2590/J-BR/2007

Eingelangt am 18.12.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Bundesräte Schimböck

und GenossInnen

an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betreffend die Entwicklung des FH-Standortes Linz

Ordnungsmäßigkeit, Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Transparenz sind unabdingbare Verfassungsprinzipien und Voraussetzungen für eine effiziente und wirkungsorientierte Führung im Bildungswesen und somit auch in den Fachhochschulen. Dabei sind nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen, Verträge und Vereinbarungen zwischen den einzelnen Partnern, insbesondere zwischen dem Träger und den Standortgemeinden zu beachten, sondern insbesondere die bildungspolitischen Zielsetzungen und Themenschwerpunkte der jeweiligen FH-Standortgemeinde in Abstimmung mit dem Träger unter Berücksichtigung der öffentlichen und gemeinwirtschaftlichen Interessen der Studierenden, der Wirtschaft und öffentlichen Verwaltung.

Die Trägerorganisation der FH OÖ ist in rechtswidriger, unwirtschaftlicher und nicht abgestimmter Weise von der ursprünglichen Gründungsabsicht der Landeshauptstadt Linz, nämlich der Entwicklung eines in Österreich einzigartigen Zentrums der Forschung und Lehre auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Kommunalverwaltung und -wirtschaft, bewusst abgewichen und hat die Rechte der Stadt Linz missachtet.

Zwecks Wahrung der Rechte der Stadt Linz und um Aufklärung aller bisher unbeantwortet gebliebenen Fragen zu erreichen, richten die unterzeichneten Bundesräte an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nachstehende

Anfrage:

1.  Was unternimmt das BMWF gegen die rechts- und vorschriftswidrige Vorgangsweise bei der Nichtzulassung des alten" Studiengangsleiters und Gründers" zum Hearing Studiengangsleitung Verwaltungsmanagement (VM). Wieso wird das vorgelegte Rechtsgutachten von Univ.Prof. Jabornegg, Universität Linz, nach wie vor ignoriert? (siehe Anlage 1 Rechtsgutachten Jabornegg, Anlage 2 Antrag Stadtrat Dr. Mayr vom 18.4.2006 an die ao. Generalversammlung der FH OÖ Management GmbH)


2.             Wieso wurde die Bestellung eines fach- und praxisfernen Finanzmanagers zum Studiengangsleiter (der inzwischen ausgeschieden und nur benutzt und wieder fallen gelassen" wurde) vom FHR genehmigt? Ist es tolerabel, dass vom betroffenen Jahrgang VM 05 von 55 Studierenden nur mehr 25 übrig geblieben sind? (siehe Anlage 2)

3.      Was unternimmt das BMFW gegen die im Gutachten von Univ.Prof. Dr. Jabornegg, Universität Linz, aufgezeigte Ausnutzung der Machtstellung und des Informationsvorsprungs bzw. gegen das Kontrolldefizit der FH OÖ? Der Geschäftsführer ist nämlich gleichzeitig Generalversammlung und damit sein eigenes Kontrollorgan (siehe Anlage 1).

4.      War die Zusammenfassung des Studienganges Verwaltungsmanagement (VM) mit Sozialmanagement zu Sozial- und Verwaltungsmanagement (SVM) unter der Leitung eines fach- und praxisfernen Theologen zulässig? Dieser leitet zusätzlich den vom BMWF noch nicht genehmigten Master-Studiengang Services of General Interest (SGI). Die Stadt Linz wurde dabei vor vollendete Tatsachen gestellt, weil die Einreichung beim FHR bereits 5 Monate und die Genehmigung durch den FHR vor Information und ohne Zustimmung der Stadt Linz erfolgte. Ohne explizite Zustimmung der Stadt läuft daher VM bis 2009 aus und wurden inhaltliche Änderungen in Richtung PPP, NPOs, NGOs, Governance, „Gewährleisten statt Leisten" und Privatisierung vorgenommen, was keineswegs den Intentionen der Stadt Linz entspricht und in eine fachlich­inhaltlich ganz anders strukturierte Richtung geht. In konsequenter Weise erfolgen auch die Postenbesetzungen vom Studiengangsleiter, über die HBL (Hauptberufliche Lehrkräfte) bis zu den NBL (Nebenberufliche Lehrkräfte) in eine ganz bestimmte Richtung. Bei der Vielfalt der angebotenen Fächer werden eher nebenberufliche Lehrkräfte benötigt, die kostengünstiger und überdies praxiserfahrener sind.

5.      Was unternimmt das BMWF gegen die unwirtschaftliche Vorgangsweise der FH OÖ? Nicht nur die parallele Führung von VM (auslaufend) und SVM verursacht Mehrkosten, sondern auch die Schaffung von 12 HBL-Posten, obwohl nach dem städtischen Konzept nur 3 HBL erforderlich sind. Zusätzliche Kosten verursachen die große Themen- und Fächervielfalt und die volle Dauer des Masterstudienganges SGI von vier Semestern. Die von der Stadt Linz vorgeschlagene Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen im Bachelorstudium VM wurde nicht realisiert. Infolge der Stilllegung des Lehrganges AVM gehen auch finanzielle Deckungsbeiträge für den Campus Linz verloren. Den Beilagen 5 und 6 der Anlage 2 sind Mehraufwendungen von € 125.000 p.a. und Mindereinnahmen von € 43.000 p.a. wegen der nach Absetzung des Gründers von VM eingetretenen „Studentenflucht" zu entnehmen. Nach einer anderen Berechnung ergeben sich ähnliche Mehrkosten p.a.: Ein HBL kostet € 75.000 p.a. Wenn man in großzügiger Weise 20 % seiner Arbeitszeit für Sonstiges und Administration ansetzt, kostet die Lehre € 60.000 p.a. für 420 LV-Stunden p.a. Eine Nebenberufliche Lehrkraft kostete nur € 46.000 (420 mal € 110), woraus sich für 9 zusätzliche HBL Mehrkosten von mindestens € 126.000 p.a. ohne Berücksichtigung des Sachaufwandes errechnen.


6.      Toleriert das BMWF die permanente Missachtung der Sonderrechte und aller nachweislich vorgelegten Eingaben, Vorschläge und Gutachten, die von der Stadt Linz der FH OÖ, aber auch dem FHR vorgelegt wurden (Gutachten von Prof. Jabornegg Anlage 1 und Prof. Stiegler, Anlage 3 sowie Anträge der Stadt Linz Anlage 2)?

7.      Was unternimmt das BMWF dagegen, dass das Vetorecht der Stadt trotz Vereinbarung der zukünftigen Vorgangsweise zwischen Landesrat Sigl und Stadtrat Dr. Mayr vom 8.5.2007 bezüglich des Master-Studienganges Versorgungs- und Pflegesysteme missachtet und der Antrag an den Fachbeirat der FH OÖ weiter geleitet wurde? Das Protokoll über diese Vereinbarung wurde der Stadt Linz nicht zur Verfügung gestellt („Verschleierungstaktik") und sollte wenigstens dem BMWF vorgelegt werden.

8.      Kann das BMWF aufklären, wieso trotz Bundesfinanzierung des Studienganges Pflegemanagement dieser qualitativ hochwertige und zukunftsweisende Antrag der Stadt Linz nicht an den FHR weitergeleitet wurde? Es stellt sich die Frage an das BMWF, ob die Plätze „umgewidmet" oder „anderweitig verwendet" wurden?

9.      Was gedenkt das BMFW dagegen zu unternehmen, dass die Stilllegung des von der Stadt Linz eingerichteten und von den Studierenden bestens angenommenen Lehrganges „Akad. VerwaltungsmanagerIn" ohne Zustimmung der Stadt Linz erfolgte, was Einnahmeverluste verursacht (siehe Gutachten Univ.Prof. Stiegler Anlage 3). Besonders perfid ist die Vorgangsweise nach dem Einspruch der Stadt Linz gegen die Stilliegung. De facto bedeuten die von der neuen Studiengangsleitung veranlassten Maßnahmen die Einstellung des Lehrganges, wenn nämlich eine Erhöhung der Gebühren auf das 4,5-fache ohne ersichtlichen Grund vorgenommen
wird, wenn die Aufnahme nur mehr im Wintersemester erfolgt, obwohl diese in jedem Semester möglich war, wenn überhaupt keine Werbemaßnahmen ergriffen werden und die Verleihung der Dekrete an die Absolventen völlig stil- und formlos vorgenommen wird. Die Verweigerung der Inskription an den dritten Jahrgang VM 06, obwohl den Studierenden das Recht auf
Absolvierung des Lehrganges AVM zustünde, rundet das negative Bild ab.


10.  Das BMWF möge die Frage beantworten, wieso Präsident Dr. Raidl ungewöhnlich früh die Evaluierung von VM in Auftrag gegeben hat? Der „alte" Studien- und Lehrgangsleiter wurde komplett ausgeschaltet, was zu unrichtigen, unzulässigen und rufschädigenden Aussagen im Evaluierungsbericht führte. Das BMWF veranlasste auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde, dass der Evaluierungsbericht zurückgezogen und zur Gänze von der Homepage des FHR entfernt und somit jeglicher Publizität entzogen werden musste. Das Evaluierungsteam, die Geschäftsführung und Prokuristin der FH OÖ haben bewusst den bisherigen Studiengangsleiter vom Evaluierungsprozess fern gehalten und ihm sein Recht auf Gehör verweigert. Nicht einmal der fertige Bericht wurde ihm trotz mehrmaligen Ersuchens nachträglich zur Verfügung gestellt! Die rufschädigenden Behauptungen im Evaluierungsbericht der „Peers", dass die Leitungswechsel „wichtig und notwendig" war, dass die Studierenden von ihm falsch informiert wurden und dass der Lehrgang AVM „erstaunlicherweise" von Bundesmitteln profitiere, mussten wegen unrichtigen Inhalts vom FHR entfernt werden und sind vom „Reviewteam" und vom damaligen Präsidenten des
FHR zu verantworten (siehe Anlage 3 - Gutachten Univ.Prof. Stiegler).

11.  Laut Schreiben des BMWF vom 7.12.2007 ist der Inhalt des Evaluierungsberichtes über den Studiengang VM allein im Verantwortungsbereich des Evaluierungsteams gelegen. Dabei stellt sich die Frage, ob inhaltlich unrichtige und abwertende Aussagen ohne jede Sanktion hingenommen werden müssen und wieso haltlose Aussagen, wie falsche Information der Studierenden und „notwendige Auswechslung" des im höchsten Maße qualifizierten Begründers, nicht zurückgenommen werden können. Ferner ist die Frage zu stellen, wieso im inzwischen
zurückgezogenen Evaluierungsbericht der „Peers" überhaupt auf den Lehrgang AVM eingegangen wurde. Der Auftrag des FHR bezog sich einzig und allein auf den Studiengang VM. Die Qualitätssicherung durch die eingeschaltete Agentur AQA hat dabei völlig versagt!

12.  In diesem Zusammenhang stellt sich die berechtigte Frage, was das BMWF gegen die vom seinerzeitigen FHR-Präsidenten unbegründet früh in Auftrag gegebene Evaluierung, die unrichtige Aussagen eines „unabhängigen" Teams beinhaltet, zu unternehmen gedenkt. Wer übernimmt die Verantwortung für
die nicht unerheblichen Kosten des Teams, der „Qualitätssicherungs-Agentur" und der FH OÖ? Wieso werden vom FHR unrichtige Behauptungen, wie falsche Information der Studierenden, auf der Homepage publiziert, obwohl dieser Vorwurf nicht einmal im Evaluierungsbericht aufscheint? Wie das BMWF selbst bestätigt, hat sich der Begründer des Studiengangs VM engagiert für das Masterstudium eingesetzt. Die Studierenden wurden voll und ganz über den jeweiligen Stand informiert. Bedauerlicher Weise sind von über 45 Studienanfängern nur mehr 20 übrig geblieben, die das Master-Studium fortsetzen.


13.  Was wird das BMWF unternehmen, um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Wege zu leiten, weil allen auf diesem inzwischen zurückgezogenen Evaluierungsbericht beruhenden Maßnahmen der Geschäftsführung inzwischen die Grundlage entzogen wurde? Dies betrifft insbesondere die Fusion des Studienganges VM mit SVM, den Lehrgang AVM und die Karenzierung des „alten" Studiengangsleiters.

14.  Welche Maßnahmen werden seitens des BMWF ergriffen, um einen rechtskonformen und wirtschaftlichen Zustand herbeizuführen? Trotz der nach wie vor ungeklärten Finanzierungsfrage, die mit dem oben aufgezeigten Verhalten der Geschäftsführung der FH OÖ gegenüber der Stadt Linz in engem Zusammenhang steht, wurden im Oktober 2007 Studiengänge am Campus Linz gestartet, obwohl das Ministerium noch keine rechtskräftigen Akkreditierungsbescheide erlassen hat. Dies hat einzig und allein die Geschäftsführung zu verantworten und ist auf ihr permanent rechtswidriges Vorgehen zurückzuführen. Die Stadt Linz hat in Wahrung ihrer Rechte nachweislich seit drei Jahren versucht, die Interessen der Studierenden bestmöglich zu vertreten, Kompromisse zu finden und den Standort Linz im Sinne des Themas „Öffentlicher Bereich - Gesundheit und Soziales“ weiter zu entwickeln. Die Anträge und Rechte der Stadt Linz wurden ständig ignoriert, nieder gestimmt und bestenfalls destruktiv (siehe AVM) und mit hinhaltender Verzögerung und die Wahrheit „zurechtbiegender" Taktik behandelt (siehe Anlage 2 - Anträge der Stadt Linz, die total ignoriert
wurden). Der Geschäftsführer erwies sich dabei als wahrer „Meister" des Gegeneinander-Ausspielens der verschiedenen Gesprächspartner, des Verschweigens von Informationen und der Verbreitung von Halbwahrheiten, nur um die eigenen Ziele durchzusetzen. In dieses Bild passt die ab Juli 2007 betriebene Taktik der nicht rechtskonformen Verweigerung der Einsichtnahme in die Gebarung des Campus Linz, die zur Beurteilung des Finanzbedarfes, vor allem im Hinblick auf den Mittelfristplan bis 2012 unbedingt erforderlich ist, der eine stark steigende finanzielle Beteiligung der Standortgemeinden vorsieht.

15.  Zusammenfassend stellt sich die Frage, ob das BMWF etwas gegen die permanente Missachtung der Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit, Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Transparenz und Zweckmäßigkeit unternehmen wird oder ob die Trägerorganisation mit Duldung des FHR weiterhin mit ihrer Mehrheit in der Generalversammlung ihre Ziele gegen den Standort Linz durchzusetzen vermag.

 

 

 

 

 

 


ANLAGE 1

 
Univ.-Prof.

Dr. Peter Jabornegg

Peteanistraße 3

4030 Linz                                                                                       15-606041/088/As

Zur Rechtsstellung der Stadt Linz in der

FH OÖ Management GmbH sowie zu

den Erfordernissen einer Studiengangs-

leiterbestellung für den FH-Studiengang

Verwaltungsmanagement der

FH OÖ Studienbetriebs GmbH

von
Peter Jabornegg

Gutachten

Linz, 11. August 2006


Inhaltsverzeichnis

1. Gutachtensauftrag...................................................................... 3

2.    Zur    rechtlichen    Verbindlichkeit    des    „Rahmen-    und Syndikats Vertrages“ für die Stadt Linz.................................................................................. 5

2.1. Konkrete Ausgestaltung des Syndikatsvertrages....................... 5

2.2.    Gesellschafterwechsel   in   der  FH OÖ Management GmbH: Land Oberösterreich - OÖ Landesholding GmbH................................................................... 8

2.3.       Rechtsstandpunkte      zu      den      Auswirkungen      des Gesellschafterwechsels auf den Rahmen- und Syndikatsvertrag................................................ 9

2.4.  Eigene Stellungnahme.............................................................. 12

2.4.1. Syndikat als GesbR.......................................................... 12

2.4.2.   Ausscheiden des Landes OÖ durch Übertragung der Gesellschafterstellung auf die OÖ Landesholding GmbH.................................................... 13

2.4.3. Anfechtung des Syndikatsvertrages wegen Irrtums............. 15

2.4.4.     Beendigungsfragen und -folgen  aufgrund des Ausscheidens des Landes OÖ aus dem Syndikat 18

3. Zur Kontroverse um die Bestellungserfordernisse für das Lehr- und Forschungspersonal von Fachhochschulstudiengängen.................................................. 22

3.1.  Ausgangspunkt....................................................................... 22

3.2.        Zur Frage möglicher „Erhalterfunktionen"................................. 24

3.3.  Zur Frage des Erfordernisses hauptberuflicher Tätigkeit............ 27

 

3.3.1.  Zur grundsätzlichen Relevanz von Punkt I.l.b. AR 2005..... 27

3.3.2.  Das Grundrecht der Erwerbsfreiheit als Schranke............... 28

3.3.3.   Gemeinschaftsrechtliche  Vorgaben  und  innerstaatliche Umsetzung     32

3.3.4. Konkretisierung im Fall Dr. Klug...................................... 36

3.4.  Zur möglichen Relevanz des § 2 Abs 2 AZG............................ 37

4. Ergebnisse................................................................................... 38


1. Gutachtensauftrag

Gegenstand des nachfolgenden im Auftrag der Stadt Linz zu erstellenden Rechtsgutachtens sind

1.  unternehmensrechtliche Fragen betreffend die Rechtsstellung der Stadt Linz in der FH OÖ Management GmbH und im Rahmen des dort mit den anderen Gesellschaftern abge­schlossenen „Rahmen- und Syndikatsvertrages", sowie

2.          Rechtsfragen einerseits der Unvereinbarkeit von FH-Erhalter-Funktionen mit der Lehrtätigkeit an einem FH-Studiengang und andererseits des angeblichen Erfordernisses hauptberufli­cher Tätigkeit für eine FH-Studiengangsleiterbestellung.

