2597/J-BR/2008

Eingelangt am 18.02.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Bundesrätin Kerschbaum, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend Umgehung des UVP-Gesetzes für Autobahnanschlussstellen unter dem Deckmantel einer vorübergehenden Ausweichverbindung" bzw. Baustraße"

die Stadtgemeinde Korneuburg hat im Rahmen des UVP-Verfahrens zur S1 immer wieder auf die Schaffung einer weiteren Abfahrt Mitte" von der A22 gedrängt. Dies, obwohl sich im Jahr 2007 mehr als 700 Korneuburgerlnnen in einem Initiativantrag an den Gemeinderat gegen diese Abfahrt ausgesprochen haben. Auch eine Verkehrsumfrage der Kleinregion 10 vor Wien bestätigt die Skepsis der Korneuburgerlnnen bezüglich einer solchen weiteren Abfahrt.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung zur Umweltverträglichkeit der S1 wurde mehrmals festgestellt, dass eine provisorische Abfahrt Mitte nicht als Baustraße gesehen werden kann und daher nicht genehmigungsfähig wäre.
Zitat aus dem Protokoll der m
ündlichen Verhandlung, Seite 8:
Aussage ASFINAG, Grafenauer:
Es handelt sich nicht um eine provisorische Baustraße, sondern um den Wunsch nach einer prov. Anschlussstelle von der A22. Eine provisorische Anschlussstelle ist rechtlich nach dem BStG nicht möglich. Die Errichtung einer definitiven Anschlussstelle an der A22 unterliegt einem Genehmigungsverfahren nach dem BStG und voraussichtlich auch nach dem UVP- G und ist nicht Gegenstand des gegenständlichen UVP-Verfahrens."
Aussage BMVIT, Rose:
Ich verweise auf § 26 Abs. 2.1. Satz: Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann jedoch befristet Zu- und Abfahren zu und von Baustellen im Zusammenhang mit der Errichtung von im öffentlichen Interesse liegenden Infrastrukturbauten zustimmen, sofern sichergestellt ist, dass deren Benützung nicht jedermann offen steht und für die Verkehrssicherheit auf der Bundesstraße keine Nachteile zu erwarten sind. Ich teile daher die Ansicht der ASFINAG, dass dies auch als Provisorium keine Baustraße wäre und es den Typus einer provisorischen Anschlussstelle zur Ableitung/Umleitung von öffentlichem Verkehr nicht gibt. Ich füge hinzu bei der Erarbeitung einer Lösung wären auch Sachverständige der Fachbereiche Lärm und Luft beizuziehen. Ich halte fest, dass eine Ast Korneuburg Mitte nicht Gegenstand eines anhängigen Verfahrens ist."

Lt. Aussagen in div. Regionalen Printmedien im Bezirk Korneuburg soll trotzdem jetzt die Möglichkeit einer provisorischen Abfahrt Mitte" geprüft werden. Da dies als Entlastung" für die Zeiten der Sperre der Abfahrt West der A22 (aufgrund der Bauarbeiten S1) dienen soll und auch damit begründet wird, wäre eine Umweltverträglichkeitsprüfung dieses Projekts zeitlich nicht mehr möglich.

 


Die unterfertigten BundesrätInnen stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1.  Unter welchen Umständen könnteeine provisorische Abfahrt Mitte" von der A22 im Bereich Korneuburg von den Behörden genehmigt werden?

2.           Teilen Sie die Ansicht der ASFINAG, dass dieses Provisorium keine Baustraße wäre und gibt es den Typus einer provisorischen Anschlussstelle zur Ableitung / Umleitung von öffentlichem Verkehr"?

3.           Wer soll die Kosten für dieses Projekt tragen?

4.           Wie lange soll dieses Provisorium" aufrecht erhalten bleiben und wer wird es wann wieder rückbauen?

5.           Mit welcher KFZ-Frequenz rechnen Sie bei Inbetriebnahme dieser provisorischen Abfahrt Mitte"?

6.           Ist ein Genehmigungsverfahren It. BStG und UVP-G für dieses Projekt vorgesehen? Wenn nein, warum nicht?

7.           Wie ist der Verlauf dieser Straße im Stadtgebiet Korneuburg geplant?

8.           Ist geplant, die Querung der Eisenbahn durch eine Unter- oder Überführung zu lösen? Wenn ja, in welchem Zeitraum kann diese Maßnahme durchgeführt werden?

Wenn nein, entspricht der Abstand zwischen Autobahnabfahrt und Bahnschranken den Richtlinien der RVS?

9.   Können alle Vorschriften der RVS, insbesondere betreffend Abstände und Radien eingehalten werden?

10.        Stellt ein zu kurzer Abstand zwischen Autobahnanschluss und Bahnschranken ein Sicherheitsrisiko dar (Rückstau bei geschlossenem Bahnschranken)?

11.  In welcher Form ist die Rad- und Fußwegverbindung vom Stadtgebiet Korneuburg in die Au bei Umsetzung einer provisorischen Abfahrt Mitte" geplant?

12.  Wie hoch ist die Belastung der AnrainerInnen dieser provisorischen Abfahrt Mitte und wer untersucht, ob eine mögliche Gesundheitsgefährdung gegeben sein könnte?