2723/J-BR/2009
Eingelangt am 01.09.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Bundesrätin Kerschbaum, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betreffend Lanzenkirchner Werkskanal
Der
Lanzenkirchner Werkskanal ist ein ehemaliger Seitenarm der Leitha, der bei der
Regulierung der Leitha von dieser abgetrennt und danach bis 1998 vom
Pitten-Fluss
gespeist
wurde. Aufgrund rechtlicher Unklarheiten bezüglich der
Zuständigkeit wird
die Instandhaltung des ökologisch wertvollen Werkskanals und der „Klingenfurther
Wehr"
als Hochwasserschutzanlage seit Jahr(zehnt)en vernachlässigt.
Das
Flussbett des Werkskanals ist einigen Jahren (durch alte und neue Hochwässer)
zugelandet
und kann dadurch seine ökologischen Funktionen (wie z.B.
Hochwasserabfluss) nicht mehr erfüllen, wie sich auch in Juli 2009 auf
tragische
Weise bestätigt hat.
Die o.a. Rechtsstreitigkeiten betreffen die Zuständigkeit der
Besitzer des, im unteren
Teil
des Werkskanals befindlichen, Kleinwasserkraftwerkes, das seit einigen Jahren
aufgrund fehlender Wassereinspeisung außer Betrieb ist.
In
seiner Anfragebeantwortung vom 25. 9. 2006 (2236/AG-BR/2006) versprach der
damalige
Umweltminister Pröll (zu Frage 23): „Die
Verwaltungsbehörden sind
bemüht, die, in dieser Angelegenheit offenen
Verfahren rasch abzuwickeln und mit
einer rechtmäßigen Entscheidung
abzuschließen." Die bisherigen
Versuche der
Verwaltung, die Sanierung des Kanals und der Wehr an den Kraftwerksbesitzer
abzuwälzen sind aber gescheitert, die diesbezüglich vom
Landeshauptmann bisher
erlassenen Bescheide wurden vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit
des Inhalts aufgehoben. Zitat VWGH Entscheidung 2007/07/0088 vom 27.03.2008:
„Da die belangte Behörde diesbezügliche
Ermittlungen unterlassen hat und somit der
Sachverhalt für die Erlassung der
gegenständlichen Aufträge nicht
hinreichend
geklärt war, erweist sich der angefochtene Bescheid als
inhaltlich rechtswidrig."
Weiteren Bemühungen der
Behörde, die rechtlichen Zuständigkeiten für die
Instandhaltung
bzw. Instandsetzung des Werkskanals zu klären, sind nicht
bekannt.
Jedenfalls
erscheint die Anfragebeantwortung 2236/AB-BR/2006 im Hinblick auf die
Feststellungen
der VWGH-Entscheidung 2008 in einigen Punkten zumindest
irreführend, wenn
nicht sogar schlichtweg falsch dargestellt zu sein.
Die unterzeichneten BundesrätInnen stellen daher folgende
Anfrage
1. Zur ungeklärten Zuständigkeit für die
Instandhaltung bzw. -setzung des
Lanzenkirchner
Werkskanals bzw. der Erlacher Wehr liegen uns 3
Verwaltungsgerichtshofentscheide
vor:
i. VWGH 2000/07/0222 vom 20. 09. 2001 betreffend
Berufung gegen
den Bescheid des LH von Niederösterreich vom 19. Juli 2000, Zl
WA1-W-20.679/99-00 betreffend wasserpolizeilichem Auftrag zum
Neubau der sog. Klingenfurter Wehr in der KG Lanzenkirchen in der
KG Lanzenkirchen beim Lanzenkirchner Werkskanal. Der
angefochtene Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof wegen
Rechtswidrigkeit
seines Inhalts aufgehoben.
ii. VWGH 2002/07/0006 vom 11. 09. 2003
betreffend Berufung gegen
den
Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
23. November 2001 Zl WA1-W-20.679/99-01, betreffend
Entscheidung nach § 66 Abs. 2 AVG in Angelegenheit
wasserpolizeilicher
Auftrag. Die Beschwerde wurde als unbegründet
zurückgewiesen.
iii. VWGH 2007/07/0088 (miterledigt
2007/07/0089) vom 27.3.2008
betreffend Berufung gegen den Bescheid des LH von
Niederösterreich vom 24. April 2007 Zl WA1-W-20679/104-2006
betreffend
wasserpolizeilichem Auftrag zur Durchführung diverser
Erhaltungsmaßnahmen am
Lanzenkirchner Werkskanal. Der
angefochtene
Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof wegen
Rechtswidrigkeit
seines Inhalts aufgehoben.
a: Sind dem BMLFUW die o.a. Entscheidungen bekannt?
b: Liegen der Behörde weitere
Gerichtsentscheidungen in der o.a. Causa vor,
die eine Zuständigkeit der Kraftwerksbesitzer für die
Instandhaltung bzw.