Die Details des Sachverhaltes, auf die jeweils im Rahmen der rechtlichen Erörterungen zurückzukommen sein wird, ergeben sich im wesentlichen aus zwei ausführlichen Besprechungen mit OSR FH-Prof. Univ.-Doz. Dkfm. Dr. Friedrich Klug (nachfolgend Dr. Klug) und folgenden zur Verfügung gestellten Unterlagen:

       Schreiben Dr. Klug vom 14. 6. 2006 an den Gutachter

       Kurz- und Detailbericht Dr. Klug vom 18. 12. 2005/1. 2. 2006 betreffend FH-Studiengang Verwaltungsmanagement-VM

       Gesellschaftsvertrag der FH OÖ Management GmbH

       Gesellschaftsvertrag der FH OÖ Studienbetriebs GmbH

       FB-Auszug OÖ Landesholding GmbH

       (nicht unterzeichnete) Kopie des Rahmen- und Syndikatsver­trages vom 1. 7. 2005 samt Anlagen 1 (Abtretungsvertrag), 2 (Gesellschaftsvertrag der FH OÖ Management GmbH) und 3 (Vertrag zur Gewährung von Förderbeiträgen zur Finanzie­rung des Studienbetriebs an Fachhochschul-Studiengängen in Oberösterreich)

       Text der vom Land OÖ vorgeschlagenen „Zusatzvereinbarung zur Syndikatsvereinbarung"

       Schreiben Dr. Dieter Widera von der OÖ Landesholding GmbH an Dr. Klug vom 12. 6. 2006 betreffend Zusatzverein­barung  zum Rahmen-  und  Syndikatsvertrag  mit  Beilage Rechtsgutachten Dr. Wolfgang Lauss (SCWP) vom 2. 6. 2006

       Schreiben von Stadtrat Mag. Dr. Johann Mayr vom 18.4. 2006  an die  FH OÖ  Management GmbH zH Landesrat KommRat Viktor Sigl betreffend Stellungnahme mit Antrag­stellung unter Bezugnahme auf die ao Generalversammlung vom 28. 2. 2006, samt 7 Beilagen

       Schreiben von Stadtrat Mag. Dr. Johann Mayr vom 24. 4. 2006 an die  FH OÖ Management GmbH zH Landesrat KommRat Viktor Sigl betreffend die Nichtzulassung von Dr. Klug zum Hearing samt Beilage 1 (Rechtsgutachten PPO/Ver­fassung der Stadt Linz, unterzeichnet von Präsidialdirektor Dr. Ernst Inquart, bearbeitet von SR Dr. Roland Orthof er und Mag. Thomas Nitsche)

       Von Mag. Christian Schweighofer für die FH OÖ Manage­ment GmbH verfasstes Gutachten vom 29. 9. 2005 betreffend rechtliche Bedenken gegen die Bewerbung von Dr. Klug als Studiengangsleiter

       Schreiben Dr. Klug an den Herrn Magistratsdirektor vom 2. 6. 2006 betreffend „Standpunkt der Stadt Linz gegenüber der FH OÖ Management GmbH“ samt 4 Beilagen, darunter in Beila­ge 2 ein von Joachim Arbeithuber verfasstes und mit 24. 5. 2006 datiertes Rechtsgutachten zum Syndikatsvertrag und Ge­sellschafterwechsel in der FH OÖ Management GmbH, sowie in Beilage 4 eine mit 30. 9. datierte Stellungnahme von SR Dr. Roland Orthofer betreffend Zulässigkeit der hauptberuflichen Tätigkeit von Dr. Klug als Studiengangsleiter

       Schreiben Dr. Klug vom 14. 6. 2006 an die FH OÖ Manage­ment GmbH, Herrn Dr. Gerald Reisinger betreffend Antrag auf Aufhebung der am 13. 6. 2006 mit sofortiger Wirkung ausgesprochenen   Suspendierung   von   Dr.   Klug   als   FH- Lehrender

       Schreiben Präsidialdirektor Dr.  Ernst Inquart vom 22. 6. 2006 an Dr. Klug mit Rechtsausführungen zur Frage der Wahrnehmung von FH-Erhalterfunktionen durch Dr. Klug samt einem von SR Dr. Roland Orthofer und Mag. Thomas Nitsche verfassten Aktenvermerk dazu

       Stellungnahme Dr. Klug vom 22. 6. 2006 zu seiner Dienstfrei­stellung

        Kündigung des Dienstverhältnisses von Dr. Klug durch die FH OÖ Studienbetriebs GmbH/Dr.  Gerald Reisinger vom 27. 6. 2006 zum 30. 9. 2006

        Klage Dr. Klug auf Anfechtung seiner Kündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG

        Dienstvertrag Dr. Klug als Angestellter der FH OÖ Studienbe­triebs GmbH vom 1. 2. 2006

        Dienstordnung FH Oberösterreich

        Auszug aus den „Richtlinien des Fachhochschulrates für die Akkreditierung von Bakkalaureats-, Magister- und Diplom­studiengängen (Akkreditierungsrichtlinien, AR 2005)

        Diverse sonstige Korrespondenz

2. Zur rechtlichen Verbindlichkeit des „Rahmen- und Syndikats­vertrages“ für die Stadt Linz

2.1. Konkrete Ausgestaltung des Syndikatsvertrages

Der vorliegende (am 1. 7. 2005 unterzeichnete) „Rahmen- und Syndikatsvertrag" wurde zwischen dem Land Oberösterreich, der Stadt Linz, der Stadt Wels, der Stadt Steyr und der Marktgemeinde Hagenberg, sowie hinsichtlich der Punkte 2 und 7 auch unter Beitritt des (früheren) Trägervereins zur Vorbereitung der Errichtung, Erhal­tung und des Betriebes von Fachhochschul-Studiengängen in Ober­österreich (nachfolgend „Trägerverein") abgeschlossen. Ausgangs­punkt war dabei einerseits die damalige Gesellschafterstruktur der FH OÖ Management GmbH mit einem Stammkapital von 35.000,00 Eu­ro, von dem das Land OÖ 34.300,00 Euro (98 %) und der Trägerver­ein 700,00 Euro (2 %) hielt, sowie andererseits ein beim Schiedsge­richt des Trägervereins aufgrund von Klagen der Städte Linz, Wels und Steyr anhängiges Verfahren betreffend Anfechtung eines Gene­ralversammlungsbeschlusses.

Der Syndikatsvertrag beinhaltet vor diesem Hintergrund laut sei­ner „Präambel“ in Punkt 1 einerseits die Übertragung des Geschäfts­anteils des Trägervereines an der FH OÖ Management GmbH an die Stadt Linz, die Stadt Wels, die Stadt Steyr und die Marktgemeinde Hagenberg zu gleichen Teilen und andererseits eine Regelung der „Rechte und Pflichten des Landes Oberösterreich, der Stadt Linz der Stadt Wels, der Stadt Steyr und der Marktgemeinde Hagenberg als Gesellschafter der FH OÖ Management GmbH“.

Im einzelnen finden sich im Syndikatsvertrag folgende Punkte:

Pkt 2.: Verpflichtung des Trägervereins zur Übertragung seines Anteiles an der FH OÖ Management GmbH an die Stadt Linz, die Stadt Wels, die Stadt Steyr und die Marktge­meinde Hagenberg im Ausmaß von je 175,00 Euro (ent­spricht jeweils 0,5 %-Beteiligung an dieser Gesellschaft) gemäß dem in Anlage ./1 beigeschlossenen Abtretungs­vertrag

Pkt 3.:   Verpflichtung des Landes OÖ und der neuen Gesell­schafter Stadt Linz, Stadt Wels, Stadt Steyr und Markt­gemeinde Hagenberg zur Neufassung des Gesellschafts­vertrages der FH OÖ Management GmbH laut dem in Anlage ./2 beigeschlossenen Gesellschaftsvertrag

Pkt 4.:   Vorgangsweise für den Fall, dass eine Standortgemeinde ihren Anteil an das Land OÖ abtreten will

Pkt 5.:   Verpflichtung der Gesellschafter zur unverzüglichen Ein­richtung des im Gesellschaftsvertrag der FH OÖ Mana­gement GmbH vorgesehenen Fachbeirates und Festle­gung gewisser Mitspracherechte jedes Gesellschafters bei der Zusammensetzung

Pkt 6.:  Verpflichtung der Syndikatspartner, sich um ein Einver­nehmen bei der gemäß Punkt VII. Abs 4 des Gesell­schaftsvertrages der FH OÖ Management GmbH erfor­derlichen Erteilung der Zustimmung zu Geschäftsfüh­rungshandlungen betreffend die Bestellung von Organen bzw Beiräten in Gesellschaften, an denen die FH OÖ Management GmbH unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist

Pkt 7.:  Einvernehmliches Festhalten der Syndikatspartner, „dass die beigelegten Fördervereinbarungen (Anlage 73) auf­recht sind“, und Vereinbarung, „dass diese Vereinbarun­gen bis einschließlich dem Schuljahr 2009/2010 verlän­gert werden“; weiters konkrete Festsetzung der an die FH OÖ Studienbetriebs GmbH oder eine allfällige Rechtsnachfolgerin zu bezahlenden Sätze

Pkt 8.:  Minderheitliche Beteiligung der Stadt Linz, der Stadt Wels, der Stadt Steyr und der Marktgemeinde Hagenberg am Pädagogischen Personalbeirat der FH OÖ Studienbe­triebs GmbH in der Weise, dass jeweils ein von diesen Syndikatspartnern nominiertes Mitglied dann als Vertre­ter teilnehmen kann, wenn der jeweilige Standort von ei­nem zu fassenden Beschluss unmittelbar betroffen ist; bei Betroffenheit mehrerer oder aller Standortgemeinden soll es aber bei bloß einer Stimme im Personalbeirat bleiben, mangelnde Einigung gilt als Stimmenthaltung

Pkt 9.:  Zurückziehung der Schiedsgerichtsklagen der Städte Linz, unter Anspruchsverzicht sowie Regelung der Ko­stentragung

Pkt 10.: „10. Dauer und Kündigung

10.1.    Dieser Rahmen- und Syndikatsvertrag wird auf die Dauer der Gesellschafterstellung der einzelnen Syndi­katspartner an der FH OÖ Management GmbH  abge­schlossen. Scheidet nur ein Syndikatspartner aus der Ge­sellschafterstellung aus, gilt der Rahmen- und Syndikats­vertrag zwischen den verbleibenden Syndikatspartnern weiter.

10.2.    Für den Fall, dass einer der übrigen Syndikatspart­ner Bestimmungen dieses Rahmen- und Syndikatsvertra­ges, insbesondere die Einhaltung der Fördervereinbarung gemäß Punkt 6. verletzt, ist das Land Oberösterreich be­rechtigt, diesen Rahmen- und Syndikatsvertrag unter Einhaltung einer 12-monatigen Kündigungsfrist zum En­de eines Kalendermonats mit eingeschriebenem Brief an die übrigen Syndikatspartner zu kündigen, wobei zur Fristwahrung das Datum der Postaufgabe maßgeblich ist.“

Pkt 11.:Diverse allgemeine Bestimmungen (Schriftformklausel, Anwendbarkeit des österreichischen Rechts, Gerichts­standsklausel, salvatorische Klausel)


2.2. Gesellschafterwechsel in der FH OÖ Management GmbH: Land Oberösterreich - OÖ Landesholding GmbH

Schon kurz nach Unterzeichnung des Syndikatsvertrages kam es in der FH OÖ Management GmbH zu einem Gesellschafterwechsel: Das Land OÖ übertrug (auf der Grundlage eines entsprechenden Be­schlusses des Oö Landtages vom 12. 9. 2005) seinen (98 %-) Ge­schäftsanteil an der FH OÖ Management GmbH mit Einbringungsver­trag vom 26. 9. 2005 an die OÖ Landesholding GmbH. Die dafür ge­mäß Punkt X. Abs 2 des Gesellschaftsvertrages der FH OÖ Manage­ment GmbH erforderlich gewesene Zustimmung der Gesellschaft war (nach Scheitern der ursprünglich angestrebten schriftlichen Beschluss­fassung) schon zuvor in der für 30. 8. 2005 einberufenen Generalver­sammlung durch einen entsprechenden Zustimmungsbeschluss erteilt worden, wobei sich bei der Abstimmung die Städte Linz und Steyr der Stimme enthielten.

Schon vor der Anteilsübertragung (erstmalig mit Schreiben von RA Dr. Lauss [SCWP Rechtsanwälte GmbH] vom 16. 8. 2005) be­mühte sich das Land OÖ um den Abschluss einer „Zusatzvereinba­rung zur Syndikatsvereinbarung" mit folgendem wesentlichen Inhalt:

       Feststellung der Absicht, den Geschäftsanteil des Landes OÖ an der FH OÖ Management GmbH in die OÖ Landesholding GmbH im Wege eines Gesellschafterzuschusses einzubringen (Punkt 2.)

       Ausdrückliche Zustimmung  sämtlicher Syndikatsmitglieder zur Übertragung der Landesbeteiligung an der FH OÖ Mana­gement GmbH auf die OÖ Landesholding GmbH unter Ver­zicht auf allfällige Vorkaufs- und Aufgriffsrechte für den kon­kreten Übertragungsfall (Punkt 3.1.)

       Eintritt der OÖ Landesholding GmbH anstelle des Landes OÖ in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Syndikatsvertrag im Rahmen einer vollständigen Vertragsübernahme (Punkt 3.2.)


Diese Zusatzvereinbarung wurde (ua) von der Stadt Linz trotz mehrfacher Urgenzen des Landes OÖ (ua mittels Schreiben von RA Dr. Lauss [SCWP Rechtsanwälte GmbH] vom 6. 10. 2005 an Herrn Stadtrat Mag. Dr. Johann Mayr und telefonischer Kontaktaufnahme mit Beamten der Stadt Linz am 10. 1. 2006 durch Dr. Lauss) bis auf den heutigen Tag nicht unterzeichnet.

In seinem Schreiben vom 18.4. 2006 an die FH OÖ Manage­ment GmbH, zu Händen Herrn Landesrat Viktor Sigl, gab Herr Stadt­rat Mag. Dr. Johann Mayr unter Bezugnahme auf die ao. Generalver­sammlung vom 28. 2. 2006 der FH OÖ Management GmbH zur „Klä­rung der offenen Fragen bezüglich des Syndikatsvertrages und der Fi­nanzierung durch die Standortgemeinden" folgende Stellungnahme ab:

        Die Gewährung eines Förderbeitrages und die Zustimmung zum Abschluss der Zusatzvereinbarung zum Rahmen- und Syndikatsvertrag vom 1. 7. 2005, der mit dem Ausscheiden des Syndikatspartners Land OÖ nicht mehr für alle Syndi­katspartner gelte, werde von besonderen Bedingungen abhän­gig gemacht.

        Die Zustimmung zur Übertragung an die OÖ Landesholding erfolge nur unter der Bedingung der Rückübertragung an das Land OÖ, falls das Land OÖ nicht mehr alleiniger Gesell­schafter der OÖ Landesholding sei. Die Rückübertragung sei über schriftliche Aufforderung auch nur eines Gesellschafters vorzunehmen.

        Die Gewährung der finanziellen Mittel erfolge unter der Be­dingung, dass der Stadt Linz ein Vorschlagsrecht für die wid­mungsgemäße Verwendung der Fördermittel für beantragte bzw vom Fachhochschulrat bereits genehmigte Studiengänge zustehe.

2.3. Rechtsstandpunkte zu den Auswirkungen des Gesellschafter­wechsels auf den Rahmen- und Syndikatsvertrag


Die aktuelle Rechtslage betreffend den Syndikatsvertrag wird von der Stadt Linz anders beurteilt als vom Land OÖ bzw der OÖ Landesholding GmbH.

Der Rechtsstandpunkt der Stadt Linz wurde zuletzt im internen Schreiben von Dr. Klug vom 2. 6. 2006 an den Herrn Magistratsdirek­tor und in dem diesem Schreiben beigelegten von Joachim Arbeithu-ber (Stadtkämmerei) verfassten Rechtsgutachten (nachfolgend „GU Arbeithuber") wie folgt präzisiert:

       Mit der Abtretung des 98 % Anteils an der FH OÖ Manage­ment GmbH an die OÖ Landesholding GmbH sei das Land OÖ aus dem Syndikat, das eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilde, ausgeschieden.

       Die OÖ Landesholding GmbH könne nur bei Zustimmung al­ler anderen Syndikatspartner Partei des Syndikatsvertrages werden. Die Zustimmung könne aber nicht erzwungen werden und deren Verweigerung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich.

       Trotz des Punktes 10.2., der im Fall des Ausscheidens bloß eines Syndikatspartners vom Weiterbestand des Syndikats ausgeht, sei dies im Falle des Austritts des Landes OÖ anders, weil die verbliebenen Minderheitsgesellschafter mit ihren ins­gesamt nur 2 % Anteilen an der FH OÖ Management GmbH die im Syndikatsvertrag für sie vorgesehenen Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten in der FH OÖ Management GmbH nicht mehr wahrnehmen könnten. Daher sei das Syndikat we­gen Zweckvereitelung gemäß § 1205 ABGB als aufgelöst zu betrachten.

       Obwohl   die   Zweckvereitelung   bloß   die   Einflussnahme­möglichkeiten auf Beschlussfassungen der Generalversamm­lung der FH OÖ Management GmbH betreffe und die Zah­lung    von    Förderbeiträgen    an    die    FH OÖ Studienbe­triebs GmbH weiterhin möglich wäre, sei doch davon auszu­gehen, dass der Syndikatsvertrag als Ganzes weggefallen sei und keine GesbR mehr existiere, aus der sich irgendwelche Verpflichtungen ergeben könnten. Es bestehe daher für die Stadt Linz hinsichtlich der im Syndikatsvertrag vorgesehenen Förderbeiträge keine Zahlungsverpflichtung mehr.

•   Allerdings seien die Minderheitsrechte gemäß dem Gesell­schaftsvertrag  der FH OÖ Management GmbH  (Standortsi­cherung, Zustimmung zur Errichtung, Schließung und Reduk­tion von Studiengängen) weiterhin aufrecht.

Der Rechtsstandpunkt des Landes OÖ findet sich zuletzt im Schreiben von Dr. Dieter Widera (für die OÖ Landesholding GmbH) vom 12. 6. 2006 an Dr. Klug sowie in der diesem Schreiben beigeleg­ten von RA Dr. Wolfgang Lauss (SCWP Rechtsanwälte GmbH) ver­fassten Expertise (nachfolgend „GU Lauss"), wobei allerdings festzu­halten ist, dass die Ausführungen Dr. Widera in einem wesentlichen Punkt nicht mit dem GU Lauss übereinstimmen:

       Nach beiden Stellungnahmen habe das Land OÖ mit der rechtswirksamen Übertragung seines Geschäftsanteils an der FH OÖ Management GmbH an die OÖ Landesholding GmbH seine   Gesellschafterstellung   an   der   FH OÖ Management GmbH aufgegeben, weshalb gemäß Punkt 10.1. des Syndi­katsvertrages dieser für das Land OÖ keine Gültigkeit und keine Verbindlichkeit mehr habe.

       Die Weitergeltung für die OÖ Landesholding GmbH könne nur durch die vom Land OÖ bzw von der OÖ Landesholding GmbH ohnehin schon mehrfach erbetenen Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung erreicht werden, was gerade auch im Inte­resse der Standortgemeinden gelegen sein müsse. Ohne Zu­satzvereinbarung gelte der bisherige  Syndikatsvertrag nur zwischen den verbliebenen Syndikatspartnern weiter.

       Laut Dr. Widera sind die einen integrierenden Bestandteil des Syndikatsvertrages bildenden Verträge zur Gewährung von Förderbeiträgen zur Finanzierung des Studienbetriebes  an Fachhochschulstudiengängen in Oberösterreich echte Verträge zugunsten Dritter iSd § 881 ABGB und würden auf diese Weise  der FH OÖ Studienbetriebs GmbH  Rechtsansprüche auf die vereinbarten Förderbeiträge vermitteln.

