2211/J-BR/2004
Eingelangt am 01.07.2004
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ANFRAGE
gem. § 61 Abs. 3 GO - BR
der BudesrätInnen
Schennach, Freundinnen und Freunde
an die
Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
betreffend Rechnungshof-Rohbericht
zum Kunsthistorischen Museum
Über die Medien
wurde bekannt, dass der Rohbericht des Rechnungshofes zum Kunsthistorischen
Museum dessen Generaldirektor, Dr. Wilfried Seipel, schwer kritisiert. Seither
herrscht in diesem bedeutsamen Bereich der österreichischen Kulturlandschaft
Chaos und der Ruf des Museums ist nachhaltig angeschlagen. Solange weder der
Nationalrat noch der Bundesrat Einblick in diesen Rohbericht bekommen, sind
alle Versuche des Direktors, die Kritik dadurch zu entkräften, indem lediglich
zwei Journalisten ausgewählte Passagen zur Verfügung gestellt wurden, wenig
sinnvoll.
Auch in diversen
Anfragebeantwortungen wurde bisher die Öffentlichkeit zum Teil nachweislich
falsch und zum Teil nur bruchstückhaft informiert.
Nur die zuständige
Bundesministerin hat die Möglichkeit, den Rohbericht des Rechnungshofes zu
veröffentlichen. Bisher ist das aber nicht erfolgt. Vielmehr deckt die
Ministerin alle Vorwürfe gegen den Generaldirektor des Kunsthistorischen
Museums Dr. Seipel und übernimmt damit aber auch die volle Verantwortung für
die kritisierten Zustände.
Dazu kommen
Informationen, wonach das Gehalt des Direktors des KHM jährlich exorbitant
gestiegen ist und dass sogar er selbst als Direktor seinen eigenen Privat-PKW
für das Museum als Dienstwagen gekauft hat.
Um dem Ruf des
Museums nicht weiter zu schaden, ist unbedingt und rasch Klarheit in
Zusammenhang mit den kolportierten Ungereimtheiten aber auch Gesetzwidrigkeiten
zu schaffen:
Die
unterfertigten BundesrätInnen stellen daher folgende
ANFRAGE:
1.
Wenn alles wirklich so sauber
abgewickelt wurde, wie Ministerin Gehrer und Museumsdirektor Seipel behaupten, warum wird der Rohbericht
nicht dem Nationalrat und dem Bundesrat zugänglich gemacht?
2.
Wo in den Bilanzen scheinen die
Verbindlichkeiten in kolportierter Höhe von 4 Mio. US Dollar aus dem Ankauf
einer Sphinx im Jahre 1998 auf?
3.
Wie viele altägyptische Grabbeigaben,
sogenannte Uschebtis (Originale oder Dubletten) hat Dr. Seipel als Museumsleiter
im Dorotheum erworben und wie viele davon hat er an sich selbst als Privatmann
ungesetzlich weiterverkauft?
4.
Wann und von wem wurde der Wert der an
den Privatmann Seipel verkauften Uschebtis geschätzt?
Erfolgte die Schätzung vor oder nach Beginn der Rechnungshofprüfung?
5.
Ist es richtig, dass Inventarnummern
von ursprünglich angekauften Uschebtis nachträglich neu vergeben wurden?
6.
Stimmt es, dass das KHM dem
Rechnungshof den Zugang zu der elektronischen Buchhaltung verwehrt hat?
Wenn ja, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage?
7.
Hat Dir. Seipel aus für den Bestand
des KHM bestimmte Bilder verliehen, obwohl es einen Erlass gibt, demzufolge
diese nicht verliehen werden dürfen?
8.
Wie hat sich das Jahresbruttogehalt
von Dir. Seipel seit seinem Amtsbeginn jährlich entwickelt?
Welche absoluten Zahlen liegen hinsichtlich des Jahresbruttogehaltes seit
Beginn seiner Amtstätigkeit pro Jahr vor?
Welche Steigerungsraten gab es jährlich?
Wie wurden diese Steigerungsraten begründet?
Gibt es zu dem Grundgehalt weitere leistungsbezogene oder andere Zuzahlungen
oder Leistungen?
9.
Welche Reisekostenrechnungen hat Dir.
Seipel auf Kosten des KHM seit Dienstbeginn gelegt?
Wie hoch sind diese nach Kalenderjahren aufgeschlüsselt?
10.
Ist Ihnen bekannt, dass Dir. Seipel
seinen Privat-PKW für das KHM als Dienstfahrzeug erworben hat?
Wenn ja, um welchen Preis wurde das Fahrzeug erworben?
Um welches Fahrzeug handelte es sich dabei (Baujahr, Type, km-Stand)?
Und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage geschah dies und wie beurteilen Sie
diesen Vorgang als zuständige Ministerin?
11.
Wie beurteilen Sie als zuständige
Ministerin, dass Dir. Seipel ausgewählten Journalisten ausgewählte Passagen des
Rechnungshof-Rohberichtes übermittelt hat bzw. Einsicht gewährt hat, obwohl
dieser der Amtsverschwiegenheit unterliegt?
12.
Haben Sie bisher schon
disziplinarrechtliche Untersuchungen zu den der Öffentlichkeit bekannten
Vorwürfen eingeleitet?
Unter einem wird
gem. § 61 Abs. 3 GO - BR verlangt, diese Anfrage nach der Erledigung der
Tagesordnung dringlich zu behandeln