2414/J-BR/2006

Eingelangt am 09.06.2006
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Anfrage

der vom Vorarlberger Landtag entsandten Bundesräte (Jürgen Weiss, Edgar Mayer und
Ing. Reinhold Einwallner)

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über die Bekämpfung unzüchtiger

Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung auf
Anbieter von Mobiltelefoniediensten

Nach dem Bundesgesetz über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz
der Jugend gegen sittliche Gefährdung, BGBl. Nr. 97/1950, ist es u.a. unter Strafe gestellt,
einschlägige Schriften, Abbildungen, Filme, Schallträger oder sonstige Darstellungen Personen
unter 16 Jahren gegen Entgelt anzubieten, zu überlassen oder für einen größeren Kreis zugänglich
zu machen.

In letzter Zeit tritt vermehrt das Problem auf, das die Netzbetreiber von Mobiltelefonen mit
kostenpflichtigen Diensten ohne besondere Beauftragung den Zugriff auf Inhalt mit Porno- und
Gewaltdarstellungen ermöglichen und diese Möglichkeiten von Jugendlichen stark in Anspruch
genommen wird. Dabei stellt sich die Frage, ob nicht die oben erwähnten Bestimmungen darauf
Anwendung finden können oder durch eine entsprechende Änderung anwendbar gemacht werden
sollten.

Daher richten die unterzeichneten Bundesräte an die Frau Bundesministerin für Justiz folgende

Anfrage:

1.             Sind die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Bekämpfung unzüchtiger
Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung auch auf die
Anbieter von Mobiltelefondiensten anwendbar?

2.             Welche Möglichkeiten sehen Sie, in Ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechende
Änderungen herbeizuführen?