       Demgegenüber betont das GU Lauss ausdrücklich, dass erst abzuklären wäre, „ob bei einer Nichtweitergeltung des Syndi­katsvertrages gegenüber der OÖ Landesholding GmbH die Fördervereinbarungen mit den Standortgemeinden weiter auf­recht sind, oder auch diesbezüglich eine Weitergeltung der Fördervereinbarungen in Frage steht.“

2.4. Eigene Stellungnahme

2.4.1. Syndikat als GesbR

Auszugehen ist zunächst davon, dass (wie das im GU Arbeithu­ber richtig ausgeführt wird) aufgrund des gegenständlichen Rahmen-und Syndikatsvertrages unter den Syndikatspartnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne der §§ 1175 ff ABGB begründet worden ist.

Von so genannten Stimmbindungs- oder Syndikatsverträgen spricht man, wenn Gesellschafter (insbesondere) einer Kapitalgesell­schaft (schuldrechtliche) Vereinbarungen über ihr Verhalten bei Aus­übung der Gesellschafterrechte treffen, namentlich bei der Stimmab­gabe in Gesellschaftsorganen[1]. Genau das bezweckt auch der vorlie­gende Syndikatsvertrag, weil vor allem der zu 98 % beteiligte (bzw gemäß Punkt VIII. Abs 12 des Gesellschaftsvertrages der FH OÖ Ma­nagement GmbH über 76 % der Stimmrechte verfügende) und damit in jeder Hinsicht dominierende Gesellschafter Land OÖ bei seiner Stimmrechtsausübung in der GV der FH OÖ Management GmbH ge­wisse Mitspracherechte der jeweils bloß zu 0,5 % beteiligten (bzw gemäß Punkt VIII. Abs 12 des Gesellschaftsvertrages der FH OÖ Ma­nagement GmbH mit je 6 % der Stimmrechte ausgestatteten) anderen Gesellschafter (der Standortgemeinden) beachten soll. Dass das mit Förderbeiträgen dieser anderen Gesellschafter zugunsten von Studien­gängen der FH OÖ Studienbetriebs GmbH gekoppelt ist, ändert am Charakter des Vertrages nichts[2].


Dass nun ein solcher Stimmbindungs- oder Syndikatsvertrag ty­pischerweise eine GesbR bildet, entspricht ganz herrschender Auffas­sung[3]. Auch im vorliegenden Fall kann kein Zweifel bestehen, dass die Regelungen des Syndikatsvertrages keineswegs nur einem der Ge­sellschafter dienen, sondern - wie auch die FH OÖ Manage­ment GmbH selbst und ebenso die FH OÖ Studienbetriebs GmbH - im gemeinsamen Interesse aller Syndikatspartner die gemeinschaftli­che Förderung des Fachhochschulwesens in OÖ bezwecken[4].

Aus der Qualifikation als GesbR ergibt sich die grundsätzliche Anwendbarkeit der Beendigungsregeln der §§ 1205 ff ABGB, die frei­lich schon für sich genommen mit vielen Auslegungszweifeln behaftet sind[5]. Hinzu kommen die autonomen Beendigungsregelungen des ge­genständlichen Syndikatsvertrages, wobei vor allem zu klären ist, ob und allenfalls inwieweit gesetzliche Beendigungstatbestände durch vertragliche Regelungen ersetzt oder bloß ergänzt bzw modifiziert werden.

2.4.2. Ausscheiden des Landes OÖ durch Übertragung der Gesellschaf­terstellung auf die OÖ Landesholding GmbH

Wie gesagt sind sich sowohl das Land OÖ bzw die OÖ Landes­holding GmbH als auch die Stadt Linz darüber einig, dass das Land OÖ einerseits ihre Gesellschafterstellung in der FH OÖ Manage­ment GmbH wirksam auf die OÖ Landesholding GmbH übertragen hat und andererseits dadurch als Syndikatspartner wegen Verlustes der Gesellschafterstellung aus dem Syndikat ausgeschieden ist. Wenn­gleich man gegen diese Rechtsauffassung durchaus Vorbehalte an-melden könnte[6], sprechen letztlich doch auch gute Gründe dafür[7], so dass im folgenden ebenfalls von diesem Rechtsstandpunkt ausgegan­gen werden soll.

Insoweit trifft dann sicher auch die rechtliche Beurteilung im GU Lauss (S 2) zu, dass (weil Stimmenthaltungen bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheit für Generalversammlungsbeschlüsse in einer GmbH nicht mitzählen) die Generalversammlung der FH OÖ Mana­gement GmbH am 30. 8. 2005 einstimmig die Zustimmung zur Über­tragung der Geschäftsanteile des Landes OÖ an die OÖ Landeshol­ding GmbH erteilt hat. Allerdings hat die damalige Stimmenthaltung (ua) der Stadt Linz gewiss zur Folge, dass - was bisher freilich noch nie bezweifelt worden ist - jedenfalls keine Zustimmung der Stadt Linz vorliegt, die man irgendwie zugleich als Zustimmung zur Rechtsnachfolge der OÖ Landesholding im Syndikat deuten könnte.

2.4.3. Anfechtung des Syndikatsvertrages wegen Irrtums

Ehe nun näher auf die bisher allein diskutierten Beendigungsfra­gen und -folgen eingegangen wird, ist vorweg darauf hinzuweisen, dass bei sachgerechter Würdigung der Vorgänge um den Abschluss des Syndikatsvertrages und das daran anschließende unverzügliche Ausscheiden des Landes OÖ aus der FH Management GmbH und dem Syndikat der Syndikatsvertrag wohl seitens der Stadt Linz schon we­gen eines wesentlichen Geschäftsirrtums gemäß § 871 ABGB ange­fochten werden könnte.

Voraussetzung für die Irrtumsanfechtung ist ein für den Ver­tragsschluss kausaler beachtlicher Geschäftsirrtum (Erklärungs- oder Geschäftsirrtum im engeren Sinn), der entweder vom Vertragspartner veranlasst worden ist oder diesem offenbar auffallen musste oder vom Irrenden rechtzeitig aufgeklärt worden ist[8]. Ein wesentlicher Irrtum liegt vor, wenn der Vertrag ohne ihn gar nicht abgeschlossen worden wäre[9]. Bei Vorliegen aller dieser Erfordernisse kann der Vertrag ge­richtlich (durch Klage oder Einrede) mit der Folge angefochten wer­den, dass er rückwirkend aufgehoben wird, also eine Rechtslage her­gestellt wird, als ob der Vertrag nie wirksam abgeschlossen worden

wäre[10].

Bei bereits in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnissen (wie das auch auf ein Syndikat als GesbR zutrifft) wird weitestgehend an­genommen, dass die Irrtumsanfechtung nur mit Wirkung ex nunc (also im Sinne einer vorzeitigen Auflösung) möglich sei[11], doch werden da­von vielfach Fälle ausgenommen, in denen die Rückabwicklung keine besonderen Schwierigkeiten bereitet. Dies gilt im Fall einer GesbR ganz besonders dann, wenn es nur um das Innenverhältnis unter den Gesellschaftern geht[12]. Vorliegend steht wohl der Dauerschuldverhält­nischarakter des Syndikats einer rückwirkenden Irrtumsanfechtung schon deshalb nicht im Wege, weil dieses offenbar nie wirklich in Vollzug gesetzt worden ist und überdies eine reine Innengesellschaft bildet. Im übrigen würde selbst bei Annahme bloßer Ex-nunc-Wirkung bei erfolgreicher Anfechtung keinerlei Verpflichtung für die Zukunft übrig bleiben.

Was nun die Irrtumsanfechtungsvoraussetzungen im vorliegen­den Fall betrifft, gilt dazu im einzelnen folgendes:

•   Bei den Vertragsverhandlungen konnten die Standortgemein­den davon ausgehen, dass als maßgebender Gesellschafter der FH Management GmbH das Land OÖ selbst, somit dieses unmittelbar als Gebietskörperschaft Syndikatspartner werden soll, was zunächst mit der Unterzeichnung des Syndikatsver­trages am 1. 7. 2005 auch tatsächlich geschah.

        Laut Sachverhaltsdarstellung im GU Lauss (S 1, Pkt 1.) wurde aber schon mit Schreiben der RA-Kanzlei SCWP vom 16. 8. 2005 (ua) die Stadt Linz ersucht, die Zustimmung zur Über­tragung der Geschäftsanteile des Landes OÖ an die OÖ Lan­desholding GmbH im Rahmen eines Umlaufbeschlusses ab­zugeben. Berücksichtigt man diese kurze Zeit nach Vertrags­schluss und den Umstand, dass die Planungen betreffend die (bereits am 24. 8. 2005 in das FB eingetragene) OÖ Landes­holding GmbH gewiss schon lange Zeit davor in Gang gewe­sen sein mussten, spricht alles dafür, dass schon bei Unter­zeichnung des Syndikatsvertrages seitens des Landes OÖ konkret vorgesehen war, auch die 98 %-Beteiligung an der FH Management GmbH baldmöglichst in die (damals in Grün­dung befindliche) OÖ Landesholding GmbH einzubringen.

           Da nun evident ist, dass zwischen einem Vertragspartner Land OÖ einerseits und einer (wenngleich zu 100 % dem Land OÖ gehörenden) Holding GmbH als Vertragspartnerin anderer­seits ganz erhebliche Unterschiede bestehen (vor allem in der Art der Rechtsträgerschaft mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen, insbesondere auch hinsichtlich Art und Weise der Willensbildung), wäre es nach den Grundsätzen des redli­chen   Geschäftsverkehrs   unbedingt  geboten   gewesen,   die Standortgemeinden schon bei den Syndikatsvertragsverhand­lungen darüber aufzuklären, dass das Land OÖ nach Ver­tragsunterzeichnung seine Beteiligung an der FH Management GmbH sogleich an die OÖ Landesholding GmbH abgeben und damit selbst aus dem Syndikat wieder ausscheiden wird. Genau eine solche Aufklärung ist aber - laut Angaben der an den Vertragsverhandlungen für die Stadt Linz beteiligten Rep­räsentanten - nicht erfolgt. Man wurde im Gegenteil damit erst nach Vertragsunterzeichnung überrascht.

           Dass der Irrtum über den Vertragspartner ein beachtlicher und wesentlicher Geschäftsirrtum sein kann, ergibt sich unmittel­bar aus § 873 ABGB. Konkret geht es im vorliegenden Fall zwar nicht eigentlich um einen Irrtum in der Person des Ver­tragspartners, wohl aber um die Verletzung einer die Person des wesentlichen Vertragspartners betreffende Aufklärungs­pflicht. Dass durch eine derartige Aufklärungspflichtverlet­zung ein Irrtum iS des § 871 ABGB „veranlasst“ werden kann, entspricht gesicherter Auslegung[13].

•    Im Falle der Stadt Linz, die sich von Anfang an geweigert hat, einer Nachfolge der OÖ Landesholding GmbH in das Syndi­kat zuzustimmen, liegen wohl auch hinreichende Anhalts­punkte dafür vor, dass der Irrtum über den Verbleib des Lan­des OÖ in der FH Management GmbH und im Syndikat im Sinne des Kausalitätserfordernisses auch wesentlich für die Zustimmung zum Syndikatsvertrag war und dieser ohne den Vertragspartner Land OÖ bzw bei Kenntnis einer unmittelbar bevorstehenden Rechtsnachfolge auf die OÖ Landesholding GmbH eben nicht zustandegekommen wäre.

Damit liegen aber alle Irrtumsanfechtungsvoraussetzungen vor und die Stadt Linz könnte den Syndikatsvertrag (innerhalb der gemäß § 1487 bestehenden Verjährungsfrist von drei Jahren[14]) entweder mit­tels Rechtsgestaltungsklage oder aber - etwa im Falle einer Leis­tungsklage betreffend die syndikatsvertraglich vereinbarten Förderbei­träge - auch mittels Einrede geltend machen.

2.4.4. Beendigungsfragen und -folgen aufgrund des Ausscheidens des Landes OÖ aus dem Syndikat

Unabhängig vom eben behandelten Wurzelmangel ist auch zu prüfen, wie sich die Rechtslage darstellt, wenn man von der Möglich­keit einer Irrtumsanfechtung (die ja nur ein Recht darstellt, das nicht zwingend ausgeübt werden muss) absieht. Diesfalls ist zu klären, ob und allenfalls inwieweit es nach autonomen und/oder gesetzlichen Be­endigungsregeln zu einer Beendigung des Syndikats gekommen ist.

Rechtsgrundlage des Ausscheidens des Landes OÖ aus dem Syndikat ist letztlich Punkt 10.1. Satz 1 des Syndikatsvertrages, wo­nach dieser (nur) „auf die Dauer der Gesellschafterstellung der einzel­nen Syndikatspartner an der FH OÖ Management GmbH“ abgeschlos­sen wird. Wenn man entsprechend der allgemeinen Dogmatik zur Be­endigung der GesbR zwischen der Beendigung bloß des Gesellschaf­ter- bzw Mitgliedsverhältnisses und der Auflösung der Gesellschaft als Ganzes unterscheidet[15], so lässt sich der genannten Bestimmung allein nicht zuverlässig entnehmen, ob damit eine Regelung nur für das einzelne Gesellschafterverhältnis gemeint ist, oder ob bei Beendi­gung der Gesellschafterstellung bloß eines Gesellschafters der Syndi-katsvertrag insgesamt beendet sein soll. In diesem Punkt schafft aber sogleich Satz 2 des Punktes 10.2. Klarheit: Wenn nur einer der Syndi­katspartner aus der Gesellschafterstellung ausscheidet, soll das Syndi­kat zwischen den verbleibenden Syndikatspartnern weiter gelten.

Vordergründig ergibt sich damit, dass durch das Ausscheiden des Landes OÖ aus der FH OÖ Management GmbH nur ein Syndikats­partner aus dem Syndikat ausgeschieden ist und daher nach Punkt 10.1. Satz 2 des Syndikatsvertrages dieser unter den verblei­benden Syndikatspartnern weitergelten würde. Dieser Schluss erweist sich aber bei genauerer Analyse als verfehlt:

•   Es ist evident, dass die Standortgemeinden dem Syndikatsver­trag und ihren darin gemäß Punkt 7. iVm der Anlage /.3 mit eingeschlossenen Förderverpflichtungen letztlich nur deshalb verbindlich zugestimmt haben, weil ihnen das Land OÖ als 98 %-Gesellschafter der FH OÖ Management GmbH (bzw gemäß Punkt VIII. Abs 12 des Gesellschaftsvertrages mit 76 % Stimmanteil) seinerseits Mitwirkungsoptionen bei der Zusammensetzung des Fachbeirates (Punkt 5.), bei der Bestel­lung von Organen bzw Beiräten in Tochter- bzw Beteili­gungsgesellschaften (Punkt 6.) und bei der Zusammensetzung des Pädagogischen Personalbeirates der FH OÖ Studienbe­triebs GmbH (Punkt 8.) zugesagt hat.

        Mit  der  Abgabe  seines  98 %-Anteils  hat  sich  aber  das Land OÖ außerstande gesetzt, künftig selbst diese besonderen Mitwirkungsrechte der Standortgemeinden zu erfüllen. Zwar wäre es an sich möglich, dass das Land OÖ auf die von ihr völlig beherrschte OÖ Landesholding GmbH dahingehend Einfluss nimmt, dass die besagten Mitwirkungsoptionen wei­terhin erfüllt werden[16], eine Verpflichtung dazu besteht aber aufgrund des Ausscheidens aus dem Syndikat nicht mehr und nur darauf kann es ankommen. Umgekehrt besteht auch (wie das im Schreiben Dr. Widera auf S 2 korrekt angemerkt wird) für die OÖ Landesholding GmbH keine Verpflichtung, künf­tig die genannten Mitwirkungsrechte der Standortgemeinden zu beachten.

        Da es nun zweifellos so ist, dass die Standortgemeinden als (je 0,5 %- und damit) insgesamt bloße 2 %-Gesellschafter (selbst unter Beachtung des nach Punkt VIII. Abs 12 des Gesell­schaftsvertrages bestehenden je 6 %- und damit insgesamt 24 %-Stimmanteils) keinesfalls in der Lage sind, ohne ver­pflichtende Beteiligung des 98 %-Hauptgesellschafters (mit dem gemäß Punkt VIII. Abs 12 des Gesellschaftsvertrages vereinbarten Stimmanteil von 76 %) die ihnen syndikatsver­traglich eingeräumten Mitwirkungsrechte selbst zu erfüllen, würde die wörtliche Anwendung des Punktes 10.1. Satz 2 auf das (alleinige) Ausscheiden des Landes OÖ eine „Fortset­zung" des Syndikats ohne die für die Standortgemeinden es­sentiellen Punkte 5., 6. und 8. des Syndikatsvertrages bedeu­ten, was in dieser Weise ganz offensichtlich niemals verein­bart war und daher als mögliches Vertragsauslegungsergebnis schlechterdings auszuschließen ist.

        Demgemäß kann Punkt 10.1. Satz 2 des Syndikatsvertrages Vertragsinhalts- und vertragszweckkonform nur so gelesen werden, dass sich diese Regelung allein auf das Ausscheiden der Standortgemeinden bezieht. Bei bloßem Ausscheiden ei­ner Standortgemeinde (als Förderpartner iS des Punktes 7.) soll also das Syndikat unter den verbleibenden Syndikatspart­nern (unter Einschluss des 98 %-Hauptgesellschafters Land OÖ!) weiter bestehen bleiben, dagegen bei Ausscheiden min­destens noch einer zweiten Standortgemeinde soll der Syndi­katsvertrag insgesamt beendet sein.

•   Wenn aber solcherart in Punkt 10.1. Satz 2 des Syndikatsver­trages (und auch in den sonstigen Vertragsbestimmungen) die konkreten Auswirkungen des Ausscheidens des Landes OÖ auf das Syndikat nicht eigens geregelt sind, ist insoweit auf die gesetzlichen Beendigungsregelungen zurückzugreifen. Daher bedürfen vor allem diese näherer Prüfung.

