2723/J-BR/2009

Eingelangt am 01.09.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Bundesrätin Kerschbaum, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betreffend Lanzenkirchner Werkskanal

Der Lanzenkirchner Werkskanal ist ein ehemaliger Seitenarm der Leitha, der bei der
Regulierung der Leitha von dieser abgetrennt und danach bis 1998 vom Pitten-Fluss
gespeist wurde. Aufgrund rechtlicher Unklarheiten bezüglich der Zuständigkeit wird
die Instandhaltung des
ökologisch wertvollen Werkskanals und der Klingenfurther
Wehr" als Hochwasserschutzanlage seit Jahr(zehnt)en vernachlässigt.

Das Flussbett des Werkskanals ist einigen Jahren (durch alte und neue Hochwässer)
zugelandet und kann dadurch seine ökologischen Funktionen (wie z.B.
Hochwasserabfluss) nicht mehr erf
üllen, wie sich auch in Juli 2009 auf tragische
Weise best
ätigt hat.

Die o.a. Rechtsstreitigkeiten betreffen die Zuständigkeit der Besitzer des, im unteren
Teil des Werkskanals befindlichen, Kleinwasserkraftwerkes, das seit einigen Jahren
aufgrund fehlender Wassereinspeisung au
ßer Betrieb ist.

In seiner Anfragebeantwortung vom 25. 9. 2006 (2236/AG-BR/2006) versprach der
damalige Umweltminister Pröll (zu Frage 23): Die Verwaltungsbehörden sind
bemüht, die, in dieser Angelegenheit offenen Verfahren rasch abzuwickeln und mit
einer rechtm
äßigen Entscheidung abzuschließen." Die bisherigen Versuche der
Verwaltung, die Sanierung des Kanals und der Wehr an den Kraftwerksbesitzer
abzuw
älzen sind aber gescheitert, die diesbezüglich vom Landeshauptmann bisher
erlassenen Bescheide wurden vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit
des Inhalts aufgehoben. Zitat VWGH Entscheidung 2007/07/0088 vom 27.03.2008:
Da die belangte Behörde diesbezügliche Ermittlungen unterlassen hat und somit der
Sachverhalt für die Erlassung der gegenständlichen Aufträge nicht hinreichend
gekl
ärt war, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig."

Weiteren Bemühungen der Behörde, die rechtlichen Zuständigkeiten für die
Instandhaltung bzw. Instandsetzung des Werkskanals zu klären, sind nicht bekannt.

Jedenfalls erscheint die Anfragebeantwortung 2236/AB-BR/2006 im Hinblick auf die
Feststellungen der VWGH-Entscheidung 2008 in einigen Punkten zumindest
irreführend, wenn nicht sogar schlichtweg falsch dargestellt zu sein.

Die unterzeichneten BundesrätInnen stellen daher folgende


Anfrage

1.   Zur ungeklärten Zuständigkeit für die Instandhaltung bzw. -setzung des
Lanzenkirchner Werkskanals bzw. der Erlacher Wehr liegen uns 3
Verwaltungsgerichtshofentscheide vor:

i.  VWGH 2000/07/0222 vom 20. 09. 2001 betreffend Berufung gegen
den Bescheid des LH von Nieder
österreich vom 19. Juli 2000, Zl
WA1-W-20.679/99-00 betreffend wasserpolizeilichem Auftrag zum
Neubau der sog. Klingenfurter Wehr in der KG Lanzenkirchen in der
KG Lanzenkirchen beim Lanzenkirchner Werkskanal. Der
angefochtene Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

ii.   VWGH 2002/07/0006 vom 11. 09. 2003 betreffend Berufung gegen
den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
23. November 2001 Zl WA1-W-20.679/99-01, betreffend
Entscheidung nach
§ 66 Abs. 2 AVG in Angelegenheit
wasserpolizeilicher Auftrag. Die Beschwerde wurde als unbegründet
zurückgewiesen.

iii.   VWGH 2007/07/0088 (miterledigt 2007/07/0089) vom 27.3.2008
betreffend Berufung gegen den Bescheid des LH von
Nieder
österreich vom 24. April 2007 Zl WA1-W-20679/104-2006
betreffend wasserpolizeilichem Auftrag zur Durchführung diverser
Erhaltungsmaßnahmen am Lanzenkirchner Werkskanal. Der
angefochtene Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

a: Sind dem BMLFUW die o.a. Entscheidungen bekannt?

b: Liegen der Behörde weitere Gerichtsentscheidungen in der o.a. Causa vor,
die eine Zust
ändigkeit der Kraftwerksbesitzer für die Instandhaltung bzw.
Sanierung des Lanzenkrichner Werkskanals bestätigen? Wenn ja -
welche?

