2174/J-BR/2004
Eingelangt am 02.04.2004
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Anfrage
der Bundesräte Schimböck
und GenossInnen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Auswirkungen der Steuerreform auf kleine
Unternehmungen
Seitens
der Bundesregierung wird immer wieder hervorgehoben, dass durch die
Steuerreform
auch kleine Unternehmungen, die in der Rechtsform
einer Ges.m.b.H. geführt werden,
bedeutend entlastet werden.
Nach
den von der Statistik Austria kürzlich bekanntgegebenen Zahlen werden von mehr
als
50.000 Körperschaftssteuerpflichtigen
"Null-Steuererklärungen" abgegeben. Von den
betroffenen Gesellschaften m.b.H. ist auch nach der Steuerreform die
Mindestkörperschaftssteuer im vollen Umfang zu entrichten. Die
Entrichtung der
Mindestkörperschaftssteuer in Form eines Fixbetrages hatte schon bisher den
fatalen Effekt,
dass von den Betroffenen ein Steuersatz von mehr als 35 Prozent entrichtet
werden musste.
Ebensowenig ist nachvollziehbar, wie es zu einer
wesentlichen Entlastung der meisten
Einzelunternehmen
durch die reduzierte Besteuerung von nichtentnommenen Gewinnen
kommen soll: Mehr als die Hälfte dieser
Unternehmungen erwirtschaftet gerade einen
Gewinn, der im Bereich der
Veranlagung zur Mindestbeitragsgundlage nach dem GSVG
führt.
Die
unterzeichneten Bundesräte richten daher an den Bundesminister für Finanzen
nachstehende
Anfrage:
1)
Wieviele
Gesellschaften m.b.H. entrichten die Mindestköperschaftssteuer und
profitieren nicht von der Herabsetzung des
Körperschaftssteuersatzes?
2)
Durch
welche Maßnahmen soll für diese Unternehmungen Steuergerechtigkeit und eine
Entlastung hergestellt werden?
3)
Welches
Körperschafstssteuervolumen wird von den 100 größten KöSt-Zahlern in der
Republik aufgebracht und welchen Betrag
lukrieren diese Firmen durch die
Steuersenkung?
4)
Wie
viele Unternehmen können die Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne
in Anspruch nehmen und wie viele davon
erwirtschaften aufgrund ihrer Ertragslage
keinen oder einen Jahres-Gewinn von unter 12.000 Euro?
5)
Mit
welchen Maßnahmen soll für kleine Unternehmen, die aufgrund ihrer Ertragslage
keine Gewinne im Unternehmen belassen
können, Steuergerechtigkeit und eine
Entlastung hergestellt werden ?