In Betracht käme dabei zunächst vor allem § 1211 ABGB, wo­nach man „den Gesellschaftsvertrag vor Verlauf der Zeit aufkündi­gen" kann, „wenn dasjenige Mitglied, von welchem der Betrieb des Geschäftes vorzüglich abhing, ... ausgetreten ist". Allerdings darf nicht übersehen werden, dass sich dieses Auflösungsrecht mit der Be­stimmung des § 1205 (2. Tatbestand) ABGB berührt, wonach sich (ohne Kündigungserfordernis!) die Gesellschaft von selbst auflöst, wenn „das unternommene Geschäft" „nicht mehr fortzuführen" ist, wenn also „Zweckvereitelung" eingetreten ist. Wenn nämlich jenes Mitglied, von dem der Geschäftsbetrieb vorzüglich abhängt, aus der Gesellschaft ausscheidet, steht ganz allgemein die Fortführung der Gesellschaft in Frage. Eine Abgrenzung zwischen den beiden Beendi­gungsarten muss daher so vorgenommen werden, dass § 1211 ABGB nur solche Fälle erfasst, in denen die weitere Zweckverfolgung ganz erheblich beeinträchtigt, aber noch nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Wenn dagegen ein Gesellschafter ausscheidet, ohne den die Fortset­zung der Gesellschaft schlechterdings nicht mehr möglich ist, ist nicht § 1211, sondern eine automatische Auflösung wegen Zweckvereite­lung nach § 1205 ABGB anzunehmen[17].

Im konkreten Fall ergibt sich aus den bisherigen Vertragsanaly­sen mit aller Deutlichkeit, dass das gegenständliche Syndikat ohne den 98 %-Hauptgesellschafter Land OÖ (mit vereinbartem 76 %-Stimm­gewicht) in der vereinbarten Form gar nicht durchgeführt werden kann, weshalb man davon ausgehen muss, dass eine Forsetzung des Syndikats allein unter den Standortgemeinden letztlich ausgeschlossen ist. Demgemäß ist - ganz im Sinne des GU Arbeithuber S 6 - davon auszugehen, dass mit Ausscheiden des Landes OÖ als Syndikatspart­ner das Syndikat infolge Zweckvereitelung gemäß § 1205 ABGB au­tomatisch aufgelöst worden ist und damit nicht nur die besonderen Mitwirkungsrechte gemäß Punkte 5., 6. und 8. weggefallen sind, son­dern auch die Förderverpflichtungen der Standortgemeinden gemäß Punkt 7. des Syndikatsvertrages.

Nur der Vollständigkeit sei noch angemerkt, dass sich jedenfalls im Falle der Stadt Linz auch dann nichts an der Gesamtbeendigung ändern würde, wenn man eine Subsumtion unter § 1211 ABGB vor­nehmen wollte. Denn die Stadt Linz hat mehrfach und mit aller Deut­lichkeit ihren Willen kundgetan, das Syndikat ohne das Land OÖ nicht fortsetzen zu wollen, so dass mindestens schlüssig längst auch von einer Kündigung ausgegangen werden müsste. Dabei spielt nicht einmal eine Rolle, ob man im bekannten Auslegungsstreit um § 1211 ABGB von einer Auflösungs- oder von einer Austrittskündigung aus­geht[18], denn selbst wenn man nur eine Austrittskündigung der Stadt Linz anerkennen wollte, wäre damit gemäß Punkt 10.1. Satz 2 des Syndikatsvertrages (nach Ausscheiden des Landes OÖ und der Stadt Linz) die Vollbeendigung des Syndikats eingetreten.

3. Zur Kontroverse um die Bestellungserfordernisse für das Lehr- und Forschungspersonal von Fachhochschulstudiengängen

3.1. Ausgangspunkt

Im Rahmen der umstrittenen Vorgangsweise bei der Ausschrei­bung (5. 3. 2005) und Neubestellung eines Studiengangleiters Verwal­tungsmanagement (ua aufgrund eines am 30. 9. 2005 vor dem päda­gogischen Personalbeirat der FH OÖ Studienbetriebs GmbH abgehal­tenen Hearings) ist die Bewerbung des bisherigen Studiengangsleiters Dr. Klug nicht berücksichtigt worden. Überdies ist Dr. Klug am 13.6. 2006 - bei weiterhin aufrechtem Arbeitsvertrag mit der FH OÖ Stu­dienbetriebs GmbH - mit sofortiger Wirkung seiner Dienstpflichten entbunden und mit Schreiben vom 27. 6. 2006 zum 30. 9. 2006 ge­kündigt worden. Hinsichtlich der Kündigung ist ein Kündigungsan­fechtungsverfahren beim ASG Linz anhängig.


Nachfolgend sollen nicht alle Aspekte dieses Falles behandelt werden, sondern nur jene Gesichtspunkte, die einerseits gegen die Be­rücksichtigung der neuerlichen Bewerbung von Dr. Klug um die Funktion des Studiengangsleiters vorgetragen worden sind und ande­rerseits für die seitens der Geschäftsführung der FH OÖ Studienbe­triebs GmbH ausgesprochene Suspendierung und Kündigung von Dr. Klug maßgebend waren. Diesbezüglich wird seitens der FH OÖ Stu­dienbetriebs GmbH vor allem auf eine von Mag. Christian Schweig­hofer verfasste Expertise der FH OÖ Management GmbH vom 29. 9. 2005 (nachfolgend GU Schweighofer) Bezug genommen. Im einzel­nen handelt es sich um folgende dort vorgetragene Argumente:

•   Laut Punkt I.1.a. Akkreditierungsrichtlinien des Fachhoch­schulrates (nachfolgend AR 2005) sei die Ausübung von „Er­halter-Funktionen“ mit einer Lehrtätigkeit an einem der FH-Studiengänge desselben Erhalters nicht vereinbar. Da der Stadt Linz aufgrund der Fördervereinbarungen sowie als Ge­sellschafterin (der FH Management GmbH) Erhaltereigen­schaft zukomme und Dr. Klug als pragmatisierter Beamter der Stadt Linz im Rahmen einer Führungsposition betreffend kaufmännische bzw kontrollierende Agenden jedenfalls auch diese Erhalterfunktion wahrnehme, wobei er schon bisher auch nachweislich als FH-Gesamtkoordinator der Stadt Linz aufgetreten sei, bestehe eine Unvereinbarkeit mit einer gleich­zeitigen Tätigkeit als hauptberuflich Lehrender bzw Stu­diengangsleiter (GU Schweighofer Punkt 5., S 4). Letztlich wurde die Suspendierung und auch die Kündigung unter Hin­weis auf das als Ausübung von Erhalterfunktionen geweitete Einschreiten von Dr. Klug für die Stadt Linz in FH-Ange­legenheiten ausgesprochen.

        Nach Punkt I.1.b. AR 2005 sei für den Leiter (die Leiterin) ei­nes Studienganges der Nachweis zu erbringen, dass dieser (diese) „hauptberuflich am Studiengang tätig ist"; daher könne
Dr. Klug von vornherein nur dann zum Studiengangsleiter be­stellt werden, wenn er seinen Hauptberuf als Stadtrechnungs­hofdirektor bei der Stadt Linz aufgebe. Für diesen Standpunkt spreche vor allem die bisherige Judikatur zum Begriff „haupt­beruflich", die dafür im wesentlichen eine 40-Stunden-Woche verlange (GU Schweighof er 4., S 3 f).

        Gegen diesen Standpunkt könne weder der Gesichtspunkt ei­ner Verletzung der grundrechtlich gewährleisteten Freiheit der Erwerbstätigkeit (GU Schweighofer Punkt 2., S 1 f), noch eine europarechtliche Betrachtungsweise betreffend verbotene Be­nachteiligung von Teilzeitarbeit geltend gemacht werden (GU Schweighofer Punkt 3., S 2).

        Schließlich bestehe aufgrund des § 2 Abs 2 AZG auch ar­beitszeitrechtlich keine rechtskonforme Möglichkeit, mit Dr. Klug ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen (GU Schweig­hofer Punkt 6., S 5).

3.2. Zur Frage möglicher „Erhalterfunktionen“

Vorweg ist festzuhalten, dass die in Punkt I.l.a. AR 2005 enthal­tene Unvereinbarkeit von „Erhalter-Funktionen" mit einer „Lehrtätig­keit an einem der FH-Studiengänge desselben Erhalters" im FHStG selbst nicht vorgesehen ist, also keine unmittelbare gesetzliche Vorga­be darstellt. Sie gründet vielmehr allein in der gemäß § 6 FHStG be­stehenden Kompetenz des Fachhochschulrates zur Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen, worauf sich die auf einem Beschluss des FHR beruhenden AR 2005 auch ausdrücklich berufen.

Nähere Betrachtung zeigt, dass diese Unvereinbarkeitsregelung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem allgemeinen Akkreditie­rungserfordernis der „Darlegung, in welcher Weise das Lehr- und For­schungspersonal über eine den Hochschulen entsprechende Autono­mie verfügt", zu finden ist. Damit ist klar (was auch im GU Schweig­hof er Punkt 5., S 4, hervorgehoben wird), dass der Normzweck der Unvereinbarkeit der Ausübung von Erhalter-Funktionen mit einer Lehrtätigkeit gerade in der Wahrung der Autonomie des Lehrperso­nals liegt. Der Sache nach geht es somit um die Sicherung der Lehr-und Forschungsfreiheit auch für das Lehrpersonal der Fachhochschu­len.


Vor diesem Hintergrund ist zunächst auf § 2 FHStG abzustellen, wonach als Erhalter der Bund oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts in Betracht kommen, juristische Personen des pri­vaten Rechts jedoch nur, soweit deren Unternehmensgegenstand ü­berwiegend die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb von Fachhoch­schul-Studiengängen ist. Vorliegend ist Erhalter des Studienganges Verwaltungsmanagement allein die FH OÖ Studienbetriebs GmbH, auf die als juristische Person des privaten Rechts die gesetzlichen Er­fordernisse des § 2 FHStG ohne weiteres zutreffen. Wenn man nun, was naheliegt, für die „Ausübung von Erhalter-Funktionen" im Sinne des Punktes 1.1 .a. AR 2005 nicht nur auf den Erhalter selbst, sondern auf jene (natürlichen) Personen abstellt, die für diesen tätig werden, so ist klar, dass dafür im Grunde vor allem die Geschäftsführer der FH OÖ Studienbetriebs GmbH in Betracht kommen.

Immerhin könnte man angesichts gewisser grundsätzlicher Kom­petenzen der Generalversammlung der FH OÖ Studienbetriebs GmbH daran denken, ihr in einem weiter verstandenen Sinn ebenfalls die Ausübung von Erhaltungsfunktionen zuzuschreiben. Konkret liegt das besonders deshalb sehr nahe, weil gemäß Punkt VIII. Abs 5 Z 12 des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsführer ua für jeden einzelnen das Lehrpersonal betreffenden Dienstvertrag die Zustimmung der Gene­ralversammlung einzuholen haben. Wenn und soweit daher einzelne Gesellschafter relevanten Einfluss auf derartige Entscheidungen der Generalversammlung haben, muß wohl auch für sie die Ausübung von Erhaltungsfunktionen angenommen werden.

Im vorliegenden Fall handelt es sich freilich bei der FH OÖ Stu­dienbetriebs GmbH um eine Einpersonengesellschaft mit der FH OÖ Management GmbH als einziger Gesellschafterin, so dass in der Ge­neralversammlung der FH OÖ Studienbetriebs GmbH ausschließlich die Geschäftsführer der FH OÖ Management GmbH vertreten sind. Da überdies laut Angaben des Gutachtensauftraggebers in beiden Ge­sellschaften dieselbe natürliche Person als (zuständiger) Geschäftsfüh­rer bestellt ist, hat das zur Folge, dass in der FH OÖ Studienbetriebs GmbH der Geschäftsführer sämtliche Entscheidungen allein trifft, weil er zugleich auch allein die Generalversammlungsbeschlüsse fas­sen kann. Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht ist kritisch anzumerken, dass die dem Punkt VIII. Abs 5 des Gesellschaftsvertrages der FH OÖ Studienbetriebs GmbH zugrundeliegende Funktion einer Kontrolle der Geschäftsführung natürlich völlig ins Leere geht, wenn in der Ge­schäftsführung und in der Generalversammlung ein und dieselbe Per­son entscheidet. Insoweit können auch die Kontrollmöglichkeiten in der FH OÖ Management GmbH dieses offensichtliche Kontrolldefizit in der FH OÖ Studienbetriebs GmbH nicht wettmachen.

All das ändert aber nichts daran, dass weit und breit kein Ansatz­punkt dafür zu finden ist, auch bloß der Stadt Linz in irgend einer Weise Erhalterfunktionen für den gegenständlichen Studiengang Ver­waltungsmanagement zuzuschreiben. Wenn überhaupt könnte man das unter Anwendung von Durchgriffsüberlegungen für jene Personen annehmen, die in der FH OÖ Management GmbH maßgebende Ent­scheidungsbefugnisse besitzen. Dafür kommt aber nur die OÖ Lan­desholding GmbH (bzw deren Geschäftsführer bzw das diese Gesell­schaft völlig beherrschende Land OÖ) in Betracht, die mit einer 98 %-Kapitalmehrheit und 76 %-Stimmenmehrheit jedenfalls allein über die Bestellung der Geschäftsführer in der FH OÖ Management GmbH und damit zumindest mittelbar auch in der FH OÖ Studienbetriebs GmbH entscheiden kann. Bei dieser Konstellation auch noch für die allein in der FH OÖ Management GmbH mit jeweils 0,5 % kapital­mäßig und 6 % stimmenmäßig beteiligten Statutargemeinden Erhalter­funktionen auszumachen erscheint vor allem vor dem Hintergrund des erwähnten Normzwecks des Punktes I.l.a. AR 2005 im Grunde abwe­gig: Wer mangels jeglicher Entscheidungskompetenz außerstande ist, bei der Bestellung und Abberufung von Lehr- und Forschungspersonal oder auch nur bei der konkreten Durchführung der Studiengänge be­stimmend Einfluss zu nehmen, ist auch von vornherein nicht in der Lage, in die gesetzlich gesicherte Autonomie des Lehr- und For­schungspersonals einzugreifen.

Demgemäß ist im vorliegenden Zusammenhang ungeachtet all­fälliger möglicher Förderungen schon die Stadt Linz von vornherein in keinem wie immer verstandenen Sinn „Erhalter" des Studienganges Verwaltungsmanagement. Umso weniger kann es aber sein, dass Dr. Klug in irgend einer Weise „Erhalter-Funktionen" für die Stadt Linz ausgeübt hat. Soweit man ihn innerhalb des Magistrats der Stadt Linz in FH-Fragen konsultiert und eingesetzt hat, geschah dies ganz offen­kundig ausschließlich wegen seiner Fachkompetenz, die er schon bis­her gerade auch als Studiengangsleiter und Lehrender in den FH-Studiengang Verwaltungsmanagement eingebracht hat.

Es zeugt so besehen von einer völligen Verdrehung der Dinge, wenn gerade Dr. Klug, der als Angehöriger des Lehr- und For­schungspersonals im besonderen der durch das FHStG gewährleiste­ten und auch in den AR 2005 verbürgten Lehr- und Forschungsauto­nomie bedarf, ausgerechnet von denen, die wirklich die Erhalterfunk­tionen ausüben, zunächst an der Fortsetzung einer bis dahin erfolgrei­chen Studiengangsleitung gehindert und dann auch noch vorzeitig von der nach vorliegenden Evaluierungsergebnissen ebenfalls nachgewie­senermaßen erfolgreichen Lehrtätigkeit ausgeschlossen wird. Und das alles unter Hinweis auf angeblich von ihm ausgeübte Erhalter­Funktionen, was ihm schon rein rechtlich gar nicht möglich war.

Die rechtliche Unhaltbarkeit dieser Argumentation ist evident und lässt letztlich den begründeten Verdacht aufkommen, dass unter dem Vorwand des Schutzes der Lehr- und Forschungsfreiheit in Wahrheit ein massiver Eingriff in dieselbe vorgenommen werden soll­te. So gesehen erscheint für die mit Schreiben vom 27. 6. 2006 erfolg­te Kündigung Dr. Klugs das Vorliegen eines rechtswidrigen Motivs im Sinne des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG (hier eben: Geltendma­chung der vom Arbeitgeber in Frage gestellten Lehr- und Forschungs­freiheit) überaus naheliegend, was auch bereits in einer Kündigungs­anfechtungsklage beim ASG Wels anhängig gemacht worden ist.

3.3. Zur Frage des Erfordernisses hauptberuflicher Tätigkeit

3.3.1. Zur grundsätzlichen Relevanz von Punkt I.l.b. AR 2005

Geht man isoliert vom Wortlaut der AR 2005 aus, wird es im Sinne des GU Schweighofer (S 3 f) schon richtig sein, dass mit „hauptberuflich" in Punkt I.l.b. an eine volle Beschäftigung iS einer (zumindest annähernd gegebenen) 40-Stunden-Woche gedacht wor­den ist. Die zentrale Frage muss aber dahin gehen, ob dieses Erforder­nis auf Grund des FHStG überhaupt zulässigerweise verlangt werden kann. Vor allem könnte dieses Erfordernis einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Erwerbsfreiheit darstellen und angesichts des Umstandes, dass das FHStG dieses Erfordernis genau besehen selbst gar nicht aufstellt, die entsprechende Konkretisierung durch die AR 2005 möglicherweise auch gesetzwidrig sein. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die damit ausgeschlossene Teilzeitbeschäftigung einer für die Studiengangleitung sonst facheinschlägig qualifizierten Person nicht gegen jene gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und innerstaatli­chen Normen verstößt, die Benachteiligungen von Teilzeitbeschäfti­gungen verbieten.

Zur verfassungsrechtlichen Fragestellung ist vorweg klarzustel­len, dass es sich beim gegenständlichen Erfordernis hauptberuflicher Beschäftigung nicht einfach um den Wunsch eines privaten Arbeitge­bers handelt, einen bestimmten Arbeitsbedarf durch einen vollbeschäf­tigten Arbeitnehmer abzudecken, sondern um die auf dem FHStG be­ruhende hoheitliche Tätigkeit des Fachhochschulrates im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens für FH-Studiengänge. Es geht also insbe­sondere um die Frage, ob der Fachhochschulrat tatsächlich einen An­trag auf Akkreditierung eines Studienganges bei sonstigem Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen nur deshalb bescheidmäßig ableh­nen darf, weil aus den Antragsunterlagen erkennbar ist, dass die für die Leitung vorgesehene und eindeutig facheinschlägig qualifizierte Person nicht hauptberuflich am Studiengang tätig ist bzw jedenfalls einen anderen Hauptberuf hat. Soweit das GU Schweighofer im gege­benen Zusammenhang die Drittwirkung von Grundrechten auf Privat­rechtsverhältnisse thematisiert (S 1), geht es an der eigentlichen Prob­lematik völlig vorbei: Vorliegend steht allein in Frage, ob das gegen­ständliche Erfordernis hauptberuflicher Tätigkeit im bescheidmäßig zu erledigenden behördlichen Verfahren betreffend die Akkreditierung von FH-Studiengängen berücksichtigt werden kann oder nicht. Damit ist aber zweifellos das klassische Grundrechtsverhältnis zwischen ho­heitlich agierendem Staat und einzelnem Bürger angesprochen.

3.3.2. Das Grundrecht der Erwerbsfreiheit als Schranke

Gemäß Art 6 StGG kann jeder Staatsbürger unter den gesetzli­chen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben. Dies wird entspre­chend der Grundrechtsjudikatur des VfGH so verstanden, dass gesetz­liche Beschränkungen der Erwerbsfreiheit nur zulässig sind, wenn sie durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind[19].

