2555/J-BR/2007
Eingelangt am
20.07.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der
vom Vorarlberger Landtag entsandten Bundesräte (Jürgen Weiss, Edgar
Mayer und
Ing.
Reinhold Einwallner)
an den
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
betreffend
Bekanntgabe von Fahrzeughaltern
Es ist in
Vorarlberg bewährte Verwaltungspraxis, im Interesse der Verkehrssicherheit
und der
Gegenseitigkeit bei Übertretung kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften den
Behörden der Nachbarstaaten bekannt zu geben, wer Halter eines bestimmten
Kraftfahrzeuges
mit österreichischem Kennzeichen ist. Die Datenschutzkommission hat nun am
2. August 2005
auf
Grund der Beschwerde eines betroffenen Fahrzeughaltes festgestellt, dass die im
Zusammen-
hang
mit einer in Liechtenstein begangenen Geschwindigkeitsübertretung erfolgte
Bekanntgabe
des Kraftfahrzeughalters mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen
Grundlage im Sinne des § 8
Abs. 1 Z 1 DSG 2000 rechtswidrig war. Es ist anzunehmen, dass in weiterer Folge
die Behörden
des
Fürstentums Liechtenstein mangels Gegenseitigkeit davon absehen werden,
solche Auskünfte
zu
Haltern von Kraftfahrzeugen mit liechtensteinischen Kennzeichen weiterhin zu
erteilen.
In der
Anfragebeantwortung 2169/A.B.-BR/2005 vom 13. Dezember 2005 hat der damalige
Verkehrsminister bestätigt, dass sich dieses Problem auch hinsichtlich der
anderen Nachbars-
taaten stelle. Da eine wechselseitige Amtshilfe im Interesse der internationalen
Verkehrssicher-
heit unbedingt erforderlich sei, bemühe er sich, eine entsprechende
Anpassung des § 47 Abs. 4
KFG
1967 vorzunehmen, um in Zukunft eine generelle, rechtlich einwandfreie Basis
für derartige
Anfragen zu schaffen.
Daher richten
die unterzeichneten Bundesräte an den Herrn Bundesminister für
Verkehr,
Innovation
und Technologie folgende
Anfrage:
1.
Was wurde bisher unternommen, um die angekündigte Anpassung von
§ 47 Abs. 4 KFG
umzusetzen?
2. Wird in nächster Zeit mit einem entsprechenden Gesetzesentwurf zu rechnen sein?
3.
Wenn Nein: Wie wurde bzw. wird das aufgezeigte Problem allenfalls auf
andere Weise
gelöst?