2281/J-BR/2004

Eingelangt am 20.12.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Bundesräte Edgar Mayer, Jürgen Weiss und Andrea Fraunschiel

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Änderung des Pensionskassengesetzes

Mit der Pensionskassengesetznovelle 2003 wurde in Umsetzung der EU Richtlinie die
"Mindestertragsrücklage" eingeführt. Dabei wurden die Pensionskassen dazu
verpflichtet, in der Aktiengesellschaft – statt einer Sicherheitsmarge in der
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) – eine Rücklage von 3 Prozent der
Deckungsrückstellung zu bilden; das gegenüber der EU Richtlinie fehlende weitere
Prozent kommt aus den Eigenmitteln der Pensionskassa. Diese gesetzliche Regelung
geht jedoch über die EU Richtlinie deutlich hinaus. Die dadurch entstehende Vorsorge in
der Aktiengesellschaft ist für den Begünstigten schwer nachvollziehbar.

Die Mindestertragsrücklage wird von den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen
als praktikable Leistung bewertet, es besteht jedoch der vielfache Wunsch nach
Verbesserung.

Derzeit wird die Sicherheitsmarge der Pensionskassen in der Aktiengesellschaft
als Mindestertragsrücklage geführt und nicht der Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft (VRG) des Berechtigten zugeordnet. Fast alle
Pensionskassen sind daher gezwungen, durch eine Erhöhung der
Verwaltungskosten diese Rücklage aufzubauen. Diese Beträge sind aber für die
Anspruchsberechtigten bei einem Wechsel der Pensionskassa verloren.
Wünschenswert wäre, wenn bei einem Austritt oder Wechsel die anteilige
Mindestertragsrücklage im Rucksackprinzip mitgegeben werden könnte. Im Falle
eines Wechsels zu einer anderen Pensionskasse wäre dann sofort der
Mindestertragsschutz vorhanden.

Darüber hinaus können Rücklagen nur aus dem versteuerten Gewinn dotiert
werden, weshalb dafür Körperschaftssteuer anfällt.

In der vorliegenden Regierungsvorlage 707 wird von der Beibehaltung der bisher
geltenden Regelung ausgegangen. Dies bedeutet für die heimischen Pensionskassen
einen Wettbewerbsnachteil, weil ausländische Unternehmungen nicht von dieser
Österreich spezifischen Rechtslage betroffen sind.

Die Argumentation des Steuerausfalls ist nicht entsprechend, weil für die
Pensionskassen die Möglichkeit besteht, auch künftig auf den Mindestertrag zu
verzichten und dann fallen dafür keine Steuern an.

Die zitierte EU Richtlinie 2003/41 EG schreibt anders als die europarechtlichen
Vorgaben für Banken und Versicherungen keine bestimmte Rechtsform für die
zusätzlichen, über die versicherungstechnischen Rückstellungen hinausgehenden
Vermögenswerte (Sicherheitsmarge) zur Absicherung eines bestimmten
Veranlagungsergebnisses vor.

 


Daher richten die unterzeichneten Bundesräte an den Herrn Bundesminister für
Finanzen folgende

Anfrage:

Warum wurde bei der vorliegenden Regierungsvorlage 707, mit der das
Pensionskassengesetz BGBl. Nr. 281/1990 geändert wird, nicht anstelle der
Mindestrücklage in der AG eine Sicherheitsmarge in der Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft (VRG) eingeführt.

Wann kann mit der angestrebten Änderung gerechnet werden.