2369/J-BR/2005
Eingelangt am 04.11.2005
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möglich.
Anfrage
der vom Vorarlberger Landtag entsandten Bundesräte
(Jürgen Weiss, Edgar Mayer und
Ing. Reinhold
Einwallner)
an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie
betreffend
Bekanntgabe von Fahrzeughaltern
Es
ist in Vorarlberg bewährte Verwaltungspraxis, im Interesse der
Verkehrssicherheit und der
Gegenseitigkeit bei Übertretung kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften den
Behörden der Nachbarstaaten bekannt zu geben, wer Halter eines bestimmten
Kraftfahrzeuges
mit österreichischem Kennzeichen ist. Die Datenschutzkommission hat nun am 2.
August 2005
auf Grund der Beschwerde eines betroffenen
Fahrzeughaltes festgestellt, dass die im Zusammen-
hang mit einer in Liechtenstein begangenen Geschwindigkeitsübertretung
erfolgte Bekanntgabe
des Kraftfahrzeughalters mangels einer
ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage im Sinne des § 8
Abs. 1 Z 1 DSG 2000 rechtswidrig war.
Es ist anzunehmen, dass in weiterer Folge die Behörden
des Fürstentums Liechtenstein mangels
Gegenseitigkeit davon
absehen werden, solche Auskünfte zu Haltern von Kraftfahrzeugen mit
liechtensteinischen Kennzeichen weiterhin
zu erteilen. Zudem ist unklar, ob die Datenschutz-
kommission nicht auch Beschwerden betreffend die Bekanntgabe von
Kraftfahrzeughaltern an
andere Nachbarstaaten stattgeben würde.
Daher richten die unterzeichneten Bundesräte an den Herrn
Bundesminister für Verkehr,
Innovation und
Technologie folgende
Anfrage:
1.
Trifft es tatsächlich zu, dass für die Bekanntgabe von
Haltern bestimmter Kraftfahrzeuge mit
österreichischem Kennzeichen an das Fürstentum Liechtenstein keine
Rechtsgrundlage
besteht?
2.
Sind Sie gegebenenfalls bereit, die Schaffung einer
ausreichenden Rechtsgrundlage zu
betreiben?
3.
Wann und wie wird das gegebenenfalls geschehen?
4.
In welcher Weise ist sichergestellt, dass hinsichtlich
aller anderen Nachbarstaaten Österreichs
eine
für die Datenschutzkommission ausreichende Rechtsgrundlage besteht?