2650/J-BR/2008

Eingelangt am 15.12.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der vom Vorarlberger Landtag entsandten Bundesräte (Jürgen Weiss, Edgar Mayer und Ing. Reinhold Einwallner)

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend steuerliche Absetzbarkeit von Spenden

Nach § 4 Abs. 4 Z. 6 bzw. § 18 Abs. 1 Z. 7 des Einkommensteuergesetztes können Zuwendungen u.a. an die Österreichische Nationalbibliothek, die Diplomatische Akademie, das Österreichische Archäologische Institut, Museen oder an das Bundesdenkmalamt als Betriebsausgaben bzw. Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. In den Genuss dieser Steuerbegünstigung kommen somit hauptsächlich Spenden, die staatlichen Einrichtungen zugute kommen. Zuwendungen an gemeinnützig tätige private Rechtsträger sind hingegen in Österreich im Wesentlichen steuerpflichtig, während in vielen anderen Ländern auch solche Zahlungen steuerlich begünstigt werden.

Die steuerliche Absetzbarkeit an gemeinnützige soziale Einrichtungen und Entwicklungshilfe­organisationen wird nicht nur von diesen selbst seit vielen Jahren gefordert, auch der Vorarlberger Landtag hat sich beispielsweise mit einer einstimmig gefassten Entschließung vom 12. Dezember 2002 dafür ausgesprochen.

Auf Grund der wirtschaftlichen Entwicklung klagen viele gemeinnützige Einrichtungen darüber, dass ihr Spendenaufkommen rückläufig ist und dies erhebliche Finanzierungsprobleme verursacht, was wiederum zu einer stärkeren Inanspruchnahme öffentlicher Mittel oder zu einer Leistungskürzung führen wird. Dem könnte entgegengewirkt werden, wenn für Spenden ein zusätzlicher Anreiz der steuerlichen Absetzbarkeit geschaffen wird.

Daher richten die unterzeichneten Bundesräte an den Herrn Bundesminister für Finanzen folgende

A n f r a g e :

1.        Sind Sie bereit, im Rahmen der nächsten Änderung des Einkommensteuergesetzes auch die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden an gemeinnützige soziale Einrichtungen und Entwicklungshilfeorganisationen vorzusehen?

2.        Aus welchen Gründen sind solche Spenden bisher steuerlich nicht absetzbar, Spenden für bestimmte staatliche Einrichtungen hingegen schon?

3.        Wird an dieser Ungleichbehandlung festgehalten?