Dass mit dem Erfordernis einer Vollbeschäftigung im vorliegen­den Zusammenhang eine Beschränkung der Erwerbsfreiheit potentiel­ler Bewerber um die Studiengangsleitung verbunden ist, kann nicht zweifelhaft sein. Denn anerkanntermaßen umfasst der Schutzbereich dieses Grundrechts jede Form der wirtschaftlichen, auf Erwerb gerich­teten Betätigung vor staatlichen Beschränkungen, also selbständige Formen der Erwerbsausübung ebenso wie unselbständige Tätigkei­ten[20]. Wenn daher eine fachlich geeignete Person eine FH-Studien­gangsleitung anstrebt, diese auch im Rahmen einer Teilzeitbeschäfti­gung ordnungsgemäß erfüllen könnte, von dieser Tätigkeit aber wegen fehlender Möglichkeit bzw Bereitschaft zur Vollbeschäftigung ausge­schlossen wird, liegt eindeutig eine Beschränkung des Zuganges zu diesem Beruf vor. Damit stellt sich aber bereits die Frage nach einem entsprechenden öffentlichen Interesse, der Eignung zur Zielerreichung und der Adäquanz bzw sonstigen sachlichen Rechtfertigung.

Schon das Auffinden eines öffentlichen Interesses an der Vollbe­schäftigung von FH-Studiengangsleitern bereitet erhebliche Schwie­rigkeiten. Selbst bei Zugrundelegung eines weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes[21] lässt sich nicht erkennen, weshalb für Stu­diengangsleiter eine Vollbeschäftigung zB dann erforderlich sein soll­te, wenn nachweislich auch bei Teilzeitbeschäftigung die gesetzeskon­forme Durchführung des Studienganges gesichert erscheint. Vor allem ist zu bedenken, dass es nach den vom FHStG in § 3 selbst formulier­ten Zielen und leitenden Grundsätzen auch darum geht, eine praxisbe­zogene Ausbildung zu gewährleisten und deshalb im besonderen Ma­ße ein Interesse daran bestehen muss, für die Durchführung der FH-Studiengänge wissenschaftlich befähigte Praktiker zu gewinnen, was aber dann zwangsläufig oft mit einer Zweitbeschäftigung dieser Per­sonen verbunden sein wird. Es ist sogar so, dass es die Qualität von FH-Studiengängen im Sinne der erforderlichen Praxisbezogenheit ganz entscheidend heben wird, wenn die mit der Entwicklung und Leitung, sowie mit der Lehre und Forschung beauftragten Personen nicht nur früher einmal in der Praxis tätig waren, sondern dies auch weiterhin sind und damit die praxisbezogene wissenschaftliche Tätig­keit auch fortdauernd in eigener Person leben. Für ein Erfordernis hauptberuflicher Tätigkeit für die Studiengangsleitung lässt sich daher nicht nur kein besonderes öffentliches Interesse ausmachen, es steht vielmehr sogar im Widerspruch zu den im FHStG selbst formulierten grundsätzlichen Zielen.

Wollte man trotz der vorgetragenen Gesichtspunkte gleichwohl noch eine Rechtfertigung annehmen, so wäre aus den genannten Gründen aber jedenfalls die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu ver­neinen, weil eine Vollbeschäftigung für einen FH-Studiengang offen­bar überschießend wäre, was sich gerade auch für den Bereich Ver­waltungsmanagement an der FH OÖ ohne weiteres nachweisen lässt:

       Es kann insoweit zunächst schon rein empirisch auf die Ent­wicklung und Durchführung des gegenständlichen FH-Stu­dienganges VM hingewiesen werden, der ungeachtet einer an­deren Hauptbeschäftigung des ursprünglichen Studiengangs­leiters in jeder Hinsicht erfolgreich realisiert worden ist und offenbar erst ab jenem Zeitpunkt zu Problemen geführt hat, als die Geschäftsführung der FH Studienbetriebs GmbH begon­nen hat, die Studiengangsleitung unter Verweis auf Punkt I.1.b. AR 2005 in Frage zustellen.

       Zudem kommt, dass in der Dienstordnung der FH OÖ (unter II.2.4.) für eine Vollbeschäftigung 420 Lehrveranstaltungsein­heiten im Studienjahr vorgesehen sind, was  14 SWS ent­spricht. Für die Studiengangsleitung ist (im Anhang A. 1.) eine Reduktion der Lehrverpflichtung um 150 Lehrveranstaltungs­einheiten pro Studienjahr (entspricht 5 SWS) angesetzt. Das zeigt mit aller Deutlichkeit, dass in der FH OÖ der zeitliche Aufwand für eine Studiengangsleitung mit etwas weniger als einem Drittel einer Vollbeschäftigung bemessen wird, so dass selbst nach den eigenen allgemeinen dienstrechtlichen Grund­lagen der FH OÖ für eine Studiengangsleitung eine Vollbe­schäftigung bei weitem nicht als erforderlich angesehen wird und auch bei deutlich geringerer als Vollbeschäftigung noch genug Zeit für die Lehre bleibt.

       Selbst dabei wurde allerdings der Aufwand für eine Studien­gangsleitung offenbar noch recht großzügig bemessen. Es ist daher gut nachvollziehbar, wenn im Dienstvertrag mit Dr. Klug vom 1. 2. 2006 wohl mit Rücksicht auf dessen besondere Kompetenz und Erfahrung abweichend von den allgemeinen Regeln der DO für die Bereichsleitung und Studiengangslei­tung zur Weiterbildung gem § 14a FHStG im Themengebiet Verwaltungsmanagement ausgehend von einer Halbbeschäfti­gung (wöchentliche Normalarbeitszeit von 20 Stunden gemäß Punkt 5, was 210 Lehrveranstaltungseinheiten im Studienjahr bzw 7 SWS entspricht) nur 75 Lehrveranstaltungseinheiten im Studienjahr bzw 2,5 SWS angesetzt worden sind, so dass ge­mäß Punkt 2 noch eine weitere Lehrverpflichtung im Ausmaß von 135 Lehrveranstaltungseinheiten im Studienjahr bzw 4,5 SWS übrig bleibt.

•   Damit ergibt sich aber insgesamt sowohl aus den allgemeinen dienstrechtlichen Grundlagen der FH OÖ als auch aus dem aktuellen Dienstvertrag mit Dr. Klug, dass für eine FH-Studiengangsleitung eine Vollbeschäftigung offensichtlich bisher in keiner Weise für wirklich erforderlich gehalten wor­den ist.

Nach alledem wäre daher ein generelles gesetzliches Erfordernis hauptberuflicher Tätigkeit für einen FH-Studiengangsleiter als unzu­lässiger Eingriff in das Grundrecht der Erwerbsfreiheit zu werten. Würde daher eine diesbezügliche Regelung klar und deutlich im FHStG selbst enthalten sein, wäre diese Bestimmung wegen unzuläs­sigen Grundrechtseingriffs verfassungswidrig. Da aber das FHStG als solches dieses Erfordernis ohnehin gar nicht aufstellt, besteht nicht der geringste Grund dafür, dem Gesetz diesbezüglich einen verfassungs­widrigen Inhalt zu unterstellen. Demgemäß muss man annehmen, dass eine Vollziehung nach Art des Punktes I.1.b. AR 2005 betreffend das Erfordernis hauptberuflicher Beschäftigung von Studiengangsleitern nicht nur selbst verfassungswidrig ist[22], sondern in Wahrheit auch dem verfassungskonform interpretierten FHStG widerspricht und damit zusätzlich gesetzwidrig ist. In den Akkreditierungsverfahren gemäß FHStG darf daher das Hauptberuflichkeitserfordernis des Punktes I.1.b. AR 2005 in dieser Allgemeinheit nicht vollzogen werden. Umso weniger kann sich aber dann die Geschäftsführung der FH OÖ Stu­dienbetriebs GmbH auf dieses verfassungs- und gesetzwidrige Erfor­dernis berufen.

3.3.3. Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben und innerstaatliche Umsetzung

Die hier interessierenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben betreffend die Gleichbehandlung und den Schutz von Teilzeitbeschäf­tigten beruhen vor allem auf der EG-Antidiskriminierungsrechtset­zung zur Gleichstellung von Frauen und Männern. So legt bereits der auch im innerstaatlichen Recht unmittelbar anwendbare Art 141 EG-Vertrag den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit fest [23], wobei es als unzulässige mittelbare Diskriminierung gesehen wird, wenn Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt werden, weil und so­weit überwiegend Frauen in Teilzeit beschäftigt sind[24].

In weitergehender Weise dient vor allem die RL 76/207/EWG idF der RL 2002/73/EG der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugan­ges zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Auf­stieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen[25]. Daraus ergibt sich speziell das Verbot einer auch bloß mittelbaren Diskriminierung we­gen des Geschlechts schon beim Zugang zur Beschäftigung, wobei auch hier wiederum die Benachteiligung der Teilzeitbeschäftigung gegenüber Vollbeschäftigten den Hauptanwendungsfall bildet[26]. Die aktuelle Umsetzung in das österreichische Recht findet sich im G1BG (BGBl I 66/2004), und zwar hinsichtlich mittelbarer Diskriminierung bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses in § 3 Z 1 iVm mit § 5 Abs 2 GlBG[27].

Schließlich wurde die Teilzeit im Gemeinschaftsrecht auch über den Aspekt der Gleichbehandlung der Geschlechter hinausgehend in der RL 97/81/EG einer allgemeinen Regelung zugeführt, die die am 17. 6. 1997 zwischen den europäischen Sozialpartnern geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeit durchführt und ihr damit Rechts­verbindlichkeit verleiht[28]. In § 5 Abs 3 werden dort die Arbeitgeber sogar zu Maßnahmen aufgefordert, die den Zugang zur Teilzeitarbeit auf allen Ebenen des Unternehmens, einschließlich qualifizierter und leitender Stellungen erleichtern. Im österreichischen Recht gibt es mit § 19d Abs 6 AZG ein die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer betref­fendes (und von Fragen der Gleichbehandlung der Geschlechter unab­hängiges) allgemeines die Arbeitsbedingungen betreffendes Diskrimi­nierungsverbot[29]. Dieses wird allerdings bei der Einstellung von Ar­beitnehmern für nicht anwendbar gehalten[30], sodass es insoweit beim Schutz vor mittelbarer Diskriminierung nach § 3 Z 1 G1BG bleiben muss.

Im vorliegenden Zusammenhang geht es nun gewiss nicht um ei­ne konkrete mittelbare Diskriminierung bestimmter Frauen, wohl aber darum, dass im staatlichen Hoheitsbereich durch generelle Statuierung des Erfordernisses einer Vollzeitbeschäftigung für die Studiengangs­leitung von FH-Studiengängen Teilzeitbeschäftigte von vornherein von dieser Position ausgeschlossen wären[31]. Angesichts der bekannten Tatsache, dass ganz allgemein die Nachfrage nach Teilzeitbeschäfti­gungen bei Frauen ganz deutlich überwiegt, würde darin eine mittel­bare Diskriminierung wegen des Geschlechts liegen, die sich jeden­falls dann sachlich nicht rechtfertigen ließe, wenn nachweislich auch eine Teilzeitbeschäftigung hinreichend qualifizierter Bewerber die ge­setzmäßige Durchführung eines FH-Studienganges erlauben würde. Dass letzteres im Falle des vorliegenden Studienganges Verwal­tungsmanagement jedenfalls zutrifft, lässt sich - wie schon oben aus­geführt - bereits aus dem bisherigen Verlauf der Geschehnisse empi­risch belegen.

So gesehen erweist sich aber das generelle Erfordernis hauptbe­ruflicher Tätigkeit in Punkt I.l.b. AR 2005 letztlich als unvereinbar mit den Vorgaben der RL 76/207/EWG idF der RL 2002/73/EG sowie auch mit der dazu ergangenen Umsetzungsregelung in § 3 Z 1 iVm § 5 Abs 2 G1BG. Da wie schon erwähnt das FHStG selbst das Haupt­beruflichkeitserfordernis gar nicht ausdrücklich vorsieht, ergibt hier auch die Bedachtnahme auf das G1BG die Gesetzwidrigkeit der erst in der Vollziehung aufgestellten zusätzlichen Voraussetzung. Selbstver­ständlich widerspricht das Hauptberuflichkeitserfordernis auch der in der RL 97/81/EG enthaltenen Aufforderung, ua gerade in qualifizier­ten und leitenden Stellungen den Zugang zur Teilzeitarbeit zu erleich­tern. Letzteres ist konkret vor allem deshalb beachtlich, weil es im Zu­sammenhang mit dem Akkreditierungsverfahren bei FH-Studiengän­gen wie gesagt nicht um irgendeinen Arbeitgeber geht, sondern um Gestaltungen des selbst zur Durchführung der RL aufgerufenen Mit­gliedstaates.

Der vorstehenden rechtlichen Beurteilung kann entgegen dem GU Schweighofer (S 2) die Entscheidung des EuGH vom 13. 5. 1986 (Rs 170/84, Bilka) nicht entgegengehalten werden:

        Dort ging es nämlich nicht um Fragen des Ausschlusses von Teilzeitbeschäftigung im Zusammenhang mit hoheitlichen Bewilligungsverfahren für berufliche Tätigkeiten und auch keineswegs um den generellen Ausschluss Teilzeitbeschäftig­ter von bestimmten beruflichen Positionen, sondern um den Ausschluss von Teilzeitbeschäftigten von der betrieblichen Altersversorgung.

        Der EuGH sah überdies Art 141 (damals war die Regelung noch in Art 119 EWG-V enthalten) durchaus als verletzt an, wenn die Maßnahme wesentlich mehr Frauen als Männer trifft, es sei denn, die Maßnahme sei objektiv gerechtfertigt

und habe nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Ge­schlechts zu tun. Eine solche Rechtfertigung könne sich dar­aus ergeben, dass das Unternehmen möglichst wenige Teil­zeitkräfte beschäftigen will, sofern feststehe, „dass dieses Ziel einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens dient und dass die zur Erreichung dieses Ziels gewählten Mittel geeignet und erforderlich sind“.

       Gerade wenn man, ungeachtet des anders gearteten Bezugs­rahmens, diesen Rechtssatz für die hier interessierende Frage des Zuganges zur Teilzeitbeschäftigung bzw des generellen Ausschlusses von Teilzeitbeschäftigten für bestimmte Positio­nen weiter denkt, müsste, damit eine ausreichende sachliche Rechtfertigung gegeben ist, ein wirkliches Bedürfnis dargetan werden und die Beschränkung auf Vollzeitbeschäftigung dafür auch geeignet und erforderlich sein.

       Hinsichtlich des Fehlens jeder sachlichen Rechtfertigung kann aber wiederum auf die obigen Ausführungen zur Frage des Grundrechtseingriffes verwiesen werden: Sowohl die konkrete Empirie des FH-Studienganges Verwaltungsmanagement als auch die allgemeinen und speziellen dienstrechtlichen Grund­lagen der FH OÖ haben gezeigt, dass das Hauptberuflich­keitserfordernis   für  eine   FH-Studiengangsleitung   generell nicht erforderlich ist.

3.3.4. Konkretisierung im Fall Dr. Klug

Im vorliegenden Fall ist die Sachlage überdies so, dass die Aner­kennung bzw Akkreditierung des gegenständlichen FH-Studiengangs Verwaltungsmanagement durch den Fachhochschulrat unter der Stu­diengangsleitung von Dr. Klug tatsächlich erfolgt ist, obwohl bekannt war oder jedenfalls bekannt sein musste, dass Dr. Klug im Hauptberuf Stadtrechnungshofdirektor der Stadt Linz ist. Dies bedeutet, dass letzt­lich der Fachhochschulrat im Akkreditierungsverfahren ohnehin ver­fassungs- und gesetzeskonform sowie auch in Übereinstimmung mit den erwähnten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben vorgegangen ist und die fehlende „Hauptberuflichkeit“ iS des Punktes I.l.b. konkret gar nicht als Ablehnungsgrund bewertet hat.

Umso unverständlicher erscheint es aber, wenn sich nunmehr die Geschäftsführung der FH OÖ Management GmbH quasi im Nachhi­nein auf einen wegen Verfassungswidrigkeit und Gesetzwidrigkeit sowie auch Gemeinschaftsrechtswidrigkeit gar nicht anwendbaren und im Ergebnis auch tatsächlich nicht angewandten Passus der AR 2005 beruft, um die ursprünglich selbst beantragte und bewilligt erhaltene Studiengangsleiterfunktion von Dr. Klug einerseits in Frage zu stellen und andererseits Dr. Klug von vornherein von der neuerlichen Bewer­bung um diese Funktion auszuschließen. Nicht der Fachhochschulrat, sondern vielmehr die Geschäftsführung der FH OÖ Management GmbH hat hier unter Hinweis auf eine verfassungs- und gesetzwidrige Auslegung des FHStG mit der Nichtberücksichtigung der neuerlichen Bewerbung von Dr. Klug völlig unsachlich und damit zugleich rechtswidrig gehandelt.

Da es angesichts der bereits geschilderten problematischen ge­sellschaftsrechtlichen Konstruktion in der FH OÖ Studienbetriebs GmbH praktisch keinerlei Kontrolle der Geschäftsführung gibt, wäre es Sache der FH OÖ Management GmbH als Alleingesellschafterin der FH OÖ Studienbetriebs GmbH bzw der OÖ Landesholding GmbH als beherrschender Gesellschafterin der FH OÖ Management GmbH zur Wahrung der Seriosität der FH OÖ dieses rechtswidrige Verhalten der Geschäftsführung der FH OÖ Studienbetriebs GmbH aufzugreifen und abzustellen.

3.4. Zur möglichen Relevanz des § 2 Abs 2 AZG

Soweit im GU Schweighofer (auf S 5) mit Hinweis auf das Be­schäftigungsverhältnis Dr. Klugs als Stadtrechnungshofdirektor der Stadt Linz und unter Berufung auf § 2 Abs 2 AZG ausgeführt wird, dass es im Falle eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses zur FH OÖ Studienbetriebs GmbH „zu unlösbaren Konflikten zwischen bei­den Dienstgebern führen muss, die es der FH OÖ Studienbetriebs GmbH aus arbeitszeitrechtlichen Aspekten nicht ermöglichen, unter rechtskonformer Vorgehensweise ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer einzugehen“, beruht dies auf einer offensicht­lichen Fehlinterpretation der bestehenden Rechtslage.

