2414/J-BR/2006
Eingelangt am
09.06.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der vom Vorarlberger Landtag
entsandten Bundesräte (Jürgen Weiss, Edgar Mayer und
Ing. Reinhold Einwallner)
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über die Bekämpfung unzüchtiger
Veröffentlichungen und den Schutz
der Jugend gegen sittliche Gefährdung auf
Anbieter von Mobiltelefoniediensten
Nach dem Bundesgesetz über die
Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz
der Jugend gegen sittliche Gefährdung, BGBl. Nr. 97/1950, ist es u.a. unter
Strafe gestellt,
einschlägige Schriften, Abbildungen, Filme,
Schallträger oder sonstige Darstellungen Personen
unter 16 Jahren gegen Entgelt
anzubieten, zu überlassen oder für einen größeren Kreis zugänglich
zu machen.
In letzter Zeit tritt vermehrt das
Problem auf, das die Netzbetreiber von Mobiltelefonen mit
kostenpflichtigen Diensten ohne besondere Beauftragung den Zugriff auf Inhalt
mit Porno- und
Gewaltdarstellungen ermöglichen und diese Möglichkeiten von Jugendlichen stark
in Anspruch
genommen wird. Dabei stellt sich die Frage, ob nicht die oben erwähnten
Bestimmungen darauf
Anwendung finden können oder durch eine entsprechende
Änderung anwendbar gemacht werden
sollten.
Daher richten die unterzeichneten Bundesräte an die Frau Bundesministerin für Justiz folgende
Anfrage:
1.
Sind die Strafbestimmungen des
Bundesgesetzes über die Bekämpfung unzüchtiger
Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen
sittliche Gefährdung auch auf die
Anbieter von Mobiltelefondiensten anwendbar?
2.
Welche Möglichkeiten sehen Sie, in
Ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechende
Änderungen herbeizuführen?