Sanierung
des Lanzenkrichner Werkskanals bestätigen? Wenn ja -
welche?
2. Zur ökologischen
Bedeutung des Lanzenkirchner Werkskanals stellte Min. Pröll in
der
Anfragebeantwortung 2236/AB/BR/2006 einleitend fest: „Grundsätzlich ist
eine Ausleitung aus einem natürlichen Gewässer in einen
Werkskanal ökologisch
immer bedenklich, da das natürliche Gewässer....... meist ökologisch
höherwertiger ist als ein Werkskanal oder Ähnliches. Die
nun fehlende Ausleitung
von Leithawasser in den Werkskanal kommt dem ökologischen
Zustand der
Leitha in diesem wertvollen Bereich sehr zugute..."
Beim
Lanzenkirchner Werkskanal handelt es sich ursprünglich um
einen
Nebenarm der Leitha. Das „Gewässerbetreuungskonzept
Leitha" der Boku
beschreibt den Lanzenkirchner Werkskanal (Seite 23) wie folgt: „Dieser Mühlbach
wird auf dem Gemeindegebiet von Erlach aus der Piken ausgeleitet. Die älteste
Eintragung im Wasserbuch datiert aus 1845. Bestand und Nutzung des Kanals
werden durch eine Urkunde vom 12. 10. 1910 belegt. Die ältesten
Urkunden zum
Bestand der Mühlen reichen aber um Jahrhunderte weiter zurück. In Haderswörth
und Schnotzendorf bestanden schon um 1120 zwei Mühlen."
Erst im Zuge der Anfang des vorigen Jahrhunderts durchgeführten
Leitharegulierung
wurde die Verbindung zwischen Leitha und ihrem natürlichen
Nebenarm
unterbrochen und durch Anlage der sog. Erlacher Wehr eine
ersatzweise Speisung des Kanals mit Wasser aus der Pitten ermöglicht
Die BOKU (IWHW) stellt im Technischen Bericht zum Projekt „Flußbauliche
Maßnahmen zum
Hochwasserschutz an der Pitten und am Lanzenkirchner
Werkskanal"
u.a. fest: (Seite 19) „Der Werkskanal spielt
somit im Ökosystem eine
wichtige Rolle. Sein gänzliches Verschwinden
würde zur Reduktion oder zum
Ausfall einiger Tierarten führen." und (Seite 25)
„Der Lanzenkirchner Werkskanal
hat sich in seinem jahrhundertelangen Bestehen als ein über weite
Abschnitte
natürliches Fließgewässer mit
hohem ökologischen Potential und hoher
ökologischer Wertigkeit entwickelt. Gegenüber der über den Großteil des
Jahres
wasserleeren Entnahmestrecke der Leitha, die zudem massiv reguliert und in
seinem ökologischen Entwicklungspotential stark
eingeschränkt ist, hat der
Lanzenkirchner Werkskanal aus ökologischer Sicht in
jedem Fall eine
herausragende Bedeutung".
Die
Darstellung des Werkskanals als „ökologisch
geringwertiges Gewässer" in der
Anfragebeantwortung
2236/AB/BR/2006 ist daher aus unserer Sicht unrichtig.
a. Teilen Sie die
Ansicht Ihres Vorgängers, dass die „Austrocknung"
des
Lanzenkirchner Werkskanals die inzwischen ja stattgefunden hat, aus
ökologischer
Sicht erstrebenswert wäre?
b. Durch welche Studien wird diese Einstellung untermauert?
c. Wie beurteilen Sie
die Aussagen der BOKU (IWHW) im Technischen
Bericht zum Projekt „Flußbauliche Maßnahmen zum
Hochwasserschutz an
der
Pitten und am Lanzenkirchner Werkskanal"?
3. Zur Hochwasserproblematik führt BM Pröll in seiner
Anfragebeantwortung
2236/AB-BR/2006
(Frage 18+19) an:
„Hinsichtlich der Klingenfurther Wehr ist auszuführen, dass
die Schützen der
Wehranlage seit Jahren dauerhaft geöffnet sind, um
die ankommenden
Wassermassen des Leidingbaches und Klingenfurter Baches schadlos abführen
zu können." und weiter (Frage 20)
„Wie oben geschildert wurde, sind in der
Vergangenheit durch die Errichtung von Rückhaltebecken
und ähnlichen
Maßnahmen Anlagen errichtet worden, die der
Verbesserung des
Hochwasserschutzes dienen sollen. Die Klingenfurther Wehr ist zurzeit
offen und
somit können die Wässer aus dem
Klingenfurther Bach direkt in die Leitha
weitergeleitet werden. Ein akuter Handlungsbedarf in Bezug auf eine zu
befürchtende Verschärfung der
Hochwassergefahr besteht nicht."