Auszugehen ist zunächst davon, dass Dr. Klug als Stadtrech­nungshofdirektor ein Beamter der Stadt Linz ist und insoweit von vornherein nicht dem AZG unterliegt, weil dafür Arbeitnehmereigen­schaft im Sinne des Arbeitsrechts erforderlich wäre. Dass hoheitlich bestellte Beamte nicht unter diesen Arbeitnehmerbegriff fallen, ist völlig unbestritten[32]. Ob und inwieweit daher ein weiteres Beschäfti­gungsverhältnis zuzulassen ist, ist eine Frage des oö. Statutargemein­den-Beamtenrechts und insoweit kommt jedenfalls dem Umstand maßgebende Bedeutung zu, dass seitens der Stadt Linz ein Interesse am FH-Studiengang Verwaltungsmanagement besteht und deshalb schon bisher die gesamte Tätigkeit Dr. Klugs im besagten Studien­gang mit dem Einverständnis des Dienstgebers erfolgt ist und dieses auch weiterhin gegeben wäre. Nur der Vollständigkeit sei darauf hin­gewiesen, dass auch unabhängig von der Beamteneigenschaft eine Anwendung des AZG nicht in Betracht käme, weil nach § 1 Abs 2 Z 1 AZG auch (echte) Arbeitnehmer vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

Fällt aber das Beschäftigungsverhältnis zur Stadt Linz aus dem Geltungsbereich des AZG heraus, kann es insoweit auch nicht im Rahmen des § 2 Abs 2 Satz 2 AZG berücksichtigt werden, so dass ei­nem zusätzlichen Arbeitsverhältnis zur FH OÖ Studienbetriebs GmbH arbeitszeitrechtlich nichts im Wege steht. Für die im GU Schweighofer vorgetragenen Bedenken fehlt daher jede Grundlage.

Selbst wenn man aber ohne hinreichende gesetzliche Basis an­nehmen wollte, dass im Rahmen des § 2 Abs 2 AZG doch auch Be­schäftigungsverhältnisse mit zu berücksichtigen seien, die an sich nicht unter das AZG fallen[33], käme man im Falle Dr. Klug zu keinem anderen Ergebnis. Denn sowohl als Stadtrechnungshofdirektor als auch als FH-Studiengangleiter wäre Dr. Klug als leitender Angestell­ter im Sinne des § 1 Abs 2 Z 8 AZG anzusehen, sodass auch aus die­sem Grund die arbeitszeitrechtlichen Höchstarbeitszeiten nicht anzu­wenden wären.

Insgesamt bildet daher § 2 Abs 2 AZG kein wie immer geartetes Hindernis für eine Anstellung von Dr. Klug als FH-Studiengangsleiter und Lehrender der FH OÖ Studienbetriebs GmbH.

4. Ergebnisse

4.1.    Eine nähere Analyse des zwischen den Gesellschaftern der FH ÖO Management GmbH abgeschlossenen Rahmen- und Syndi­katsvertrages hat ergeben, dass das Gesellschaftersyndikat mit dem Ausscheiden des Landes OÖ aus der FH ÖO Management GmbH in­folge Übertragung der Gesellschafterstellung auf die OÖ Landeshol­ding GmbH jedenfalls wegen Zweckvereitelung vorzeitig beendet worden ist und keinerlei Rechtswirkungen mehr entfaltet. Im besonde­ren ist daher die Stadt Linz auch nicht zur Erfüllung der Förderverein­barung gemäß Punkt 7. des Rahmen- und Syndikatsvertrages ver­pflichtet. Genau besehen könnte die Stadt Linz den Rahmen- und Syndikatsvertrag auch gemäß § 871 ABGB wegen Veranlassung eines wesentlichen Geschäftsirrtums, nämlich wegen der bei Vertrags­schluss unterbliebenen Aufklärung über den das Land OÖ betreffen­den unmittelbar bevorstehenden Gesellschafterwechsel, mit der Folge anfechten, dass der Vertrag rückwirkend wegfällt und daher von vorn­herein keinerlei Verbindlichkeit entfalten konnte.

4.2.    „Erhalter-Funktionen" im Sinne der die Lehrtätigkeit betref­fenden Unvereinbarkeitsregelung des Punktes I.1.a. AR 2005 übt im Rahmen der FH OÖ im allgemeinen und beim Studiengang Verwal­tungsmanagement im besonderen die FH ÖO Studienbetriebs GmbH und deren (zuständiger) Geschäftsführer aus. Allenfalls mag man we­gen der möglichen Einflussnahme auf die Bestellung und Kontrolle des Geschäftsführers der FH ÖO Studienbetriebs GmbH auch noch die FH ÖO Management GmbH und deren Geschäftsführer sowie die die FH ÖO Management GmbH völlig beherrschende OÖ Landeshol­ding GmbH und das diese wiederum allein beherrschende Land OÖ noch als „Erhalter-Funktionen" ausübend betrachten. Für die Annah­me einer weiteren „Erhalter-Funktion" auch der Stadt Linz, die in der FH ÖO Management GmbH nur mit 0,5 % kapitalmäßig und bloß mit 6 % stimmenmäßig beteiligt ist und damit in den konkreten Belangen der FH-Studiengänge der FH ÖO Studienbetriebs GmbH praktisch keinerlei rechtlich gesicherte Einflussnahmemöglichkeiten hat, fehlt jede Grundlage. Dies selbst dann, wenn Förderbeträge für FH-Studiengänge gezahlt würden, weil konkret auch damit keine rechtlich fundierten Erhalter-Funktionen verbunden wären, die den Zweck der Unvereinbarkeitsregelung, nämlich die Wahrung der Lehr- und For­schungsautonomie irgendwie gefährden könnte.

4.3.   Soweit Dr. Klug bisher innerhalb des Magistrats der Stadt Linz in FH-Fragen konsultiert und eingesetzt worden ist, konnte dies schon mangels „Erhalter"-Eigenschaft der Stadt Linz gar nicht in Ausübung von Erhalter-Funktionen geschehen, sondern hatte seinen Grund ganz offenkundig einfach in seiner besonderen Fachkompetenz und der darin begründeten Lehr- und Studiengangsleitertätigkeit an der FH OÖ Studienbetriebs GmbH. So gesehen liegt in Wahrheit eine völlige Verkehrung der Dinge vor, wenn Dr. Klug, der als Angehöri­ger des Lehr- und Forschungspersonals in dieser Funktion im beson­deren der durch das FHStG gewährleisteten und auch in den AR 2005 mittels der gegenständlichen Unvereinbarkeitsregelung  verbürgten Lehr- und Forschungsautonomie bedarf, ausgerechnet von jenen Ent­scheidungsträgern, die wirklich „Erhalter-Funktionen" ausüben, unter dem Vorwand angeblicher eigener Ausübung von Erhalter-Funktionen zunächst an der Fortsetzung seiner bis dahin erfolgreichen Studien­gangsleitung gehindert und dann auch noch vorzeitig von der nach vorliegenden Evaluierungsergebnissen nachgewiesenermaßen eben­falls sehr erfolgreichen Lehrtätigkeit ausgeschlossen worden ist.

4.4.   Nähere Prüfung hat weiters gezeigt, dass das in Punkt I.1.b. AR 2005 für die Bestellung zum (zur) Studiengangsleiter(in) enthalte­ne Erfordernis der Hauptberuflichkeit einerseits das Grundrecht der Erwerbsfreiheit verletzt und andererseits gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben betreffend Gleichbehandlung der Geschlechter wider­spricht. Eine dieses im FHStG gar nicht selbst enthaltene Kriterium beachtende Vollziehung durch den Fachhochschulrat wäre daher ver­fassungswidrig und auch unmittelbar gesetzwidrig. Vorliegend ist al­lerdings die bisherige Anerkennung bzw Akkreditierung des FH-Studiengangs Verwaltungsmanagement durch den Fachhochschulrat ohnehin ohne Bedachtnahme auf diese Voraussetzung und damit ver­fassungs- und gesetzeskonform sowie auch in Übereinstimmung mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erfolgt. Unter diesen Um­ständen erscheint es unverständlich, unsachlich und auch rechtswidrig, wenn sich gleichwohl nunmehr die Geschäftsführung der FH OÖ Stu­dienbetriebs GmbH quasi im Nachhinein auf einen wegen Verfas­sungswidrigkeit und Gesetzwidrigkeit sowie auch Gemeinschafts­rechtswidrigkeit gar nicht anwendbaren und im Ergebnis bisher auch tatsächlich nicht angewandten Passus der AR 2005 beruft, um die ur­sprünglich selbst beantragte und bewilligt erhaltene Studiengangslei­terfunktion von Dr. Klug einerseits in Frage zu stellen und anderer­seits Dr. Klug von vornherein von der neuerlichen Bewerbung um diese Funktion auszuschließen. Da es angesichts einer problemati­schen gesellschaftsrechtlichen Konstruktion in der FH OÖ Studienbe­triebs GmbH praktisch keinerlei Kontrolle der Geschäftsführung gibt, wäre es Sache der FH OÖ Management GmbH als Alleingesellschaf­terin der FH OÖ Studienbetriebs GmbH bzw der OÖ Landesholding GmbH als beherrschender Gesellschafterin der FH OÖ Management GmbH, zur Wahrung der Seriosität der FH OÖ dieses unsachliche und rechtswidrige Verhalten der Geschäftsführung der FH OÖ Studienbe­triebs GmbH aufzugreifen und abzustellen.

4.5. Letztlich bildet auch § 2 Abs 2 AZG kein wie immer gearte­tes Hindernis für eine Anstellung von Dr. Klug als FH-Studiengangsleiter und Lehrender der FH OÖ Studienbetriebs GmbH.


Mag. Dr. Johann Mayr                                                                   Anlage 2

Stadtrat

FH OÖ Management GmbH
Zu Handen Herrn
Landesrat Viktor Sigl

Altstadt 17

4021 Linz                                                                                          Linz, am 18. April 2006

Ao. Generalversammlung vom 28.2.2006 der FH OÖ Management GmbH

Sehr geehrter Herr Landesrat!

Zurückkommend auf obige Generalversammlung gibt die Landeshauptstadt Linz folgende

STELLUNGNAHME MIT ANTRAGSTELLUNG

ab:

ad 3.    Klärung der offenen Fragen bezüglich des Syndikatsvertrages und der Finanzierung durch die Standortgemeinden; Bedingungen der Standortgemeinden.

Die Gewährung eines Förderbeitrages und Zustimmung zum Abschluss einer Zusatzvereinbarung zum Rahmen- und Syndikatsvertrag vom 1.7.2005, der mit dem Ausscheiden des Syndikatspartners Land OÖ nicht mehr für alle Syndikatspartner gilt, wird von folgenden Bedingungen abhängig gemacht:

         Die Zustimmung zur Übertragung an die OÖ Landesholding erfolgt nur unter der Bedingung der Rückübertragung an das Land OÖ, falls das Land OÖ nicht mehr alleiniger Gesellschafter der OÖ Landesholding ist. Die Rückübertragung ist über schriftliche Aufforderung auch nur eines Gesellschafters vorzunehmen.

         Die Gewährung der finanziellen Mittel erfolgt unter der Bedingung, dass der Stadt Linz ein Vorschlagsrecht für die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel für beantragte bzw. vom FHR bereits genehmigte Studien- und Lehrgänge zusteht.

Begründung:

Dieses Verlangen ist nicht unbillig, da diese Mittel allein dem FH-Standort Linz zugute kommen. Dem Förderer steht es sicherlich zu, Vorschläge für die Mittelverwendung zu unterbreiten und die widmungsgemäße Verwendung zu überprüfen, zumal die finanziellen Mittel nur für Studien- und Lehrgänge eingesetzt werden können, die entweder bereits beantragt oder vom FHR mit Bescheid genehmigt wurden. Die letzte Entscheidung liegt somit ohnedies beim Bildungsministerium bzw. FHR.

In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass die Stadt Linz mit ihrem Förderbeitrag von 460 je Studierenden und Jahr den relativ höchsten Anteil an den Kosten je Studierenden trägt. Mit dem Bundesbeitrag wird der weitaus überwiegende Kostenanteil vom Bund und der Stadt Linz getragen (ca. 87 %).

ad 5.    Bericht über die Verfahren bei Berufungen von Studiengangsleitern und HBL Vorgangsweise bei der Berufung des Studiengangsleiters VM

Den Beilagen 1 bis 4 sind die Argumente zu entnehmen, dass die Vorgangsweise bei der Bestellung des Studiengangsleiters VM mit den rechtlichen und internen Vorschriften nicht übereinstimmte.

Die Stadt Linz stellt daher den Antrag, die strittige Rechtsfrage, ob die Vorgangsweise korrekt war, durch ein unabhängiges Fachgutachten klären zu lassen.

Ferner beantragt die Stadt Linz, das nicht ordnungsgemäß abgewickelte Berufungsverfahren neu aufzurollen und vorschriftsgemäß durchzuführen.

ad 6.    Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Einsatzes öffentlicher Mittel anlässlich der Bestellung eines Studiengangsleiters für VM

Den Beilagen 5 und 6 sind die ausführlichen Begründungen zu entnehmen, wieso diese Verfassungsgebote nicht beachtet wurden.

 

Zu den in den Beilagen 5 und 6 errechneten Mehrkosten von 125.000 p.a. kommt noch der Einnahmeentfall von 43.000 p.a. wegen der inzwischen ausgeschiedenen Studierenden.

Der Wechsel in der Studiengangsleitung mitten in einem laufenden und bewährten Studiengang, der äußerst positive Evaluierungsergebnisse von Seiten der Studierenden aufweist, ist völlig unverständlich, belastet alle Beteiligten und stört das Gerechtigkeitsempfinden.

ad 7.    Wahrnehmung der Interessen und Verfolgung der Anträge des Standortes Linz bei den jeweils zuständigen Entscheidungsinstanzen

•     Magisterstudium

Der Antrag auf Genehmigung des gerade für den öffentlichen Dienst unentbehrlichen Magisterstudiums VM wurde vom FHR als nicht prioritär" eingestuft, sodass alternative Finanzierungsmöglichkeiten gesucht werden müssen. Ein Standortkonzept für Linz müsse vorgelegt werden.

Bleibt nur die Frage offen, was geschieht, wenn das Linzer Konzept, aus welchen Gründen auch immer, nicht zustande kommt oder wenn es vom FHR weiterhin nicht angenommen wird. Dies darf doch nicht zu Lasten der berufstätigen und ihre Freizeit unter größten Anstrengungen opfernden Studierenden gehen, denen dann die Zukunfts-Perspektiven genommen werden! Auf die Unterschriftsaktion - Beilage 7 -wird hingewiesen - leider sind bereits 20 Studierende ausgeschieden! Da der Magisterstudiengang unbedingt im WS 2007/08 starten muss und die Stadt Linz ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Alternativfinanzierung bekundet, wäre die Ablehnung des Magisterstudienganges von den Betroffenen nicht zu verstehen und würde de facto den ganzen Studiengang in Frage stellen.

•     Pflegemanagement

Der von der FH OÖ selbst beantragte und in Zusammenarbeit mit dem AKh ausgearbeitete Studiengang Pflegemanagement wurde vom FHR genehmigt. Wegen gewisser Bedenken seitens des Landes OÖ besteht nunmehr die Gefahr, dass auf diesen Studiengang verzichtet wird und die Studienplätze umgewidmet werden.

Diese Vorgangsweise steht im Widerspruch zu den Interessen der Stadt Linz, geht es doch um die Einrichtung eines überaus wichtigen und zukunftsbezogenen Studienganges, der zielgruppenspezifisch und berufsbegleitend geführt wird. Ferner ist zu bedenken, dass 6 Semester für den Bakkalaureats-Studiengang und weitere 4 Semester für den Magisterstudiengang Pflegemanagement sowohl vom FHR als auch vom Bildungsministerium positiv beurteilt wurden und Pflegemanagement genau ins Linzer Standortkonzept passt.

In der ao. Generalversammlung vom 28.2.2006 wurde festgestellt, dass die entsprechenden Detailanträge rechtzeitig ausgearbeitet und gestellt werden müssen, um den Studienbeginn im WS 2007/08 gewährleisten zu können.

Es wird daher der Antrag gestellt, sowohl das Magisterstudium VM als auch das Pflegemanagement-Studium beim FHR zu beantragen.

Freundliche Grüße

Der Finanzreferent der Stadt Linz:

(Stadtrat Johann Mayr)

7 Beilagen

 

 

 

 

 

 

 

 


Beilagen 1 bis 4 - Vorgangsweise bei der Berufung des Studiengangsleiters VM

Beilage 1 - Gesetzliche Vorgaben und interne Vorschriften

         Die für die Leitung vorgesehene Person bzw. ein hauptberuflich Lehrender muss facheinschlägig qualifiziert sein. Dies ist strikte Vorgabe im FHStG, in den Akkreditierungsrichtlinien des FHR und im Antrag VM, der vom FHR per Bescheid genehmigt wurde.

         Dies bedeutet für jedes Berufungsverfahren, dass der/die Bewerber(in) um eine Professorenstelle und noch mehr im Falle der Bewerbung um eine Leiterstelle eine langjährige, profunde und einschlägige Erfahrung auf dem zu lehrenden Fachgebiet aufweisen  muss.  Diese  ist durch den  Nachweis einschlägiger Tätigkeit in der Praxis, Forschung und Lehre sowie umfangreicher Publikationen zu belegen. Die Fähigkeit zur Weiterentwicklung des Faches in der Lehre, F&E, im Schrifttum und die Zusammenarbeit mit den einschlägigen Institutionen ist nachzuweisen.

         Die genannten Kriterien treffen selbstverständlich auch für die Mitglieder der Berufungskommission zu, in der unbedingt auch wissenschaftlich ausgewiesene Fachexperten,   insbesondere   auf   dem   Gebiet  des   zentralen   Hauptfaches öffentliches Verwaltungsmanagement und Haushalts- und Rechnungswesen, vertreten  sein  müssen.   Hier  ist  durchaus  ein  Vergleich  mit  universitären Berufungsverfahren anzustellen, wo das Verfahren unter Beiziehung anerkannter interner und externer Fachvertreter durchgeführt wird. Es ist daher in Analogie zur Berufung eines Institutsvorstandes bzw. Universitätsprofessors vorzugehen.

         Diese Verfahrensvorschrift wurde nicht eingehalten. Bereits unmittelbar nach der Ausschreibung wurde der Geschäftsführung am 31.3.2005 ein Vorschlag über die Zusammensetzung einer Fachkommission unterbreitet, dem entgegen der sonst geübten Vorgangsweise bei Berufungen nicht entsprochen wurde.

         Der Besetzungsvorschlag lautete: Martin Zauner, Friedrich Schneider, Harald Stiegler, Michael Gugler, Studierendenvertreter - Beilage 2.

         Der pädagogische Personalbeirat tagte erst am 30.9.2005 (!) - er ist ein Beratungsgremium für die Geschäftsführung, stellt aber keineswegs ein aus Fachvertretern zusammengesetztes Gremium dar. Folgende Mitglieder sind im pädagogischen Beirat vertreten: Marianne Gumpinger, Erich Klement, Herbert Saminger, Christine Schiller-Ripota und Erich Watzl. Kein einziges Mitglied ist wissenschaftlich für das Fach VM ausgewiesen.

