2494/J-BR/2007
Eingelangt am 22.03.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der
Bundesräte Jürgen Weiss, Edgar Mayer und Helmut Kritzinger
an den Bundesminister
für Soziales und Konsumentenschutz
betreffend Begünstigung bestimmter pauschalierter Aufwandsentschädigungen
Nach § 49 Abs. 7
ASVG kann vom Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz
festgestellt werden, dass für
bestimmte Personenkreise pauschalierte Aufwandsentschädigungen
nicht als sozialversicherungspflichtiges Entgelt angesehen werden, sofern die
jeweilige Tätigkeit
nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet. Davon
wurde zuletzt mit
Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom
5. November
2002, BGBl II Nr. 409/2002, Gebrauch gemacht.
Demnach gelten unter anderem pauschalierte
Aufwandsentschädigungen bis zu 537,78 Euro pro Monat von
Künstler(innen), Sportler(innen)
und Trainer(innen) nicht als beitragspflichtige Entgelte.
Nicht berücksichtigt
sind Personen, die im Sozialbereich tätig sind. Im Rahmen mobiler Hilfs-
dienste könnten nach heutigen Erkenntnissen unter
Teilzeitbeschäftigen und Pensionist(innen)
viele geeignete Personen gewonnen werden. In allen diesen Fällen besteht
bereits eine Ver-
sicherungspflicht, sodass bei einer sozialversicherungsrechtlich
begünstigten Behandlung von
pauschalierten Aufwandsentschädigungen keine Umgehung von
Versicherungspflichten und
keine Verkürzung von Beitragszahlungen zu erwarten ist. Hingegen wäre
eine solche
Begünstigung ein wesentlicher Anreiz, sich neben einer
Teilzeit-Berufstätigkeit oder Pension
beispielsweise Organisationen zur
Vermittlung mobiler Hilfsdienste zur Verfügung zu stellen. Es
ist auch kein Grund erkennbar, warum soziales Engagement nicht in
gleicher Weise anerkannt
werden sollte wie eine Betätigung in Sport und Kultur.
In diesem Zusammenhang sei auf
eine vom Vorarlberger Landtag am 7. März 2007 gefasste
Entschließung verwiesen, wonach vor allem für selbstständige,
aber auch unselbständige
Betreuungsleistungen arbeits-, Steuer- und
sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen
geschaffen werden sollen, die eine
intensive Pflege und Betreuung 2x1 Hause leistbar machen
Daher
richten die unterzeichneten Bundesräte an den Herrn Bundesminister
für Soziales und
Konsumentenschutz folgende
Anfrage:
1.
Welches sind
die Gründe dafür, dass in § 49 Abs. 7 ASVG die Freistellung
pauschalierter
Aufwandsentschädigungen vom
Entgeltbegriff für bestimmte Bereiche ermöglicht wird und
für andere nicht, insbesondere nicht für im Sozialbereich
Beschäftigte?
2.
Sind Sie bereit, eine Regierungsvorlage zu betreiben, mit der § 49
Abs. 7 ASVG in der Weise
geändert wird, dass die Begünstigung pauschalierter
Aufwandsentschädigungen auch den im
Sozialbereich
Beschäftigten ermöglicht werden kann, sofern die jeweilige
Tätigkeit wie z.B.
bei Teilzeitschäftigten oder Pensionist(innen) nicht den Hauptberuf und
die Hauptquelle der
Einnahmen bildet.
3. Falls Nein, warum nicht?
4. Falls Ja, sind Sie in weiterer Folge auch bereit, eine entsprechende Verordnung zu erlassen?