2282/J-BR/2004

Eingelangt am 20.12.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der vom Vorarlberger Landtag entsandten Bundesräte (Jürgen Weiss, Edgar Mayer und
Ing. Reinhold Einwallner)

an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

betreffend Ausbau und Förderung der Ökoenergie in Österreich

Der Vorarlberger Landtag hat am 16. Dezember 2004 mit einer einstimmig gefassten Entschließung
gefordert, von der mit der Regierungsvorlage, mit der das Ökostromgesetz, das Elektrizitäts-
wirtschafts- und -organisationsgesetz und das Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert
werden, verbundenen Verschlechterung der Rahmenbedingungen für Ökoenergien Abstand zu
nehmen und stattdessen den Ökostromausbau in Österreich mit folgenden Zielen und Maßnahmen
weiter voranzutreiben:

1.   Durch eine klare politische Unterstützung für einen starken, stabilen österreichischen
Ökoenergie-Markt sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass österreichische
Unternehmen im europäischen Wettbewerb bei Erneuerbaren Energien führend dabei sein
können.

2.                    Weitere Effizienzkriterien sollen dazu führen, dass die Anlagen kostengünstig werden und der
gesamte energetische Nutzungsgrad verbessert wird.

3.                    Das derzeitige Modell garantierter Einspeisetarife für alle genehmigten Ökostromanlagen
(generelle Abnahmepflicht) soll beibehalten werden.

4.         Die bei den Aufwendungen für die Abnahme von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen
vorgesehene Beteiligung der Länder in Höhe von 50% wird abgelehnt.

5.                    Der Ökostromanteil soll bis 2010 auf 10 %, der Anteil der gesamten erneuerbaren Energien am
Bruttoinlandsstromverbrauch soll gemäß der Vorgabe der Europäischen Union bis 2010 auf
78,1 % gesteigert werden.

6.                    Sämtliche Tarife, Zuschläge und Förderbeiträge sollen nicht im Gesetz, sondern ausschließlich
durch Verordnung festgelegt werden.

Der dieser Entschließung zu Grund liegende Antrag des Energiepolitischen Ausschusses war wie
folgt begründet:

„Der Vorarlberger Landtag bekennt sich grundsätzlich zum weiteren Ausbau und zur Förderung
von Ökoenergie in Österreich. Aufgrund des bisherigen Ausbauerfolges haben sich die Gesamt-
kosten schneller als erwartet erhöht und zu einer entsprechenden Steigerung der Zuschläge auf den
Strompreis geführt. Es ist daher notwendig, dass in das System der Ökostromförderung verstärkt
Effizienzkriterien aufgenommen werden, um die vorhandenen Mittel gezielt einzusetzen und die
Kosten dafür - im Sinne der Sicherung des Arbeits- und Wirtschaftsstandortes Österreich -
berechenbar zu halten.

Schon das derzeit geltende Ökostromgesetz bietet eine ausreichende rechtliche Grundlage dafür, um
in der Durchführungsverordnung verstärkt Effizienzkriterien aufzunehmen und damit eine Konzen-
tration der Fördermittel auf das Segment der effizientesten Anlagen zu erreichen. Dadurch kann

 


auch die Prognostizierbarkeit der künftig zu erwartenden Ökostromerzeugung und des dafür not-
wendigen Förderbedarfes erhöht werden. Die Trennung in ein Ökostromgesetz und in eine Durch-
führungsverordnung (Ökostromverordnung) bietet zudem die Möglichkeit, schnell und flexibel auf
Marktänderungen reagieren zu können. Die Festlegung von Tarifen, Zuschlägen oder Förder-
beiträgen im Gesetz ist nicht zweckmäßig; die Regierungsvorlage, mit welcher das Ökostromgesetz,
das Elektrizitätswirtschafts- und -Organisationsgesetz und das Energie-Regulierungsbehördengesetz
geändert werden, trägt dem nur unzureichend Rechnung.

Durch das derzeit geltende Ökostromgesetz sind wesentliche Kompetenzen der Länder im Bereich
der Ökostromförderung an den Bund übergegangen, um - den Anregungen der Wirtschaft folgend
- eine einheitliche Förderung zu ermöglichen (vgl. insbes. die Verfassungsbestimmung in § 1 des
geltenden Ökostromgesetzes). Den Ländern wurde in diesem Zusammenhang jedoch eine qualifi-
zierte Mitwirkung bei der Vollziehung des Ökostromgesetzes zugesichert. Derzeit ist eine quali-
fizierte Mitwirkung der Länder bei der Erlassung der entsprechenden Verordnungen gesetzlich
gewährleistet (vgl. die §§ 11 Abs. 1 und 22 Abs. 2 Ökostromgesetz). Diese gesetzlich festgelegte
Mitwirkung der Länder muss weiterhin erhalten bleiben. Die genannte Regierungsvorlage sieht
jedoch den Entfall des Mitwirkungsrechtes der Länder vor.

Außerdem ist besonders darauf hinzuweisen, dass in Österreich rund 70 % der elektrischen Energie
aus dem erneuerbaren Energieträger Wasserkraft stammen. Bei strenger Umsetzung und Hand-
habung der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG in Österreich ist mit einem Rückgang der Energie-
erzeugung aus Wasserkraft im Ausmaß von ca. 10 % zu rechnen. Im Sinne der Förderung von
Energie aus erneuerbaren Energieträgern ist daher darauf zu achten, dass die Wasserrahmenricht-
linie mit Augenmaß umgesetzt wird, damit die Wasserkraft nach wie vor bestmöglich genutzt
werden kann."

Daher richten die unterzeichneten Bundesräte an den Herrn Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit folgende

Anfrage :

In welcher Weise werden Sie den einzelnen Punkten der vom Vorarlberger Landtag gefassten
Entschließung Rechnung tragen?