2449/J-BR/2006
Eingelangt am 20.09.2006
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möglich.
Anfrage
der vom
Vorarlberger Landtag entsandten Bundesräte (Jürgen Weiss, Edgar Mayer
und
Ing.
Reinhold Einwallner)
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Tilgungsfristen bei Sexualstraftätern
Nach § 3
des Tilgungsgesetzes liegt die Tilgungsfrist nach gerichtlichen Verurteilungen
zwischen
drei und
höchstens 15 Jahren. In bestimmten Fällen darf - abgesehen von Gerichten
und
Behörden - schon früher keine Auskunft über Verurteilungen
erteilt werden. Auf Grund
verschiedener Vorfälle in Vorarlberg
hat sich in der Öffentlichkeit eine Diskussion ergeben, ob
nicht bei Sexualstrafdelikten wegen der hohen Rückfallwahrscheinlichkeit
die Tilgungsfristen
hinaufgesetzt werden sollten. Auf diese Weise könne besser vermieden
werden, dass solchen
Straftätern nach Ablauf der Tilgungsfrist wegen einem keine Vorstrafen
mehr aufweisenden
Leumundszeugnis in Unkenntnis des Risikos Kinder und Jugendliche anvertraut
werden
Daher richten die unterzeichneten Bundesräte an die Frau Bundesministerin für Justiz folgende
Anfrage:
1.
Gibt es im Justizministerium Überlegungen, bei gerichtlichen
Verurteilungen wegen
Sexualstrafdelikten,
insbesondere im Zusammenhang mit Minderjährigen, die
Tilgungsfristen anzuheben?
2. Welche Gründe sprechen für und gegen eine solche Maßnahme?
3. Werden Sie in dieser Hinsicht Veranlassungen treffen?
4.
Gibt es Alternativen, das geschilderte Risiko allenfalls auf andere
Weise verringern zu
können?