Dass die, von Min. Pröll angeführten, Maßnahmen nicht
ausreichen, der
Hochwassergefahr
ausreichend entgegenzuwirken, hat sich im heurigen Juli
leider wieder gezeigt.
Laut
einer Pressemeldung (Bezirksblätter Wr. Neustadt, Nr. 28 vom
28.07.2009)
gab
der zuständige Bezirkshauptmann Dr. Enzinger in einem Interview zu
den
Überflutungen
in Lanzenkirchen an: „Mitverantwortlich dafür ist sicher
auch der
schlechte Erhaltungszustand dieses Gerinnes..."
a. Stellt die
Klingenfurther Wehr, wie in div. Bescheiden (BH 1952 und 1953,
NÖLR 1997)
betitelt, eine Hochwasserentlastungsanlage dar?
b. Wie hoch belaufen sich die Schäden, die durch das Hochwasser im Juli
2009
in der Gemeinde Lanzenkirchen „auch aufgrund des
schlechten
Erhaltungszustandes des Gerinnes" entstanden sind?
c. Durch welche Maßnahmen soll
der Schutz der Gemeinde Lanzenkirchen
vor
Hochwässern künftig gewährleistet
werden?
d. Woran ist die, im
Schreiben vom 8.1.98 von der BH Wr.Neustadt ans Amt
der NÖ LR angeregte, Gründung eines
Rechtsträgers für die Beschickung
des
Lanzenkirchner Werkskanals gescheitert?
e. Ist eine Sanierung
/ Instandhaltung des Lanzenkirchner Werkskanals im
Sinne des Hochwasserschutzes notwendig bzw. sinnvoll? Wie sollen
Hochwässer aus den insgesamt 5 Zubringerbächen
(Leidingbach,
Klingenfurtherbach,
Ofenbach, Süßenbrunner Graben und Rammersbach)
künftig
abgeleitet werden, wenn der Lanzenkirchner Werkskanal als
Vorfluter für diese Zubringerbäche wegfällt?
4. Hinsichtlich der Zuschotterung aufgrund der
Regulierung des Leidingsbachs gibt
Min. Pröll in der Beantwortung der Fragen 4 bis 6 der
2236/AB/BR/2006 an, dass
sich
die Auflage 4 des Bescheides der BH Wr.N. Vom 12.4.84 (Beseitigung der
Verlandungen und Verschotterungen aufgrund der Regulierung des
Leidingbaches)
lediglich auf die Bauphase dieses Projektes bezieht. Er führt dazu
aus,
dass Verschotterungen durch Geschiebetransport ein natürlicher
Effekt an
Fließgewässern sei.
Der
Bescheid der BH Wr. Neustadt vom 12. 4. 84 zur Teilregulierung des
Leidingbaches
ist unter Punkt 5 (Seite 4) aber auch angeführt: „Sollte als
Folge
der Regulierungsmaßnahmen Schäden am
Lanzenkirchner Werkskanal
entstehen, so sind diese von der Bewilligungswerberin auf ihre Kosten zu
beheben."
Die
Finanzprokuratur stellt in einer Stellungnahme vom 2.2.2006 fest, „dass bei
Fließwässerregulierungen
es regelmäßig zu einer
vermehrten Schotter- und
Materialtransport kommt, da sich durch Begradigungen Änderungen des
Sohlquerschnittes und Verringerung der Rauigkeit es zu einer Erhöhung der
Fließgeschwindigkeit und somit auch zu einem
vermehrten Geschiebetransport
kommt.
Wann bzw. aus welchen Zubringerflüssen diese
Zuschotterung erfolgt ist, konnte
bisher nicht ermittelt werden. Nach den übermittelten
Stellungnahmen der
Unterbehörden muss jedoch davon ausgegangen werden,
dass die
Zuschotterung großteils auf
Bedienungsfehler bzw. das Unterlassen der
Bedienung der Wehranlage bei Hochwasser zurückzuführen ist,
wobei die
abschließende Beurteilung dieses Sachverhaltes einem
gerichtlichen
Beweisverfahren vorbehalten bleibt." Ein gerichtliches
Beweisverfahren wurde
aber
nicht durchgeführt.
a. Können Sie
ausschließen, dass die Regulierungen der Zubringerbäche im
Fall
des Lanzenkirchner Werkskanals die Zuschotterungsproblematik
verschärft hat? Wenn
ja, aufgrund welcher Untersuchungen?
b. Wurde untersucht,
ob als Folge der Regulierungsmaßnahmen Schäden am
Lanzenkirchner
Werkskanal entstanden sind und weiter entstehen, die
durch die Gemeinde Walpersbach laut Auflage 5 des o.a. Bescheides zu
beheben wären? Wenn ja, wann, von wem und mit welchem Ergebnis?
