vizekanzler und der Bundesminister für Finanzen, die jeweils
durch
einen Bundesminister oder Staatssekretär vertreten sein können, drei von den
Ländern
einvernehmlich namhaft zu machende Landesregierungsmitglieder sowie ein
Vertreter des
Österreichischen Gemeindebundes und ein Vertreter des Österreichischen
Städtebundes.
Art. 4 Abs. 2 bestimmt weiters:
Kommt im Konsultationsgremium kein Einvernehmen betreffend die
Kostentragung durch die
Gebietskörperschaften zustande oder werden Empfehlungen des
Konsultationsgremiums nicht
abgewartet
oder wird ihnen nicht Rechnung getragen, so ist ein Ersatz der durch die
Verwirklichung
des Vorhabens zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben zu leisten.
Die Ersatzpflicht trifft jene Gebietskörperschaft, der das Organ angehört,
welches das
Gesetz
erlassen hat. Also den Bund.
Dem Bundeskanzler kommt also die verfassungsrechtliche Verpflichtung zu,
das
Konsultationsverfahren
einzuleiten. Sollte er dies verfassungswidrigerweise nicht tun oder
kommt es dabei zu keiner Einigung, hat der Bund sämtliche finanzielle
Mehrkosten der Länder
und Gemeinden, die durch das Budgetbegleitgesetz 2003 entstehen werden, zu
tragen.
Den anfragestellenden Bundesräten ist es bisher nicht bekannt, dass zu
einer Sitzung des
Konsultationsgremiums durch den Bundeskanzler geladen wurde. Genauso ist es
ihnen nicht
bekannt, welche finanziellen Auswirkungen eventuell auf die Länder und
Gemeinden oder in
Folge des Konsultationsverfahrens auf den Bund entstehen werden. Die Kenntnis
darüber ist
aber für das Abstimmungsverhalten jedes einzelnen Bundesrates, der
verfassungsrechtlich
seinem Land, aber auch dem Bund gegenüber voll verantwortlich ist, unabdingbar
notwendig.
Die unterzeichneten Bundesräte richten daher an den Bundeskanzler nachstehende
Anfrage:
1. Ist
Ihnen die Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und dem Österreichischen
Gemeinde- und
Städtebund bekannt?
2. Ist
Ihnen insbesondere Art. 4 Abs. I der Vereinbarung bekannt, wonach im
Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 2 der Vereinbarung der Bundeskanzler verpflichtet
ist,
unverzüglich
das Konsultationsgremium einzuberufen?
3. Wann wurde der Konsultationsmechanismus durch das Bundesland
a) Burgenland,
b) Kärnten,
c) Salzburg und
d) Wien
eingeleitet?
4. Wann haben Sie zu einer Sitzung des Konsultationsgremiums eingeladen?
5. Wann wird diese Sitzung / werden diese Sitzungen stattfinden?
6. Wie wird in der österreichischen Rechtsordnung der Begriff „unverzüglich" definiert?
7. Wer wird von Seiten des Bundes am Konsultationsverfahren teilnehmen?
8. Welche finanziellen Auswirkungen werden für das Land
a) Burgenland,
b) Kärnten,
c) Niederösterreich,
d) Oberösterreich,
e) Salzburg,
f) Steiermark,
g) Tirol,
h) Vorarlberg und
i) Wien
jeweils durch die Beschlussfassung der Regierungsvorlage betreffend das
Budgetbegleitgesetz 2003 aufgegliedert nach den 91 Artikeln entstehen?
9. Welche
finanziellen Auswirkungen werden für die Städte und Gemeinden durch die
Beschlussfassung
der Regierungsvorlage betreffend das Budgetbegleitgesetz 2003
aufgegliedert nach den 91 Artikeln entstehen?
10. Welche
Gesamtkosten werden daher dem Bund für den Fall entstehen, dass es im
Konsultationsgremium
zu keiner Einigung über die Kostentragung kommt?
11. Sind
diese Kosten in den vorliegenden Budgetentwürfen - insbesondere in jenem für
2004 -
bereits berücksichtigt?
12. Was
sind die Ergebnisse des sog. „Runden Tisches", der heute beim Herrn
Bundespräsidenten
zum Thema Pensionsreform stattgefunden hat?
13. Welche Konsequenzen wird die Bundesregierung aus diesen Ergebnissen ziehen?
14. Wird es zu Abänderungen (entweder durch die Bundesregierung oder in Form von
Abänderungsanträgen) der Regierungsvorlage 59 d.B. betreffend ein Budgetbegleitgesetz
2003 kommen?
Wenn ja, welche Inhalte der Regierungsvorlage werden wie abgeändert?
Gem. § 61 Abs. l in Zusammenhang mit
Abs. 3 GO-BR wird verlangt, diese Anfrage nach
Erledigung der
Tagesordnung dringlich zu behandeln.