2369/J-BR/2005

Eingelangt am 04.11.2005
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Anfrage

der vom Vorarlberger Landtag entsandten Bundesräte (Jürgen Weiss, Edgar Mayer und
Ing. Reinhold Einwallner)

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
betreffend Bekanntgabe von Fahrzeughaltern

Es ist in Vorarlberg bewährte Verwaltungspraxis, im Interesse der Verkehrssicherheit und der
Gegenseitigkeit bei Übertretung kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften den
Behörden der Nachbarstaaten bekannt zu geben, wer Halter eines bestimmten Kraftfahrzeuges
mit österreichischem Kennzeichen ist. Die Datenschutzkommission hat nun am 2. August 2005
auf Grund der Beschwerde eines betroffenen Fahrzeughaltes festgestellt, dass die im Zusammen-
hang mit einer in Liechtenstein begangenen Geschwindigkeitsübertretung erfolgte Bekanntgabe
des Kraftfahrzeughalters mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage im Sinne des § 8
Abs. 1 Z 1 DSG 2000 rechtswidrig war.

Es ist anzunehmen, dass in weiterer Folge die Behörden des Fürstentums Liechtenstein mangels
Gegenseitigkeit davon absehen werden, solche Auskünfte zu Haltern von Kraftfahrzeugen mit
liechtensteinischen Kennzeichen weiterhin zu erteilen. Zudem ist unklar, ob die Datenschutz-
kommission nicht auch Beschwerden betreffend die Bekanntgabe von Kraftfahrzeughaltern an
andere Nachbarstaaten stattgeben würde.

Daher richten die unterzeichneten Bundesräte an den Herrn Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie folgende

Anfrage:

1.                  Trifft es tatsächlich zu, dass für die Bekanntgabe von Haltern bestimmter Kraftfahrzeuge mit
österreichischem Kennzeichen an das Fürstentum Liechtenstein keine Rechtsgrundlage
besteht?

2.        Sind Sie gegebenenfalls bereit, die Schaffung einer ausreichenden Rechtsgrundlage zu
betreiben?

3.        Wann und wie wird das gegebenenfalls geschehen?

4.        In welcher Weise ist sichergestellt, dass hinsichtlich aller anderen Nachbarstaaten Österreichs
eine für die Datenschutzkommission ausreichende Rechtsgrundlage besteht?