2607/J-BR/2008
Eingelangt am 28.03.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Tiroler Bundesräte Helmut Kritzinger und Christi Fröhlich
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Vermögensaufteilung zwischen dem Bund und den Ländern
Der
Landeshauptmann von Tirol, DDr. Herwig van Staa, hat am 14. Februar 2008 in
einer
Erklärung vor
dem Bundesrat angeregt, dieser möge die seit 90 Jahren offene Fragen der
Vermögensaufteilung zwischen dem Bund und den Ländern aufgreifen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in
seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2002, G 270/01, dazu unter
anderem folgendes festgestellt: „Auf
Grund der vorstehenden Überlegungen ist somit davon aus-
zugehen, dass die in §11 Abs2 ÜG 1920 angekündigte
Vermögensauseinandersetzung zwischen
Bund und Ländern bis heute nicht erfolgt, im Hinblick auf die
Staatsforste insbesondere auch
nicht durch das BForsteG 1996 vorgenommen
worden ist. Der Bund ist demnach im Bereich des
ehemals staatlichen Vermögens einschließlich der Bundesforste
(nach wie vor) zwar im Außen-
verhältnis Eigentümer, im Innenverhältnis gegenüber den
Ländern jedoch den oben erwähnten
(2.3.1. a.E.) Bindungen unterworfen."
An der erwähnten Stelle hatte
der Verfassungsgerichtshof folgendes festgehalten: „Die
endgültige Fassung des ÜG 1920 hat allerdings nicht diese Lösung
verwirklicht, sondern an die
Stelle der zunächst vorgesehenen endgültigen Regelung der
Ver-mögensauseinandersetzung den
Verweis auf ein erst künftig zu erlassendes Bundesverfassungs-gesetz
gesetzt. Wenn der erste
Halbsatz des § 11 Abs2 ÜG 1920 daher anordnet, dass alles übrige
Vermögen "Vermögen des
Bundes" ist, so ist das im Hinblick auf den zweiten Halbsatz der
Vorschrift so zu verstehen, dass
der Bund bis zu dieser endgültigen (partnerschaftlichen) Auseinandersetzung
nur im
Außenverhältnis die Befugnisse
eines Eigentümers ausüben kann, im Innenverhältnis -
gegenüber
den Ländern -jedoch hinsichtlich des diesen letztlich zustehenden
Vermögensteiles gleichsam als Treuhänder anzusehen ist und daher wohl
Maßnahmen einer ordentlichen Wirtschaftsführung
setzen darf, nicht aber solche, die geeignet sind, die in Aussicht gestellte
Vermögensauseinandersetzung - bezogen auf das jeweilige Bundesland - zu
unterlaufen oder
unmöglich zu machen.
In ihrer
Sitzung vom 16. Oktober 2002 ging die Landeshauptleutekonferenz davon aus, dass
die
Bundesregierung in
Verhandlungen über diese Vermögensauseinandersetzung
unverzüglich
eintritt, wenn von Länderseite ein solches Verlangen gestellt wird, und
die Verhandlungen
konstruktiv führt.
Daher richten die
unterzeichneten Bundesräte an den Herrn Bundesminister für Finanzen
folgende
Anfrage:
1.
Welche Konsequenzen ergeben sich für den Bund aus dem zitierte
Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes?
2.
Ich welcher Weise wurde das Bundesministerium für Finanzen seither
mit dieser Frage
befasst?
3. Wie ist der Stand der Verhandlungen?
4.
Was werden Sie unternehmen, um die offene Vermögensaufteilung
zwischen dem Bund und
den Ländern zu
einem Abschluss zu bringen?