2082/J-BR/2003 BR. GP
Eingelangt am 21.07.2003
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möglich.
Anfrage
der vom Vorarlberger Landtag entsandten Bundesräte
(Jürgen Weiss, Christoph Hagen und Ilse
Giesinger)
an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie
betreffend Alkoholkontrollen bei Bootsführern auf dem Bodensee
Mit der am 30. November 2001 im Bundesgesetzblatt unter
der Nummer II / 419 kundgemachten
Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung wurde mit Wirkung vom 1.
Jänner 2002 für Boots-
führer auf dem Bodensee ein ab 0,8 Promille Blutalkoholkonzentration geltendes
Fahrverbot
eingeführt.
Von der Seegendarmerie wurde schon mehrfach darauf
hingewiesen, dass sie im Gegensatz zur
Schweizer oder deutschen Polizei die Einhaltung dieser Bestimmung
mangels gesetzlicher
Ermächtigung im Schifffahrtsgesetz nicht routinemäßig überprüfen darf,
sondern dass ihr
Einschreiten auf schwerwiegende Fälle und bei Gefahr im Verzug
beschränkt ist. Damit bleibt aber
die Einführung einer Alkoholisierungsgrenze weitgehend wirkungslos.
In ihrer Stellungnahme zum seinerzeitigen
Verordnungsentwurf hatte die Vorarlberger Landes-
regierung darauf hingewiesen, dass für die Alkoholkontrollen auf dem
Bodensee in Österreich eine
klare rechtliche Grundlage fehle und Anregungen unterbreitet, wie diese geschaffen
werden könnte.
Daher richten die unterzeichneten Bundesräte an den
Herrn Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie folgende
Anfrage:
1. Trifft es tatsächlich nach wie
vor zu, dass für routinemäßige Alkoholkontrollen von Boots-
führer auf dem Bodensee eine dem Straßenverkehr vergleichbare rechtliche
Grundlage für die
Gendarmerie fehlt'?
2. Aus welchen Gründen wurden bei
der 2001 vorgenommenen Änderung der Bodensee-
Schifffahrts-Ordnung die von der Vorarlberger Landesregierung unterbreiteten
Vorschläge
nicht berücksichtigt?
3. Aus welchen Gründen wurden die
mehrfach urgierten klaren rechtlichen Grundlagen für
Alkoholkontrollen auf dem Bodensee bisher noch nicht geschaffen?
4. Bis wann ist mit einer
entsprechenden Änderung des Schifffahrtsgesetzes bzw. der Bodensee-
Schifffahrts-Ordnung zu rechnen?