5. Hinsichtlich der
Besitzverhältnisse bzw. der Zuständigkeit für die
Sanierung der
Klingenfurther
Wehr führt Minister Pröll in der
2236/AB/BR/2006 einige „Indizien"
an,
die für eine Zuständigkeit der (ehemaligen)
Kraftwerksbetreiber sprächen.
Am
3. Juni 1997 das Amt der NÖ Landesregierung per Bescheid fest
(Seite 5)
„Da offenbar nicht erweislich ist, wer Wasserberechtigter
und somit
Erhaltungsverpflichteter für die Klingenfurther
Wehranlage ist, ist - falls der
Schutz der öffentlichen Interessen sowie fremder Rechte
es einfordern - gemäß
der Bestimmung des § 50 Abs. 4 im
Zusammenhalt mit § 50 Abs 6 WRG 1959
vorzugehen" und auch die VWGH-Entscheide sehen nach wie
vor Klärungsbedarf
bei der Frage dieser Zuständigkeit.
a. In der Beantwortung der Frage 8 der
2236/AB/BR/2006 an, dass ein
Ansuchen der Kraftwerksbetreiber um wasserrechtliche Genehmigung für
die
Wiederherstellung der damals zerstörten Klingenfurther Wehr „als
starkes Indiz für die Zugehörigkeit der
Wehr zur Kraftwerksanalge" zu
werten sei. Bezüglich des von Min. Pröll angeführten
Ansuchens um
wasserrechtliche Bewilligung für die Wiederherstellung der Wehr
behaupten die Kraftwerksbetreiber, lediglich um Klärung der
Erhaltungsverpflichtungen angesucht haben, nicht aber um
wasserrechtliche Genehmigung für die Wiederherstellung der Wehr.
i. Auf welches Ansuchen um
wasserrechtliche Genehmigung (Datum)
bezieht
sich Min. Pröll in der Anfragebeantwortung und worum
genau
haben die Kraftwerksbetreiber damals tatsächlich
angesucht?
ii. Ist auch ein Ansuchen um Klärung der
Erhaltungsmaßnahmen ein
„starkes Indiz für die Zugehörigkeit der
Wehr zur Kraftwerksanlage"?
b. Minister Pröll wertet den
Vermerk im Wasserbuch zu WB 627, dass sich
380
m aufwärts der Säge ein Sandkasten mit
Entlastungsschleuse befinde,
als
plausible Erklärung dafür, dass das
Klingenfurther Wehr eine
'unselbständige Nebenanlage' des Kraftwerks zu sehen sei. Er führt weiter
aus,
dass eine derartige Zuordnung ohne eigene Postzahl für mehrere
Ablassfallen
und Ablass- bzw. Feilgerinne zuträfe.
i. Welche weiteren Ablassfallen am Lanzenkirchner
Werkskanal
besitzen
ebenfalls keine eigene Postzahl und werden auf diese
Weise
aufgrund eines Vermerkes einer anderen Postzahl
zugerechnet?
6. Hinsichtlich der
Erhaltungsverpflichtungen für den Lanzenkirchner Werkskanal
gibt Minister Pröll in der Beantwortung der Frage 10 der
2236/AB/BR/2006 an:
„Die Erhaltungsverpflichtungen für die
Wasserkraftanlagen und den
Lanzenkirchner Werkskanal samt Anlagen ... basieren auf den Bestimmungen
des WRG 1959 und den von den Wasserberechtigten abgeschlossenen und bei
der Behörde aufliegenden Übereinkommen..."
Dieser
Aussage wird aber vom Verwaltungsgerichtshof widersprochen. In seinem
Entscheid
vom 27.03.2008 (2007/07/0088) stellte er fest: „Ein
Instandhaltungs-
bzw. Instandsetzungsauftrag kommt nur bei Anlagen in Betracht, für die eine
wasserrechtliche Bewilligung besteht und die in Übereinstimmung
mit diesem
wasserrechtlichen Konsens errichtet wurden. ... Die Begründung des
angefochtenen Bescheides geht davon aus, dass die
Instandhaltungsmaßnahmen vom Beschwerdeführer 'trotz
der angeführten
gültigen Verpflichtungserklärungen und
auch gesetzlicher Verpflichtung (§ 50
WRG) nicht... durchgeführt wurden'. Die
auf§ 50 WRG 1959 gegründeten
Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten setzen jedoch
aufgrund der
vorzitierten Judikatur voraus, dass für den gegenständlichen
Werkskanal
eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt und die Anlage in
Übereinstimmung mit diesem
wasserrechtlichen Konsens errichtet wurde...
