2115/J-BR/2003

Eingelangt am 27.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

der Bundesräte Gasteiger

und GenossInnen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend eine fragwürdige Personalentscheidung des Justizministers - Notariat Kufstein

Die Ernennung von Notaren steht nach § 10 Notariatsordnung dem Bundesminister für Justiz
zu. Gemäß § 11 Abs. 2 Notariatsordnung hat die Notariatskammer einen Besetzungsvorschlag
zu machen und ihn dem Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz, in dessen Sprengel die zu
besetzende Stelle gelegen ist, zuzuleiten. Der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz hat den
Vorschlag mit einem vom Personalsenat des Gerichtshofs erster Instanz zu beschließenden
Besetzungsvorschlag dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen, der beide
Vorschläge mit einem vom Personalsenat des Oberlandesgerichts zu beschließenden
Besetzungsvorschlag dem Bundesminister für Justiz vorzulegen hat.

Betreffend die jüngst erfolgte Neubesetzung einer Notariatsstelle in Kufstein gab es eine
Ausschreibung, wobei die zuständige Notariatskammer für die Funktion des Notars Herrn Dr.
H.N. an erste Stelle reihte. Letztendlich kam der Bundesminister für Justiz diesem Vorschlag
dem Vernehmen nach jedoch nicht nach und ernannte eine nachgereihte Person für diese
angesehene und für das Rechtsleben wichtige Position.

Nach der Rechtslage ist es zwar so, dass der Justizminister nicht verpflichtet ist, in jedem Fall
den Erstgereihten zu betrauen. Sollte aber die Reihung durch die Notariatskammer einen Sinn
haben, wovon auszugehen ist, dann sollte der Bundesminister für Justiz nur dann gegen den
Erstgereihten entscheiden, wenn ins Gewicht fallende sachliche Gründe gegen diesen bzw. für
einen Nachgereihten/eine andere Person sprechen. Es entspricht jedenfalls einer gewissen
Rechtskultur, dass im Allgemeinen der Justizminister sich an die betreffenden Vorschläge
hält, was im konkreten Fall dem Vernehmen nach nicht geschehen ist.


Die unterzeichneten Bundesräte richten daher an den Bundesminister für Justiz nachstehende

Anfrage:

1.      Entspricht es den Tatsachen, dass Sie bei der Neubesetzung einer Notariatsstelle in
Kufstein nicht dem Vorschlag der zuständigen Notariatskammer gefolgt sind und
nicht den Erstgereihten Dr. H.N. mit dieser Funktion betraut haben?

2.       Wenn ja: Welche Gründe waren dafür ausschlaggebend, dass Sie nicht für den
Erstgereihten entschieden haben?

3.      Sind Sie auch der Auffassung, dass es grundsätzlich einer gewissen Rechtskultur
entspricht, dass sich der Justizminister im Regelfall an die durch die
Notariatskammer erfolgte Reihung hält?

4.      Nach § 11 Abs. 3 Notariatsordnung sind bei der Prüfung der Eignung eines

Bewerbers für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und bei seiner Reihung die
in Ziffer l -7 dieses Absatzes genannten Kriterien zu berücksichtigen. Sind Sie etwa
der Auffassung, dass die zuständige Notariatskammer im vorliegenden Fall diese
Prüfung nicht bestmöglich durchgeführt hat?

5.      Wie oft ist es in Ihrer Amtszeit vorgekommen, dass nicht der Erstgereihte mit der
Notariatsstelle betraut wurde?