2082/J-BR/2003 BR. GP

Eingelangt am 21.07.2003
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Anfrage

der vom Vorarlberger Landtag entsandten Bundesräte (Jürgen Weiss, Christoph Hagen und Ilse
Giesinger)

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
betreffend Alkoholkontrollen bei Bootsführern auf dem Bodensee

Mit der am 30. November 2001 im Bundesgesetzblatt unter der Nummer II / 419 kundgemachten
Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 für Boots-
führer auf dem Bodensee ein ab 0,8 Promille Blutalkoholkonzentration geltendes Fahrverbot
eingeführt.

Von der Seegendarmerie wurde schon mehrfach darauf hingewiesen, dass sie im Gegensatz zur
Schweizer oder deutschen Polizei die Einhaltung dieser Bestimmung mangels gesetzlicher
Ermächtigung im Schifffahrtsgesetz nicht routinemäßig überprüfen darf, sondern dass ihr
Einschreiten auf schwerwiegende Fälle und bei Gefahr im Verzug beschränkt ist. Damit bleibt aber
die Einführung einer Alkoholisierungsgrenze weitgehend wirkungslos.

In ihrer Stellungnahme zum seinerzeitigen Verordnungsentwurf hatte die Vorarlberger Landes-
regierung darauf hingewiesen, dass für die Alkoholkontrollen auf dem Bodensee in Österreich eine
klare rechtliche Grundlage fehle und Anregungen unterbreitet, wie diese geschaffen werden könnte.

Daher richten die unterzeichneten Bundesräte an den Herrn Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie folgende

Anfrage:

1.   Trifft es tatsächlich nach wie vor zu, dass für routinemäßige Alkoholkontrollen von Boots-
führer auf dem Bodensee eine dem Straßenverkehr vergleichbare rechtliche Grundlage für die
Gendarmerie fehlt'?

2.   Aus welchen Gründen wurden bei der 2001 vorgenommenen Änderung der Bodensee-
Schifffahrts-Ordnung die von der Vorarlberger Landesregierung unterbreiteten Vorschläge
nicht berücksichtigt?

3.   Aus welchen Gründen wurden die mehrfach urgierten klaren rechtlichen Grundlagen für
Alkoholkontrollen auf dem Bodensee bisher noch nicht geschaffen?

4.   Bis wann ist mit einer entsprechenden Änderung des Schifffahrtsgesetzes bzw. der Bodensee-
Schifffahrts-Ordnung zu rechnen?