2.   Zur ökologischen Bedeutung des Lanzenkirchner Werkskanals stellte Min. Pröll in
der Anfragebeantwortung 2236/AB/BR/2006 einleitend fest: Grundsätzlich ist
eine Ausleitung aus einem natürlichen Gewässer in einen Werkskanal ökologisch

immer bedenklich, da das natürliche Gewässer....... meist ökologisch

höherwertiger ist als ein Werkskanal oder Ähnliches. Die nun fehlende Ausleitung
von Leithawasser in den Werkskanal kommt dem ökologischen Zustand der
Leitha in diesem wertvollen Bereich sehr zugute..."

Beim Lanzenkirchner Werkskanal handelt es sich ursprünglich um einen
Nebenarm der Leitha. Das
Gewässerbetreuungskonzept Leitha" der Boku
beschreibt den Lanzenkirchner Werkskanal (Seite 23) wie folgt:
Dieser Mühlbach
wird auf dem Gemeindegebiet von Erlach aus der Piken ausgeleitet. Die älteste
Eintragung im Wasserbuch datiert aus 1845. Bestand und Nutzung des Kanals
werden durch eine Urkunde vom 12. 10. 1910 belegt. Die ältesten Urkunden zum
Bestand der M
ühlen reichen aber um Jahrhunderte weiter zurück. In Haderswörth


und Schnotzendorf bestanden schon um 1120 zwei Mühlen."
Erst im Zuge der Anfang des vorigen Jahrhunderts durchgeführten
Leitharegulierung wurde die Verbindung zwischen Leitha und ihrem natürlichen
Nebenarm unterbrochen und durch Anlage der sog. Erlacher Wehr eine
ersatzweise Speisung des Kanals mit Wasser aus der Pitten erm
öglicht
Die BOKU (IWHW) stellt im Technischen Bericht zum Projekt
Flußbauliche
Ma
ßnahmen zum Hochwasserschutz an der Pitten und am Lanzenkirchner
Werkskanal" u.a. fest: (Seite 19) Der Werkskanal spielt somit im Ökosystem eine
wichtige Rolle. Sein gänzliches Verschwinden würde zur Reduktion oder zum
Ausfall einiger Tierarten führen." und (Seite 25) Der Lanzenkirchner Werkskanal
hat sich in seinem jahrhundertelangen Bestehen als ein über weite Abschnitte
nat
ürliches Fließgewässer mit hohem ökologischen Potential und hoher
ökologischer Wertigkeit entwickelt. Gegenüber der über den Großteil des Jahres
wasserleeren Entnahmestrecke der Leitha, die zudem massiv reguliert und in
seinem
ökologischen Entwicklungspotential stark eingeschränkt ist, hat der
Lanzenkirchner Werkskanal aus
ökologischer Sicht in jedem Fall eine
herausragende Bedeutung".

Die Darstellung des Werkskanals als „ökologisch geringwertiges Gewässer" in der
Anfragebeantwortung 2236/AB/BR/2006 ist daher aus unserer Sicht unrichtig.

a.   Teilen Sie die Ansicht Ihres Vorgängers, dass die Austrocknung" des
Lanzenkirchner Werkskanals die inzwischen ja stattgefunden hat, aus
ökologischer Sicht erstrebenswert wäre?

b.   Durch welche Studien wird diese Einstellung untermauert?

c.   Wie beurteilen Sie die Aussagen der BOKU (IWHW) im Technischen
Bericht zum Projekt
Flußbauliche Maßnahmen zum Hochwasserschutz an
der Pitten und am Lanzenkirchner Werkskanal"?

3.  Zur Hochwasserproblematik führt BM Pröll in seiner Anfragebeantwortung
2236/AB-BR/2006 (Frage 18+19) an:

Hinsichtlich der Klingenfurther Wehr ist auszuführen, dass die Schützen der
Wehranlage seit Jahren dauerhaft geöffnet sind, um die ankommenden
Wassermassen des Leidingbaches und Klingenfurter Baches schadlos abf
ühren
zu können." und weiter (Frage 20) Wie oben geschildert wurde, sind in der
Vergangenheit durch die Errichtung von Rückhaltebecken und ähnlichen
Maßnahmen Anlagen errichtet worden, die der Verbesserung des
Hochwasserschutzes dienen sollen. Die Klingenfurther Wehr ist zurzeit offen und
somit k
önnen die Wässer aus dem Klingenfurther Bach direkt in die Leitha
weitergeleitet werden. Ein akuter Handlungsbedarf in Bezug auf eine zu
befürchtende Verschärfung der Hochwassergefahr besteht nicht."
Dass die, von Min. Pröll angeführten, Maßnahmen nicht ausreichen, der
Hochwassergefahr ausreichend entgegenzuwirken, hat sich im heurigen Juli
leider wieder gezeigt.