Feststellungen dazu lassen sich jedoch weder dem erstinstanzlichen noch dem
angefochtenen Bescheid entnehmen.
... Auf der Basis des vorliegenden Sachverhaltes kann auch nicht beurteilt
werden, ob diese Übereinkommen überhaupt die Grundlage für einen
wasserpolizeilichen Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsauftrag bilden
könnten.
Da die belangte Behörde diesbezügliche Ermittlungen unterlassen hat und somit
der Sachverhalt für die Erlassung der gegenständlichen Aufträge nicht
hinreichend geklärt war, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich
rechtswidrig."
a. Wurden
zwischenzeitlich weitere Ermittlungen betreffend der
wasserrechtlichen Bewilligungen am Lanzenkirchner Werkskanal
durchgeführt? Wenn ja,
mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?
b. Ist die Erhaltungsverpflichtung für den Werkskanal geklärt?
c. Wer soll künftig für die
Instandhaltung bzw. Instandsetzung des
Werkskanals zuständig sein?
7. In unter Punkt 3 angeführten Pressemeldung
führt der
Bezirkshauptmann Dr.
Enzinger
weiter aus: „Doch die Verantwortlichen - die
Kraftwerksinhaber entlang
des Werkskanals - kommen ihrer Verpflichtung nicht nach. Die BH Wr.
Neustadt
hat bereits 2007 mit Bescheid den beiden Kraftwerksinhabern die Räumung und
Sanierung des Gerinnes aufgetragen. Dagegen wurde jedoch berufen und die
ganze Angelegenheit ist jetzt beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Der
Ausgang dieses Rechtsstreites ist weiter ungewiss. Die Eigentümer
boykottieren
alle Vorstöße zur Gerinnesanierung." Dr. Enzinger
verspricht, It. Bericht der
Bezirksblätter, besonderes
Augenmerk auf dieses Gerinne zu legen und alle
erforderlichen Maßnahmen auch gegen den
Willen der Kraftwerks- und
Gerinneeigentümer zum Schutze
der Anrainer in Lanzenkirchen anzuordnen und
durchzuführen.
a. Zum Zeitpunkt
dieser Pressemeldung waren beide VwGH Entscheidungen
bereits bekannt. Der VwGH sieht eine
Zuständigkeit der
Kraftwerksbetreiber
am Klingenfurther Wehr weder aufgrund (nicht
vorhandener)
Wasserrechte, noch aufgrund eines (ungeklärten)
Grundstücksbesitzes. Worauf beruht die Aussage des
Bezirkshauptmannes
in den Medien, dass die Kraftwerksinhaber für die
Sanierung des Gerinnes verantwortlich seien?
b. Woraus ergibt sich
die Bezeichnung „Gerinneeigentümer" in
Verbindung
mit den Kraftwerksbesitzern? Oder wurde hier der Bezirkshauptmann nur
falsch
zitiert?
c. Aus welchen Gründen sieht die
Behörde den Ausgang des Rechtsstreites
(Berufung beim VwGH) als ungewiss?
d. Welche weiteren
Schritte hat die Behörde seit dem VwGH-Entscheid 2008
zur
Klärung der Zuständigkeit für die
Instandsetzung des Lanzenkirchner
Werkskanals gesetzt?
e. Welche Maßnahmen kann
der Bezirkshauptmann, wie angekündigt, auch
gegen
den Willen der Kraftwerksbesitzer zum Schutze der Anrainer am
Lanzenkirchner
Werkskanal anordnen und durchführen - und was hat ihn
bisher daran gehindert, dies zu tun?
f. Wie hoch
belaufen sich die geschätzten Kosten für die
notwendigen
Sanierungsmaßnahmen?
g. Warum hat die Behörde nicht
schon längst im Interesse des
Hochwasserschutzes der betroffenen Bevölkerung die Räumung,
Sanierung
und Dotierung des Gerinnes veranlasst und gleichzeitig oder
anschließend die
Rechtsfrage geklärt? Wie lange wird hier weiter
zugewartet und somit weiterhin die Ökologie, die Sicherheit der
AnrainerInnen gefährdet und die Erzeugung von Ökostrom
verhindert?