          Die berufene Person Dr. Roland Leitinger war im Hauptberuf Fondsmanager der RAIBA und Marketing-Stratege mit Schwerpunkt Osteuropa und Russland für Risikokapital-Finanzierungen.        Er        weist        im        Fach        öffentliche Verwaltungswissenschaft    keine    Publikation    auf    und    hat    noch    keine Lehrveranstaltung auf diesem Gebiet gehalten.

          Dies ist umso bemerkenswerter als gerade die FH OÖ auf höchste Qualität Wert legt und bei Berufungen in Schlüsselpositionen auf die Qualifikation, Erfahrung und wissenschaftliche Reputation achtet.

          Die im Rahmen der FH OÖ eingerichteten Berufungskommissionen setzen sich stets  aus  internen  und externen  Fachexperten  zusammen,  die ausführlich begründete   Vorschläge   an   die   Entscheidungsinstanz   unterbreiten.   Diese Vorgangsweise wurde auch am FH-Standort Linz stets eingehalten.

          Im Berufungsverfahren VM ist dies aus einem unerfindlichen Grund nicht geschehen.

Die Vorgangsweise der Geschäftsführung ist deswegen auffallend, weil dem Vernehmen nach durch die FH OÖ. bislang rund 190 (!) Verfahren ordnungsgemäß abgewickelt wurden.

•     Nur die Studierenden haben erkannt, dass diese Vorgangsweise nicht in Ordnung war   und   die   Weiterentwicklung   dieses   berufsbegleitenden   Studienganges gefährdet sein könnte. Sie haben sofort eine Unterschriftsliste erstellt und den politischen Entscheidungsträgern vorgelegt - Beilage 3. Inzwischen sind bereits über 20 Studierende ausgeschieden, was zu einem Einnahmeverlust von cirka 43.000 p.a. führt.

Auch   die   interne   Richtlinie   der   FH   OÖ   zur   Bestellung   von   HBL   und Studiengangsleitern wurde in folgenden Punkten nicht beachtet:

          Entgegen dem Vorschlag der Studiengangsleitung vom 31.3.2005 wurde keine Fachkommission einberufen.

          Das Hearing fand vor keiner Fachkommission, sondern vor dem pädagogischen Personalbeirat am letztmöglichen Tag, den 30.9.2005 (!) statt, obwohl seit der Ausschreibung am 5.3.2005 ausreichend Zeit gewesen wäre.

          Nur bei strittigen" und knappen" Entscheidungen hat die Geschäftsleitung die Möglichkeit, den pädagogischen Personalbeirat beratend hinzuzuziehen.

          Es konnte daher auch keine objektive Beurteilung durch eine Fachkommission erstellt werden.

        Auf dem eigentlichen Fachgebiet des öffentlichen Verwaltungsmanagements weist der neu bestellte Studiengangsleiter weder eine einschlägige berufliche Tätigkeit,    noch    Publikationen,   noch   wissenschaftliche   Betätigung,    noch didaktische Erfahrung auf. Die Kriterien der internen Richtlinien wurden daher nicht erfüllt. Fachgutachter wurden auch nicht beigezogen. Auf die Punkte 7) und 8) der Richtlinie wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

        Der bisherige Studiengangsleiter wurde zum Hearing gar nicht zugelassen, obwohl er die Tätigkeit zur vollsten Zufriedenheit ausgeübt und gerade während der arbeitsintensiven Einführungsphase den besten Beweis erbracht hat, dass das Management des berufsbegleitenden Studienganges VM durchaus möglich ist. Dem Rechtsgutachten des Leiters des Verfassungsdienstes des Magistrates Linz -  Beilage 4 - ist zu entnehmen, dass der Ausschluss vom  Hearing verfassungswidrig war. Der Zusatz in der Einladung zum Hearing vom 19.9.2005 Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie mit der Annahme der Einladung und der Teilnahme am Hearing verbindlich erklären, die Ausschreibungskriterien vollinhaltlich zu erfüllen und Ihre bisherige hauptberufliche Tätigkeit im Falle Ihrer Bestellung zu beenden" stellt einen Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit dar, das unbedingt zu beachten  ist.   Das vorgelegte  Rechtsgutachten wurde vom  pädagogischen Personalbeirat ignoriert.

Die Stadt Linz behält sich die Vorlage weiterer Rechtsgutachten in dieser Angelegenheit vor.

 

 

 

 

 

 

 


Klug Friedrich

Von:                                           Klug Friedrich

Gesendet:                                   Donnerstag, 31. März 2005 09:50

An:                                             'regina.aichinger@fh-ooe.at'                                        Beilage 2

Betreff:                                         Berufungskommission StGL VM

Liebe Frau Prok. Aichinger!

Zurückkommend auf unser heutiges Ferngespräch unterbreite ich folgenden Vorschlag für die Zusammensetzung der Berufungskommission:

FH-Prof. Dr. Martin Zauner, Vorsitz, StO-Leiter

Vizerektor Univ.Prof. Dr. Friedrich Schneider, Universität Linz

Univ.Prof. Dr. Harald Stiegler, Universität Linz

Hofrat Dr. Michael Gugler, Amt der oö. Landesregierung

Studierendenvertreter/in

Freundliche Grüße

Der Studiengangsleiter VM:

OSR Univ.-Doz. Dr. Friedrich KLUG
Magistrat Linz, Kontrollamt – Stadtrechnungshof
Pfarrgasse 7, 3. Stock, Zi. P 304, A-4041 Linz

(     +43(0)732/7070-1450

2    +43(0)732/7070-1452
PC-Fax +43 (0)732/7070-54-1450 mailto:friedrich.klug@mag.linz.at http://www.kontrollamt.linz.at

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Beilage 3

Sg Hr. Landesrat Sigl!
Sg. Hr. Bgm. Dr. Dobusch!

Mit Bedauern mussten wir heute von der Entscheidung des pädagogischen Beirates der Fachhochschulen erfahren, für den FH-Studiengang Verwaltungsmanagement an der FH-Linz aus formellen Gründen nicht den/die bestqualifizierte/n Bewerber/in als Studiengangsleiter/in zu bestellen.

Wir, die Studierenden der beiden bestehenden Jahrgänge des FH-Studienganges Verwaltungsmanagements, ersuchen Sie, diese Entscheidung des FH-Beirates dahingehend zu beeinflussen, so dass doch Herr OSR FH Prof. Univ.-Doz. Dr. Klug, als Studiengangsleiter des FH-Studienganges Verwaltungsmanagements bestellt wird.

Im Sinne unseres Qualitätsanspruches sind wir daran interessiert, dass der qualifizierteste Bewerber als Studiengangsleiter bestellt wird. Dies ist aus unserer Sicht Herr Dr. Klug, der seinen Pflichten als bisheriger Studiengangsleiter bestens nachgekommen ist.

Die Studierenden des FH Studienganges Verwaltungsmanagements.

Unterschriftenlisten liegen in der Parlamentsdirektion auf.

 

 

 

 


Beilage 4

SR Dr. Roland Orthofer

Leiter der Abteilung Verfassungsdienst

Präsidium, Personal und Organisation

des Magistrat der Landeshauptstadt Linz                                         Linz, 30.9.2005

An

FH OÖ. Studien BetriebsgesmbH.

Franz-Fritsch-Straße 11/Top 3 4600 Wels

Stellungnahme zur Zulässigkeit der hauptberuflichen Tätigkeit
von FH-Prof. Univ.-Doz. Dr. Klug als Studiengangsleiter

Sehr geehrte Damen und Herren!

Nach Einsicht in die Richtlinien des Fachhochschulrates für die Akkreditierung von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudiengängen vom 24.6.2005 ist zur Frage der Zulässigkeit der hauptberuflichen Tätigkeit von Herrn FH-Prof. Univ.-Doz. Dr. Klug als Studiengangsleiter des Fachhochschulstudienganges Verwaltungsmanagement festzuhalten:

In Punkt I Z. 1 lit. b der zitierten Richtlinien ist zwar vorgesehen, dass die für die Leitung vorgesehene Person facheinschlägig qualifiziert und hauptberuflich am Studiengang tätig ist. Diese rein verwaltungsinterne Bestimmung muss jedoch vor dem Hintergrund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen des Fachhochschulstudiengesetzes in Verbindung mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 StGG) betrachtet werden. Das Fachhochschulstudiengesetz enthält nämlich keinerlei gesetzliche Beschränkung dahingehend, dass der Leiter eines Fachhochschulstudienganges nicht einen weiteren Hauptberuf z.B. im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Stadt Linz ausüben dürfte. Ohne derartige gesetzliche Beschränkung muss diese interne Richtlinie verfassungskonform im Sinne des gewährten Grundrechtes ausgelegt werden. Das Grundrecht schützt auch die Fortsetzung eines befugterweise angetretenen Berufes (VfSIg 13.177), was bei Herrn Doz. Dr. Klug zweifelsfrei der Fall ist.


Das Recht auf freie Erwerbstätigkeit gilt nach VfSIg 4501, 7798 auch für Beamte. Unvereinbarkeitsbestimmungen, wie sie etwa auf Grund des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 und entsprechender bundesverfassungsrechtlicher Ermächtigungen für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre vorgesehen sind, bestehen für öffentlich-rechtliche Bedienstete - mit den Funktionen von Herrn Univ.-Doz. Dr. Klug - nicht. Im konkreten Fall wurde von der durch Art. 19 Abs. 2 B-VG vorgesehenen Möglichkeit, durch Bundesgesetz die Zulässigkeit der Betätigung von öffentlichen Funktionären in der Privatwirtschaft zu beschränken, nicht Gebrauch gemacht.

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit ist auch von der Vollziehung zu beachten (Mayer, B-VG, Kurzkommentar, 3. Auflage, Punkt VI, Seite 545 zu Artikel 7 StGG).

Als Konklusio ist festzuhalten, dass keinerlei gesetzliche Beschränkungen für eine hauptberufliche Tätigkeit von Herrn Univ.-Doz. Dr. Klug als Studiengangsleiter neben seiner öffentlich-rechtlichen Tätigkeit bei der Stadt Linz, zumal diese Tätigkeit vom Dienstgeber genehmigt ist, bestehen.

Den Bestimmungen des Punktes I Z. 1 lit. b wird in Bezug auf die Haupttätigkeit von Herrn Univ.-Doz. Dr. Klug voll entsprochen; dies auch schon im Hinblick auf seine derzeitige Tätigkeit als hauptberuflich bestellter FH-Professor.

Freundliche Grüße

(Dr. Roland Orthofer)

 

 

 


Beilagen 5 und 6 - Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

Beilage 5 - Sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Führung des Studienganges VM

Der Studiengang Verwaltungsmanagement zeichnet sich durch breite Anwendbarkeit in der Praxis aus. Diese durchaus wünschenswerte Universalität bedingt eine Vielfalt von Fächern auf rechts- und wirtschaftswissenschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des E-Governments sowie der sozialen und Sprachkompetenz, die eine Vollauslastung hauptberuflich Lehrender schwer möglich machen und den Einsatz von nebenberuflichen Lehrbeauftragten mit entsprechender praktischer und theoretischer Qualifikation erfordern.

Die Schwerpunktkompetenz des Studiengangsleiters liegt naturgemäß und nach den inhaltlichen Vorgaben des vom FH-Rat genehmigten Antrags beim öffentlichen Verwaltungsmanagement, somit beim Verwaltungsmanagement für die Gemeinden, Länder, den Bund, und die NPO's sowie beim Haushalts-, Rechnungs- und Finanzwesen dieser Institutionen. Der Schwerpunkt liegt kurz gesagt auf dem Gebiet der Verwaltungswissenschaften und Öffentlichen Wirtschaftslehre. Die Vollauslastung eines hauptberuflich Lehrenden ist kaum möglich, weil beim heutigen Spezialisierungsgrad die wissenschaftliche und praktische Universalität weitgehend verloren gegangen ist.

So konnte die ebenfalls am 5.3.2005 ausgeschriebene Position eines Wirtschaftsinformatikers im halben Stundenausmaß nicht besetzt werden, weil die Bewerber die notwendige umfassende und breite Qualifikation nicht nachweisen konnten.

Auch der neue" Studiengangsleiter vermag nur die betriebswirtschaftlichen Grundlagenfächer wie Rechnungswesen und Finanzmanagement anzubieten, keineswegs aber die Kernfächer des Studienganges in den höheren Semestern, auf die es letztlich ankommt. Er muss daher nicht nur entsprechende Lehraufträge erteilen, sondern hat auch eine weitere volle HBL-Stelle für VM beantragt.

Bei finanzieller Betrachtung zeigt sich folgendes Bild:

Der zusätzliche Studiengangsleiter kostet ca. 100.000 p.a. Die entfallenden Lehraufträge im Ausmaß von 9 Semesterwochenstunden pro Studienjahr belaufen sich auf 70 x 9 x 15 = 9.450. Dies bedeutet, dass Mehrkosten von über 90.000 p.a. zu erwarten sind.

Der  neue  Studiengangsleiter  beantragt  nunmehr eine weitere vollbeschäftigte Lehrkraft für das Fach VM mit zusätzlichen Kosten von 75.000 p.a., obwohl der bisherige Studiengangsleiter für das Budget 2006 nur einen halben Dienstposten vorgesehen hat und so viele Stunden gar nicht benötigt werden.

Die Mehrkosten setzen sich wie folgt zusammen:

Ein halber Dienstposten kostet ca. 37.500 p.a., hinzu kommen noch die Kosten für weitere 4,5 Lehrauftrags-Stunden in Höhe von 70 x 4,5 x 15 = 4.725, also insgesamt 42.000. Die Mehrkosten belaufen sich daher auf 75.000 minus
42.000 plus 2.000 für den zusätzlichen Sachaufwand = 35.000 - auf Beilage 6 wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

Insgesamt ergeben sich folgende Zusatzkosten:

1 Studiengangsleiter                         90.000

1 HBL                                                35.000

Mehrkosten p.a.                              125.000

Dies steht in Widerspruch zu den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, die gerade in Zeiten der öffentlichen Mittelknappheit besondere Beachtung verdienen!

Die gesamten Leitungs-, Entwicklungs-, Evaluierungs- und Vorbereitungsarbeiten für die vergangenen und zukünftigen Semester wurden vom bisherigen Studiengangsleiter bereits geleistet und hätten auch weiterhin erledigt werden können.

Nach Ansicht der Geschäftsführung war die Berufung eines neuen Studiengangsleiters u.a. deswegen erforderlich, weil der bisherige Studiengangsleiter mit der Führung des § 14a-Lehrganges betraut wurde. Dem ist entgegenzuhalten, dass diesbezüglich kein Zusammenhang zu erkennen ist, weil auch ohne den Lehrgang die Kosten remanent geblieben wären und durch den Lehrgang kaum variable Zusatzkosten entstehen, sondern vielmehr ein zusätzlicher Deckungsbeitrag in Höhe von mindestens 15.000 p.a. erwirtschaftet wird. Dr. Klug war und ist überdies bereit, weitere 10.000 als Förderbeitrag zu Gunsten der FH OÖ zu leisten.

 

 

 

 

 

 


                                                                                                                                  Beilage 6

Stellungnahme

Projektarbeiten, Berufspraktika und Bakkalaureatsarbeiten sind von den jeweils zu­ständigen Lehrbeauftragten zu betreuen, sodass die Arbeit aufgeteilt werden kann.

F&E, Mittelakquisition, Marketing, Kontaktpflege und Netzwerkaufbau sind die primä­ren Aufgaben des Studiengangsleiters.

Der Mag.-Studiengang muss separat entwickelt, beantragt und eingeführt werden. Der Zusatzbedarf für das Fach VM lässt sich wie folgt bestimmen:

4.   Semester                          8 SWS

5.   Semester                          2 SWS

6.   Semester                          6 SWS

Insgesamt also 16 SWS für 3 Semester: 16: 3 x 2 = 11 SWS pro Jahr, die über das bisher gedeckte Angebot hinausgehen.

Die Lehrverpflichtung eines HBL beläuft sich auf 14 SWS.

Geplante Deckung des Bedarfs:

0,5 HBL - 4,5 SWS (Klug)

0,5 HBL - 7,0 SWS (beantragt zum Budget 2006), sodass der zusätzliche Stunden­bedarf ab WS 2006/07 mit 11,5 SWS voll gedeckt ist. Bei Einstellung eines HBL wür­den 18,5 SWS zu leisten sein, was über den Bedarf weit hinausginge.

Zu bedenken wäre noch, dass im Rahmen der Lehrverpflichtung des StGL im Aus­maß von 9 SWS auch ein Teil des VM-Stundenbedarfs abzudecken ist, etwa zu ei­nem Drittel, sodass für das Fach VM eigentlich ca. 11,5 + 3,0 = 14,5 SWS zur Verfü­gung stünden und ein ganzer HBL-Posten nicht erforderlich ist, weil dann sogar 21,5 SWS für VM zu leisten wären.

Bei Einstellung eines HBL mit voller Lehrverpflichtung ist bei Berücksichtigung der Kosten der zu vergebenden Lehraufträge mit Mehrkosten von ca. 35.000 p.a. zu rechnen.

Die Vielfalt und Universalität der anzubietenden Fächer erfordert den Einsatz erfah­rener Praktiker und erschwert die Vollauslastung hauptberuflicher Lehrkräfte, ganz abgesehen von den wirtschaftlichen Argumenten und der Schwierigkeit, entspre­chend Qualifizierte für das Fachgebiet VM überhaupt zu finden.

Linz, am 17. März 2006

(Friedrich Klug)

Lehrgangs- und Bereichsleiter VM


ANLAGE 3

 
UNIV.-PROF. DR. HARALD STIEGLER

Gerichtssachverständiger für Betriebswirtschaft und Betriebswissenschaften

Pragerstraße 1

4040 Linz

GUTACHTEN

zu Querfinanzierung zwischen Studiengang Verwaltungsmanagement (VM) und Lehrgang Akademische/r Verwaltungsmanager/in (AVM)

1.    GUTACHTENSAUFTRAG

Mit Genehmigung des FHR vom 3.8.2005 besteht am FH-Standort Linz ab WS 2005/06 der auf Initiative der Stadt Linz entwickelte zweisemestrige Lehrgang zur Weiterbildung gemäß § 14 a FH-StG Akademische/r Verwaltungsmanager/in“ (AVM). Dieser Lehrgang vermittelt in optimaler Kombination Wirtschafts- und Rechtskompetenz und richtet sich an Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung, verwaltungsnaher Institutionen und der im öffentlichen Auftrag tätigen Privatwirtschaft. Mit dem anerkannten akademischen Abschluss werden 60 ECTS-Punkte erworben, die eine solide Basis für weiterführende Studien und das berufliche Fort­kommen darstellen.

Die Teilnahmegebühr beträgt insgesamt 1.200 zuzüglich Einschreibgebühr von 50 (siehe Anlage 1: AVM-Prospekt).