Laut einer Pressemeldung (Bezirksblätter Wr. Neustadt, Nr. 28 vom 28.07.2009)
gab der zuständige Bezirkshauptmann Dr. Enzinger in einem Interview zu den
Überflutungen in Lanzenkirchen an: Mitverantwortlich dafür ist sicher auch der
schlechte Erhaltungszustand dieses Gerinnes..."

a.   Stellt die Klingenfurther Wehr, wie in div. Bescheiden (BH 1952 und 1953,
N
ÖLR 1997) betitelt, eine Hochwasserentlastungsanlage dar?

b.   Wie hoch belaufen sich die Schäden, die durch das Hochwasser im Juli


2009 in der Gemeinde Lanzenkirchen auch aufgrund des schlechten
Erhaltungszustandes des Gerinnes"
entstanden sind?

c.   Durch welche Maßnahmen soll der Schutz der Gemeinde Lanzenkirchen
vor Hochwässern künftig gewährleistet werden?

d.   Woran ist die, im Schreiben vom 8.1.98 von der BH Wr.Neustadt ans Amt
der N
Ö LR angeregte, Gründung eines Rechtsträgers für die Beschickung
des Lanzenkirchner Werkskanals gescheitert?

e.   Ist eine Sanierung / Instandhaltung des Lanzenkirchner Werkskanals im
Sinne des Hochwasserschutzes notwendig bzw. sinnvoll? Wie sollen
Hochw
ässer aus den insgesamt 5 Zubringerbächen (Leidingbach,
Klingenfurtherbach, Ofenbach, Süßenbrunner Graben und Rammersbach)
künftig abgeleitet werden, wenn der Lanzenkirchner Werkskanal als
Vorfluter f
ür diese Zubringerbäche wegfällt?

4.   Hinsichtlich der Zuschotterung aufgrund der Regulierung des Leidingsbachs gibt
Min. Pr
öll in der Beantwortung der Fragen 4 bis 6 der 2236/AB/BR/2006 an, dass
sich die Auflage 4 des Bescheides der BH Wr.N. Vom 12.4.84 (Beseitigung der
Verlandungen und Verschotterungen aufgrund der Regulierung des
Leidingbaches) lediglich auf die Bauphase dieses Projektes bezieht. Er führt dazu
aus, dass Verschotterungen durch Geschiebetransport ein natürlicher Effekt an
Fließgewässern sei.

Der Bescheid der BH Wr. Neustadt vom 12. 4. 84 zur Teilregulierung des
Leidingbaches ist unter Punkt 5 (Seite 4) aber auch angeführt: Sollte als Folge
der Regulierungsmaßnahmen Schäden am Lanzenkirchner Werkskanal
entstehen, so sind diese von der Bewilligungswerberin auf ihre Kosten zu
beheben."

Die Finanzprokuratur stellt in einer Stellungnahme vom 2.2.2006 fest, dass bei
Fließwässerregulierungen es regelmäßig zu einer vermehrten Schotter- und
Materialtransport kommt, da sich durch Begradigungen
Änderungen des
Sohlquerschnittes und Verringerung der Rauigkeit es zu einer Erh
öhung der
Fließgeschwindigkeit und somit auch zu einem vermehrten Geschiebetransport
kommt.

Wann bzw. aus welchen Zubringerflüssen diese Zuschotterung erfolgt ist, konnte
bisher nicht ermittelt werden. Nach den übermittelten Stellungnahmen der
Unterbehörden muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die
Zuschotterung großteils auf Bedienungsfehler bzw. das Unterlassen der
Bedienung der Wehranlage bei Hochwasser zur
ückzuführen ist, wobei die
abschlie
ßende Beurteilung dieses Sachverhaltes einem gerichtlichen
Beweisverfahren vorbehalten bleibt." Ein gerichtliches Beweisverfahren wurde
aber nicht durchgeführt.

a.   Können Sie ausschließen, dass die Regulierungen der Zubringerbäche im
Fall des Lanzenkirchner Werkskanals die Zuschotterungsproblematik
verschärft hat? Wenn ja, aufgrund welcher Untersuchungen?

b.   Wurde untersucht, ob als Folge der Regulierungsmaßnahmen Schäden am
Lanzenkirchner Werkskanal entstanden sind und weiter entstehen, die
durch die Gemeinde Walpersbach laut Auflage 5 des o.a. Bescheides zu
beheben w
ären? Wenn ja, wann, von wem und mit welchem Ergebnis?

