2494/J-BR/2007

Eingelangt am 22.03.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Bundesräte Jürgen Weiss, Edgar Mayer und Helmut Kritzinger
an den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz

betreffend Begünstigung bestimmter pauschalierter Aufwandsentschädigungen

Nach § 49 Abs. 7 ASVG kann vom Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz
festgestellt werden, dass für bestimmte Personenkreise pauschalierte Aufwandsentschädigungen
nicht als sozialversicherungspflichtiges Entgelt angesehen werden, sofern die jeweilige Tätigkeit
nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet. Davon wurde zuletzt mit
Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 5. November
2002, BGBl
II Nr. 409/2002, Gebrauch gemacht. Demnach gelten unter anderem pauschalierte
Aufwandsentschädigungen bis zu 537,78 Euro pro Monat von Künstler(innen), Sportler(innen)
und Trainer(innen) nicht als beitragspflichtige Entgelte.

Nicht berücksichtigt sind Personen, die im Sozialbereich tätig sind. Im Rahmen mobiler Hilfs-
dienste könnten nach heutigen Erkenntnissen unter Teilzeitbeschäftigen und Pensionist(innen)
viele geeignete Personen gewonnen werden. In allen diesen Fällen besteht bereits eine Ver-
sicherungspflicht, sodass bei einer sozialversicherungsrechtlich begünstigten Behandlung von
pauschalierten Aufwandsentschädigungen keine Umgehung von Versicherungspflichten und
keine Verkürzung von Beitragszahlungen zu erwarten ist. Hingegen wäre eine solche
Begünstigung ein wesentlicher Anreiz, sich neben einer Teilzeit-Berufstätigkeit oder Pension
beispielsweise Organisationen zur Vermittlung mobiler Hilfsdienste zur Verfügung zu stellen. Es
ist auch kein Grund erkennbar, warum soziales Engagement nicht in gleicher Weise anerkannt
werden sollte wie eine Betätigung in Sport und Kultur.


In diesem Zusammenhang sei auf eine vom Vorarlberger Landtag am 7. März 2007 gefasste
Entschließung verwiesen, wonach vor allem für selbstständige, aber auch unselbständige
Betreuungsleistungen arbeits-, Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen
geschaffen werden sollen, die eine intensive Pflege und Betreuung 2x1 Hause leistbar machen

Daher richten die unterzeichneten Bundesräte an den Herrn Bundesminister für Soziales und
Konsumentenschutz folgende

Anfrage:

1.                 Welches sind die Gründe dafür, dass in § 49 Abs. 7 ASVG die Freistellung pauschalierter
Aufwandsentschädigungen vom Entgeltbegriff für bestimmte Bereiche ermöglicht wird und
für andere nicht, insbesondere nicht für im Sozialbereich Beschäftigte?

2.        Sind Sie bereit, eine Regierungsvorlage zu betreiben, mit der § 49 Abs. 7 ASVG in der Weise
geändert wird, dass die Begünstigung pauschalierter Aufwandsentschädigungen auch den im
Sozialbereich Beschäftigten ermöglicht werden kann, sofern die jeweilige Tätigkeit wie z.B.
bei Teilzeitschäftigten oder Pensionist(innen) nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der
Einnahmen bildet.

3.                 Falls Nein, warum nicht?

4.        Falls Ja, sind Sie in weiterer Folge auch bereit, eine entsprechende Verordnung zu erlassen?