Ich wurde um Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung, ob eine unzu­lässige Quersubventionierung durch Einsatz von Bundesmitteln vorliegt und ob die vorläufige Stillegung des Lehrganges AVM auf Grund der Evaluierungsergebnisse des FHR zu Recht erfolgte, ersucht.

2.   INFORMATIONSGRUNDLAGEN DES GA

         Anlage 1: Prospekt der FH OÖ Akad. Verwaltungsmanager - AVM"

         Anlage 2: Beschwerde über die mangelhafte FHR-Evaluierung vom 22.5.2007 mit vier Beilagen

         Anlage 3: Gutachten Univ.Prof. Dr. Peter Jabornegg, JKU - Johannes-Kepler-Universität Linz vom 11.8.2006

         Antragsakt FH-Lehrgänge" des Magistrates der Landeshauptstadt Linz

         Informationsgespräche mit Univ.Doz. Dr. Friedrich Klug


3.   SACHVERHALTSDARSTELLUNG

Im Zuge der Evaluierung des FH-Studienganges Verwaltungsmanagement durch den FHR wurde kritisiert, dass der Lehrgang AVM erstaunlicherweise" (sic!) an den Lehrveranstaltun­gen des Studienganges VM partizipiere, weshalb der Frage des Einsatzes von Bundesmit­teln bzw. der internen Leistungsverrechnung Aufmerksamkeit geschenkt" werden müsse (siehe Homepage des FHR, studiengangsbezogene Evaluierungen 2006). Wegen dieser Kritik, die im Vorwurf der Quersubventionierung durch Bundesmittel mündete, wurde der Lehrgang trotz Wahrnehmung des Einspruchsrechts der Stadt Linz gemäß Gesellschaftsver­trag stillgelegt, sodass keine neuen Studierenden mehr aufgenommen wurden (Anlage 2 -Beschwerde Evaluierung vom 22.5.2007 mit 4 Beilagen).

4.    BEURTEILUNG DES SACHVERHALTES UND SCHLUSSFOLGERUNGEN

Der FH-Lehrgang zur Weiterbildung Akademische(r) Verwaltungsmanager(in)" AVM ent­spricht voll und ganz den Bestimmungen des § 14 a Abs. 5 FHStG. Er trägt nicht nur seine Kosten selbst, sondern erwirtschaftet auch einen positiven Deckungsbeitrag zur freien Ver­fügung.

Es werden keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen, sondern - ganz im Gegenteil (!) - zusätzliche finanzielle Mittel für den Studiengang VM bzw. die FH OÖ Studienbetriebs-GmbH lukriert, die der Lehre sowie der einschlägigen F&E zugute kommen. Durch die Aus­lastung vorhandener Ressourcen des Studienganges VM, der unabhängig davon geführt wird und dessen Fixkosten auch anfallen würden, wenn der FH-Lehrgang AVM nicht existier­te - entstehen lediglich geringfügige Zusatzkosten, die durch die Gebühreneinnahmen mehr als gedeckt werden.

Dem in der Stadt Linz aufliegenden Antragsakt ist eindeutig zu entnehmen, dass der Lehr­gang AVM nicht durch interne Quersubventionierung in unzulässiger Weise unterstützt wird, sondern dass eben das Gegenteil der Fall ist, dass nämlich Deckungsbeiträge zur Finanzie­rung des Studienganges VM lukriert werden, die letztlich der FH OÖ. zugute kommen.

Zu Gunsten des FHR-Reviewteams nehme ich fehlerhafte Interpretation" an - was gleich­zeitig mangelhaftes Kostenrechnungswissen von dilettantischem Ausmaß dokumentiert.

Festgehalten sei, dass selbst bei Ansatz der Zusatzkosten ein Deckungsbeitrag für die auto­nom entstehenden Fixkosten des Studienganges VM in Höhe von 7.000 sowie ein sozialer Nutzen von 45.000, insgesamt also ein Gesamtnutzen von 52.000 pro Jahr für die FH OÖ und die Studierenden durch die Führung des FH-Lehrganges AVM erzielt wird.


Zusatzkosten/Grenzkosten des Lehrganges VM p.a.

Inserate                                                                          3.000

Marketing                                                                       2.000

Administration_____________________________      2.000

Summe                                                                          7.000

vorsichtige Schätzung anlässlich der Antragstellung, z.T. Anlaufkosten"

Einnahmen p.a.

Lehrgangsgebühren für 10 TN: 10 x 1.200             €       12.000

Eintragungsgebühren 40 TN x 50                           €       2.000

Summe                                                                   €       14.000

Deckungsbeitrag zu den fixen Kosten der FH OÖ 7.000

Sozialer Nutzen für die Studierenden

Bei vorsichtiger Schätzung mit der Untergrenze von nur 10 Teilnehmern (TN)
Marktpreis
                   4.500

Sozialer Nutzen       4.500 mal 10 TN                    45.000

Gesamtnutzen

Deckungsbeitrag zu fixen Kosten der FH OÖ                 7.000

Sozialer Nutzen für die Studierenden___________ €     45.000

Gesamtnutzen pro Jahr                                              52.000

Diese wirtschaftlich reizvolle Situation ist die Folge einer kreativen Programmplanung - sie ist somit als vorbildlich zu kritisieren: Durch synergetische Nutzung ohnedies vorhandener Kapazitäten wird engagierten Berufstätigen die Möglichkeit geboten, zu finanziell leistbaren Bedingungen ein Studium innerhalb kurzer Zeit zu absolvieren, die Qualifikation sowie Be­rufschancen zu erhöhen und die Basis für eine eventuelle berufliche Weiterbildung nach Maßgabe der im Berufsleben zur Verfügung stehenden Zeit zu schaffen.

Es verwundert und ist kontraproduktiv, dass die ansonsten stets geforderte Nutzung von Synergien und Auslastung vorhandener Kapazitäten massiv beanstandet wird, sodass in weiterer Folge der Lehrgang sogar stillgelegt werden musste.


Die Kostensteile AVM wurde von der FH OÖ. Studienbetriebs-GesmbH. fachlich falsch mit den fixen Personalkosten von FH-Prof. Univ.-Doz. Dr. Friedrich Klug belastet, dessen Kosten auch ohne Führung des Lehrganges AVM angefallen wären, wie den Bestimmungen seines Dienstvertrages eindeutig zu entnehmen ist. Sein Gehalt wäre nämlich auch ohne Führung des Lehrganges AVM weitergelaufen, hätte also Fixkostencharakter gehabt.

Dr. Klug hat die FH OÖ. mehrmals darauf hingewiesen, dass seine Personalkosten nicht dem Lehrgang AVM, sondern dem Studiengang VM anzulasten sind (Anlage 2). Dieser Um­stand konnte deshalb dem Reviewteam des FHR nicht vermittelt werden, weil Dr. Klug sei­nen Standpunkt gar nicht darlegen konnte. Er wurde vom Evaluierungsverfahren ausge­schlossen, sodass der FHR zu unrichtigen und möglicherweise sogar rufschädigenden Schlussfolgerungen kam. In weiterer Folge wurde AVM trotz Einspruchs der Stadt Linz in Wahrnehmung ihrer Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag in rechtswidriger Weise stillgelegt.

Dies gereichte zum Nachteil sowohl der Studierenden als auch des Standortes Linz und der FH OÖ insgesamt: Die Kosten des Studienganges laufen weiter, die Zusatzeinnahmen feh­len, weder sprungfixe noch variable Grenzkosten wären angefallen, solange die bereits vor­handenen VM-Studierenden den Lehrgang belegt hätten und zusätzlich aufgenommene, externe Lehrgangsteilnehmer keine Mehrkosten verursacht, sondern die vorhandenen freie Plätze ausgelastet hätten. Festgestellt wird, dass noch freie Plätze im Studiengang VM, ins­besondere im Jahrgang 05, wo von 57 Bewerbern derzeit nur mehr 27 (!) studieren, vorhan­den gewesen wären.

Die vielfach von den berufstätigen Studierenden als genial und optimal" (sic!) bezeichnete Idee eröffnet Studierenden, die ihr Studium berufsbedingt unterbrechen müssen, die Chan­ce, einen anerkannten Abschluss zu erreichen. Externe Studierende lasteten den Studien­gang optimal aus und könnten in weiterer Folge wegen ihrer bereits vorhandenen Vorkennt­nisse später auch noch den Bachelor- und Mastergrad erreichen.

5. ZUSAMMENFASSUNG

     Eine behauptete unzulässige Querfinanzierung des Lehrganges AVM durch den Stu­diengang VM durch Einsatz von Bundesmitteln liegt nicht vor. Ganz im Gegenteil: Durch den Lehrgang AVM konnten Deckungsbeiträge für den Studiengang VM bzw. die FH OÖ erzielt werden!
(Ein Blick in die Grundlagenliteratur für Kosten- und Leistungsrechnung hätte diese dilettantische Behauptung der unzulässigen Querfinanzierung hintan gehalten).

          Durch die rechtswidrige Stilliegung des Lehrganges AVM sind der FH OÖ finanzielle Mittel entgangen und wurden den berufstätigen Interessentinnen und Interessenten Weiterbildungs- und damit mögliche Berufschancen genommen, wodurch volks- und betriebswirtschaftlicher Schaden entstanden ist.

          Die vorläufige Stilliegung des Lehrganges AVM erfolgte als Rechtsbruch. Das der Stadt Linz zustehende Einspruchsrecht wurde in unzulässiger Weise ignoriert.

          Bei der Evaluierung des Lehrganges AVM durch das vom FHR eingesetzte Review­Team wurde dem Lehrgangsleiter Univ.Doz. Dr. Friedrich Klug das Grundrecht auf Gehör entzogen, was einen schweren Verfahrensmangel darstellt; letzterer führte zu unrichtigen Schlussfolgerungen sowohl des FHR als auch der FH OÖ und ist geeig­net, den fachlichen Ruf von Dr. Klug, der unbestritten und in Fachkreisen im höchsten Maße anerkannt ist, in Zweifel zu ziehen.

          Dem Antrag der Stadt Linz vom 5.10.2007, den rechtmäßigen Zustand im Sinne des Gesellschaftsvertrages wieder herzustellen und den Lehrgang AVM weiterzuführen, ist folglich zu entsprechen.

(Univ.Prof. Dr. Harald Stiegler)                                                        Linz, am 8. August 2007



[1] Vgl mwN Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB3 V (2006) § 1175 Rz 2 (j).

[2] Siehe dazu, dass Syndikatsverträge über die Stimmbindungsabreden hin­aus häufig viele weitere schuldrechtliche Absprachen treffen, zB Tichy in Dor­alt/Nowotny/Kalss, AktG I (2003) § 114 Rz 88.

[3] Vgl OGH 13. 11. 1985, 1 Ob 629/85, SZ 58/171 = GesRZ 1986, 30 = JB1 1986, 310; 28.4. 2003, 7 Ob 59/03g, GesRZ 2003, 290. Vgl auch je mwN Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht5 (1990) 55; Reich-Rohrwig, GmbH- Recht1 (1983) 371; Koppensteiner, GmbHG2 (1999) § 39 Rz 18; Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB3 V (2006) § 1175 Rz 2 (j); Tichy in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG I (2003) Allg Einl Rz 32, sowie § 114 Rz 90; Krejci, Gesellschaftsrecht I (2005) 235.

[4] Vgl zu den Anforderungen an den gemeinsamen Zweck bei Syndikatsver­trägen mwN Tichy in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG I (2003) § 114 Rz 90.

[5] Insoweit darf zunächst auf die zuletzt erfolgte eingehende und mit ausführ­lichen Nachweisen versehene Kommentierung bei Jabornegg/Resch in Schwi­mann, ABGB3 V (2006) §§ 1205 ff, S 765 ff, verwiesen werden.

[6] Diese würden sich aus der Anwendung allgemeiner Durchgriffslehren (vgl mwN zuletzt Jabornegg in Strasser/Jabomegg, AktG4 Bd I/l [2006] § 1 Rz 52 ff, namentlich Rz 62 ff betreffend Zurechnungsfragen) ergeben: Man könnte argu­mentieren, dass es nicht angehe, dass sich das Land OÖ einseitig durch Übertra­gung der Gesellschafterstellung an eine 100 %-Tochter ihrer Verpflichtungen aus dem bestehenden Syndikatsvertrag entziehe. Solcherart wäre daher im Sinne einer vertragszweckorientierten Betrachtungsweise vertretbar, den Syndikatsvertrag so auszulegen, dass bei Übertragung der Gesellschafterstellung an einen vom bishe­rigen Gesellschafter voll beherrschten neuen Gesellschafter die Syndikatspartner­eigenschaft nicht endet, sondern im Sinne eines Zurechnungsdurchgriffes auch die nunmehrige mittelbare Gesellschafterstellung für den Fortbestand der Mitglied­schaft ausreicht. Als Syndikatspartner hätte dann das Land OÖ selbst dafür zu sorgen, dass die Geschäfte der OÖ Landesholding so geführt werden, dass allen Verpflichtungen des Syndikatsvertrages Rechnung getragen wird.

[7] Das sind vor allem Gründe der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, weil die Anwendung des Zurechnungsdurchgriffes über den insoweit deutlichen Wort­laut des Syndikatsvertrages hinausgeht und überdies bei formellem Auseinander­fallen von Gesellschafterstellung in der FH OÖ Management GmbH und Syndi­katspartnereigenschaft die Rechtsdurchsetzung für die Standortgemeinden doch erheblich erschwert wäre. Davon abgesehen könnte - ungeachtet des zweifellos vorhandenen wesentlichen Unterschiedes zwischen einer Gebietskörperschaft und einer (wenngleich von der Gebietskörperschaft beherrschten) GmbH als Syndi­katspartner - in einem allfälligen Rechtsstreit vom Gericht ein Bedarf nach einem Zurechnungsdurchgriff möglicherweise konkret auch deshalb verneint werden, weil die OÖ Landesholding GmbH den Standortgemeinden ohnehin ihre Rechts­nachfolge in das Syndikat angeboten hat.

[8] Vgl mwN Rummel in Rummel, ABGB I3 (2000) § 871 Rz 3 ff, 15 ff; Bol­lenberger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB (2005) §871 Rz 2 ff, 14 ff; Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB IV3 (2006) § 871 Rz 7 ff, 19 ff.

[9] Rummel in Rummel, ABGB I3 (2000) § 871 Rz 4, § 872 Rz 1; Bollenber­ger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB (2005) § 871 Rz 18; Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB IV3 (2006) § 871 Rz 16 ff.

[10] Rummel in Rummel, ABGB I3 (2000) § 871 Rz 19 f; Bollenberger in Ko­ziol/Bydlinski/Bollenberger,  ABGB   (2005)  §871   Rz 19 f; Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB IV3 (2006) § 871 Rz 29 ff.

[11] Vgl mwN Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB IV3 (2006) § 871 Rz 32; Rummel in Rummel, ABGB I3 (2000) § 859 Rz 27 (aa).

[12] Vgl Rummel in Rummel, ABGB I3 (2000) § 859 Rz 27 (aa); Jabor­negg/Resch in Schwimann, ABGB3 V (2006) § 1175 Rz 17; Grillberger in Rum­mel, ABGB II/13 (2002) § 1175 Rz 24.

[13] Vgl Rummel in Rummel, ABGB I3 (2000) § 871 Rz 15; Bollenberger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB (2005) § 871  Rz 14; Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB IV3 (2006) § 871 Rz 21.

[14] Arglist iS des § 870 ABGB, bei der die Verjährungsfrist 30 Jahre beträgt, kann im vorliegenden Fall wohl nicht angenommen werden. Sie liegt nämlich nur bei rechtswidriger und vorsätzlicher Täuschung vor, so dass schon grobe Fahrläs­sigkeit nicht ausreichend wäre (vgl mwN Rummel in Rummel, ABGB I3 § 870 Rz 2; Bollenberger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB  §870 Rz 1; A­pathy/Riedler in Schwimann, ABGB IV3 § 870 Rz 3 f).

[15] Vgl Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB3 V (2006) § 1205 Rz 1.

[16] Zur möglichen, aber hier letztlich verneinten rechtlichen Relevanz dieses Umstandes vgl oben FN 6 und 7.

[17] Vgl Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB3 V (2006) § 1205 Rz 5.

[18] Dazu mwN Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB3 V (2006) § 1211 Rz5.

[19] Vgl dazu die umfangreichen Nachweise bei Berka, Die Grundrechte. Grundfreiheiten und Menschenrechte in Österreich (1999) 421 ff (Rz 752 ff); Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht. Kurzkommentar3 (2002) Art 6 StGG II. ff (S 542 ff).

[20] Siehe mwN Berka, Grundrechte (1999) 419 (Rz 748).

[21] Dazu mwN Berka, Grundrechte (1999) 422 (Rz 754).

[22] Vgl dazu, dass die verfassungsrechtlich gewährleistete Erwerbsfreiheit auch von der Vollziehung zu beachten ist, Berka, Grundrechte (1999) 425 f (Rz 760 f); Mayer, B-VG3 (2002) Art 7 StGG VI. (S 545).

[23] Vgl mwN Rebhahn in Rebhahn, G1BG (2006) § 1 Rz 4 ff; Fuchs/Mar­hold, Europäisches Arbeitsrecht2 (2006) 120 ff.

[24] Siehe mwN bloß Fuchs/Marhold, Europäisches Arbeitsrecht2 (2006) 130 ff.

[25] Vgl Fuchs/Marhold, Europäisches Arbeitsrecht2 (2006) 85 ff,  147 ff; Rebhahn in Rebhahn, G1BG (2006) § 1 Rz 6.

[26] Fuchs/Marhold, Europäisches Arbeitsrecht2 (2006) 89 f.

[27] Dazu näher Rebhahn in Rebhahn, G1BG (2006) § 3 Rz 85 ff, § 5 Rz 24 ff, Rz61.

[28] Fuchs/Marhold, Europäisches Arbeitsrecht2 (2006) 159.

[29] Vgl dazu und zum Verhältnis dieser Bestimmung zu anderen Diskriminie­rungsverboten ausführlich Mosler, Das Benachteiligungsverbot für Teilzeitbe­schäftigte nach österreichischem, deutschem und europäischem Recht, FS To­mandl (1998) 273 ff, insb 283 ff.

[30] Mosler, FS Tomandl (1998) 291 f; Grillberger, AZG2 (2001) 158.

[31] Vgl dazu, dass es unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten problematisch erscheint, wenn ein Arbeitgeber für höhere bzw leitende Stellen nur Vollzeitstel­len vorsieht, während sonst durchaus viele Teilzeitstellen vorhanden sind, Reb­hahn in Rebhahn, G1BG (2006) § 3 Rz 142.

[32] Siehe bloß Grillberger, AZG2 (2001) 9.

[33] In diese Richtung geht eine Bemerkung bei Grillberger, AZG2 (2001) 26, für die allerdings eine zureichende Begründung fehlt.