5.   Hinsichtlich der Besitzverhältnisse bzw. der Zuständigkeit für die Sanierung der
Klingenfurther Wehr führt Minister Pröll in der 2236/AB/BR/2006 einige Indizien"


an, die für eine Zuständigkeit der (ehemaligen) Kraftwerksbetreiber sprächen.
Am 3. Juni 1997 das Amt der NÖ Landesregierung per Bescheid fest (Seite 5)
Da offenbar nicht erweislich ist, wer Wasserberechtigter und somit
Erhaltungsverpflichteter f
ür die Klingenfurther Wehranlage ist, ist - falls der
Schutz der
öffentlichen Interessen sowie fremder Rechte es einfordern - gemäß
der Bestimmung des § 50 Abs. 4 im Zusammenhalt mit § 50 Abs 6 WRG 1959
vorzugehen" und auch die VWGH-Entscheide sehen nach wie vor Klärungsbedarf
bei der Frage dieser Zust
ändigkeit.

a.   In der Beantwortung der Frage 8 der 2236/AB/BR/2006 an, dass ein
Ansuchen der Kraftwerksbetreiber um wasserrechtliche Genehmigung f
ür
die Wiederherstellung der damals zerstörten Klingenfurther Wehr als
starkes Indiz f
ür die Zugehörigkeit der Wehr zur Kraftwerksanalge" zu
werten sei. Bez
üglich des von Min. Pröll angeführten Ansuchens um
wasserrechtliche Bewilligung f
ür die Wiederherstellung der Wehr
behaupten die Kraftwerksbetreiber, lediglich um Kl
ärung der
Erhaltungsverpflichtungen angesucht haben, nicht aber um
wasserrechtliche Genehmigung f
ür die Wiederherstellung der Wehr.

i.  Auf welches Ansuchen um wasserrechtliche Genehmigung (Datum)
bezieht sich Min. Pröll in der Anfragebeantwortung und worum
genau haben die Kraftwerksbetreiber damals tatsächlich
angesucht?

ii.   Ist auch ein Ansuchen um Klärung der Erhaltungsmaßnahmen ein
starkes Indiz für die Zugehörigkeit der Wehr zur Kraftwerksanlage"?

b.   Minister Pröll wertet den Vermerk im Wasserbuch zu WB 627, dass sich
380 m aufwärts der Säge ein Sandkasten mit Entlastungsschleuse befinde,
als plausible Erklärung dafür, dass das Klingenfurther Wehr eine
'unselbst
ändige Nebenanlage' des Kraftwerks zu sehen sei. Er führt weiter
aus, dass eine derartige Zuordnung ohne eigene Postzahl für mehrere
Ablassfallen und Ablass- bzw. Feilgerinne zuträfe.

i.  Welche weiteren Ablassfallen am Lanzenkirchner Werkskanal
besitzen ebenfalls keine eigene Postzahl und werden auf diese
Weise aufgrund eines Vermerkes einer anderen Postzahl
zugerechnet?

6.   Hinsichtlich der Erhaltungsverpflichtungen für den Lanzenkirchner Werkskanal
gibt Minister Pr
öll in der Beantwortung der Frage 10 der 2236/AB/BR/2006 an:
Die Erhaltungsverpflichtungen für die Wasserkraftanlagen und den
Lanzenkirchner Werkskanal samt Anlagen ... basieren auf den Bestimmungen
des WRG 1959 und den von den Wasserberechtigten abgeschlossenen und bei
der Behörde aufliegenden Übereinkommen..."

Dieser Aussage wird aber vom Verwaltungsgerichtshof widersprochen. In seinem
Entscheid vom 27.03.2008 (2007/07/0088) stellte er fest: Ein Instandhaltungs-
bzw. Instandsetzungsauftrag kommt nur bei Anlagen in Betracht, für die eine
wasserrechtliche Bewilligung besteht und die in Übereinstimmung mit diesem
wasserrechtlichen Konsens errichtet wurden. ... Die Begründung des
angefochtenen Bescheides geht davon aus, dass die
Instandhaltungsmaßnahmen vom Beschwerdeführer 'trotz der angeführten
gültigen Verpflichtungserklärungen und auch gesetzlicher Verpflichtung (§ 50
WRG) nicht... durchgeführt wurden'. Die auf§ 50 WRG 1959 gegründeten
Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten setzen jedoch aufgrund der


vorzitierten Judikatur voraus, dass für den gegenständlichen Werkskanal
eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt und die Anlage in
Übereinstimmung mit diesem wasserrechtlichen Konsens errichtet wurde...

