2281/J-BR/2004
Eingelangt am 20.12.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Bundesräte Edgar Mayer, Jürgen Weiss und Andrea Fraunschiel
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Änderung des Pensionskassengesetzes
Mit der Pensionskassengesetznovelle 2003 wurde in
Umsetzung der EU Richtlinie die
"Mindestertragsrücklage"
eingeführt. Dabei wurden die Pensionskassen dazu
verpflichtet, in der Aktiengesellschaft –
statt einer Sicherheitsmarge in der
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) – eine Rücklage von 3 Prozent der
Deckungsrückstellung zu bilden; das gegenüber der EU Richtlinie fehlende
weitere
Prozent kommt aus den Eigenmitteln der
Pensionskassa. Diese gesetzliche Regelung
geht jedoch über die EU Richtlinie deutlich hinaus. Die dadurch
entstehende Vorsorge in
der Aktiengesellschaft ist für den Begünstigten schwer nachvollziehbar.
Die
Mindestertragsrücklage wird von den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen
als praktikable Leistung bewertet, es besteht jedoch der vielfache Wunsch nach
Verbesserung.
Derzeit
wird die Sicherheitsmarge der Pensionskassen in der Aktiengesellschaft
als Mindestertragsrücklage geführt und nicht der Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft (VRG) des Berechtigten zugeordnet. Fast alle
Pensionskassen sind daher gezwungen, durch
eine Erhöhung der
Verwaltungskosten diese Rücklage aufzubauen. Diese Beträge sind aber für
die
Anspruchsberechtigten bei einem Wechsel der Pensionskassa verloren.
Wünschenswert wäre, wenn bei einem Austritt
oder Wechsel die anteilige
Mindestertragsrücklage im Rucksackprinzip mitgegeben werden könnte. Im
Falle
eines Wechsels zu einer anderen Pensionskasse
wäre dann sofort der
Mindestertragsschutz vorhanden.
Darüber
hinaus können Rücklagen nur aus dem versteuerten Gewinn dotiert
werden, weshalb dafür Körperschaftssteuer
anfällt.
In der vorliegenden Regierungsvorlage 707 wird von der
Beibehaltung der bisher
geltenden Regelung
ausgegangen. Dies bedeutet für die heimischen Pensionskassen
einen Wettbewerbsnachteil, weil ausländische
Unternehmungen nicht von dieser
Österreich spezifischen Rechtslage betroffen sind.
Die
Argumentation des Steuerausfalls ist nicht entsprechend, weil für die
Pensionskassen die Möglichkeit besteht,
auch künftig auf den Mindestertrag zu
verzichten und dann fallen dafür
keine Steuern an.
Die
zitierte EU Richtlinie 2003/41 EG schreibt anders als die europarechtlichen
Vorgaben für Banken und Versicherungen keine
bestimmte Rechtsform für die
zusätzlichen, über die versicherungstechnischen Rückstellungen
hinausgehenden
Vermögenswerte (Sicherheitsmarge) zur
Absicherung eines bestimmten
Veranlagungsergebnisses vor.
Daher
richten die unterzeichneten Bundesräte an den Herrn Bundesminister für
Finanzen folgende
Anfrage:
Warum
wurde bei der vorliegenden Regierungsvorlage 707, mit der das
Pensionskassengesetz BGBl. Nr. 281/1990
geändert wird, nicht anstelle der
Mindestrücklage in der AG eine Sicherheitsmarge in der Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft (VRG) eingeführt.
Wann kann mit der angestrebten Änderung gerechnet werden.