2425/J-BR/2006

Eingelangt am 25.07.2006
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ANFRAGE

 

 

 

der Bundesräte Wiesenegg

und GenossInnen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Rückzahlungen des Zuschusses zum Kindergeld

 

 

Familien mit einem geringen Einkommen oder alleinstehende Elternteile können einen Zuschuss von € 6,06 pro Tag zum Kinderbetreuungsgeld erhalten. Werden die Einkommensgrenzen dafür überschritten, ist dieser Zuschuss zurückzuzahlen.

Einem auf der Homepage des BMSG befindlichen „Faltprospekt“ (Vorwort BM Haupt und StS Haubner) ist zu entnehmen: „Die Rückzahlung wird vom Finanzamt vorgeschrieben. Die Höhe ist nach dem Jahreseinkommen gestaffelt. Fällig wird sie, sobald das Einkommen des zur Rückzahlung verpflichteten Elternteils 10.175 € bzw. bei Eltern das Gesamteinkommen 25.440 € überschreitet. Gezahlt werden muss der Zuschuss plus 15 Prozent Zuschlag (also eine Art „Verzinsung“)“….

 

Während Rückzahlungen des Kindergeldes selbst lt. einer Aussendung von BM Haubner vom 18.2.2006 nicht vorgeschrieben werden (was der kath.Familienverband als Benachteiligung jener bezeichnete, die sich penibel an das Gesetz halten) ist dies für den Zuschuss in der genannten Aussendung nicht ausgeschlossen worden.

 

Die unterzeichneten Bundesräte richten daher an den Bundesminister für Finanzen nachstehende

 

Anfrage:

 

1.             Gibt es seitens Ihres Ressorts oder der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz eine Weisung, den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld auch bei Überschreitung der Einkommensgrenzen nicht zurück zu fordern?

2.             Wenn ja, wie lautet diese Weisung, von wem und wann ist sie ergangen?

3.             Wenn es keine Weisung gibt, wurden von den Finanzämtern seit Einführung des Kinderbetreuungsgeldes Rückforderungen des Zuschusses (§§ 9f KBGG) vorgenommen und zwar
a) in wie vielen Fällen?
b) in welcher Höhe – aufgeschlüsselt nach Jahren?