2282/J-BR/2004
Eingelangt am
20.12.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der vom Vorarlberger Landtag entsandten Bundesräte
(Jürgen Weiss, Edgar Mayer und
Ing.
Reinhold Einwallner)
an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
betreffend Ausbau und Förderung der Ökoenergie in Österreich
Der Vorarlberger Landtag hat am 16. Dezember 2004 mit
einer einstimmig gefassten Entschließung
gefordert, von der mit der Regierungsvorlage, mit der das Ökostromgesetz, das
Elektrizitäts-
wirtschafts-
und -organisationsgesetz und das Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert
werden, verbundenen Verschlechterung der Rahmenbedingungen für Ökoenergien
Abstand zu
nehmen
und stattdessen den Ökostromausbau in Österreich mit folgenden Zielen und
Maßnahmen
weiter
voranzutreiben:
1.
Durch eine klare politische Unterstützung für einen
starken, stabilen österreichischen
Ökoenergie-Markt
sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass österreichische
Unternehmen
im europäischen Wettbewerb bei Erneuerbaren Energien führend dabei sein
können.
2.
Weitere Effizienzkriterien sollen dazu führen, dass die
Anlagen kostengünstig werden und der
gesamte
energetische Nutzungsgrad verbessert wird.
3.
Das derzeitige Modell garantierter Einspeisetarife für
alle genehmigten Ökostromanlagen
(generelle Abnahmepflicht) soll beibehalten werden.
4.
Die bei den Aufwendungen für die Abnahme von
elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen
vorgesehene
Beteiligung der Länder in Höhe von 50% wird abgelehnt.
5.
Der Ökostromanteil soll bis 2010 auf 10 %, der
Anteil der gesamten erneuerbaren Energien am
Bruttoinlandsstromverbrauch
soll gemäß der Vorgabe der Europäischen Union bis 2010 auf
78,1
% gesteigert werden.
6.
Sämtliche Tarife, Zuschläge und Förderbeiträge sollen
nicht im Gesetz, sondern ausschließlich
durch
Verordnung festgelegt werden.
Der dieser Entschließung zu Grund liegende Antrag des
Energiepolitischen Ausschusses war wie
folgt begründet:
„Der Vorarlberger Landtag bekennt sich grundsätzlich zum
weiteren Ausbau und zur Förderung
von Ökoenergie in Österreich. Aufgrund des bisherigen Ausbauerfolges haben sich
die Gesamt-
kosten
schneller als erwartet erhöht und zu einer entsprechenden Steigerung der
Zuschläge auf den
Strompreis
geführt. Es ist daher notwendig, dass in das System der Ökostromförderung
verstärkt
Effizienzkriterien
aufgenommen werden, um die vorhandenen Mittel gezielt einzusetzen und die
Kosten
dafür - im Sinne der Sicherung des Arbeits- und Wirtschaftsstandortes
Österreich -
berechenbar
zu halten.
Schon das derzeit geltende
Ökostromgesetz bietet eine ausreichende rechtliche Grundlage dafür, um
in der Durchführungsverordnung verstärkt Effizienzkriterien aufzunehmen und
damit eine Konzen-
tration
der Fördermittel auf das Segment der effizientesten Anlagen zu erreichen.
Dadurch kann
auch die Prognostizierbarkeit der künftig zu erwartenden
Ökostromerzeugung und des dafür not-
wendigen
Förderbedarfes erhöht werden. Die Trennung in ein Ökostromgesetz und in eine
Durch-
führungsverordnung
(Ökostromverordnung) bietet zudem die Möglichkeit, schnell und flexibel auf
Marktänderungen reagieren zu können. Die Festlegung von Tarifen, Zuschlägen
oder Förder-
beiträgen
im Gesetz ist nicht zweckmäßig; die Regierungsvorlage, mit welcher das
Ökostromgesetz,
das
Elektrizitätswirtschafts- und -Organisationsgesetz und das
Energie-Regulierungsbehördengesetz
geändert
werden, trägt dem nur unzureichend Rechnung.
Durch das derzeit geltende Ökostromgesetz sind
wesentliche Kompetenzen der Länder im Bereich
der
Ökostromförderung an den Bund übergegangen, um - den Anregungen der Wirtschaft
folgend
- eine einheitliche Förderung zu ermöglichen (vgl. insbes. die
Verfassungsbestimmung in § 1 des
geltenden
Ökostromgesetzes). Den Ländern wurde in diesem Zusammenhang jedoch eine
qualifi-
zierte Mitwirkung bei der Vollziehung des Ökostromgesetzes zugesichert. Derzeit
ist eine quali-
fizierte Mitwirkung der Länder bei der Erlassung der entsprechenden
Verordnungen gesetzlich
gewährleistet
(vgl. die §§ 11 Abs. 1 und 22
Abs. 2 Ökostromgesetz). Diese gesetzlich festgelegte
Mitwirkung
der Länder muss weiterhin erhalten bleiben. Die genannte Regierungsvorlage
sieht
jedoch den Entfall des Mitwirkungsrechtes der Länder vor.
Außerdem ist besonders darauf hinzuweisen, dass in
Österreich rund 70 % der elektrischen Energie
aus
dem erneuerbaren Energieträger Wasserkraft stammen. Bei strenger Umsetzung und
Hand-
habung
der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG in Österreich ist mit einem Rückgang der
Energie-
erzeugung
aus Wasserkraft im Ausmaß von ca. 10 % zu rechnen. Im Sinne der Förderung von
Energie
aus erneuerbaren Energieträgern ist daher darauf zu achten, dass die
Wasserrahmenricht-
linie
mit Augenmaß umgesetzt wird, damit die Wasserkraft nach wie vor bestmöglich
genutzt
werden kann."
Daher richten die unterzeichneten Bundesräte an den Herrn
Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit
folgende
Anfrage :
In welcher Weise werden Sie den einzelnen Punkten der
vom Vorarlberger Landtag gefassten
Entschließung
Rechnung tragen?