2115/J-BR/2003
Eingelangt am 27.08.2003
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ANFRAGE
der Bundesräte Gasteiger
und GenossInnen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend eine fragwürdige Personalentscheidung des Justizministers - Notariat Kufstein
Die Ernennung von Notaren steht nach § 10
Notariatsordnung dem Bundesminister für Justiz
zu. Gemäß § 11 Abs. 2 Notariatsordnung hat die Notariatskammer einen
Besetzungsvorschlag
zu machen und ihn dem Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz, in dessen
Sprengel die zu
besetzende Stelle gelegen ist, zuzuleiten. Der Präsident des Gerichtshofs
erster Instanz hat den
Vorschlag mit einem vom Personalsenat des Gerichtshofs erster Instanz zu
beschließenden
Besetzungsvorschlag dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen, der
beide
Vorschläge mit einem vom Personalsenat des Oberlandesgerichts zu beschließenden
Besetzungsvorschlag dem Bundesminister für Justiz vorzulegen hat.
Betreffend die jüngst erfolgte Neubesetzung einer
Notariatsstelle in Kufstein gab es eine
Ausschreibung, wobei die zuständige Notariatskammer für die Funktion des Notars
Herrn Dr.
H.N. an erste Stelle reihte. Letztendlich kam der Bundesminister für Justiz
diesem Vorschlag
dem
Vernehmen nach jedoch nicht nach und ernannte eine nachgereihte Person für
diese
angesehene
und für das Rechtsleben wichtige Position.
Nach der Rechtslage ist es zwar so, dass der
Justizminister nicht verpflichtet ist, in jedem Fall
den Erstgereihten zu betrauen. Sollte aber die Reihung durch die
Notariatskammer einen Sinn
haben, wovon auszugehen ist, dann sollte der Bundesminister für Justiz nur dann
gegen den
Erstgereihten entscheiden, wenn ins Gewicht fallende sachliche Gründe gegen
diesen bzw. für
einen Nachgereihten/eine andere Person sprechen. Es entspricht jedenfalls einer
gewissen
Rechtskultur, dass im Allgemeinen der Justizminister sich an die betreffenden
Vorschläge
hält, was im konkreten Fall dem Vernehmen nach nicht geschehen ist.
Die unterzeichneten Bundesräte richten daher an den Bundesminister für Justiz nachstehende
Anfrage:
1. Entspricht es
den Tatsachen, dass Sie bei der Neubesetzung einer Notariatsstelle in
Kufstein
nicht dem Vorschlag der zuständigen Notariatskammer gefolgt sind und
nicht den Erstgereihten Dr. H.N. mit dieser Funktion betraut haben?
2. Wenn ja:
Welche Gründe waren dafür ausschlaggebend, dass Sie nicht für den
Erstgereihten
entschieden haben?
3. Sind Sie auch
der Auffassung, dass es grundsätzlich einer gewissen Rechtskultur
entspricht, dass sich der Justizminister im Regelfall an die durch die
Notariatskammer erfolgte Reihung hält?
4. Nach § 11 Abs. 3 Notariatsordnung sind bei der Prüfung der Eignung eines
Bewerbers für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge
und bei seiner Reihung die
in
Ziffer l -7 dieses Absatzes genannten Kriterien zu berücksichtigen. Sind Sie
etwa
der
Auffassung, dass die zuständige Notariatskammer im vorliegenden Fall diese
Prüfung nicht bestmöglich durchgeführt hat?
5. Wie oft ist es
in Ihrer Amtszeit vorgekommen, dass nicht der Erstgereihte mit der
Notariatsstelle betraut wurde?