Feststellungen dazu lassen sich jedoch weder dem erstinstanzlichen noch dem

angefochtenen Bescheid entnehmen.

... Auf der Basis des vorliegenden Sachverhaltes kann auch nicht beurteilt

werden, ob diese Übereinkommen überhaupt die Grundlage für einen

wasserpolizeilichen Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsauftrag bilden

könnten.

Da die belangte Behörde diesbezügliche Ermittlungen unterlassen hat und somit

der Sachverhalt für die Erlassung der gegenständlichen Aufträge nicht

hinreichend geklärt war, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich

rechtswidrig."

a.   Wurden zwischenzeitlich weitere Ermittlungen betreffend der
wasserrechtlichen Bewilligungen am Lanzenkirchner Werkskanal
durchgef
ührt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?

b.   Ist die Erhaltungsverpflichtung für den Werkskanal geklärt?

c.   Wer soll künftig für die Instandhaltung bzw. Instandsetzung des
Werkskanals zust
ändig sein?

7.  In unter Punkt 3 angeführten Pressemeldung führt der Bezirkshauptmann Dr.
Enzinger weiter aus: Doch die Verantwortlichen - die Kraftwerksinhaber entlang
des Werkskanals - kommen ihrer Verpflichtung nicht nach. Die BH Wr. Neustadt
hat bereits 2007 mit Bescheid den beiden Kraftwerksinhabern die Räumung und
Sanierung des Gerinnes aufgetragen. Dagegen wurde jedoch berufen und die
ganze Angelegenheit ist jetzt beim Verwaltungsgerichtshof anh
ängig. Der
Ausgang dieses Rechtsstreites ist weiter ungewiss. Die Eigentümer boykottieren
alle Vorst
öße zur Gerinnesanierung." Dr. Enzinger verspricht, It. Bericht der
Bezirksblätter, besonderes Augenmerk auf dieses Gerinne zu legen und alle
erforderlichen Ma
ßnahmen auch gegen den Willen der Kraftwerks- und
Gerinneeigentümer zum Schutze der Anrainer in Lanzenkirchen anzuordnen und
durchzuführen.

a.   Zum Zeitpunkt dieser Pressemeldung waren beide VwGH Entscheidungen
bereits bekannt. Der VwGH sieht eine Zust
ändigkeit der
Kraftwerksbetreiber am Klingenfurther Wehr weder aufgrund (nicht
vorhandener) Wasserrechte, noch aufgrund eines (ungeklärten)
Grundst
ücksbesitzes. Worauf beruht die Aussage des
Bezirkshauptmannes in den Medien, dass die Kraftwerksinhaber für die
Sanierung des Gerinnes verantwortlich seien?

b.   Woraus ergibt sich die Bezeichnung Gerinneeigentümer" in Verbindung
mit den Kraftwerksbesitzern? Oder wurde hier der Bezirkshauptmann nur
falsch zitiert?

c.   Aus welchen Gründen sieht die Behörde den Ausgang des Rechtsstreites
(Berufung beim VwGH) als ungewiss?

d.   Welche weiteren Schritte hat die Behörde seit dem VwGH-Entscheid 2008
zur Klärung der Zuständigkeit für die Instandsetzung des Lanzenkirchner
Werkskanals gesetzt?

e.   Welche Maßnahmen kann der Bezirkshauptmann, wie angekündigt, auch
gegen den Willen der Kraftwerksbesitzer zum Schutze der Anrainer am


Lanzenkirchner Werkskanal anordnen und durchführen - und was hat ihn
bisher daran gehindert, dies zu tun?

f.    Wie hoch belaufen sich die geschätzten Kosten für die notwendigen
Sanierungsmaßnahmen?

g.   Warum hat die Behörde nicht schon längst im Interesse des
Hochwasserschutzes der betroffenen Bev
ölkerung die Räumung,
Sanierung und Dotierung des Gerinnes veranlasst und gleichzeitig oder
anschließend die Rechtsfrage geklärt? Wie lange wird hier weiter
zugewartet und somit weiterhin die
Ökologie, die Sicherheit der
AnrainerInnen gef
ährdet und die Erzeugung von Ökostrom verhindert?